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Rechtssicherheit statt Unsicherheit

Stellungnahme zum AMPAG-Entwurf

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen hat eine Stellungnahme zum Entwurf des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) eingebracht.

Der Entwurf enthält aus unserer Sicht zahlreiche Regelungen, die zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Situation von Drittstaatsangehörigen führen können. Kritisch gesehen werden insbesondere die Verlagerung zentraler Rechtsgarantien in den Bereich behördlicher Ermessensentscheidungen, unzureichende Schutzmechanismen für besonders vulnerable Personengruppen sowie unklare Rechtsbegriffe, die im Vollzug zu restriktiven Auslegungen führen könnten.

Besondere Bedenken bestehen im Hinblick auf:

  • die Entziehung von Aufenthaltstiteln bei Arbeitslosigkeit,
  • Einschränkungen beim Familiennachzug,
  • fehlende Klarstellungen bei der Datenverarbeitung,
  • sowie Hürden beim Zugang zum Daueraufenthalt – EU.

Der Entwurf berücksichtigt aus unserer Sicht nicht ausreichend die menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und integrationspolitische Zielsetzungen.

Wir fordern daher unter anderem eine stärkere Entkopplung des Aufenthaltsrechts von kurzfristigen arbeitsmarktbehördlichen Entscheidungen, klarere gesetzliche Leitlinien, den Abbau von Hürden beim Daueraufenthalt sowie eine menschenrechtliche Folgenabschätzung vor Inkrafttreten der Novelle.

Die vollständige Stellungnahme mit allen rechtlichen Ausführungen und detaillierten Begründungen finden Sie im beigefügten PDF-Dokument.

Kurz zusammengefasst

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen hat zum Entwurf des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) Stellung genommen.
Der Entwurf enthält aus unserer Sicht mehrere Regelungen, die zu einer erhöhten aufenthaltsrechtlichen Unsicherheit für Drittstaatsangehörige führen können.
Kritisch bewertet werden insbesondere mögliche Einschränkungen beim Familiennachzug, die stärkere Abhängigkeit vom Arbeitsmarktstatus sowie unklare gesetzliche Formulierungen mit potenziell restriktiven Auswirkungen im Vollzug.
Insgesamt wird der Entwurf in der vorliegenden Fassung als nicht zustimmungsfähig beurteilt.

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