Stellungnahme
zum Entwurf
eines
Bundesgesetzes zur Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit
(Schwarzarbeitsgesetz
- SchwAG)
und von
Novellen anderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. ASVG, AlVG, AuslBG)
Generell wird mit dem
"Schwarzarbeitsgesetz" der Versuch unternommen,
"Schwarzarbeitgeber" nicht nur nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(AuslBG) zu bestrafen, sondern auch die Kosten für die Beschäftigung von nicht angemeldeten
Personen zu erhöhen - Annahme eines 30tägigen Beschäftigungsverhältnisses,
Abschöpfung des ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteils.
Die Stellung des ausländischen, nicht angemeldeten
und nicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
beschäftigten Arbeitnehmers wird dagegen kaum gestärkt. Sie müssen noch immer
nach dem Fremdengesetz (FrG) mit einer Ausweisung (§ 33 Abs. 2 Z 5) bzw. mit
einem Aufenthaltsverbot (§ 36 Abs. 2 Z 8) rechnen. Gleichzeitig werden sie nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) "bestraft", da nach den
derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Beschäftigungsbewilligung
versagt werden kann (§ 4 Abs. 3 Z 10).
Genannte Arbeitnehmer haben daher normalerweise
kein Interesse mit Behörden und Arbeitnehmervertretungen zu kooperieren, da sie
bei Aufdeckung "illegaler" Beschäftigungsverhältnisse mit Ausweisung
bzw. Aufenthaltsverbot, mit Arbeitsplatzverlust und mit Zurückhaltung bzw.
Verweigerung des normalerweise unterkollektivvertraglichen Entgeltes zu rechnen
haben. In vielen Fällen können nicht einmal Strafverfahren zufriedenstellend
geführt werden, da die "Betroffenen" bzw. Zeugen abhanden gekommen
sind.
Im Gegensatz zur bisherigen Bekämpfung von
"Schwarzarbeit" müsste die Stellung des Arbeitnehmers gestärkt werden
(z. B.):
·
Die Annahme einer 30tägigen Beschäftigungsdauer,
die sich in der Pflichtversicherung (§ 10 Abs 8 ASVG) bzw. in der Rückforderung
von Arbeitslosengeld (§ 25 Abs 2 AlVG) niederschlägt, müsste auch auf
arbeitsrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers ausgedehnt werden
(kollektivvertragliches Entgelt, Kündigungsfrist - und -entschädigung, aliquote
Sonderzahlungen, Urlaubsabfindung).
·
"Selbstanzeigen" dürfen nicht zu
Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Verweigerung einer Beschäftigungsbewilligung
führen, vielmehr muss den Betroffenen die Möglichkeit einer rechtmäßigen
Beschäftigung gegeben und sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche
Forderungen müssen erfüllt werden. Hierbei wäre man auf die massive
Unterstützung der Arbeitnehmervertretungsorganisationen (Betriebsrat,
Gewerkschaften, Arbeiterkammer) angewiesen.
·
Unabhängig von einer gesetzlichen Änderung der
Rangfolge im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) - § 4b - bzw. der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung wäre eine offenere Interpretation der
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bzw. eine gemilderte Form des
Ersatzkraftstellungsverfahrens nötig, da das Ziel des
"Integrationspaketes" - die Integration von langjährig
aufenthaltsberechtigten Ausländern in das Beschäftigungssystem - bis jetzt
nicht erreicht wurde.
Abschließend möchten wir noch zu folgender
Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Stellung nehmen:
§ 3 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz:
Gemäß § 3 Abs. 6 (der zum größten Teil dem
geltenden Recht entspricht) wird die Bereithaltung der
ausländerbeschäftigungsrechtlich relevanten Bewilligungen bzw. Bestätigungen
größtenteils dem Arbeitnehmer aufgetragen. Der Arbeitgeber hat nur die
Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-Entsendebestätigung
oder die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 bereitzuhalten. Fast 90 % aller
bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer sind jedoch mit
arbeitnehmerbezogenen Bewilligungen (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein,
Feststellungsbescheiden) tätig. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer die
entsprechenden Unterlagen am Arbeitsplatz bereithalten.
Es erscheint uns generell problematisch und
bedenklich, dass nicht österreichische Staatsbürger ihre wichtigsten Dokumente
normalerweise mit sich führen müssen - gemäß § 32 Abs. 2 FrG ihr Reisedokument
und gemäß § 3 Abs. 6 AuslBG ihre ausländerbeschäftigungsrechtlichen Unterlagen.
Einerseits werden sie gegenüber österreichischen Arbeitnehmern benachteiligt,
andererseits sind de facto auch Österreicher gezwungen, ihre Dokumente mit sich
zu führen, da von außen nicht erkennbar ist, wer österreichischer oder nicht
österreichischer Arbeitnehmer ist. Gerade unter den schwierigen
Arbeitsbedingungen von Ausländern ist dies eine große Zumutung und eine Gefahr,
dass alle Österreich- relevanten Unterlagen "auf einmal" verloren
gehen können. Die Wiederbeschaffung ist mit viel Bürokratie (in Österreich und
mit dem Herkunftsland) und Kosten verbunden.
Sinnvoller und effektiver wäre, dass der
Arbeitgeber verpflichtet werden soll, Kopien der personenbezogenen
ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen bereitzuhalten. Diese
Verpflichtung könnte auch in die Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z 5 a) AuslBG
mit einbezogen werden.