Stellungnahme zur Regierungsvorlage

Strukturanpassungsgesetz 1996

in bezug auf ausländerrelevante Bestimmungen

 

Im Vergleich zum Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Sammelnovelle als Begleitgesetz zum Bundesfinanzgesetz 1996) wurde nur die Bestimmung bezüglich der Anspruchsberechtigung für die Arbeitserlaubnis geändert. Ursprünglich war eine Erhöhung der Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten auf 24 Monate vorgesehen. Diese Änderung, die an sich nichts mit dem "Sparpaket" zu tun gehabt und die viele ausländische Arbeitnehmer betroffen hätte, scheint in der Regierungsvorlage nicht mehr auf.

 

Alle sonstigen Einschränkungen bleiben jedoch aufrecht. Vor allem die Ungereimtheiten im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz werden künftig zu unverständlichen sozialen Härtefällen führen. Der geringe Einsparungseffekt dieser Maßnahmen wird vermutlich durch den dadurch provozierten erhöhten Verwaltungsaufwand wieder wettgemacht.

 

Die allgemeinen Einsparungen im sozialen Bereich unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen In- und Ausländern. Trotz alledem sind im Verhältnis mehr Ausländer als österreichische Staatsbürger davon betroffen.

 

So lagen "die mittleren Löhne von in Österreich beschäftigten ausländischen Arbeit-nehmern 1994 bei den Männern um 16 % und bei den Frauen um 3 % (allerdings bei einer deutlich niedrigeren Teilzeitquote) unter den Vergleichswerten der öster-reichischen Staatsbürger" (Bericht über die soziale Lage 1994). Auch das Haushalts-einkommen von ausländischen Familien ist durchschnittlich geringer als das von österreichischen. Die Kürzung bzw. Nichterhöhung von allgemeinen Transferleistungen hat daher verhältnismäßig schwerwiegendere Auswirkungen.

 

Ausländische Frauen beziehen öfter das erhöhte Karenzurlaubsgeld bzw. den Zu-schuß (ab 1. Jänner 1996), da das Haushaltseinkommen zu gering ist. Die Kürzung der Dauer des Karenzurlaubsgeldes um ein halbes Jahr betrifft sie daher im besonderen. Österreichischen Müttern steht zumindest nach Ausbezug des Karenzurlaubsgeldes und bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit noch als Existenzminimum die Sozialhilfe zur Verfügung. Ausländer sind jedoch in den meisten Bundesländern vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen bzw. kann dieser zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen. Gleichzeitig hat die Anhebung der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von sechs Monaten auf ein Jahr größere Auswirkungen auf ausländische Arbeitslose, von denen 55 % in Saison-branchen (Bau, Fremdenverkehr) beschäftigt waren (Bericht über die soziale Lage 1994). Durch den größeren Durchrechnungszeitraum wird somit das Arbeitslosengeld für ausländische Arbeitslose künftig noch geringer ausfallen.

 

Neben diesen allgemeinen Einschränkungen im sozialen Bereich wird zusätzlich noch speziell bei arbeitslosen Ausländern gespart. Künftig kann das Arbeitslosengeld nur mehr bei bestimmten Formen von Aufenthaltsbewilligungen bezogen werden. Gleich-zeitig wird der Familienzuschlag für im Ausland lebende Familienangehörige ge-strichen. Da das Arbeitslosengeld bzw. der Familienzuschlag grundsätzlich eine Ver-sicherungsleistung ist, wäre zu überprüfen, ob dieser Ausschluß von bestimmten arbeitslosen Ausländern verfassungskonform ist und nicht dem Gleichbehandlungs-grundsatz widerspricht (Artikel 7 B-VG i. V. m. Artikel I Abs. 1 des BVG zur Durch-führung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung).

 

Die Verbindung der Novelle des AuslBG, des AlVG mit dem Aufenthaltsgesetz bringt nicht nur eingeschränkten Anspruch auf Sozialleistungen für nicht österreichische Staatsbürger, sondern verdrängt ausländische Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt. Fehlende materielle Mittel führen jedoch wiederum zum Verlust der Aufenthaltsbe-rechtigung. Somit werden nicht nur Sozialleistungen eingespart sondern Arbeitslosig-keit wird überhaupt wieder - so wie in den 70iger Jahren - exportiert, da die Arbeits-losen Österreich verlassen müssen. "Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann gehen".

 

Den ursprünglichen Zielen der Sammelnovelle als Begleitgesetz zum Bundesfinanzge-setz 1996 des BMAS

 

- Harmonisierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Fremdenrechtes

- Wiedereingliederung von ausländischen Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt, die be-

  reits Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangt haben

- Maßnahmen gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

 

wird dieser Entwurf keinesfalls gerecht. Vielmehr wurden schnelle, nicht überdachte Regelungen entworfen, die im Endeffekt genau das Gegenteil der gewünschten Ziele bewirken.

 

Stellungnahme zu den relevanten Bestimmungen im Detail:

 

Ausländerbeschäftigungsgesetz (Artikel 32)

 

§ 4 Abs. 11 AuslBG

 

Durch Verordnung kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales für bestimmte Teilarbeitsmärkte festlegen, daß Beschäftigungsbewilligungen nur für jenen Bereich erteilt werden dürfen, für welchen zuletzt die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist.

 

Durch diese Regelung können ausländische Arbeitnehmer zur Beschäftigung in be-stimmten Branchen gezwungen werden. Die bereits bestehende Konzentrierung von ausländischen Arbeitskräften in wenigen Berufsbereichen - Bau, Fremdenverkehr, Metall, Handel, Reinigung -  kann durch diese Verordnungsermächtigung weiter verstärkt werden.

 

§ 14 a Abs. 1 AuslBG (Arbeitserlaubnis)

 

Arbeitszeiten als Grenzgänger, als Volontär, Ferialpraktikant oder als Saisonarbeiter werden nicht mehr als Beschäftigungszeiten zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis heran-gezogen. Massive Auswirkungen hat diese Änderung vor allem auf Grenzgänger, die durchaus länger dauernde Beschäftigungsverhältnisse aufweisen können. Alle anderen Gruppen hatten bereits bisher kaum Chancen auf die Arbeitserlaubnis (zwölf Monate Beschäftigung in den letzten 14 Monaten).

 

Aufenthaltsgesetz (Artikel 33)

 

§ 5 Abs. 2 AufG

 

Das Verfahren zur Bescheinigung der Unbedenklichkeit seitens des Arbeitsmarktser-vices wird aufgegeben. Die entsprechende Bestimmung wurde auch vom Verfassungs-gerichtshof bereits auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft. Obwohl diese an sich be-stätigt wurde, hatte er in einzelnen Beschwerdefällen die Ansicht, daß sich die Be-rufungsinstanz im Aufenthaltsbewilligungsverfahren nicht an die Bescheinigung des AMS zu halten habe.

 

Entsprechend des Entwurfes soll künftig eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG erteilt werden, wenn eine gültige Sicherungsbescheinigung (für die Anwerbung aus dem Ausland), eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine Be-stätigung des AMS für die Änderung des Aufenthaltszweckes vorliegt.

 

Die entsprechende Formulierung schafft jedoch eine unklare Situation für Arbeitslose (die auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen), die weder im Be-sitz einer Arbeitserlaubnis noch eines Befreiungsscheines sind bzw. diese wieder verloren haben. Dieser Personenkreis hat vermutlich eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Läuft die Gültigkeitsdauer der Bewilligung während der Arbeitslosigkeit aus, kann sie nur zu einem anderen Zwecke (z. B. privater Aufenthalt, Familiengemeinschaft mit Fremden) verlängert werden, da weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung (diese ist nur bei einem aufrechten Dienst-verhältnis gültig), noch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein vorliegt. Eine Bestätigung kann vom AMS wiederum nur für eine Änderung des Aufenthaltszweckes ausgestellt werden.

 

Durch diese Formulierung gibt es auch keine Möglichkeit mehr, künftig in Österreich zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit legal einzureisen, wenn noch kein kon-kreter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (in diesem Fall wäre ein Verfahren zur Erteilung einer Sicherungsbescheinigung durchzuführen).

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz (Artikel 23)

 

§ 7 Abs. 1 bis 4 AlVG

 

Künftig darf Arbeitslosengeld nur Personen gewährt werden, wenn sie sich zur Aus-übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Fol-gende Personen dürfen sich künftig in diesem Sinne aufhalten:

 

+ Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit

   besitzen,

+ Personen, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind,

+ Personen, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein besitzen.

 

Österreicher sind in der Aufzählung im Entwurf nicht direkt genannt. Da sie jedoch (noch) vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind, haben sie künftig weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Unklar ist jedoch wiederum die Situation für arbeitslose Ausländer, die nicht vom AuslBG ausgenommen sind und die weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Be-freiungsschein besitzen. Sie sind daher noch von einer Beschäftigungsbewilligung ab-hängig. Diese Arbeitslosen haben nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit besitzen. Da die Arbeitslosigkeit bzw. Beschäftigung nicht unmittelbar mit dem Zweck übereinstimmen muß, haben arbeitlose Ausländer mit einem anderen Zweck bzw. einer anderen Form der Aufenthaltsberechtigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folgende Per-sonengruppen könnten von dieser Regelung betroffen sein:

 

1. Familienangehörige (Zweck: Familiengemeinschaft mit Fremden), z. B. Jugendliche,

    die im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung eine Beschäf-

    tigungsbewilligung erhalten haben und arbeitslos wurden;

2. Familienangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung (Zweck: Familien-

    gemeinschaft mit Fremden);

3. Arbeitslose Ausländer, mit einem vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten befristeten

    oder unbefristeten Sichtvermerk;

4. bosnische Kriegsflüchtlinge, die noch gemäß § 12 AufG aufenthaltsberechtigt sind;

5. Asylwerber, die bereits längere Zeit in Österreich mit einer vorläufigen Aufenthalts-

    brechtigung leben;

6. alle Personen, deren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurden

    (da z. B. keine ortsübliche Unterkunft bzw. kein gesicherter Lebensunterhalt vor-

    liegt) und die sich im Berufungsverfahren befinden (gemäß § 6 Abs. 3 AufG sind

    sie nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt, dürfen jedoch gemäß § 17 Abs. 4 FrG

    nicht ausgewiesen werden);

7. alle Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht rechtzeitig ihre Aufenthalts-

    bewilligung verlängert haben.

 

Die 1. und 2. Personengruppe könnte nach den vorliegenden Regelungen beim Ar-beitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszweckes gemäß § 5 Abs. 2 AufG (Entwurfsfassung) einfordern und damit bei der Aufenthaltsbehörde eine Zweckänderung beantragen. Da diese beiden Verfahren nach bisheriger Praxis einige Zeit in Anspruch nehmen können, wäre die Gefahr gegeben, daß die grund-sätzlich Anspruchsberechtigten wieder ihr Recht verlieren. Auf alle Fälle erfordert diese Zweckänderung jedoch wieder einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Be-troffenen und für die Behörden. Umso paradoxer ist die Situation, da die ersten fünf Personengruppen grundsätzlich sehr wohl wieder eine rechtmäßige Beschäftigung aufnehmen dürfen, da für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur eine auf-rechte Aufenthaltsbewilligung - unabhängig vom konkreten Zweck - vorliegen muß.

 

Grenzgänger und Saisonniers dürfen überhaupt nur in die Arbeitslosenversicherung durch ihre Beiträge einzahlen, haben jedoch keinerlei Möglichkeiten Ansprüche daraus zu erwirken.

 

§ 20 Abs. 2 AlVG

 

Künftig soll der Familienzuschlag nur Angehörigen gebühren, die ihren Wohnsitz in Österreich haben.

 

Diese Bestimmung so wie die Streichung der verminderten Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder betrifft ausländische FamilienerhalterInnen, die in Österreich arbeiten (und auch arbeitslos werden) und für ihre Familie, die noch im Ausland wohnt (bzw. aufgrund der restriktiven Einreisebestimmungen noch nicht in Österreich leben darf), sorgen müssen.

 

Kann die Familie im Heimatland nicht mehr versorgt werden, kann davon ausgegangen werden, daß Familienangehörige verstärkt nach Österreich geholt werden. Durch die engen Einwanderungsquoten besteht die Befürchtung, daß diese auch "illegal" nachgeholt werden.

 

19.03.1996

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253       DVR: 0927236