Wahrnehmungsbericht

Mit folgendem Bericht erlauben wir uns Stellung zur aktuellen Anwendung des Fremdengesetzes 1997 und der Novelle 1997 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zu nehmen. Die genannten Themenbereiche, die keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, bedürfen unseres Erachtens einer Reform des Gesetzes bzw. des Vollzuges.

Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung auf eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck bzw. für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb

§ 23 Abs 2

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung können in das Regime einer (normalen) Niederlassungsbewilligung nur wechseln, wenn ein freier Quotenplatz zur Verfügung steht. In Wien waren im Sommer 1998 die Erwerbstätigen- und die Familienquote ausgeschöpft. Die Folge war, daß solche Anträge in der Folge zwingend abgelehnt wurden -

§ 23 Abs 2:

(...) § 22 (Beachtung der Quotenpflicht) gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist. (...).

Es werden weder Privat- und Familieninteressen berücksichtigt noch ein § 15-Verfahren (Verfahrenskonzentration) eingeleitet.

Betroffen sind vor allem ehemalige Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, die infolge des Todes ihres Ehegatten bzw. Elternteiles oder infolge von Scheidung ihre Niederlassungsbewilligung wechseln mußten. Die Folge war eine Abweisung des Niederlassungsbewilligungsantrages, obwohl der Personenkreis voll im Arbeitsmarkt, mit den entsprechenden Berechtigungen, integriert ist.

Betroffen sind jedoch auch Studenten, die unter schwersten Bedingungen eine Sicherungsbescheinigung nach dem AuslBG bzw. eine Gewerbeberechtigung nach der Gerwerbeordnung erreichten und die schließlich doch eine Abweisung ihres Niederlassungsbewilligungsantrages wegen Quotenausschöpfung erhielten.

Zumindest in den genannten Konstellationen (auch für Familienangehörige von Ausländern) müßte ein quotenfreier Übertritt ermöglicht werden, da bereits von anderer Stelle (AMS bzw. Gewerbebehörde) eine Prüfung des Zweckwechsels vorgenommen und auch befürwortet wurde bzw. sollte der Antrag nicht abgewiesen werden, sondern mit der Quote des darauffolgenden Kalenderjahrs entschieden werden.

Übergangsbestimmungen - Formen der Aufenthaltstitel und Zwecke

(§ 113 Abs 4 und 5 FrG 1997)

§ 113 Abs 4:

Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder (...) gelten (...) als weitere Aufenthaltserlaubnis.

§ 113 Abs 5:

Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten (...) als (...) weitere Niedelassungsbewilligungen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; (...)

Mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 gab/gibt es Unklarheiten, wie Aufenthaltsbewilligungen mit ihren verschiedenen Zwecken in Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz umgewandelt werden sollen.

Studenten

Studenten, die normalerweise Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, Zweck Studium, waren, erhielten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, Zweck Student. Dabei wurde nicht berücksichtigt, zu welchem Zweck diese Person ursprünglich nach Österreich gekommen ist (z. B. als Familienangehöriger, als Arbeitnehmer) -

§ 7 Abs 4:

Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

Auch wurde nicht berücksichtigt, ob sie eventuell bereits eine Quote durchlaufen haben (z. B. als Familienangehöriger bzw. Student - Quotenpflicht nach dem Aufenthaltsgesetz). Die Folge war eine Schlechterstellung:

  1. kein Aufenthaltsrecht zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG)
  2. bei Wechsel in das Regime der Niederlassungsbewilligung neuerliche Quotenanrechnung bzw. -abweisung (siehe vorher).

Erst seit kurzem wird teilweise auf diese Umstände Rücksicht genommen. Studenten, die ursprünglich z. B. als Familienangehörige kamen, erhalten künftig (bei entsprechendem Antrag) eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb. Nach einem achtjährigen Aufenthalt bzw. bei Erwerbstätigkeit können sie eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt bekommen.

Sichergestellt muß jedoch werden, daß jene Personen, die seit 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis statt einer Niederlassungsbewilliung erhielten, künftig ihren richtigen Aufenthaltstitel erhalten, und daß die Personen entsprechend informiert werden, da bisher sehr viele Unklarheiten entstanden sind, falsche Erteilungen erfolgten und Unsicherheiten erzeugt wurden.

Privatiers

Ähnliche Probleme ergaben sich bei Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung, Zweck privater Aufenthalt. Diese erhalten generell eine Niederlassungsbewilligung, Zweck Privat (nur auf Antrag wird nach einem achtjährigem Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt). Dies hatte zur Folge, daß ein Ausschließungsgrund für eine Beschäftigungsbewilligung entstand, da Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zum Zwecke des privaten Aufenthaltes nicht als aufenthaltsrechtliche Voraussetzung nach dem AuslBG (§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG) anerkannt wurden.

Unseres Erachtens müßten Aufenthaltsbewilligungen, Zweck privater Aufenthalt in eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck (nach achtjährigem Aufenthalt) bzw. in eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb übergeführt werden. Auch hier müßte eine entsprechende Aufklärung bei der Antragstellung erfolgen bzw. bisherige Fälle entsprechend richtig gestellt werden (von Amts wegen bzw. beim nächsten Verlängerungsantrag).

Aufenthaltsverfestigung

(§ 35)

Eindeutig posititv wirkte sich die Aufenthaltsverfestigung auf ausländische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige in Österreich auf, da sie Sicherheit erzeugt hat. Leider hat die Aufenthaltsverfestigung kein Äquivalent im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gefunden (siehe weiter unten).

Praktisch wurde jedoch auch festgestellt, daß die Aufenthaltsbehörde trotz Aufenthaltsverfestigung nach acht bzw. zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes eine Prüfung des Lebensunterhaltes bzw. eine Krankenversicherung veranlaßte und erst nach entsprechendem Nachweis (bzw. Intervention), die Niederlassungsbewilligung für jeglichen Zweck erteilte. Während in klaren Fällen “nur” zusätzliche Stempelmarkengebühren entstanden, wurde bei Personen, die den Lebensunterhalt bzw. die Krankenversicherung nicht nachweisen konnten, Unsicherheit erzeugt bzw. die Person gezwungen, entsprechende Papiere zu beschaffen (Bestätigung einer humanitären oder caritativen Einrichtung, Selbstversicherung etc.).

Die Folge war auch, daß gerade diesem Personenkreis nur kurz befristete Niederlassungsbewilligungen erteilt wurden, da der Lebensunterhalt nicht auf Dauer gesichert ist und die Voraussetzungen für eine unbefristete Niederlassungsbewilligung daher nicht vorlagen -

§ 24:

Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, (...).

Künftig sollte sichergestellt werden, daß Personen die die Aufenthaltsverfestigung nach acht bzw. zehn Jahren erreicht haben, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erhalten.

Generell sollte jedoch eine (reale) frühere Aufenthaltsverfestigung überlegt werden und nicht erst nach acht bzw. zehn Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes.

Zurückweisung

(§ 14 Abs 5)

Eine spezielle Aushöhlung der Aufenthaltsverfestigung ergibt sich bei Personen, die keinen Reisepaß vorlegen können, da sich die “Heimat”behörden weigern, ein solchen auszustellen. Gemäß § 14 Abs 5 kann in solchen Fällen eine Niederlassungsbewilligung in Bescheidform erteilt werden, ansonsten ist der Antrag auf eine weitere Niederlassungsbewilligung zurückzuweisen, ohne daß ein § 15-Verfahren (Verfahrenskonzentration) durchgeführt, ein Grad der Aufenthaltsverfestigung bzw. die Privat- und Familieninteressen berücksichtigt werden müssen.

Familiennachzug - Familiengemeinschaft

Generell kommt es noch immer zu sehr langen Wartezeiten bei der Nachholung von Familienangehörigen, da die entsprechenden Quoten zumeist im Sommer (Wien) mit Anträgen aus den Vorjahren ausgeschöpft sind.

In Wien war auch zu beobachten, daß der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft sehr streng beurteilt wurde und oft an den Lebensverhältnissen der Betroffenen vorbeigehen (z. B. getrennte Zimmer für die Kinder, künftiges Kinderzimmer für junge Ehepaare etc.). Gerade angesichts der langen Wartezeiten wird dadurch von den bereits Ansässigen verlangt, über einen langen Zeitraum hinweg eine große und teure Wohnung anzumieten, ohne daß sie tatsächlich genützt werden kann. “Inoffizielle Scheinuntermieten” und “Mitbewohnertum” sind die Folge.

Weder von den Höchstgerichten noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen gibt es eine Definition der ortsüblichen Unterkunft. Unseres Erachtens kann von dieser Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitel abgesehen werden, da es immer wieder Probleme in der Auslegung geben wird. Gleichzeitig ergaben sich für Migranten am Wohnungsmarkt im Vergleich vor dem 1. Juli 1993 (im Aufenthaltsgesetz wurde erstmals der Begriff ortsübliche Unterkunft geschaffen) kaum Verbesserungen. Wohnverhältnisse in diesem Bereich können nur durch eine andere Wohnungs- und Sozialpolitik geändert werden.

Als besondere Härte erwies sich, daß minderjährige Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, keine Niederlassungsbewilligung mehr erhalten können -

§ 21 Abs 3:

Der Familiennachzug (...) ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt).

Auf nicht absehbare Ereignisse

 

wird dabei nicht Rücksicht genommen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, daß auch bei alten Anträgen auf Erteilung einer Erstaufenthaltsbewilligung (vor dem 31. Dezember 1997), die abgewiesen, beim Verwaltungsgerichtshof bekämpt und durch dessen Beschluß aufgehoben wurden, diese Form der Abweisung bei der neuerlichen Beurteilung durch die zweite Instanz herangezogen wurde. Es ist zu befürchten, daß künftig alle jene Kinder (die das 14. Lebensjahr inzwischen vollendet haben), die Erstanträge vor dem 31. Dezember 1997 eingebracht haben, die wegen nicht ausreichendem Lebensunterhalt bzw. nicht ortsüblicher Unterkunft abgewiesen wurden und deren Berufung nun in der zweiten Instanz bzw. vor den Höchstgerichten beurteilt wird, künftig eine Abweisung erhalten werden, da sie die Altersgrenze von 14 Jahren überschritten haben.

Als besondere Härte stellt sich auch dar, daß in Österreich geborene Kinder nur dann eine Niederlassungsbewilligung erhalten können, wenn auch die Mutter über eine verfügt. Der Aufenthaltstitel des Vaters wird dabei nicht in Betracht gezogen (§ 28 Abs 2). Die Folge ist, daß nicht nur die Mutter sondern auch das Neugeborene ausreisen, Anträge auf eine Erstniederlassungsbewilligung gestellt werden müssen und daß auch das in Österreich geborene Kind auf die Familienquote angerechnet wird.

Weitere Probleme ergeben sich für bereits ansässige Kinder, die inzwischen volljährig geworden sind, die aufgrund der strengen Zugangsbestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Beschäftigungsbewilligung erhielten und die somit noch von ihren Eltern unterhaltsabhängig sind. Auch bei gleichem Einkommen der Eltern bzw. des Elternteiles werden Kinder, die Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gestellt haben, nach Durchführung eines § 15-Verfahrens (Verfahrenskonzentration) ausgewiesen, da sie noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und keine eigenen Mitteln zum Lebensunterhalt nachweisen können. Die tatsächliche Unterhaltsgewährung bzw. der künftige Zugang zum Arbeitsmarkt werden nicht berücksichtigt.

Übergangsbestimmungen - anhängige Verfahren bei den Höchstgerichten

(§ 113 Abs 6 und § 115)

Rechtskräftige Bescheide, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, traten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft, wenn diesbezüglich Beschwerden bei den Höchstgerichten erhoben wurden. Sukzessive werden diese Beschwerden als gegenstandslos erklärt (bis zum zweiten Halbjahr 1999) und auch der erstinstanzliche Bescheid außer Kraft gesetzt. Die betroffenen Personen sind somit zwar rechtmäßig in Österreich und dürfen sich hier aufhalten. Sie haben jedoch kein “Reiserecht”, da sie über keinen Aufenthaltstitel zur (Wieder-) Einreise verfügen -

§ 5 Abs 1:

Paßpflichtige Fremden unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet (...) der Sichtmermerkspflicht, (...).

§ 5 Abs 2:

Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Gerade in diesen Fällen, denen ein mehrjähriges Verfahren (zwei bis fünf Jahre) zu Grunde liegt, stellt es eine Härte dar, daß (kranke) Familienangehörige im Herkunftsland nicht besucht werden können bzw. an Begräbnissen von verstorbenen Angehörigen nicht teilgenommen werden kann.

Aufhebung alter Aufenthaltsverbote - Übergangsbestimmungen

(§ 114 Abs 3)

§ 114 Abs 3:

Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder (...) von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.

Vor allem langjährige und unbefristete Aufenthaltsverbote, die gegen Jugendliche der zweiten Generation verhängt wurden, konnten durch diese Bestimmung aufgehoben werden. Probleme entstehen jedoch dadurch, daß diese Jugendlichen keine Niederlassungsbewilligungen mehr erhalten können:

  1. Sollten die Jugendlichen tatsächlich ausgereist sein, muß eine Erstniederlassungsbewilligung beantragt werden, die aber auf Grund der Altersregelung (Vollendung des 14. Lebensjahres) im Rahmen des Familiennachzuges nicht erteilt werden kann. Erstniederlassungsbewilligungen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit können ebenfalls nicht erteilt werden, da zumeist der Befreiungsschein für Jugendliche bereits abgelaufen ist bzw. durch die lange Bearbeitungsdauer und Wartezeit (Quote!) ablaufen wird und nicht mehr verlängert werden kann.
  2. Sollten die Jugendlichen nicht ausgereist sein und auch die Hauptwohnsitzmeldung aufrecht erhalten haben, besteht - bei enger Auslegung - kein Schutz vor Ausweisung, da sie zuletzt nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren (§ 35 Abs 4).

Die ansich positive Übergangsbestimmung für die Aufhebung alter Aufenthaltsverbote wird dadurch ins Gegenteil verkehrt, da es den Betroffenen verunmöglicht wird, eine Niederlassungsbewilligung und somit einen rechtmäßigen Aufenthalt zu erhalten.

Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern

Immer wieder gab/gibt es Probleme von Ehegatten österreichischer Staatsbürger, die eine Erstniederlassungsbewilligung beantragt haben. Sollte der österreichische Ehepartner aktuell von einem (geringen) Arbeitslosengeld, von Notstandshilfe bzw. von Sozialhilfe abhängig sein, wird dem ausländischen Ehepartner keine Niederlassungsbewilligung erteilt, da der Lebensunterhalt nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend gesichert ist. Es wird dabei weder auf die Bestimmungen das Fremdengesetz Rücksicht genommen -

§ 47 Abs 2:

Begünstigte Drittstaatsangehörige genießen Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet

- noch auf die künftige Situation, da Angehörige österreichischer Staatsbürger jederzeit in den Arbeitsmarkt eintreten können, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen.

Bürokratische Hürden entstehen bei minderjährigen Kindern, die der ausländische Ehepartner in die Ehe mitbringt (Stiefkinder). Während der Ehepartner im Inland den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen und zumeist hier auch die Entscheidung abwarten kann, muß für das Stiefkind der Antrag im Ausland gestellt werden. Während des Verfahrens, das bei der zuständigen Behörde in Österreich durchgeführt wird, kann sich das Kind jedoch normalerweise nicht hier aufhalten und es muß im Ausland verbleiben.

Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft

mit einem Drittstaatselternteil

nach der Trennung vom österreichischen bzw. EWR-Ehegatten

Kinder eines österreichischen Elternteiles sind ebenfalls Österreicher. Der ausländische geschiedene Elternteil, der das Sorgerecht hat bzw. Unterhalt zahlen müßte, hat nach einer Aufenthaltsdauer von weniger als acht Jahren oft keine Möglichkeit im Land zu verbleiben, da die Erteilung einer quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligung (siehe vorher) schwierig ist und nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erst nach einer fünfjährigen Ehe das Recht auf einen Befreiungsschein besteht.

“Langzeitasylwerber”

Ehemalige Asylwerber, deren Asylantrag nach langem Verfahren inzwischen rechtskräftig abgelehnt wurde und in Österreich voll integriert sind, haben keine Möglichkeit im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Betroffen sind in erster Linie Familienangehörige von Österreichern bzw. Ausländern mit einem Aufenthaltstitel und Personen, die mit einer Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (zumeist Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) seit Jahren beschäftigt sind. Durch eine “Langzeitasylwerberaktion” des Bundesministers für Inneres konnte einem kleineren Teil eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt werden. Anderen wurde nach Empfehlung des Integrationsbeirates diese gewährt. Dadurch besteht die Möglichkeit, daß im Anschluß daran eine (quotenpflichtige) Niederlassungsbewilligung im Inland erteilt werden kann.

Überlegenswert wäre es jedoch, daß generell eine Möglichkeit geschaffen wird, daß dieser ansich abschätzbare (integrierte) Personenkreis - weniger bürokratisch und zeitaufwendig - im Inland einen Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stellen und diese auch außerhalb der Quote erhalten kann.

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Durch eine Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der Bundes-höchstzahlenüberziehungsverordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, daß bestimmten Personen, die noch nicht bzw. nicht mehr am Arbeitsmarkt integriert sind, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann:

  1. integrierte Jugendliche, wenn sie das letzte volle Pflichtschuljahr in Österreich vollendet haben und ein Elternteil in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre beschäftigt gewesen ist. Wer die Altersgrenze von 19 Jahren überschritten hat, kann eine Beschäftigungsbewilligung erhalten, wenn nach der Pflichtschule eine weitere schulische oder universitäre Ausbildung absolviert worden ist;
  2. Aufenthaltsberechtigte gemäß § 29 Fremdengesetz, z. B. ehemalige Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die in der Bund-Länder-Aktion betreut wurden;
  3. integrierte Ausländer, die seit mindestens acht Jahren vor der Antragstellung auf eine Beschäftigungsbewilligung rechtmäßig niedergelassen sind;
  4. von familiärer Gewalt betroffene AusländerInnen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen;
  5. ehemalige Asylwerber, die gemäß §§ 8 und 15 Asylgesetz 1997 aufenthaltsberechtigt sind (weil sie aktuell nicht abgeschoben werden dürfen).

Durch die Rangfolge des § 4b AuslBG und strenger Ersatzkraftverfahren wurde es jedoch nur wenigen Personen aus diesem Personenkreis (Ausnahme waren Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina) tatsächlich ermöglicht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Im Normalfall mußte man mit einer Ablehnung des Antrages rechnen, da die “Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes” entgegenstanden bzw. der Regionalbeirat im AMS nicht einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortete.

Bei integrierten Jugendlichen und bei Ausländerinnen, die von familiärer Gewalt betroffen waren/sind, wird seit kurzem ein gemildertes Ersatzkraftverfahren durchgeführt und die Chancen steigen somit, daß für sie Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, sollten sie selbst eine Arbeit finden und der potentielle Arbeitgeber bereit sein, auch Ersatzkräfte anzunehmen.

Für Personen, die bereits mehr als acht Jahre in Österreich niedergelassen sind, gelten diese Erleichterungen nicht und sie haben zumeist nicht das Glück, daß für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Von einer “beschäftigungsrechtlichen Integration der legal im Land befindlichen Fremden” (allgemeiner Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage) ist man weit entfernt. Die Nichtzulassung zum Arbeitsmarkt steht im grassen Widerspruch zur Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz nach acht bzw. zehn Jahren Aufenthalt.

Gleichzeitig muß eine Verfestigung im Bereich der Ausländerbeschäftigung geschaffen werden. Nach aktueller Rechtslage kann sowohl eine Arbeitserlaubnis als auch ein Befreiungsschein wieder verloren gehen. Somit wird man wieder abhängig von einer Beschäftigungsbewilligung.

Besonderns betroffen sind Jugendliche, die nicht die Definition des integrierten Jugendlichen erfüllen (siehe oben). Diese Jugendlichen haben normalerweise erst nach einem achtjährigem Aufenthalt eine Möglichkeit auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Hierbei handelt es sich vor allem um (minderjährige) Jugendliche, die die Schulpflicht nicht in Österreich beendet haben und

nach Österreich gekommen sind. Diesen Jugendlichen wird keine Möglichkeit gegeben eine Lehre zu absolvieren bzw. in den Arbeitsmarkt einzutreten. Im schlimmsten Fall ist sogar eine Ausweisung möglich (siehe vorne). 

Aufenthaltstitel/-zweck und Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

(§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG)

verfügen über kein Aufenthaltsrecht zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Sollte grundsätzlich eine Integration in den Arbeitsmarkt möglich sein, müßte zuvor eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden, damit der Aufenthaltstitel bzw. Zweck gewechselt werden kann. Erst dann wird eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Angesicht der strengen Zugangsbestimmungen im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist diese zusätzliche Erschwernis nicht wirklich notwendig, da die Steuerung von Beschäftigungsbewilligungen soundso über die Definition der “Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes” erfolgt.

12.11.1998

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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