Stellungnahme zum
Entwurf einer Verordnung
zur Durchführung
des Fremdengesetzes
Hiermit nimmt das Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen zu § 4 des Verordnungsentwurfes zur Durchführung
des Fremdengesetzes Stellung
Im Absatz 2 werden die verschiedenen
Aufenthaltszwecke der Niederlassungsbewilligungen festgelegt:
1. jeglicher Aufenthaltszweck
2. Familiengemeinschaft mit
EWR-Bürger - jeglicher Aufenthaltszweck
3. Familiengemeinschaft mit
Österreicher - jeglicher Aufenthaltszweck
4. jeglicher Aufenthaltszweck
ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit
5. Familiengemeinschaft mit
Drittstaatsangehörigen - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige
Erwerbstätigkeit
6. Famitliengemeinschaft mit
Drittstaatsangehörigen - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen
Erwerbstätigkeit
7. Privat
etc.
Aus den Erläuterungen geht hervor,
daß der Zweck 4 - jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige
Erwerbstätigkeit - Ausländern erteilt wird, die sich „jeglichen
Auf-enthaltszweck“ gemäß § 23 Abs. 1 FrG 1997 einschränken lassen. Zweck 5 wird
Familienan-gehörigen erteilt, die bereits mit 31. Dezember 1997 niedergelassen
waren und die bisher eine Aufenthaltsbewilligung hatten und die noch nicht acht
Jahre im Bundesgebiet gelebt haben.
Diese Erläuterung widerspricht
unseres Erachtens § 113 Abs. 5 FrG 1997. In dieser Über-gangsbestimmung wird
festgehalten, daß Aufenthaltsbewilliungen für den Aufenthalts-zweck
„unselbständige Erwerbstätigkeit“ in Niederlassungsbewilligungen für jeglichen
Aufenthaltszweck übergeführt werden (Zweck 1). Wurde die Aufenthaltsbewilligung
für einen anderen Zweck erteilt, so sind weitere Niederlassungsbewilligungen
für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger
Erwerbstätigkeit zu er-teilen.
Unklar ist hierdurch die Stellung
jener Personen, die bisher über eine Aufenthaltsbe-willigung mit folgenden
Zwecken hatten: selbständige Erwerbstätigkeit, privater Aufenthalt, Pension,
Studium und Schulausbildung, wenn Ausländer nicht ausschließlich zum Zwecke des
Studiums bzw. der Schulausbildung nach Österreich gekommen ist. Im Sinne der
Über-gangsbestimmungen müßten diese Personen ebenfalls den neuen Zweck 4 -
jeglicher Auf-enthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit -
erhalten und nicht nur jene Personen, die eine Zweckeinschränkung gemäß § 23
Abs. 1 FrG vorgenommen haben.
Diese Klarstellung wäre um so
wichtiger, da ansonsten die Gefahr besteht, daß die genannten Personen nicht
richtig übergeführt werden und in der Folge z. B. vom Arbeits-markt ausgegrenzt
werden, da sie über die falsche Niederlassungsbewilligung verfügen. So wurde z.
B. seitens des BMAGS erlaßmäßig festgehalten, daß bei Ausländern die über eine
Niederlassungsbewilligung für den privaten Aufenthalt verfügen bzw. über
Studenten, die lediglich eine Aufenthaltserlaubnis haben, die
fremdenrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) nicht erfüllen.
28.09.1997
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl:
073817253 DVR: 0927236