Stellungnahme
zum Entwurf über die Verordnung der Bundesregierung
über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für
1996
Hiermit erlauben wir uns, zum Entwurf über die Verordnung der
Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz
für 1996 Stellung zu nehmen:
Die seitens des Bundesministers für Inneres angekündigte
(Integrationspaket 1995) Bevorzugung von Familienangehörigen innerhalb der
jeweiligen Bundesländerhöchst-zahl wird in diesem Entwurf nicht berücksichtigt,
obwohl hierfür keine Änderung des Aufenthaltsgesetzes notwendig wäre. Die
vorgesehenen Quotenplätze für den Fa-miliennachzug bleiben im wesentlichem
gleich wie im Jahr 1995. Ein "Abbau des Rückstaus an
Familienzusammenführung" findet nicht statt.
Auch die Aufteilung der Höchstzahl wurde beibehalten. Dies
führt dazu, daß z. B. vor-handene Quotenplätze im Bereich der Schlüsselkräfte,
der Erwerbstätigen etc. nicht für den Familiennachzug genützt werden kann. Eine
zusätzliche Einschränkung gibt es für die Studentenquote, welche bisher immer
nur für das Wintersemester festge-setzt wurde. Im wesentlichen
blieb die Höhe der Quoten für Studenten gleich wie 1995, nur im Unterschied,
daß die nächstjährige Quote sowohl für das Sommer- als auch das Wintersemester
gilt.
In Wien war im September 1995 bereits die diesjährige
Höchstzahl für den Familien-nachzug erschöpft. Hierbei handelte es sich vor
allem um Anträge, die bereits im Jahr 1994 aus dem Ausland aus
gestellt wurden. Der Großteil der Anträge des Jahres 1995 - sollten sie
positiv beurteilt werden - können erst 1996 bzw. sogar 1997 in Form von
Aufenthaltsbewilligungen erledigt werden. Diese enge Bemessung der Höchstzahl
für Familienangehörige führt einerseits zu extremen Wartezeiten bzw. zu einer
restrik-tiven Auslegung der Versagungsgründe (gesicherter Unterhalt,
ortsübliche Unterkunft etc.), damit die Warteschlange nicht zu groß wird.
Gerade im Bereich des Familiennachzuges führt dies zu
gesellschaftlich bedenklichen Problemen. Kinder verlieren österreichische
Schuljahre, die wieder zu einem fehlen-dem oder ungenügendem Schulabschluß
führen können. Dies wiederum hat negative Auswirkungen für den Berufseinstieg
dieser Jugendlichen. Sollten beide Elternteile bereits in Österreich leben,
kann diese fehlende, in absehbarer Zeit mögliche Nach-führung von Kindern zum
"illegalen" Nachzug führen, wenn die Betreuungsmöglich-keiten im
Herkunftsland wegfallen (z. B. Krankheit und Tod der Großeltern). Ein "illegaler"
Nachzug kann jedoch nach bisheriger Erfahrung und Gesetzeslange in den
wenigsten Fällen saniert werden. Die künftige Situation dieser Kinder und
Jugend-lichen liegt völlig im Unklaren.
Es ist uns bewußt, daß bei der Festlegung der Höchstzahlen
auf den Wohnungsmarkt, das Schulwesen etc. Bedacht zu nehmen ist (§ 2 Abs. 1
AufG). Wiener Schulen ver-krafteten jedoch bereits einen viel größeren Zugang
als er in den letzten Jahren statt-fand. Die entsprechenden schulischen
Angebote (z. B. Begleitlehrer, Deutschkurse) bestehen bereits, um die KInder
entsprechend fördern und integrieren zu können. Im Bereich des Arbeitsmarktes
(Lehrstellenmarktes) bestehen ebenfalls bereits konk-rete Möglichkeiten der
Integration (Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung). Nor-malerweise steht
auch eine Wohnung zur Verfügung, da der in Österreich befindliche Elternteil
sich diese bereits geschaffen hat. Eine zusätzliche Belastung des
Woh-nungsmarktes findet nicht statt (überdies sind nicht österreichische
Staatsbürger vom kommunalen und geförderten Wohnbau augeschlossen).
Um diese ansich vorhandenen Integrationsangebote optimal
nützen zu können, wäre ein frühest möglicher Familiennachzug und somit eine
frühe Sozialisation in Öster-reich nötig.
Wir ersuchen daher das Bundesministerium für Inneres diese
Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höchstzahlen für die
Familienzusammenführung zu berücksich-tigen.
24.11.1995
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR:
0927236