Stellungnahme
zu einem Gesetzentwurf
Hiermit erlauben wir uns, zur geplanten Novelle des Wiener
Sozialhilfegesetzes, des Wiener Pflegegeldgesetzes, des Behindertengesetzes und
des Wiener Heimhilfegesetzes im Rahmen der Begutachtung Stellung zu nehmen.
Wir nehmen hierbei die Gelegenheit wahr, nicht nur direkt
die geänderten Bestimmungen zu begutachten sondern auch andere Punkte
aufzugreifen, die uns im Rahmen unserer Tätigkeiten in unseren
arbeitsmarktpolitischen Beratungseinrichtungen bzw. in der Weiterbildungs- und
Qualifizierungsberatung für Migrantinnen (wequam) aufgefallen sind
Wiener Sozialhilfegesetz
§ 7a Abs. 2 lit. c)
Die Gewährung von Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge
wird im Sinne der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde eingeschränkt und erst nach Ablauf von vier Monaten ab Asylgewährung
gewährt.
Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, da davon auszugehen ist, dass die
Grundversorgung nicht dem Ausmaß der Sozialhilfe entspricht. Der Artikel 24 der
Genfer Flüchtlingskonvention fordert an sich die gleiche Behandlung von
Flüchtlingen mit Staatsangehörigen im Bereich des Arbeitsrechtes und der
sozialen Sicherheit ein.
§ 7a Abs. 3
Wir begrüßen es, dass künftig auch die Möglichkeit auf
Leistungen der Pflege und der sozialen Dienste für nicht gleichgestellte
ausländische StaatsbürgerInnen besteht.
Leider wird jedoch wiederum nicht die Möglichkeit
wahrgenommen, rechtmäßig in Wien lebende AusländerInnen tatsächlich im Rahmen
der Sozialhilfe gleichzustellen. Diese kann nur in sozialen Härtefällen gewährt
werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Vielmehr wird in internen
Dienstanweisungen geregelt, wer eventuell Sozialhilfe erhalten könnte und wer
nicht. Da es sich hierbei um keine öffentlichen Rechtsdokumente handelt, kann
man sich darauf auch nicht berufen. Gleichzeitig sind die Bedingungen jederzeit
veränderbar, wie aktuell gerade feststellbar ist (Verschärfung der
Möglichkeiten auf Sozialhilfe seit 1. Mai 2004).
Nach 40 Jahren Arbeitsmigration nach Wien, wäre es höchste
Zeit auch im Bereich derSozialhilfe eine Gleichstellung herbeizuführen.
Bestehende Vorurteile oder Ängste, dass AusländerInnen eventuell das Wiener
Sozialsystem ausnützen würden, entbehren jeder Grundlage und hätten auch keine
rechtliche Deckung. Im § 8 des Wiener Sozialhilfegesetzes wird festgehalten,
dass Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nur dann besteht, wenn
niemand anderer diesen decken kann. Gleichzeitig werden in den §§ 9 und 10 der
Einsatz der eigenen Kräfte und Mitteln verlangt. Ein ungerechtfertigter Bezug
wäre – bei Vertrauen in das eigene Gesetz – daher nicht möglich. Sollte
hingegen ein Bedarf an Sozialhilfe für nicht österreichische StaatsbürgerInnen
bestehen, da kein entsprechendes Einkommen vorliegt, andere auch nicht dafür
sorgen können und die eigenen Kräfte und Mitteln auch nicht ausreichen, dann
sollte für alle Wienerinnen und Wiener – unabhängig von der Staatsbürgerschaft
– ein Recht darauf bestehen. Ziel der Sozialhilfegesetze war es, potentiellen
Unterstützungsempfängern keine Almosen im Rahmen der „Armenfürsorge“ zu
gewähren, sondern einen Rechtsanspruch auf ein Mindestmaß an Führung eines
menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Einem Teil der Wiener Bevölkerung wird
dies jedoch verwehrt.
Seit 1. Jänner 2003 haben AusländerInnen, die seit mehr
als fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und ein Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit beziehen bzw. deren Familienangehörige Recht auf einen
Niederlassungsnachweis (unbefristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht).
Gleichzeitig sind niedergelassene AusländerInnen nach diesem Zeitpunkt
größtenteils aufenthaltsverfestigt. Der Bundesgesetzgeber hat in diesem Bereich
erfreulicherweise teilweise bereits eine künftige EU-Regelung vorweggenommen.
Das Wiener Sozialhilfegesetz hat sich jedoch leider dieser Regelung noch nicht
angepasst und man nimmt in Kauf, dass aufenthaltsverfestigte und
armutsgefährdete AusländerInnen in Wien ohne soziale Unterstützung leben
müssen.
Wiener Pflegegeldgesetz
§ 3
Auch im Bereich des Wiener Pflegegeldes wird nicht die
Möglichkeit und Chance wahrgenommen, nicht österreichische StaatsbürgerInnen
beim Bezug gleichzustellen. Auch hier besteht nur die Möglichkeit auf Gewährung
in sozialen Härtefällen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Behindertengesetz
§ 1a
Auch im Bereich des Behindertengesetzes wird nicht die
Möglichkeit und Chance wahrgenommen, nicht österreichische StaatsbürgerInnen beim
Bezug gleichzustellen. Auch hier besteht nur die Möglichkeit auf Gewährung in
sozialen Härtefällen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Wiener Heimhilfegesetz
§ 6
In dieser Bestimmung wird die Anerkennung einer
Heimhilfeausbildung in einem EWR-Staat geregelt. Analog zum § 32 des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes wäre es wünschenswert, dass es zu einer
konstruktiven Regelung der Anerkennung / Nostrifikation einer Ausbildung, die
in einem Nicht-EWR-Staat absolviert wurde, kommt.
§ 12
Im ersten Absatz wird geregelt, welcher Personenkreis zur
Heimhilfe ausgebildet werden darf: „Es dürfen nur solche Personen ausgebildet
werden, die die allgemeine Schulpflicht erfolgreich absolviert haben, (...)“.
Praktisch führt dies dazu, dass die Ausbildungsträger tatsächlich die
erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe in Österreich verlangen (z. B. Wiener Volkshilfe ,Wiener Sozialdienste, Caritas-Ausbildungszentrum
etc.). Gerade MigrantInnen können sehr oft die Absolvierung der 9. Schulstufe
in Österreich nicht nachweisen, da sie z. B. in einem anderen Land die
Pflichtschule abgeschlossen haben oder die Pflichtschuldauer kürzer war. Im
Sinne eines gleichberechtigten Zuganges zu dieser Ausbildung, wäre es daher
wünschenswert, dass hier eine Regelung gefunden wird, dass auch der Abschluss
der Pflichtschule in einem anderen Land anerkannt und akzeptiert wird.
Unabhängig davon wäre zu prüfen, ob nicht eine indirekte
Diskriminierung im Sinne der künftigen Wiener Antidiskriminierungsbestimmungen
vorliegt.
Für die Ausbildung sind auch ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache notwendig. Hierbei sollte den Ausbildungseinrichtungen
auferlegt werden, dass sie auch entsprechende Kurse/Stunden im
fachspezifischen, teilweise schriftlichen (Berichte, Dokumentation) Bereich
anbieten, damit grundsätzlich geeigneten MigrantInnen nicht der Zugang zu
dieser Ausbildung verwehrt wird, da ein überhöhtes Niveau an
Deutschkenntnissen verlangt wird.
Wir hoffen, dass wir einige Anregungen im Rahmen der
Begutachtung geben konnten und hoffen um Berücksichtigung dieser.
17.05.2005
Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
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