Stellungnahme
zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem
das
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
geändert
werden soll.
Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum vorgelegten Gesetzesentwurf
Stellung.
Die zur Begutachtung vorgelegte Novelle zum
Staatsbürgerschaftsgesetz 2005 zeichnet sich generell durch „Verschärfungen“,
dh. durch erschwerte Einbürgerungsvoraussetzungen aus.
Mehrfach wurden Rechtsansprüche durch Ermessensentscheidungen
ersetzt, Fristen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an EhegattInnen von
ÖsterreicherInnen und anderer privilegierter Gruppen hinaufgesetzt, die
Möglichkeit der Einbürgerung bei besonders guter persönlicher und beruflicher
Integration wurde abgeschafft und dafür die Hürde schriftlicher Sprach- und
Geschichtsprüfungen eingeführt.
Es ist also intendiert, MigrantInnen möglichst lange auf
die Staatsbürgerschaft warten zu lassen und/oder sie denjenigen, die die
Prüfungen, aus welchem Grund auch immer, nicht bestehen, zu verwehren.
Dieser Weg erscheint uns aus folgenden Überlegungen
bedenklich:
Ein demokratischer Staat sollte Einbürgerung nicht nur
zulassen, sondern auch fördern. Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren
einer Demokratie ist, dass diejenigen, die der Staatsmacht längerfristig
unterworfen sind, diese in Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts
bestimmen und kontrollieren können.
Durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde die Einwanderung
nach Österreich unter dem Motto „Integration vor Neuzuzug“ an noch strengere
Voraussetzungen geknüpft. Man kann davon ausgehen, dass Personen, die es
geschafft haben, sich niederzulassen, in der Regel auf Dauer in Österreich
leben werden.
Da in Österreich ein MigrantInnenwahlrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
zugelassen wurde, entsteht durch längere
Einbürgerungsfristen und Einbürgerungshindernisse eine immer größere Gruppe von
Rechtsunterworfenen, die politisch nicht repräsentiert sind und damit ein
Demokratiedefizit.
Langfristiger Ausschluss von bürgerlichen Rechten wirkt
sich negativ auf Identifikation mit dem Gemeinwesen und die
Integrationsmotivation der MigrantInnen aus. Dies ist nicht nur für die
MigrantInnen sondern auch für das Gemeinwesen an sich schlecht.
Aus
diesen Gründen empfehlen wir Einbürgerungsanreize und Erleichterungen anstelle
von Hürden:
• eine Verkürzung der
Einbürgerungsfristen
• Beseitigung oder zumindest
erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr
• Einräumung des Rechts auf Berufung
im Verleihungsverfahren
• Optionsregelung (Erwerb der
österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder unbedingter
Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation
Hier
unsere Stellungnahmen zu den einzelnen Normen:
§ 10a
„Sprache und Integration“
Anstelle des Nachweises von den jeweiligen Lebensumständen
entsprechenden Sprachkenntnissen tritt nun das Erfordernis der Ablegung einer
schriftlichen Prüfung. Zu kritisieren sind hier drei Dinge:
- das Nichtberücksichtigen der individuellen
Lebensumstände
- die Schriftlichkeit
- den Mangel an Ausnahmetatbeständen
Aus der 40jährigen Geschichte der Arbeitsimmigration nach
Österreich wissen wir, dass lange Zeit ArbeitnehmerInnen für körperliche Schwerst-
und Hilfsarbeit nach Österreich geholt wurden. Viele hatten weniger als einen
Grundschulabschluss. Integrationsmaßnahmen seitens des Staates gibt erst seit 2002 in Form der verpflichtenden
Integrationsvereinbarung und geförderten Deutschkursen. Lange Zeit gab es
überhaupt kein „gastarbeiterorientiertes“ Kursangebot. Ein Großteil der
MigrantInnen hat sich seine Sprachkenntnisse selbst angeeignet, da für den
Besuch von Deutschkursen keine Zeit und kein Geld vorhanden war. Für diese Gruppe von integrierten
Drittstaatsangehörigen stellt die Schriftlichkeit der Prüfung eine
unüberwindliche Hürde dar.
Angesichts der erst kürzlich festgestellten Zahl an
AnalphabetInnen in Österreich sollte man von Menschen mit nichtdeutscher
Muttersprache nicht etwas verlangen, was
viele gebürtige ÖsterreicherInnen nicht bewältigen könnten.
§ 10a Abs. 2 verweist bezüglich der verlangten Kenntnisse
auf § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 NAG.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung im Rahmen der Integrationsvereinbarung
sei für die Kenntnisse der deutschen Sprache anzurechnen. Da das Modul 2 der
Integrationsvereinbarung auch die Befähigung zur Teilnahme am
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen beinhaltet, sollte die
erfüllte Integrationsvereinbarung jedenfalls alle Teile der vorgesehenen
Prüfungen ersetzten.
Das NAG 2005, auf das in diesem Zusammenhang Bezug
genommen wird, sieht aber in seinem § 14 Abs.4 Z 2 vor, dass Personen, denen
auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der
Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, von dieser Verpflichtung
ausgenommen werden.
Da solchen Personen nicht notwendigerweise die
Handlungsfähigkeit fehlt, regen wir an, diese Ausnahmetatbestände jedenfalls
einzuführen.
Unmündige schulpflichtige Kinder sollten jedenfalls vom
Nachweis der Integration ausgenommen werden. Ein Abstellen auf positive
Schulnoten ist jedenfalls strikt abzulehnen. Einerseits weil Schulnoten nichts
über das Beherrschen der deutschen Sprache aussagen. Wie wäre es denn sonst möglich,
dass auch Kinder mit deutscher Muttersprache mit einem Nicht Genügend beurteilt
werden.
Aus psychologischer Sicht ist es absolut unerträglich,
Kindern eine Prüfung zuzumuten, von deren Bestehen die Verleihung der
Staatsbürgerschaft abhängt.
Aus unserer Erfahrung wissen wir auch, dass migrantische
PflichtschülerInnen in aller Regel keine Probleme haben, fließend Deutsch zu
sprechen.
Zu § 10
Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen sieht
keinen Handlungsbedarf in dieser Hinsicht.
Österreich ist mit den vorgeschlagenen Bestimmungen im internationalen
Vergleich das Schlusslicht.
Die allgemeine Wartezeit ist länger als in vielen
europäischen Ländern. Diese Frist wird durch die Bedingung - mindestens fünf
Jahre Niederlassung - für bestimmte Personengruppen, z.B. Künstler,
Universitätsabsolventen, Wissenschaftler
usw. (die nach dem neuen NAG keine Niederlassungsbewilligungen sondern
Aufenthaltsbewilligungen bekommen werden) zusätzlich verlängert. Die genannten
Personen kommen erst später in den
Genuss der Staatsbürgerschaft, weil sie
sich erst später „niederlassen“ können, obwohl sie sich genauso lang wie andere
Personengruppen in Österreich befinden. Das entspricht nicht dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Dies ist ein
negatives Signal an diese oft hoch qualifizierten Menschen, an deren
Einbürgerung Österreich eigentlich Interesse haben sollte.
Die geltende Regelung bezüglich eines nachweisbaren
Einkommens ist wesentlich fortschrittlicher
als der vorgeschlagene Text. Derzeit werden nicht nur alle
Versicherungsleistungen ohne Eingrenzung
als Einkommen akzeptiert, sondern auch die schuldlose Notlage seitens der
Behörde mitberücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Regelung
sollen Personen ein Einkommen
über dem Richtsatz des § 293 ASVG
erzielen und dürfen, auch für die Zeit einer unverschuldeten Notlage, soziale Leistungen wie Notstandshilfe,
Sondernotstandshilfe oder Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen. Die
Arbeitsmarktlage ist derzeit so schlecht, dass vor allem viele Frauen sich mit Teilzeitjobs (siehe Arbeitmarktdaten und
diverse wissenschaftliche Untersuchengen)
zufrieden geben müssen und so mit
dieser Beschäftigung nie den ASVG-Richtsatz erreichen können. Von der steigenden
Langzeitarbeitslosigkeit sind genauso
wie bei älteren Österreichern und Österreicherinnen alte Migranten und
Migrantinnen betroffen. Menschen, die viele Jahre gearbeitet haben und zum sozialen
Netz wesentlich beigetragen haben,
sollte man nicht wegen schuldloser Arbeitslosigkeit und daher
Notstandshilfebezug von der Verleihung der Staatsbürgerschaft
ausschließen.
Die sonstigen Voraussetzungen in strafrechtlicher
oder aufenthaltsrechtlicher Hinsicht
sind ausreichend streng im jetzigen Gesetz geregelt, so dass keine zusätzliche
Verschärfung notwendig ist. Außerdem ist das Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 2 im vorgeschlagenen Text
widersprüchlich und unverständlich.
Zu § 11a Abs. 1
Die vorgeschlagene Änderung ist ein Rückschritt. Während
Kinder mit einem österreichischen Elternteil einen Rechtsanspruch auf die
Erteilung der Staatsbürgerschaft hätten, werden die Ehegattin oder der Ehegatte in der selber Familie diskriminiert. Sie sind auf das freie Ermessen der Behörde
angewiesen.
Auch die Verlängerung der Wartezeit und Mindestehedauer
ist völlig inakzeptabel. Durch die neue Regelung kann die Wartezeit in extremen
Fällen sogar bis zur 10 Jahre betragen, da der Betroffene zusätzlich zur sechs
Jahren Aufenthalt auch eine Ehedauer von mindestens 5 Jahren nachweisen muss.
Familien werden diese unangemessene Wartezeit nicht verstehen, Kinder können
die Staatsbürgerschaft sofort erwerben.
Außerdem sollte der Gesetzgeber die Novelle dazu nützen,
um den volljährigen Kindern von österreichischen StaatsbürgerInnen einen
privilegierten Status zu verleihen. Sie können nach geltendem Recht die
Staatsbürgerschaft erst nach zehn Jahren bekommen, wenn sie nicht zu den in § 11a Abs. 4 aufgezählten
Personengruppen gehören. Sie sollten dem Staat jedoch aufgrund ihrer
Volljährigkeit nicht weniger wert sein und als engster Verwandter eines
Österreichers bewertet werden.
Der Staat soll die Familieneinheit nicht teilen, sondern
diese wunderbare multikulturelle Verschmelzung fördern, die sowohl Österreich
als auch den betroffenen Ländern zu Gute kommt.
Zu § 11a Abs. 4
Grundsätzlich ist eine Vereinheitlichung der Wartezeit zu
begrüßen. Jedoch ist kein Anlass für die
Verlängerung von Wartezeiten für die betroffenen Personengruppen gegeben, da diese
Gruppe insgesamt einen sehr geringen Anteil ausmacht und die Anzahl der
Verleihungen stetig zurückgeht.
Vor allem ist die Regelung für Asylberechtigte
unangemessen. Durch die Asylgewährung wird ja nur die Flüchtlingseigenschaft,
die schon seit Asylbeantragung bestanden hat, festgestellt. Es besteht kein
sachlicher Grund, Aufenthaltszeiten als vorläufig Aufenthaltsberechtigte/r
anders zu werten als Aufenthaltszeiten als Asylberechtigte/r, da Asylverfahren
in der Praxis oft sehr lange dauern und nicht vom /von der / AsylwerberIn beeinflusst werden können.
Sehr auffällig ist auch, dass die Personengruppe mit
„nachhaltiger und persönlicher Integration“
in den neuen Regelungen nicht zu finden ist. Zu dieser Gruppe gehören
vor allem Schlüsselkräfte oder Studenten, die sich nach dem Studium als
Schlüsselkraft niederlassen wollen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gruppe keine
Anreize zu bleiben gibt, werden sie in andere EU-Länder weiterwandern, wo sie leichter in den Genuss
der Staatsbürgerschaft kommen. Deswegen ist es empfehlenswert, diese Regelung
im vorgeschlagenen Text wieder einzuführen.
Zu § 12 Z 1
Die Wartezeiten für die Verleihung aufgrund eines
Rechtanspruchs entsprechen nicht dem
jetzigen Zeitgeist. Wir würden es sehr begrüßen, wenn man diese Zeiten zumindest halbiert. So
können Menschen nach 15 Jahren endlich Rechtsicherheit bezüglich der
Staatsbürgerschaft haben, wenn sie diese nach 10 Jahren aus welchen Gründen
auch immer nicht bekommen haben. Für die andere Gruppe bedeutet es nach 7 ½
Jahren die Belohnung ihrer nachhaltigen persönlichen und beruflichen
Integration durch den Staat.
Zu § 15 Abs. 1 Z
3
Bis jetzt wurden längere Unterbrechungen durch
Militärdienst, Bildung, Beruf oder familiäre Sorgepflichten toleriert und diese
Zeiten nicht als Unterbrechung
angesehen. Mit der neuen Regelung werden viele wegen dieser Gründen die
vorgesehene Anwartschaft unterbrechen, da die durchgehende Unterbrechung nur bis zu 6 Monate möglich ist. Wir würden
es sehr begrüßen, wenn in diesem Text längere Zeiten (bis zu 2 Jahre) wie in § 20 Abs. 4 NAG, vorgesehen werden.
Zu § 16 Abs. 1
Wir sehen hier keinen Änderungsbedarf, wenn dann nur in
eine positive Richtung und können unsere Argumente zu § 11a Abs. 1 nur wiederholen. Außerdem ist es
nicht verständlich, warum die Erstreckungsvoraussetzungen für Ehepartner
erschwert werden sollen, da sie auch ohne Erstreckung durch die Verleihung der
Staatsbürgerschaft an ihren Ehepartner einen privilegierten Status innehaben.
Zu § 34 Abs. 1a
Diese Bestimmung ist nicht notwendig, da die Behörde
bereits jetzt die Staatsbürgerschaft durch die Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß § 69 AVG entziehen kann. Durch diese vorgeschlagene Regelung
entsteht nur der falsche Eindruck, dass viele Migranten und
Migrantinnen versuchen, die Staatsbürgerschaft
durch gefälschte Dokumente oder Zeugnisse zu erschleichen.
Wir ersuchen um Überprüfung unserer Anmerkungen und um
Verzicht auf Änderung der kritisierten Bestimmungen, damit diese nicht Gesetzeskraft
erwachsen.
14.10.2005
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236