Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung

zur Durchführung des Fremdengesetzes

 

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen zu § 4 des Verordnungsentwurfes zur Durchführung des Fremdengesetzes Stellung

 

Im Absatz 2 werden die verschiedenen Aufenthaltszwecke der Niederlassungsbewilligungen festgelegt:

 

1. jeglicher Aufenthaltszweck

2. Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger - jeglicher Aufenthaltszweck

3. Familiengemeinschaft mit Österreicher - jeglicher Aufenthaltszweck

4. jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit

5. Familiengemeinschaft mit Drittstaatsangehörigen - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit

6. Famitliengemeinschaft mit Drittstaatsangehörigen - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit

7. Privat

etc.

 

Aus den Erläuterungen geht hervor, daß der Zweck 4 - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit - Ausländern erteilt wird, die sich „jeglichen Auf-enthaltszweck“ gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 einschränken lassen. Zweck 5 wird Familienan-gehörigen erteilt, die bereits mit 31. Dezember 1997 niedergelassen waren und die bisher eine Aufenthaltsbewilligung hatten und die noch nicht acht Jahre im Bundesgebiet gelebt haben.

 

Diese Erläuterung widerspricht unseres Erachtens § 113 Abs. 5 FrG 1997. In dieser Über-gangsbestimmung wird festgehalten, daß Aufenthaltsbewilliungen für den Aufenthalts-zweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ in Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck übergeführt werden (Zweck 1). Wurde die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt, so sind weitere Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu er-teilen.

 

Unklar ist hierdurch die Stellung jener Personen, die bisher über eine Aufenthaltsbe-willigung mit folgenden Zwecken hatten: selbständige Erwerbstätigkeit, privater Aufenthalt, Pension, Studium und Schulausbildung, wenn Ausländer nicht ausschließlich zum Zwecke des Studiums bzw. der Schulausbildung nach Österreich gekommen ist. Im Sinne der Über-gangsbestimmungen müßten diese Personen ebenfalls den neuen Zweck 4 - jeglicher Auf-enthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit - erhalten und nicht nur jene Personen, die eine Zweckeinschränkung gemäß § 23 Abs. 1 FrG vorgenommen haben.

 

Diese Klarstellung wäre um so wichtiger, da ansonsten die Gefahr besteht, daß die genannten Personen nicht richtig übergeführt werden und in der Folge z. B. vom Arbeits-markt ausgegrenzt werden, da sie über die falsche Niederlassungsbewilligung verfügen. So wurde z. B. seitens des BMAGS erlaßmäßig festgehalten, daß bei Ausländern die über eine Niederlassungsbewilligung für den privaten Aufenthalt verfügen bzw. über Studenten, die lediglich eine Aufenthaltserlaubnis haben, die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) nicht erfüllen.

 

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28.09.1997

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253        DVR: 0927236