Stellungnahme

zu einem Gesetzentwurf

 

Hiermit erlauben wir uns, zur geplanten Novelle des Wiener Sozialhilfegesetzes, des Wiener Pflegegeldgesetzes, des Behindertengesetzes und des Wiener Heimhilfegesetzes im Rahmen der Begutachtung Stellung zu nehmen.

 

Wir nehmen hierbei die Gelegenheit wahr, nicht nur direkt die geänderten Bestimmungen zu begutachten sondern auch andere Punkte aufzugreifen, die uns im Rahmen unserer Tätigkeiten in unseren arbeitsmarktpolitischen Beratungseinrichtungen bzw. in der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung für Migrantinnen (wequam) aufgefallen sind

 

Wiener Sozialhilfegesetz

 

§ 7a Abs. 2 lit. c)

Die Gewährung von Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge wird im Sinne der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde eingeschränkt und erst nach Ablauf von vier Monaten ab Asylgewährung gewährt.

 

Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, da davon auszugehen ist, dass die Grundversorgung nicht dem Ausmaß der Sozialhilfe entspricht. Der Artikel 24 der Genfer Flüchtlingskonvention fordert an sich die gleiche Behandlung von Flüchtlingen mit Staatsangehörigen im Bereich des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherheit ein.

 

§ 7a Abs. 3

Wir begrüßen es, dass künftig auch die Möglichkeit auf Leistungen der Pflege und der sozialen Dienste für nicht gleichgestellte ausländische StaatsbürgerInnen besteht.

 

Leider wird jedoch wiederum nicht die Möglichkeit wahrgenommen, rechtmäßig in Wien lebende AusländerInnen tatsächlich im Rahmen der Sozialhilfe gleichzustellen. Diese kann nur in sozialen Härtefällen gewährt werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Vielmehr wird in internen Dienstanweisungen geregelt, wer eventuell Sozialhilfe erhalten könnte und wer nicht. Da es sich hierbei um keine öffentlichen Rechtsdokumente handelt, kann man sich darauf auch nicht berufen. Gleichzeitig sind die Bedingungen jederzeit veränderbar, wie aktuell gerade feststellbar ist (Verschärfung der Möglichkeiten auf Sozialhilfe seit 1. Mai 2004).

 

Nach 40 Jahren Arbeitsmigration nach Wien, wäre es höchste Zeit auch im Bereich derSozialhilfe eine Gleichstellung herbeizuführen. Bestehende Vorurteile oder Ängste, dass AusländerInnen eventuell das Wiener Sozialsystem ausnützen würden, entbehren jeder Grundlage und hätten auch keine rechtliche Deckung. Im § 8 des Wiener Sozialhilfegesetzes wird festgehalten, dass Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nur dann besteht, wenn niemand anderer diesen decken kann. Gleichzeitig werden in den §§ 9 und 10 der Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln verlangt. Ein ungerechtfertigter Bezug wäre – bei Vertrauen in das eigene Gesetz – daher nicht möglich. Sollte hingegen ein Bedarf an Sozialhilfe für nicht österreichische StaatsbürgerInnen bestehen, da kein entsprechendes Einkommen vorliegt, andere auch nicht dafür sorgen können und die eigenen Kräfte und Mitteln auch nicht ausreichen, dann sollte für alle Wienerinnen und Wiener – unabhängig von der Staatsbürgerschaft – ein Recht darauf bestehen. Ziel der Sozialhilfegesetze war es, potentiellen Unterstützungsempfängern keine Almosen im Rahmen der „Armenfürsorge“ zu gewähren, sondern einen Rechtsanspruch auf ein Mindestmaß an Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Einem Teil der Wiener Bevölkerung wird dies jedoch verwehrt.

 

Seit 1. Jänner 2003 haben AusländerInnen, die seit mehr als fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen bzw. deren Familienangehörige Recht auf einen Niederlassungsnachweis (unbefristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht). Gleichzeitig sind niedergelassene AusländerInnen nach diesem Zeitpunkt größtenteils aufenthaltsverfestigt. Der Bundesgesetzgeber hat in diesem Bereich erfreulicherweise teilweise bereits eine künftige EU-Regelung vorweggenommen. Das Wiener Sozialhilfegesetz hat sich jedoch leider dieser Regelung noch nicht angepasst und man nimmt in Kauf, dass aufenthaltsverfestigte und armutsgefährdete AusländerInnen in Wien ohne soziale Unterstützung leben müssen.

 

Wiener Pflegegeldgesetz

 

§ 3

Auch im Bereich des Wiener Pflegegeldes wird nicht die Möglichkeit und Chance wahrgenommen, nicht österreichische StaatsbürgerInnen beim Bezug gleichzustellen. Auch hier besteht nur die Möglichkeit auf Gewährung in sozialen Härtefällen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Behindertengesetz

 

§ 1a

Auch im Bereich des Behindertengesetzes wird nicht die Möglichkeit und Chance wahrgenommen, nicht österreichische StaatsbürgerInnen beim Bezug gleichzustellen. Auch hier besteht nur die Möglichkeit auf Gewährung in sozialen Härtefällen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

Wiener Heimhilfegesetz

 

§ 6

In dieser Bestimmung wird die Anerkennung einer Heimhilfeausbildung in einem EWR-Staat geregelt. Analog zum § 32 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes wäre es wünschenswert, dass es zu einer konstruktiven Regelung der Anerkennung / Nostrifikation einer Ausbildung, die in einem Nicht-EWR-Staat absolviert wurde, kommt.

 

§ 12

Im ersten Absatz wird geregelt, welcher Personenkreis zur Heimhilfe ausgebildet werden darf: „Es dürfen nur solche Personen ausgebildet werden, die die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben, (...)“. Praktisch führt dies dazu, dass die Ausbildungsträger tatsächlich die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe in Österreich verlangen (z. B. Wiener Volkshilfe ,Wiener Sozialdienste, Caritas-Ausbildungszentrum etc.). Gerade MigrantInnen können sehr oft die Absolvierung der 9. Schulstufe in Österreich nicht nachweisen, da sie z. B. in einem anderen Land die Pflichtschule abgeschlossen haben oder die Pflichtschuldauer kürzer war. Im Sinne eines gleichberechtigten Zuganges zu dieser Ausbildung, wäre es daher wünschenswert, dass hier eine Regelung gefunden wird, dass auch der Abschluss der Pflichtschule in einem anderen Land anerkannt und akzeptiert wird.

 

Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob nicht eine indirekte Diskriminierung im Sinne der künftigen Wiener Antidiskriminierungsbestimmungen vorliegt.

 

Für die Ausbildung sind auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig. Hierbei sollte den Ausbildungseinrichtungen auferlegt werden, dass sie auch entsprechende Kurse/Stunden im fachspezifischen, teilweise schriftlichen (Berichte, Dokumentation) Bereich anbieten, damit grundsätzlich geeigneten MigrantInnen nicht der Zugang zu dieser Ausbildung verwehrt wird, da ein überhöhtes Niveau an Deutschkenntnissen verlangt wird.

 

Wir hoffen, dass wir einige Anregungen im Rahmen der Begutachtung geben konnten und hoffen um Berücksichtigung dieser.

 

17.05.2005

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253        DVR: 0927236