Aktuelle Informationen
Immer am aktuellsten Stand sein
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Arbeitskräfte aus Drittstaaten können während des Verlängerungsverfahrens weiterhin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden, siehe dazu folgende Link:
https://www.migration.gv.at/de/fragen-antworten/ (Verlängerung des Aufenthaltstitels)
Auf der Seite von Bundesministerium für Inneres:
https://www.bmi.gv.at/312/08/start.aspx#pk_03
„Während des laufenden Verlängerungsverfahrens ist die antragstellende Person bis zur Entscheidung durch die Behörde rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Drittstaatsangehörige hat die gleichen Rechte wie bei Innehabung des Aufenthaltstitels, das heißt er/sie hat den gleichen Arbeitsmarktzugang wie bisher.“
Achtung!
Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Auslandsaufenthalt, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden – Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt. Die Wiedermeldung kann nur per eAMS, telefonisch oder persönlich erfolgen.
Bei einem Krankenstand ist immer eine ärztliche Krankmeldung ab dem 1. Tag erforderlich. Ein Nachweis ist Ihrem AMS vorzulegen