Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem

das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

geändert werden soll.

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum vorgelegten Gesetzesentwurf Stellung.

 

Die zur Begutachtung vorgelegte Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz 2005 zeichnet sich generell durch „Verschärfungen“, dh. durch erschwerte Einbürgerungsvoraussetzungen aus. 

Mehrfach wurden Rechtsansprüche durch Ermessensentscheidungen ersetzt, Fristen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an EhegattInnen von ÖsterreicherInnen und anderer privilegierter Gruppen hinaufgesetzt, die Möglichkeit der Einbürgerung bei besonders guter persönlicher und beruflicher Integration wurde abgeschafft und dafür die Hürde schriftlicher Sprach- und Geschichtsprüfungen eingeführt.

Es ist also intendiert, MigrantInnen möglichst lange auf die Staatsbürgerschaft warten zu lassen und/oder sie denjenigen, die die Prüfungen, aus welchem Grund auch immer, nicht bestehen, zu verwehren. 

 

Dieser Weg erscheint uns aus folgenden Überlegungen bedenklich: 

Ein demokratischer Staat sollte Einbürgerung nicht nur zulassen, sondern auch fördern. Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer Demokratie ist, dass diejenigen, die der Staatsmacht längerfristig unterworfen sind, diese in Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts bestimmen und kontrollieren können. 

 

Durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde die Einwanderung nach Österreich unter dem Motto „Integration vor Neuzuzug“ an noch strengere Voraussetzungen geknüpft. Man kann davon ausgehen, dass Personen, die es geschafft haben, sich niederzulassen, in der Regel auf Dauer in Österreich leben werden.

Da in Österreich ein MigrantInnenwahlrecht  aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugelassen wurde, entsteht  durch längere Einbürgerungsfristen und Einbürgerungshindernisse eine immer größere Gruppe von Rechtsunterworfenen, die politisch nicht repräsentiert sind und damit ein Demokratiedefizit. 

Langfristiger Ausschluss von bürgerlichen Rechten wirkt sich negativ auf Identifikation mit dem Gemeinwesen und die Integrationsmotivation der MigrantInnen aus. Dies ist nicht nur für die MigrantInnen sondern auch für das Gemeinwesen an sich schlecht. 

Aus diesen Gründen empfehlen wir Einbürgerungsanreize und Erleichterungen anstelle von Hürden:

 

          eine Verkürzung der Einbürgerungsfristen

          Beseitigung oder zumindest erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr

          Einräumung des Rechts auf Berufung im Verleihungsverfahren

          Optionsregelung (Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder unbedingter Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation

 

Hier unsere Stellungnahmen zu den einzelnen Normen:

 

§ 10a „Sprache und Integration“

 

Anstelle des Nachweises von den jeweiligen Lebensumständen entsprechenden Sprachkenntnissen tritt nun das Erfordernis der Ablegung einer schriftlichen Prüfung. Zu kritisieren sind hier drei Dinge:

 

- das Nichtberücksichtigen der individuellen Lebensumstände

- die Schriftlichkeit

- den Mangel an Ausnahmetatbeständen

 

Aus der 40jährigen Geschichte der Arbeitsimmigration nach Österreich wissen wir, dass lange Zeit ArbeitnehmerInnen für körperliche Schwerst- und Hilfsarbeit nach Österreich geholt wurden. Viele hatten weniger als einen Grundschulabschluss. Integrationsmaßnahmen seitens des Staates gibt erst seit 2002 in Form der verpflichtenden Integrationsvereinbarung und geförderten Deutschkursen. Lange Zeit gab es überhaupt kein „gastarbeiterorientiertes“ Kursangebot. Ein Großteil der MigrantInnen hat sich seine Sprachkenntnisse selbst angeeignet, da für den Besuch von Deutschkursen keine Zeit und kein Geld vorhanden war.  Für diese Gruppe von integrierten Drittstaatsangehörigen stellt die Schriftlichkeit der Prüfung eine unüberwindliche Hürde dar.

Angesichts der erst kürzlich festgestellten Zahl an AnalphabetInnen in Österreich sollte man von Menschen mit nichtdeutscher Muttersprache nicht etwas  verlangen, was viele gebürtige ÖsterreicherInnen nicht bewältigen könnten.

§ 10a Abs. 2 verweist bezüglich der verlangten Kenntnisse auf § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 NAG.  Die erfolgreich abgelegte Prüfung im Rahmen der Integrationsvereinbarung sei für die Kenntnisse der deutschen Sprache anzurechnen. Da das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen beinhaltet, sollte die erfüllte Integrationsvereinbarung jedenfalls alle Teile der vorgesehenen Prüfungen ersetzten. 

Das NAG 2005, auf das in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, sieht aber in seinem § 14 Abs.4 Z 2 vor, dass Personen, denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

Da solchen Personen nicht notwendigerweise die Handlungsfähigkeit fehlt, regen wir an, diese Ausnahmetatbestände jedenfalls einzuführen.

 

Unmündige schulpflichtige Kinder sollten jedenfalls vom Nachweis der Integration ausgenommen werden. Ein Abstellen auf positive Schulnoten ist jedenfalls strikt abzulehnen. Einerseits weil Schulnoten nichts über das Beherrschen der deutschen Sprache aussagen. Wie wäre es denn sonst möglich, dass auch Kinder mit deutscher Muttersprache mit einem Nicht Genügend beurteilt werden.

 

Aus psychologischer Sicht ist es absolut unerträglich, Kindern eine Prüfung zuzumuten, von deren Bestehen die Verleihung der Staatsbürgerschaft abhängt.

Aus unserer Erfahrung wissen wir auch, dass migrantische PflichtschülerInnen in aller Regel keine Probleme haben, fließend Deutsch zu sprechen.

 

Zu § 10 

 

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen sieht keinen Handlungsbedarf in dieser Hinsicht.   Österreich ist mit den vorgeschlagenen Bestimmungen im internationalen Vergleich das Schlusslicht. 

 

Die allgemeine Wartezeit ist länger als in vielen europäischen Ländern. Diese Frist wird durch die Bedingung - mindestens fünf Jahre Niederlassung - für bestimmte Personengruppen, z.B. Künstler, Universitätsabsolventen, Wissenschaftler  usw. (die nach dem neuen NAG keine Niederlassungsbewilligungen sondern Aufenthaltsbewilligungen bekommen werden) zusätzlich verlängert. Die genannten Personen kommen  erst später in den Genuss der  Staatsbürgerschaft, weil sie sich erst später „niederlassen“ können, obwohl sie sich genauso lang wie andere Personengruppen in Österreich befinden. Das entspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Dies ist ein negatives Signal an diese oft hoch qualifizierten Menschen, an deren Einbürgerung Österreich eigentlich Interesse haben sollte.

 

Die geltende Regelung bezüglich eines nachweisbaren Einkommens ist  wesentlich fortschrittlicher als der vorgeschlagene Text. Derzeit werden nicht nur alle Versicherungsleistungen  ohne Eingrenzung als Einkommen akzeptiert, sondern auch die schuldlose Notlage seitens der Behörde mitberücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen  Regelung  sollen Personen  ein Einkommen über  dem Richtsatz des § 293 ASVG erzielen und dürfen, auch für die Zeit einer unverschuldeten Notlage,  soziale Leistungen wie Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe oder Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen. Die Arbeitsmarktlage ist derzeit so schlecht, dass vor allem viele Frauen sich  mit Teilzeitjobs (siehe Arbeitmarktdaten und diverse wissenschaftliche Untersuchengen)  zufrieden geben müssen  und so mit dieser Beschäftigung nie den ASVG-Richtsatz erreichen können. Von der steigenden Langzeitarbeitslosigkeit  sind genauso wie bei älteren Österreichern und Österreicherinnen alte Migranten und Migrantinnen  betroffen. Menschen, die  viele Jahre gearbeitet haben und zum sozialen Netz  wesentlich beigetragen haben, sollte man nicht wegen schuldloser Arbeitslosigkeit und daher Notstandshilfebezug von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließen. 

 

Die sonstigen Voraussetzungen in strafrechtlicher oder  aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sind ausreichend streng im jetzigen Gesetz geregelt, so dass keine zusätzliche Verschärfung notwendig ist. Außerdem ist das Verhältnis zwischen  Abs. 1 und Abs. 2 im vorgeschlagenen Text widersprüchlich und  unverständlich. 

 

Zu § 11a Abs. 1 

 

Die vorgeschlagene Änderung ist ein Rückschritt. Während Kinder mit einem österreichischen Elternteil einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Staatsbürgerschaft hätten, werden die Ehegattin oder der  Ehegatte in der selber Familie diskriminiert.  Sie sind auf das freie Ermessen der Behörde angewiesen. 

 

Auch die Verlängerung der Wartezeit und Mindestehedauer ist völlig inakzeptabel. Durch die neue Regelung kann die Wartezeit in extremen Fällen sogar bis zur 10 Jahre betragen, da der Betroffene zusätzlich zur sechs Jahren Aufenthalt auch eine Ehedauer von mindestens 5 Jahren nachweisen muss. Familien werden diese unangemessene Wartezeit nicht verstehen, Kinder können die Staatsbürgerschaft sofort erwerben. 

 

Außerdem sollte der Gesetzgeber die Novelle dazu nützen, um den volljährigen Kindern von österreichischen StaatsbürgerInnen einen privilegierten Status zu verleihen. Sie können nach geltendem Recht die Staatsbürgerschaft erst nach zehn Jahren bekommen, wenn  sie nicht zu den in § 11a Abs. 4 aufgezählten Personengruppen gehören. Sie sollten dem Staat jedoch aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht weniger wert sein und als engster Verwandter eines Österreichers bewertet werden. 

 

Der Staat soll die Familieneinheit nicht teilen, sondern diese wunderbare multikulturelle Verschmelzung fördern, die sowohl Österreich als auch den betroffenen Ländern zu Gute kommt.

 

Zu § 11a Abs. 4 

 

Grundsätzlich ist eine Vereinheitlichung der Wartezeit zu begrüßen. Jedoch ist  kein Anlass für die Verlängerung von Wartezeiten für die betroffenen Personengruppen gegeben, da diese Gruppe insgesamt einen sehr geringen Anteil ausmacht und die Anzahl der Verleihungen stetig zurückgeht. 

 

Vor allem ist die Regelung für Asylberechtigte unangemessen. Durch die Asylgewährung wird ja nur die Flüchtlingseigenschaft, die schon seit Asylbeantragung bestanden hat, festgestellt. Es besteht kein sachlicher Grund, Aufenthaltszeiten als vorläufig Aufenthaltsberechtigte/r anders zu werten als Aufenthaltszeiten als Asylberechtigte/r, da Asylverfahren in der Praxis oft sehr lange dauern und nicht vom /von der / AsylwerberIn  beeinflusst werden können.

Sehr auffällig ist auch, dass die Personengruppe mit „nachhaltiger und persönlicher Integration“  in den neuen Regelungen nicht zu finden ist. Zu dieser Gruppe gehören vor allem Schlüsselkräfte oder Studenten, die sich nach dem Studium als Schlüsselkraft niederlassen wollen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gruppe keine Anreize zu bleiben gibt, werden sie in andere EU-Länder  weiterwandern, wo sie leichter in den Genuss der Staatsbürgerschaft kommen. Deswegen ist es empfehlenswert, diese Regelung im vorgeschlagenen Text wieder einzuführen.  

 

Zu § 12 Z 1 

 

Die Wartezeiten für die Verleihung aufgrund eines Rechtanspruchs  entsprechen nicht dem jetzigen Zeitgeist. Wir würden es sehr begrüßen, wenn  man diese Zeiten zumindest halbiert. So können Menschen nach 15 Jahren endlich Rechtsicherheit bezüglich der Staatsbürgerschaft haben, wenn sie diese nach 10 Jahren aus welchen Gründen auch immer nicht bekommen haben. Für die andere Gruppe bedeutet es nach 7 ½ Jahren die Belohnung ihrer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration durch den Staat. 

 

Zu § 15 Abs. 1  Z 3 

 

Bis jetzt wurden längere Unterbrechungen durch Militärdienst, Bildung, Beruf oder familiäre Sorgepflichten toleriert und diese Zeiten nicht als Unterbrechung  angesehen. Mit der neuen Regelung werden viele wegen dieser Gründen die vorgesehene Anwartschaft unterbrechen, da die durchgehende Unterbrechung  nur bis zu 6 Monate möglich ist. Wir würden es sehr begrüßen, wenn in diesem Text längere Zeiten (bis zu 2 Jahre) wie  in § 20 Abs. 4 NAG, vorgesehen werden. 

 

Zu § 16 Abs. 1 

 

Wir sehen hier keinen Änderungsbedarf, wenn dann nur in eine positive Richtung und  können  unsere Argumente zu  § 11a Abs. 1 nur wiederholen. Außerdem ist es nicht verständlich, warum die Erstreckungsvoraussetzungen für Ehepartner erschwert werden sollen, da sie auch ohne Erstreckung durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihren Ehepartner einen privilegierten Status innehaben.

 

Zu § 34 Abs. 1a

 

Diese Bestimmung ist nicht notwendig, da die Behörde bereits jetzt die Staatsbürgerschaft durch die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 69 AVG entziehen kann. Durch diese vorgeschlagene Regelung entsteht  nur  der falsche Eindruck, dass viele Migranten und Migrantinnen versuchen, die Staatsbürgerschaft  durch gefälschte Dokumente oder Zeugnisse zu erschleichen. 

 

Wir ersuchen um Überprüfung unserer Anmerkungen und um Verzicht auf Änderung der kritisierten Bestimmungen, damit diese nicht Gesetzeskraft erwachsen.

 

14.10.2005

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253    DVR: 0927236