Wahrnehmungsbericht
Mit folgendem Bericht
erlauben wir uns Stellung zur aktuellen Anwendung des Fremdengesetzes 1997 und der
Novelle 1997 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zu nehmen. Die genannten
Themenbereiche, die keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben,
bedürfen unseres Erachtens einer Reform des Gesetzes bzw. des Vollzuges.
Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer
quotenfreien Niederlassungsbewilligung auf eine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck bzw. für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen
unselbständiger Erwerb
§ 23 Abs 2
Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis bzw. einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung können
in das Regime einer (normalen) Niederlassungsbewilligung nur wechseln, wenn ein
freier Quotenplatz zur Verfügung steht. In Wien waren im Sommer 1998 die
Erwerbstätigen- und die Familienquote ausgeschöpft. Die Folge war, daß solche
Anträge in der Folge zwingend abgelehnt wurden -
§ 23 Abs 2:
(...) § 22 (Beachtung der
Quotenpflicht) gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur
Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. (...).
Es werden weder Privat-
und Familieninteressen berücksichtigt noch ein § 15-Verfahren
(Verfahrenskonzentration) eingeleitet.
Betroffen sind vor allem
ehemalige Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, die infolge
des Todes ihres Ehegatten bzw. Elternteiles oder infolge von Scheidung ihre
Niederlassungsbewilligung wechseln mußten. Die Folge war eine Abweisung des
Niederlassungsbewilligungsantrages, obwohl der Personenkreis voll im
Arbeitsmarkt, mit den entsprechenden Berechtigungen, integriert ist.
Betroffen sind jedoch
auch Studenten, die unter schwersten Bedingungen eine Sicherungsbescheinigung
nach dem AuslBG bzw. eine Gewerbeberechtigung nach der Gerwerbeordnung
erreichten und die schließlich doch eine Abweisung ihres
Niederlassungsbewilligungsantrages wegen Quotenausschöpfung erhielten.
Zumindest in den
genannten Konstellationen (auch für Familienangehörige von Ausländern) müßte
ein quotenfreier Übertritt ermöglicht werden, da bereits von anderer Stelle (AMS
bzw. Gewerbebehörde) eine Prüfung des Zweckwechsels vorgenommen und auch
befürwortet wurde bzw. sollte der Antrag nicht abgewiesen werden, sondern mit
der Quote des darauffolgenden Kalenderjahrs entschieden werden.
Übergangsbestimmungen - Formen der Aufenthaltstitel und Zwecke
(§ 113 Abs 4 und 5 FrG 1997)
§ 113 Abs 4:
Die
Aufenthaltsbewilligungen Fremder (...) gelten (...) als weitere
Aufenthaltserlaubnis.
§ 113 Abs 5:
Die bis 31. Dezember 1997
erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten (...) als (...) weitere
Niedelassungsbewilligungen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den
Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt worden,
sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu
erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt
worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen
Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu
erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf
solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die
Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in
Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; (...)
Mit Inkrafttreten des
Fremdengesetzes 1997 gab/gibt es Unklarheiten, wie Aufenthaltsbewilligungen mit
ihren verschiedenen Zwecken in Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz
umgewandelt werden sollen.
Studenten
Studenten, die
normalerweise Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, Zweck Studium, waren,
erhielten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, Zweck Student. Dabei wurde
nicht berücksichtigt, zu welchem Zweck diese Person ursprünglich nach
Österreich gekommen ist (z. B. als Familienangehöriger, als Arbeitnehmer) -
§ 7 Abs 4:
Drittstaatsangehörige
brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
1.
ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer
Schulausbildung dient;
Auch
wurde nicht berücksichtigt, ob sie eventuell bereits eine Quote durchlaufen
haben (z. B. als Familienangehöriger bzw. Student - Quotenpflicht nach dem
Aufenthaltsgesetz). Die Folge war eine Schlechterstellung:
Erst
seit kurzem wird teilweise auf diese Umstände Rücksicht genommen. Studenten,
die ursprünglich z. B. als Familienangehörige kamen, erhalten
künftig (bei entsprechendem Antrag) eine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb. Nach einem
achtjährigen Aufenthalt bzw. bei Erwerbstätigkeit können sie eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt bekommen.
Sichergestellt
muß jedoch werden, daß jene Personen, die seit 1. Jänner 1998 eine
Aufenthaltserlaubnis statt einer Niederlassungsbewilliung erhielten, künftig
ihren richtigen Aufenthaltstitel erhalten, und daß die Personen entsprechend
informiert werden, da bisher sehr viele Unklarheiten entstanden sind, falsche
Erteilungen erfolgten und Unsicherheiten erzeugt wurden.
Privatiers
Ähnliche
Probleme ergaben sich bei Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung, Zweck privater
Aufenthalt. Diese erhalten generell eine Niederlassungsbewilligung, Zweck
Privat (nur auf Antrag wird nach einem achtjährigem
Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck
erteilt). Dies hatte zur Folge, daß ein Ausschließungsgrund für eine
Beschäftigungsbewilligung entstand, da Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen zum Zwecke des privaten Aufenthaltes nicht als
aufenthaltsrechtliche Voraussetzung nach dem AuslBG (§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG)
anerkannt wurden.
Unseres
Erachtens müßten Aufenthaltsbewilligungen, Zweck privater Aufenthalt in eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck (nach achtjährigem
Aufenthalt) bzw. in eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb übergeführt werden. Auch
hier müßte eine entsprechende Aufklärung bei der Antragstellung erfolgen bzw.
bisherige Fälle entsprechend richtig gestellt werden (von Amts wegen bzw. beim
nächsten Verlängerungsantrag).
Aufenthaltsverfestigung
(§ 35)
Eindeutig
posititv wirkte sich die Aufenthaltsverfestigung auf ausländische Arbeitnehmer
und deren Familienangehörige in Österreich auf, da sie Sicherheit erzeugt hat.
Leider hat die Aufenthaltsverfestigung kein Äquivalent im Bereich des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes gefunden (siehe weiter unten).
Praktisch
wurde jedoch auch festgestellt, daß die Aufenthaltsbehörde trotz
Aufenthaltsverfestigung nach acht bzw. zehn Jahren rechtmäßigen und
ununterbrochenen Aufenthaltes eine Prüfung des Lebensunterhaltes bzw. eine
Krankenversicherung veranlaßte und erst nach entsprechendem Nachweis (bzw.
Intervention), die Niederlassungsbewilligung für jeglichen Zweck erteilte.
Während in klaren Fällen “nur” zusätzliche Stempelmarkengebühren
entstanden, wurde bei Personen, die den Lebensunterhalt bzw. die
Krankenversicherung nicht nachweisen konnten, Unsicherheit erzeugt bzw. die
Person gezwungen, entsprechende Papiere zu beschaffen (Bestätigung einer
humanitären oder caritativen Einrichtung, Selbstversicherung etc.).
Die
Folge war auch, daß gerade diesem Personenkreis nur kurz befristete
Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden, da der Lebensunterhalt nicht auf
Dauer gesichert ist und die Voraussetzungen für eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung daher nicht vorlagen -
§ 24:
Die
Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs 1) vorliegen, keine
Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam
werde, (...).
Künftig
sollte sichergestellt werden, daß Personen die die Aufenthaltsverfestigung nach
acht bzw. zehn Jahren erreicht haben, eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung erhalten.
Generell
sollte jedoch eine (reale) frühere Aufenthaltsverfestigung überlegt werden und
nicht erst nach acht bzw. zehn Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen
Aufenthaltes.
Zurückweisung
(§ 14 Abs 5)
Eine
spezielle Aushöhlung der Aufenthaltsverfestigung ergibt sich bei Personen, die
keinen Reisepaß vorlegen können, da sich die “Heimat”behörden
weigern, ein solchen auszustellen. Gemäß § 14 Abs 5 kann in solchen Fällen eine
Niederlassungsbewilligung in Bescheidform erteilt werden, ansonsten ist der Antrag
auf eine weitere Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, ohne daß ein §
15-Verfahren (Verfahrenskonzentration) durchgeführt, ein Grad der
Aufenthaltsverfestigung bzw. die Privat- und Familieninteressen berücksichtigt
werden müssen.
Familiennachzug - Familiengemeinschaft
Generell kommt es noch
immer zu sehr langen Wartezeiten bei der Nachholung von Familienangehörigen, da
die entsprechenden Quoten zumeist im Sommer (Wien) mit Anträgen aus den
Vorjahren ausgeschöpft sind.
In Wien war auch zu
beobachten, daß der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft sehr streng
beurteilt wurde und oft an den Lebensverhältnissen der Betroffenen vorbeigehen (z. B. getrennte Zimmer für die Kinder,
künftiges Kinderzimmer für junge Ehepaare etc.). Gerade angesichts der langen
Wartezeiten wird dadurch von den bereits Ansässigen verlangt, über einen langen
Zeitraum hinweg eine große und teure Wohnung anzumieten, ohne daß sie
tatsächlich genützt werden kann. “Inoffizielle Scheinuntermieten”
und “Mitbewohnertum” sind die Folge.
Weder von den
Höchstgerichten noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen gibt es eine
Definition der ortsüblichen Unterkunft. Unseres Erachtens kann von dieser
Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitel
abgesehen werden, da es immer wieder Probleme in der Auslegung geben wird.
Gleichzeitig ergaben sich für Migranten am Wohnungsmarkt im Vergleich vor dem
1. Juli 1993 (im Aufenthaltsgesetz wurde erstmals der Begriff ortsübliche
Unterkunft geschaffen) kaum Verbesserungen. Wohnverhältnisse in diesem Bereich
können nur durch eine andere Wohnungs- und Sozialpolitik geändert werden.
Als besondere Härte
erwies sich, daß minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
keine Niederlassungsbewilligung mehr erhalten können -
§ 21 Abs 3:
Der Familiennachzug (...)
ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres
beschränkt).
Auf nicht absehbare
Ereignisse
wird dabei nicht
Rücksicht genommen.
Interessant in diesem
Zusammenhang ist auch, daß auch bei alten Anträgen auf Erteilung einer
Erstaufenthaltsbewilligung (vor dem 31. Dezember 1997), die abgewiesen, beim
Verwaltungsgerichtshof bekämpt und durch dessen Beschluß aufgehoben wurden,
diese Form der Abweisung bei der neuerlichen Beurteilung durch die zweite
Instanz herangezogen wurde. Es ist zu befürchten, daß künftig alle jene Kinder
(die das 14. Lebensjahr inzwischen vollendet haben), die Erstanträge vor dem
31. Dezember 1997 eingebracht haben, die wegen nicht ausreichendem
Lebensunterhalt bzw. nicht ortsüblicher Unterkunft abgewiesen wurden und deren
Berufung nun in der zweiten Instanz bzw. vor den Höchstgerichten beurteilt
wird, künftig eine Abweisung erhalten werden, da sie die Altersgrenze von 14
Jahren überschritten haben.
Als besondere Härte
stellt sich auch dar, daß in Österreich geborene Kinder nur dann eine
Niederlassungsbewilligung erhalten können, wenn auch die Mutter über eine
verfügt. Der Aufenthaltstitel des Vaters wird dabei nicht in Betracht gezogen
(§ 28 Abs 2). Die Folge ist, daß nicht nur die Mutter sondern auch das
Neugeborene ausreisen, Anträge auf eine Erstniederlassungsbewilligung gestellt
werden müssen und daß auch das in Österreich geborene Kind auf die
Familienquote angerechnet wird.
Weitere Probleme ergeben
sich für bereits ansässige Kinder, die inzwischen volljährig geworden sind, die
aufgrund der strengen Zugangsbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
keine Beschäftigungsbewilligung erhielten und die somit noch von ihren Eltern
unterhaltsabhängig sind. Auch bei gleichem Einkommen der Eltern bzw. des
Elternteiles werden Kinder, die Anträge auf Erteilung einer weiteren
Niederlassungsbewilligung gestellt haben, nach Durchführung eines §
15-Verfahrens (Verfahrenskonzentration) ausgewiesen, da sie noch nicht acht
Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und keine eigenen Mitteln zum
Lebensunterhalt nachweisen können. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung bzw.
der künftige Zugang zum Arbeitsmarkt werden nicht berücksichtigt.
Übergangsbestimmungen - anhängige Verfahren bei den
Höchstgerichten
(§ 113 Abs 6 und § 115)
Rechtskräftige
Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt
wurde, traten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft, wenn diesbezüglich Beschwerden
bei den Höchstgerichten erhoben wurden. Sukzessive werden diese Beschwerden als
gegenstandslos erklärt (bis zum zweiten Halbjahr 1999) und auch der
erstinstanzliche Bescheid außer Kraft gesetzt. Die betroffenen Personen sind
somit zwar rechtmäßig in Österreich und dürfen sich hier aufhalten. Sie haben
jedoch kein “Reiserecht”, da sie über keinen Aufenthaltstitel zur
(Wieder-) Einreise verfügen -
§ 5 Abs 1:
Paßpflichtige
Fremden unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet (...) der
Sichtmermerkspflicht, (...).
§ 5 Abs 2:
Wer
der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder
Aufenthaltstitel.
Gerade
in diesen Fällen, denen ein mehrjähriges Verfahren (zwei bis fünf Jahre) zu
Grunde liegt, stellt es eine Härte dar, daß (kranke) Familienangehörige im
Herkunftsland nicht besucht werden können bzw. an Begräbnissen von verstorbenen
Angehörigen nicht teilgenommen werden kann.
Aufhebung alter Aufenthaltsverbote - Übergangsbestimmungen
(§ 114 Abs 3)
§ 114 Abs 3:
Aufenthaltsverbote,
deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht
abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz
erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche
Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder (...) von Amts wegen aufzuheben, wenn
sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden
können.
Vor
allem langjährige und unbefristete Aufenthaltsverbote, die gegen Jugendliche
der zweiten Generation verhängt wurden, konnten durch diese Bestimmung
aufgehoben werden. Probleme entstehen jedoch dadurch, daß diese Jugendlichen
keine Niederlassungsbewilligungen mehr erhalten können:
Die
ansich positive Übergangsbestimmung für die Aufhebung alter Aufenthaltsverbote
wird dadurch ins Gegenteil verkehrt, da es den Betroffenen verunmöglicht wird,
eine Niederlassungsbewilligung und somit einen rechtmäßigen Aufenthalt zu
erhalten.
Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern
Immer
wieder gab/gibt es Probleme von Ehegatten österreichischer Staatsbürger, die
eine Erstniederlassungsbewilligung beantragt haben. Sollte der österreichische
Ehepartner aktuell von einem (geringen) Arbeitslosengeld, von Notstandshilfe
bzw. von Sozialhilfe abhängig sein, wird dem ausländischen Ehepartner keine
Niederlassungsbewilligung erteilt, da der Lebensunterhalt nach Ansicht der
Behörde nicht ausreichend gesichert ist. Es wird dabei weder auf die
Bestimmungen das Fremdengesetz Rücksicht genommen -
§ 47 Abs 2:
Begünstigte
Drittstaatsangehörige genießen Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine
Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet
-
noch auf die künftige Situation, da Angehörige österreichischer Staatsbürger
jederzeit in den Arbeitsmarkt eintreten können, wenn sie über einen
Aufenthaltstitel verfügen.
Bürokratische
Hürden entstehen bei minderjährigen Kindern, die der ausländische Ehepartner in
die Ehe mitbringt (Stiefkinder). Während der Ehepartner im Inland den Antrag
auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen und zumeist hier auch die
Entscheidung abwarten kann, muß für das Stiefkind der Antrag im Ausland
gestellt werden. Während des Verfahrens, das bei der zuständigen Behörde in
Österreich durchgeführt wird, kann sich das Kind jedoch normalerweise nicht
hier aufhalten und es muß im Ausland verbleiben.
Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft
mit einem Drittstaatselternteil
nach der Trennung vom österreichischen bzw. EWR-Ehegatten
Kinder
eines österreichischen Elternteiles sind ebenfalls Österreicher. Der
ausländische geschiedene Elternteil, der das Sorgerecht hat bzw. Unterhalt
zahlen müßte, hat nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahren oft
keine Möglichkeit im Land zu verbleiben, da die Erteilung einer
quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung (siehe vorher) schwierig ist und
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erst nach einer fünfjährigen Ehe das
Recht auf einen Befreiungsschein besteht.
“Langzeitasylwerber”
Ehemalige
Asylwerber, deren Asylantrag nach langem Verfahren inzwischen rechtskräftig
abgelehnt wurde und in Österreich voll integriert sind,
haben keine Möglichkeit im Inland einen Antrag auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung zu stellen. Betroffen sind in erster Linie
Familienangehörige von Österreichern bzw. Ausländern mit einem Aufenthaltstitel
und Personen, die mit einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(zumeist Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) seit Jahren beschäftigt sind.
Durch eine “Langzeitasylwerberaktion” des Bundesministers für
Inneres konnte einem kleineren Teil eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis
gewährt werden. Anderen wurde nach Empfehlung des Integrationsbeirates diese
gewährt. Dadurch besteht die Möglichkeit, daß im Anschluß daran eine
(quotenpflichtige) Niederlassungsbewilligung im Inland erteilt werden kann.
Überlegenswert
wäre es jedoch, daß generell eine Möglichkeit geschaffen wird, daß dieser
ansich abschätzbare (integrierte) Personenkreis - weniger bürokratisch und
zeitaufwendig - im Inland einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung
stellen und diese auch außerhalb der Quote erhalten kann.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Durch
eine Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der
Bundes-höchstzahlenüberziehungsverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, daß
bestimmten Personen, die noch nicht bzw. nicht mehr am Arbeitsmarkt integriert
sind, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann:
Durch
die Rangfolge des § 4b AuslBG und strenger Ersatzkraftverfahren wurde es jedoch
nur wenigen Personen aus diesem Personenkreis (Ausnahme waren Kriegsflüchtlinge
aus Bosnien-Herzegowina) tatsächlich ermöglicht, eine Beschäftigungsbewilligung
zu erhalten. Im Normalfall mußte man mit einer Ablehnung des Antrages rechnen,
da die “Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes” entgegenstanden
bzw. der Regionalbeirat im AMS nicht einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
befürwortete.
Bei
integrierten Jugendlichen und bei Ausländerinnen, die von familiärer Gewalt
betroffen waren/sind, wird seit kurzem ein gemildertes Ersatzkraftverfahren
durchgeführt und die Chancen steigen somit, daß für sie Beschäftigungsbewilligungen
erteilt werden, sollten sie selbst eine Arbeit finden und der potentielle
Arbeitgeber bereit sein, auch Ersatzkräfte anzunehmen.
Für
Personen, die bereits mehr als acht Jahre in Österreich niedergelassen sind,
gelten diese Erleichterungen nicht und sie haben zumeist nicht das Glück, daß
für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Von einer “beschäftigungsrechtlichen
Integration der legal im Land befindlichen Fremden” (allgemeiner Teil der
Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist man weit entfernt. Die Nichtzulassung
zum Arbeitsmarkt steht im grassen Widerspruch zur Aufenthaltsverfestigung nach
dem Fremdengesetz nach acht bzw. zehn Jahren Aufenthalt.
Gleichzeitig
muß eine Verfestigung im Bereich der Ausländerbeschäftigung geschaffen werden.
Nach aktueller Rechtslage kann sowohl eine Arbeitserlaubnis als auch ein
Befreiungsschein wieder verloren gehen. Somit wird man wieder abhängig von
einer Beschäftigungsbewilligung.
Besonderns betroffen sind Jugendliche, die nicht die Definition des
integrierten Jugendlichen erfüllen (siehe oben). Diese Jugendlichen haben
normalerweise erst nach einem achtjährigem Aufenthalt
eine Möglichkeit auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Hierbei handelt
es sich vor allem um (minderjährige) Jugendliche, die die Schulpflicht nicht in
Österreich beendet haben und
nach
Österreich gekommen sind. Diesen Jugendlichen wird keine Möglichkeit gegeben
eine Lehre zu absolvieren bzw. in den Arbeitsmarkt einzutreten. Im schlimmsten
Fall ist sogar eine Ausweisung möglich (siehe vorne).
Aufenthaltstitel/-zweck und Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung
(§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG)
verfügen
über kein Aufenthaltsrecht zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung.
Sollte grundsätzlich eine Integration in den Arbeitsmarkt möglich sein, müßte
zuvor eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, damit der Aufenthaltstitel
bzw. Zweck gewechselt werden kann. Erst dann wird eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt. Angesicht der strengen Zugangsbestimmungen
im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist diese zusätzliche Erschwernis
nicht wirklich notwendig, da die Steuerung von Beschäftigungsbewilligungen
soundso über die Definition der “Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes”
erfolgt.
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