Stellungnahme zum Entwurf
eines Gesetzes zur Bekämpfung von
Diskriminierung auf Grund der Rasse
oder ethnischen Herkunft
(Wiener Antidiskriminierungsgesetz)
Mit großer Freude stellen wir fest, dass auch das
Bundesland Wien demnächst die Richtlinie 2000/43/EG des Europäischen Rates vom
29. Juni 2000 rechtlich umsetzen wird. Leider ist noch immer nicht abzusehen,
wann auf Bundesebene, das geplante Gleichbehandlungsgesetz beschlossen werden
wird. Generell wäre festzuhalten, dass der Entwurf leider nicht über die
Mindestanforderungen der genannten Richtlinie hinausgeht. Von der Möglichkeit
bessere und weitergehende Regelungen einzuführen, die den Mitgliedstaaten im
Artikel 6 der genannten Richtlinie eingeräumt wird, wird leider nicht Gebrauch
gemacht.
Im
Folgenden erlauben wir uns, zu einigen Punkten im Gesetzesentwurf Stellung zu
nehmen:
§ 2 Verbot der Diskriminierung
Abs. 1:
Neben den Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft
hätte man in diesem, das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen
betreffenden Bereich zumindest auch den Grund der Religion anführen können.
Gleichzeitig verweisen wir in diesem Zusammenhang auf Forderungen anderer
Organisationen, die auch andere Gründe – z. B. Alter, sexuelle Ausrichtung – im
Wiener Antidiskriminierungsgesetz wieder finden wollen.
Abs. 3:
Vom Verbot der Diskriminierung bleiben leider
unterschiedliche Behandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit aufrecht, d. h.
Schlechterstellungen aufgrund der Staatsbürgerschaft sind leider auch künftig
möglich, entsprechen jedoch leider nicht den Anforderungen einer Stadt Wien,
einer Stadt der Vielfalt. Gerade im Bereich Soziales (z. B. Sozialhilfe,
Pflegegeld) und Wohnen (Wohnbeihilfe, Gemeindewohnung) werden nichtösterreichische
StaatsbürgerInnen von Leistungen ausgeschlossen bzw. müssen zusätzliche,
besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Auch die Einschränkung, dass zumindest Unionsbürger von
dieser Regelung nicht betroffen sind, reicht vermutlich europarechtlich nicht
aus, da mehrere Staaten Assoziationsabkommen bzw. ähnliche Vereinbarungen mit
der EU abgeschlossen haben und die auch ein Verbot der Ungleichbehandlung in
verschiedenen Bereichen beinhalten.
§ 4 Rechtsschutz
Im Gegensatz zum oberösterreichischen Entwurf eines
Antidiskriminierungsgesetzes sieht der Wiener Entwurf keinen eigenen
Verwaltungsstraftatbestand vor. Vielmehr wird auf den Art. IX Abs. 1 Z. 3 des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen verwiesen. Beispiele
aus jüngerer Vergangenheit (z. B. in Oberösterreich) bzw. eine fehlende
Judikatur lassen erahnen, dass diese Bestimmung unzureichend ist. Aus diesem
Grund regen wir an, nochmals zu prüfen, ob nicht tatsächlich ein eigener,
effektiver Verwaltungstatbestand (unbeschadet der ansonsten zustehenden gesetzlichen
Möglichkeiten der individuellen Anfechtung im Verwaltungswege bzw. in
zivilrechtlichen Verfahren) geschaffen werden kann. Der oberösterreichische
Entwurf sieht zumindest „einen angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch
360,-- Euro, zum Ausgleich des Durch die Verletzung der Würde erlittenen
Nachteils zu leisten“ (§ 7).
§ 5 Besondere
Verfahrensbestimmungen
Die in der genannten Richtlinie ermöglichte
Beweislastumkehr (der Betroffene muss die Diskriminierung nur glaubhaft machen,
der Beklagte hingegen muss jedoch den Beweis antreten, dass er nicht
diskriminiert hat) wird leider im Entwurf zum Wiener Antidiskriminierungsgesetz
nicht umgesetzt. Vielmehr wird sich in den Erläuterungen auf den Standpunkt
zurückgezogen, dass auch eine amtswegige Ermittlung den notwendigen
Anforderungen der Richtlinie entspricht. Die Chance über die „Notwendigkeit“
hinauszugehen, wird leider nicht genützt.
§ 6 Stelle zur Bekämpfung von
Diskriminierungen
Zusätzlich zu den genannten Aufgaben, wäre es
begrüßenswert, dass die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen auch von
Amts wegen befugt wäre, Verletzung der genannten Bestimmungen anzuzeigen bzw.
Ansprüche geltend zu machen. Dies würde vermutlich Betroffene, die über keine
Vertretung bzw. über finanzielle Ressourcen verfügen in ihren Rechten noch mehr
stärken.
Internationale Beispiele zeigen, dass Schlichtungsstellen,
die Mediation anbieten, in vielen Bereichen wichtige Akzente und Maßnahmen
setzen können, um Diskriminierung künftig zu verhindern, eine Deeskalation ab
zu wänden und entsprechende Wiedergutmachungsmöglichkeiten zu eröffnen. Diese
Möglichkeit sollte auch im Wiener Antidiskriminierungsgesetz geschaffen werden.
In Bezug auf die „Pflege und Förderung des Dialoges mit
privaten Organisationen“ wäre verpflichtend festzuhalten, dass in periodisch
regelmäßigen Abständen solche Foren mit NGOs und anderen entsprechenden
Organisationen zur Auseinandersetzung geschaffen werden sollten. Diese Foren
könnten der Stelle beratend zur Verfügung stehen.
Generell stellt sich die Frage, ob nur ein Bediensteter
der Stadt Wien den genannten Aufgaben gerecht werden kann. Vielmehr müsste auch
sichergestellt werden, dass entsprechendes mehrsprachiges und ausgebildetes
Personal zur Verfügung gestellt wird, damit benachteiligte Personen tatsächlich
unterstützt werden können.
Positive Maßnahmen
Artikel 5 der genannten Richtlinie ermöglicht den
Mitgliedstaaten, spezifische Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen verhindert
oder ausgeglichen werden, durchzuführen. Leider sieht der vorliegende Entwurf
solche Fördermaßnahmen nicht vor.
30.04.2004
Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236