Stellungnahme zur Regierungsvorlage
Strukturanpassungsgesetz 1996
in bezug auf ausländerrelevante Bestimmungen
Im Vergleich zum Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (Sammelnovelle als Begleitgesetz zum Bundesfinanzgesetz 1996)
wurde nur die Bestimmung bezüglich der Anspruchsberechtigung für die
Arbeitserlaubnis geändert. Ursprünglich war eine Erhöhung der
Mindestbeschäftigungsdauer von 12 Monaten auf 24 Monate vorgesehen. Diese
Änderung, die an sich nichts mit dem "Sparpaket" zu tun gehabt und
die viele ausländische Arbeitnehmer betroffen hätte, scheint in der
Regierungsvorlage nicht mehr auf.
Alle sonstigen Einschränkungen bleiben jedoch aufrecht.
Vor allem die Ungereimtheiten im Arbeitslosenversicherungsgesetz in Verbindung
mit dem Aufenthaltsgesetz werden künftig zu unverständlichen sozialen
Härtefällen führen. Der geringe Einsparungseffekt dieser Maßnahmen wird
vermutlich durch den dadurch provozierten erhöhten Verwaltungsaufwand wieder
wettgemacht.
Die allgemeinen Einsparungen im sozialen Bereich
unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen In- und Ausländern. Trotz alledem
sind im Verhältnis mehr Ausländer als österreichische Staatsbürger davon
betroffen.
So lagen "die mittleren Löhne von in Österreich
beschäftigten ausländischen Arbeit-nehmern 1994 bei den Männern um 16 % und bei
den Frauen um 3 % (allerdings bei einer deutlich niedrigeren Teilzeitquote)
unter den Vergleichswerten der öster-reichischen Staatsbürger" (Bericht
über die soziale Lage 1994). Auch das Haushalts-einkommen von ausländischen
Familien ist durchschnittlich geringer als das von österreichischen. Die
Kürzung bzw. Nichterhöhung von allgemeinen Transferleistungen hat daher
verhältnismäßig schwerwiegendere Auswirkungen.
Ausländische Frauen beziehen öfter das erhöhte
Karenzurlaubsgeld bzw. den Zu-schuß (ab 1. Jänner 1996), da das
Haushaltseinkommen zu gering ist. Die Kürzung der Dauer des Karenzurlaubsgeldes
um ein halbes Jahr betrifft sie daher im besonderen.
Österreichischen Müttern steht zumindest nach Ausbezug des Karenzurlaubsgeldes
und bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit noch als Existenzminimum die
Sozialhilfe zur Verfügung. Ausländer sind jedoch in den meisten Bundesländern
vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen bzw. kann dieser zum Verlust der
Aufenthaltsbewilligung führen. Gleichzeitig hat die Anhebung der
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von sechs Monaten auf ein Jahr
größere Auswirkungen auf ausländische Arbeitslose, von denen 55 % in
Saison-branchen (Bau, Fremdenverkehr) beschäftigt waren (Bericht über die
soziale Lage 1994). Durch den größeren Durchrechnungszeitraum wird somit das
Arbeitslosengeld für ausländische Arbeitslose künftig noch geringer ausfallen.
Neben diesen allgemeinen Einschränkungen im sozialen
Bereich wird zusätzlich noch speziell bei arbeitslosen Ausländern gespart.
Künftig kann das Arbeitslosengeld nur mehr bei bestimmten Formen von
Aufenthaltsbewilligungen bezogen werden. Gleich-zeitig wird der
Familienzuschlag für im Ausland lebende Familienangehörige ge-strichen. Da das
Arbeitslosengeld bzw. der Familienzuschlag grundsätzlich eine
Ver-sicherungsleistung ist, wäre zu überprüfen, ob dieser Ausschluß von
bestimmten arbeitslosen Ausländern verfassungskonform ist und nicht dem
Gleichbehandlungs-grundsatz widerspricht (Artikel 7 B-VG i. V. m. Artikel I
Abs. 1 des BVG zur Durch-führung des Internationalen Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung).
Die Verbindung der Novelle des AuslBG, des AlVG mit dem
Aufenthaltsgesetz bringt nicht nur eingeschränkten Anspruch auf
Sozialleistungen für nicht österreichische Staatsbürger, sondern verdrängt
ausländische Arbeitnehmer vom Arbeitsmarkt. Fehlende materielle Mittel führen
jedoch wiederum zum Verlust der Aufenthaltsbe-rechtigung. Somit werden nicht
nur Sozialleistungen eingespart sondern Arbeitslosig-keit wird überhaupt wieder
- so wie in den 70iger Jahren - exportiert, da die Arbeits-losen Österreich
verlassen müssen. "Der Mohr hat seine Schuldigkeit getan. Der Mohr kann
gehen".
Den
ursprünglichen Zielen der Sammelnovelle als Begleitgesetz zum Bundesfinanzge-setz
1996 des BMAS
-
Harmonisierung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Fremdenrechtes
-
Wiedereingliederung von ausländischen Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt, die
be-
reits Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangt
haben
- Maßnahmen
gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung
wird dieser Entwurf keinesfalls gerecht. Vielmehr wurden
schnelle, nicht überdachte Regelungen entworfen, die im Endeffekt genau das
Gegenteil der gewünschten Ziele bewirken.
Stellungnahme zu den relevanten
Bestimmungen im Detail:
Ausländerbeschäftigungsgesetz
(Artikel 32)
§ 4
Abs. 11 AuslBG
Durch Verordnung kann der Bundesminister für Arbeit und
Soziales für bestimmte Teilarbeitsmärkte festlegen, daß
Beschäftigungsbewilligungen nur für jenen Bereich erteilt werden dürfen, für
welchen zuletzt die Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist.
Durch diese Regelung können ausländische Arbeitnehmer zur
Beschäftigung in be-stimmten Branchen gezwungen werden. Die bereits bestehende
Konzentrierung von ausländischen Arbeitskräften in wenigen Berufsbereichen -
Bau, Fremdenverkehr, Metall, Handel, Reinigung - kann durch diese Verordnungsermächtigung
weiter verstärkt werden.
§ 14 a Abs. 1 AuslBG (Arbeitserlaubnis)
Arbeitszeiten als Grenzgänger, als Volontär,
Ferialpraktikant oder als Saisonarbeiter werden nicht mehr als
Beschäftigungszeiten zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis heran-gezogen. Massive
Auswirkungen hat diese Änderung vor allem auf Grenzgänger, die durchaus länger
dauernde Beschäftigungsverhältnisse aufweisen können. Alle anderen Gruppen
hatten bereits bisher kaum Chancen auf die Arbeitserlaubnis (zwölf Monate
Beschäftigung in den letzten 14 Monaten).
Aufenthaltsgesetz
(Artikel 33)
§ 5 Abs. 2 AufG
Das Verfahren zur Bescheinigung der Unbedenklichkeit
seitens des Arbeitsmarktser-vices wird aufgegeben. Die entsprechende Bestimmung
wurde auch vom Verfassungs-gerichtshof bereits auf ihre Verfassungsmäßigkeit
geprüft. Obwohl diese an sich be-stätigt wurde, hatte er in einzelnen
Beschwerdefällen die Ansicht, daß sich die Be-rufungsinstanz im
Aufenthaltsbewilligungsverfahren nicht an die Bescheinigung des AMS zu halten
habe.
Entsprechend des Entwurfes soll künftig eine
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2
Abs. 2 AuslBG erteilt werden, wenn eine gültige Sicherungsbescheinigung (für
die Anwerbung aus dem Ausland), eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine
Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine Be-stätigung des AMS für die
Änderung des Aufenthaltszweckes vorliegt.
Die entsprechende Formulierung schafft jedoch eine unklare
Situation für Arbeitslose (die auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen), die weder im Be-sitz einer Arbeitserlaubnis noch eines
Befreiungsscheines sind bzw. diese wieder verloren haben. Dieser Personenkreis
hat vermutlich eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Läuft die Gültigkeitsdauer der Bewilligung während der
Arbeitslosigkeit aus, kann sie nur zu einem anderen Zwecke (z. B. privater
Aufenthalt, Familiengemeinschaft mit Fremden) verlängert werden, da weder eine
gültige Beschäftigungsbewilligung (diese ist nur bei einem aufrechten
Dienst-verhältnis gültig), noch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein
vorliegt. Eine Bestätigung kann vom AMS wiederum nur für eine Änderung des
Aufenthaltszweckes ausgestellt werden.
Durch diese Formulierung gibt es auch keine Möglichkeit
mehr, künftig in Österreich zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit
legal einzureisen, wenn noch kein kon-kreter Arbeitsplatz zur Verfügung steht
(in diesem Fall wäre ein Verfahren zur Erteilung einer Sicherungsbescheinigung
durchzuführen).
Arbeitslosenversicherungsgesetz
(Artikel 23)
§ 7 Abs. 1 bis 4 AlVG
Künftig darf Arbeitslosengeld nur Personen gewährt werden,
wenn sie sich zur Aus-übung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in
Österreich aufhalten dürfen. Fol-gende Personen dürfen sich künftig in diesem
Sinne aufhalten:
+ Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine
unselbständige Erwerbstätigkeit
besitzen,
+ Personen, die vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen
sind,
+ Personen, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen
Befreiungsschein besitzen.
Österreicher sind in der Aufzählung im Entwurf nicht
direkt genannt. Da sie jedoch (noch) vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
ausgenommen sind, haben sie künftig weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Unklar ist jedoch wiederum die Situation für arbeitslose
Ausländer, die nicht vom AuslBG ausgenommen sind und die weder eine
Arbeitserlaubnis noch einen Be-freiungsschein besitzen. Sie sind daher noch von
einer Beschäftigungsbewilligung ab-hängig. Diese Arbeitslosen haben nur dann
Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung für eine
unselbständige Erwerbstätigkeit besitzen. Da die Arbeitslosigkeit bzw.
Beschäftigung nicht unmittelbar mit dem Zweck übereinstimmen muß, haben
arbeitlose Ausländer mit einem anderen Zweck bzw. einer anderen Form der
Aufenthaltsberechtigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Folgende
Per-sonengruppen könnten von dieser Regelung betroffen sein:
1. Familienangehörige (Zweck: Familiengemeinschaft mit
Fremden), z. B. Jugendliche,
die im Rahmen
der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung eine Beschäf-
tigungsbewilligung erhalten haben und arbeitslos wurden;
2. Familienangehörige mit einer unbefristeten
Aufenthaltsbewilligung (Zweck: Familien-
gemeinschaft mit
Fremden);
3. Arbeitslose Ausländer, mit einem vor dem 1. Juli 1993
ausgestellten befristeten
oder
unbefristeten Sichtvermerk;
4. bosnische Kriegsflüchtlinge, die noch gemäß § 12 AufG
aufenthaltsberechtigt sind;
5. Asylwerber, die bereits längere Zeit in Österreich mit
einer vorläufigen Aufenthalts-
brechtigung
leben;
6. alle Personen, deren Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurden
(da z. B. keine
ortsübliche Unterkunft bzw. kein gesicherter Lebensunterhalt vor-
liegt) und die
sich im Berufungsverfahren befinden (gemäß § 6 Abs. 3 AufG sind
sie nicht mehr
zum Aufenthalt berechtigt, dürfen jedoch gemäß § 17 Abs. 4 FrG
nicht
ausgewiesen werden);
7. alle Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht
rechtzeitig ihre Aufenthalts-
bewilligung
verlängert haben.
Die 1. und 2. Personengruppe könnte nach den vorliegenden
Regelungen beim Ar-beitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des
Aufenthaltszweckes gemäß § 5 Abs. 2 AufG (Entwurfsfassung) einfordern und damit
bei der Aufenthaltsbehörde eine Zweckänderung beantragen. Da diese beiden
Verfahren nach bisheriger Praxis einige Zeit in Anspruch nehmen können, wäre
die Gefahr gegeben, daß die grund-sätzlich Anspruchsberechtigten wieder ihr
Recht verlieren. Auf alle Fälle erfordert diese Zweckänderung jedoch wieder
einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Be-troffenen und für die Behörden.
Umso paradoxer ist die Situation, da die ersten fünf Personengruppen
grundsätzlich sehr wohl wieder eine rechtmäßige Beschäftigung aufnehmen dürfen,
da für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur eine auf-rechte
Aufenthaltsbewilligung - unabhängig vom konkreten Zweck - vorliegen muß.
Grenzgänger und Saisonniers dürfen überhaupt nur in die
Arbeitslosenversicherung durch ihre Beiträge einzahlen, haben jedoch keinerlei
Möglichkeiten Ansprüche daraus zu erwirken.
§ 20 Abs. 2 AlVG
Künftig soll der Familienzuschlag nur Angehörigen
gebühren, die ihren Wohnsitz in Österreich haben.
Diese Bestimmung so wie die Streichung der verminderten
Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder betrifft ausländische
FamilienerhalterInnen, die in Österreich arbeiten (und auch arbeitslos werden)
und für ihre Familie, die noch im Ausland wohnt (bzw. aufgrund der restriktiven
Einreisebestimmungen noch nicht in Österreich leben darf), sorgen müssen.
Kann die Familie im Heimatland nicht mehr versorgt werden,
kann davon ausgegangen werden, daß Familienangehörige verstärkt nach Österreich
geholt werden. Durch die engen Einwanderungsquoten besteht die Befürchtung, daß
diese auch "illegal" nachgeholt werden.
19.03.1996
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR:
0927236