Stellungnahme

zum Entwurf über die Verordnung der Bundesregierung

über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996

 

Hiermit erlauben wir uns, zum Entwurf über die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996 Stellung zu nehmen:

 

Die seitens des Bundesministers für Inneres angekündigte (Integrationspaket 1995) Bevorzugung von Familienangehörigen innerhalb der jeweiligen Bundesländerhöchst-zahl wird in diesem Entwurf nicht berücksichtigt, obwohl hierfür keine Änderung des Aufenthaltsgesetzes notwendig wäre. Die vorgesehenen Quotenplätze für den Fa-miliennachzug bleiben im wesentlichem gleich wie im Jahr 1995. Ein "Abbau des Rückstaus an Familienzusammenführung" findet nicht statt.

 

Auch die Aufteilung der Höchstzahl wurde beibehalten. Dies führt dazu, daß z. B. vor-handene Quotenplätze im Bereich der Schlüsselkräfte, der Erwerbstätigen etc. nicht für den Familiennachzug genützt werden kann. Eine zusätzliche Einschränkung gibt es für die Studentenquote, welche bisher immer nur für das Wintersemester festge-setzt wurde. Im wesentlichen blieb die Höhe der Quoten für Studenten gleich wie 1995, nur im Unterschied, daß die nächstjährige Quote sowohl für das Sommer- als auch das Wintersemester gilt.

 

In Wien war im September 1995 bereits die diesjährige Höchstzahl für den Familien-nachzug erschöpft. Hierbei handelte es sich vor allem um Anträge, die bereits im Jahr 1994 aus dem Ausland aus gestellt wurden. Der Großteil der Anträge des Jahres 1995 - sollten sie positiv beurteilt werden - können erst 1996 bzw. sogar 1997 in Form von Aufenthaltsbewilligungen erledigt werden. Diese enge Bemessung der Höchstzahl für Familienangehörige führt einerseits zu extremen Wartezeiten bzw. zu einer restrik-tiven Auslegung der Versagungsgründe (gesicherter Unterhalt, ortsübliche Unterkunft etc.), damit die Warteschlange nicht zu groß wird.

 

Gerade im Bereich des Familiennachzuges führt dies zu gesellschaftlich bedenklichen Problemen. Kinder verlieren österreichische Schuljahre, die wieder zu einem fehlen-dem oder ungenügendem Schulabschluß führen können. Dies wiederum hat negative Auswirkungen für den Berufseinstieg dieser Jugendlichen. Sollten beide Elternteile bereits in Österreich leben, kann diese fehlende, in absehbarer Zeit mögliche Nach-führung von Kindern zum "illegalen" Nachzug führen, wenn die Betreuungsmöglich-keiten im Herkunftsland wegfallen (z. B. Krankheit und Tod der Großeltern). Ein "illegaler" Nachzug kann jedoch nach bisheriger Erfahrung und Gesetzeslange in den wenigsten Fällen saniert werden. Die künftige Situation dieser Kinder und Jugend-lichen liegt völlig im Unklaren.

 

Es ist uns bewußt, daß bei der Festlegung der Höchstzahlen auf den Wohnungsmarkt, das Schulwesen etc. Bedacht zu nehmen ist (§ 2 Abs. 1 AufG). Wiener Schulen ver-krafteten jedoch bereits einen viel größeren Zugang als er in den letzten Jahren statt-fand. Die entsprechenden schulischen Angebote (z. B. Begleitlehrer, Deutschkurse) bestehen bereits, um die KInder entsprechend fördern und integrieren zu können. Im Bereich des Arbeitsmarktes (Lehrstellenmarktes) bestehen ebenfalls bereits konk-rete Möglichkeiten der Integration (Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung). Nor-malerweise steht auch eine Wohnung zur Verfügung, da der in Österreich befindliche Elternteil sich diese bereits geschaffen hat. Eine zusätzliche Belastung des Woh-nungsmarktes findet nicht statt (überdies sind nicht österreichische Staatsbürger vom kommunalen und geförderten Wohnbau augeschlossen).

 

Um diese ansich vorhandenen Integrationsangebote optimal nützen zu können, wäre ein frühest möglicher Familiennachzug und somit eine frühe Sozialisation in Öster-reich nötig.

 

Wir ersuchen daher das Bundesministerium für Inneres diese Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höchstzahlen für die Familienzusammenführung zu berücksich-tigen.

 

 

24.11.1995

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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