Integration bedeutet:
Gleiche Rechte und Chancen
unabhängig von der Staatsangehörigkeit
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AGEZ
(Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit)
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ARGE
MigrantInnenberatung Österreich
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Asylkoordination
Österreich
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Ausländerberatung
Tirol
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Ausländerberatungsstelle
Klagenfurt
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Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen
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Caritas
Österreich
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Dachverband
für Interkulturelle Initiativen in Wien
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Deserteurs-
und Flüchtlingsberatung
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Evangelische
Diakonie Österreich
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FEMAIL
Fraueninformationszentrum Vorarlberg e.V.
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Frauensolidarität
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Helping
Hands
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Integrationshaus
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Internationales
Zentrum für Kulturen und Sprachen
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Lateinamerikanische
Emigrierte Frauen in Österreich (LEFÖ)
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Orient
Express - Beratungs-, Bildungs- und Kulturinitiative f. Frauen
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Peregrina
- Bildungs-, Beratungs- und Therapiezentrum für Immigrantinnen
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SOS
Mitmensch
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Verein
Ausländer/inneninitiative NÖ-Süd
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Verein
zur Betreuung der Ausländer/innen in Oberösterreich
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Volkshilfe
Österreich
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Wiener
Integrationsfonds
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Werkstätten-
und Kulturhaus (WUK)
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ZEBRA
– Zentrum zur sozialmedizinischen, rechtlichen und kulturellen Betreuung
von Ausländern und Ausländerinnen in Österreich
Die unterzeichneten
Organisationen halten die Herstellung von gleichen Rechten und Chancen für Menschen
mit Nicht-EWR-Staatsbürgerschaft, die in Österreich niedergelassen sind, die
Ermöglichung ihrer Teilhabe an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen und
Ressourcen wie Erwerbsarbeit, Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit,
u.a. im Bereich der Wohnversorgung,
Zugang zu (Aus-)Bildung, politische Mitsprache sowie die Erweiterung von
individuellen und kollektiven Handlungsspielräumen für den gesellschaftlichen
Integrationsprozess für unerlässlich. Die unterzeichneten Organisationen
verstehen Integration nicht als Leistung, die einseitig von zugewanderten
Menschen zu erbringen ist, sondern als wechselseitigen Prozess, der
Herausforderungen an die Mehrheits- wie ZuwandererInnengesellschaft stellt.
Gemäß ihrem Selbstverständnis ist eine pluralistische Gesellschaft überdies von
unterschiedlichen Weltanschauungen, Lebensvorstellungen und Lebensentwürfen
ihrer Mitglieder geprägt.
Damit der
Integrationsprozess in diesem Sinne gelingen kann, ist die Schaffung der
genannten Rahmenbedingungen unerlässliche Voraussetzung. Diese liegt in der
Macht und Verantwortung der Mehrheits- bzw. Aufnahmegesellschaft. Eine solches
Integrationsverständnis trägt auch den vom Rat von Tampere
beschlossenen Grundsätzen für die Vergemeinschaftung der Zuwanderungs- und
Integrationspolitik Rechnung.
Dieser
Integrationsbegriff unterscheidet sich klar von Konzepten wie dem der
Bundesregierung, die unter Integration eine vor allem „kulturelle“ Anpassung
der MigrantInnen an die Mehrheitsgesellschaft versteht. Im vorliegenden so weit
bekannten Vorhaben „Integrationsvertrag“ werden Deutschkenntnisse zum Mittel
und Maßstab für Integration erhoben. Von Integrationsleistungen der
Mehrheitsgesellschaft, Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen ist nicht
die Rede.
Die geplante Verbindung von Kenntnissen der deutschen Sprache mit den
Regelungen für die Aufenthaltsverfestigung stellen zudem einen gefährlichen Rückschritt
gegenüber den Ansätzen des Fremdengesetzes 1997 dar, die aus Sicht der
Organisationen trotz positiver Ansätze mit vielen Problemen und Defiziten behaftet
sind. Darüber hinaus fehlt – trotz diesbezüglicher Ankündigungen im
Regierungsprogramm - jeglicher Ansatz
zur Beseitigung der Integrationsbarrieren aufgrund der doppelten rechtlichen,
quotenmäßigen und administrativen Regelung und Begrenzung durch Aufenthalts-
und Beschäftigungsrecht. Weiters bestehen weitgehende sozialrechtliche
Diskriminierungen fort, sind EinwandererInnen mit Nicht – EWR
-Staatsbürgerschaft nach wie vor von betrieblicher und sonstiger Interessenvertretung
und politischer Teilhabe ausgeschlossen.
Ausgehend vom genannten
Integrationsverständnis wollen die unterzeichneten Organisationen neuerlich Eckpunkte einer zukunftsweisenden und
anti-diskriminatorischen Integrationspolitik benennen:
Stärkung des Systems der
Aufenthaltsverfestigung
Während die
Mehrzahl der EU - Mitgliedsstaaten bereits den Status eines/einer langfristig
aufenthaltsberechtigten ZuwandererIn vorsieht, der/dem nach einem Aufenthalt
von 2 bis 5 Jahren ein erhöhter Ausweisungsschutz gewährt wird, greift die
sogenannte "Aufenthaltsverfestigung" in Österreich in der Praxis erst
nach einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren. Österreich nimmt damit die letzte
Position ein, da es das einzige Land ist, in dem eine unbefristete Niederlassungsbewilligung,
die nach 5 Jahren Niederlassung erreicht werden kann, noch nicht dazu führt,
dass Mittellosigkeit, Sozialhilfebezug oder Arbeitslosigkeit als Gründe für
eine Ausweisung entfallen.
Die unterzeichneten
Organisationen fordern daher:
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Eine
Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Erwerbs- oder Wohnungslosigkeit,
Problemen bei der Existenzsicherung sollte nach Erreichen der Aufenthaltsverfestigung
– nach höchstens 5 Jahren - nicht mehr zulässig sein.
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Eine
Ausweisung darf nach diesem Zeitpunkt nur mehr aufgrund eines schwerwiegenden
Fehlverhaltens des/der Betroffenen erfolgen. Eine Ausweisung ist in Anlehnung
an die Judikatur des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaft demnach nur mehr
zulässig, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in einem hohen Maß
gefährdet ist.
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Entsprechend
muss auch der absolute Ausweisungsschutz vorverlegt werden.
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Eine
verstärkte Regelung ist diesbezüglich für Menschen vorzusehen, die in
Österreich aufgewachsen sind.
Menschenrechtskonforme
Regelung des Familiennachzugs
Österreich ist das
einzige Land in der EU, das eine Quote für die Familienzusammenführung kennt.
In Folge eng bemessener Quotenzahlen sind Angehörige niedergelassener Menschen
gezwungen, jahrelang auf eine Genehmigung ihres Nachzugs zu warten. Die Zahl
der Wartenden nimmt nach wie vor zu. Kinder dürfen nur bis vor vollendetem 15.
Lebensjahr zu ihren Eltern nachziehen. ZuwandererInnen können ihre Eltern nicht
einmal in Härtefällen nach Österreich holen, z. B. wenn diese krank oder
pflegebedürftig sind. Diese Familiennachzugspolitik ist familienfeindlich und
verhindert Integration.
Die unterzeichneten
Organisationen fordern daher:
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Zur
Verwirklichung des Menschenrechts auf Familieneinheit soll der
Familiennachzug rasch und möglichst
unbürokratisch außerhalb von Quoten ermöglicht werden.
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Die
Altersgrenze für den Familiennachzug von Kindern soll entsprechend den Regelungen für Angehörige
von EWR-BürgerInnen bei 21 Jahren festgesetzt werden.
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Darüber
hinaus sollte für Kinder über 21 Jahren und Eltern niedergelassener
Drittstaatsangehöriger der Nachzug dann möglich sein, wenn eine Angewiesenheit
im Hinblick auf die Existenzsicherung und / oder Betreuung / Pflege besteht.
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Im
Gegensatz zur jetzigen Regelung sollten nachziehende Angehörige ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten..
Fremdengesetz,
Ausländerbeschäftigungsgesetz und Gewerbeordnung sind im integrationsfördernden
Sinne nach wie vor nicht akkordiert. Teile des Familiennachzuges bzw. andere
längere Zeit Ansässige können nur unter erschwerten Bedingungen (oder gar
nicht) in den Arbeitsmarkt eintreten bzw. ein Gewerbe ausüben. Ansprüche auf
eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein können wieder verloren
gehen. Saisonier-Arbeitsverhältnisse und der neu eingeführte Status der
ErntehelferInnen, deren Anzahl in den vergangenen Jahren erheblich erhöht
wurde, produzieren ArbeitnehmerInnen zweiter Klasse, denen wesentliche Rechte
vorenthalten sind. Diese Instrumente lassen eine Integration der Betroffenen in
aller Regel überhaupt nicht zu.
Integration ist ohne Zugang
zu legaler Erwerbstätigkeit nicht denkbar. Erleichterungen im Rahmen des
Vollzugs bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen – wie im Sommer 2000
vom BMWA verfügt – sind nicht ausreichend.
Die unterzeichneten
Organisationen fordern daher:
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Die
Harmonisierung von Aufenthalt und Beschäftigung muss verwirklicht werden. Eine
Niederlassungsbewilligung muss auch das Recht beinhalten, eine selbständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
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Weiters
sprechen sich die Organisationen gegen die angekündigte Ausweitung von
Saisoniermodellen auf Nicht-Saison-Branchen aus. Diese sollen entweder
erheblich reduziert oder der Umstieg
in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bei sozialrechtlicher Gleichstellung
ermöglicht werden.
Legalisierung von Aufenthalts- und /
oder Beschäftigungsstatus
In Österreich leben
Menschen ohne Papiere, oft schon seit vielen Jahren, längst in die Gesellschaft
integriert. Zum Teil sind sie unter die Räder der restriktiven Reform von 1992
(Aufenthaltsgesetz) gekommen. Die Übergangsbestimmungen des FrG 1997 haben
nicht für alle von ihnen die erhoffte Sanierung des Status gebracht. Z.T. sind
sie Familienangehörige, Kinder und EhegattInnen, die aufgrund der restriktiven
Familiennachzugsregelungen ohne Aufenthaltspapiere sind. Die Verankerung und
Handhabung der humanitären Aufenthaltserlaubnis ist zu diesem Zweck
unzureichend.
Integration bedeutet, auch
diesen sozial integrierten Menschen ein menschenwürdiges Leben und
Existenzsicherung im Interesse der gesamten Gesellschaft zu ermöglichen.
Die unterzeichneten
Organisationen fordern daher:
Es sollen Maßnahmen zur Legalisierung des Aufenthalts- und / oder
Beschäftigungsrechts für solche Menschen im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen durchgeführten Verfahrens geschaffen werden, wie dies in manchen
europäischen Ländern bereits der Fall ist.
Aufgrund
der massiven beschäftigungs- und sozialrechtlichen Diskriminierungen haben
zahlreiche Angehörige aus Nicht-EWR-Staaten in den vergangenen Jahren den
Zugang zum System der sozialen Sicherheit trotz jahre- bis jahrzehntelangen
Wohnsitzes in Österreich verloren und sind so u.U. zwar aufenthaltsverfestigt,
aber ohne Existenzgrundlage. So ist u.a. der Bezug von Notstandshilfe nach wie
vor während der ersten 8 Jahre Niederlassung nur maximal 6 Monate möglich,
während EWR-Staatsangehörige Anspruch auf unbefristeten Bezug haben, solange
sie in Not sind. Auch im Bereich der Familienbeihilfe, der Kleinkindbeihilfe
und des Kinderbetreuungsgeldes und in vielen anderen Bereichen existieren
Bindungen an die Wohnsitzdauer. Auch auf Landesebene bestehen zahlreiche Diskriminierungen,
z.B. bei der Sozialhilfe und dem Zugang zum kommunalen Wohnbau.
Daher fordern die
unterzeichneten Organisationen:
Die sozialrechtliche Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit
EWR-BürgerInnen unabhängig von der Niederlassungsdauer als weitere wesentliche
Grundlage für die gesellschaftliche Integration von EinwandererInnen.
Alle Menschen, die in
Österreich leben, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ein legitimes
Interesse, an den politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen
teilzuhaben. Derzeit sind Staatsangehörige aus Drittstaaten auf fast allen
Ebenen davon ausgeschlossen.
Die unterzeichneten
Organisationen fordern daher:
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Als demokratie- und
integrationspolitisches Gebot der Stunde soll den in Österreich
niedergelassenen Menschen das politische Mitbestimmungsrecht in Form des
aktiven und passiven Wahlrechts zumindest auf kommunaler Ebene eingeräumt
werden.
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Auf inner-
und überbetrieblicher Ebene ist die Verankerung des passiven Wahlrechts zum
Betriebsrat und zu den Interessensvertretungen von ArbeitnehmerInnen und
ArbeitgeberInnen unerlässliche Grundlage für Integration.
Nur auf diesem Weg kann
sichergestellt werden, dass Politik nicht über die Köpfe betroffener Menschen
hinweg gemacht wird.
Maßnahmen zur gesellschaftlichen
Orientierung und sprachlichen Förderung
Auf der Basis
entsprechend geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen wären Maßnahmen für die
sprachliche Förderung, gesellschaftliche und berufliche Orientierung von
EinwandererInnen zu schaffen, die sich strikt am Prinzip der Freiwilligkeit,
einem unerlässlichen Standard der Erwachsenenbildung, zu orientieren haben.
Die Verankerung eines
Rechtsanspruchs auf die Inanspruchnahme solcher Maßnahmen wäre wünschenswert,
im Gegensatz zur derzeitigen Regelung des FrG 1997, das vorsieht, dass solche
Maßnahmen („Integrationshilfe“) gewährt werden können.
Erleichterung der Einbürgerung
Ausdruck
der Integration ist die Möglichkeit eines raschen und kostengünstigen Erwerbs
der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Einbürgerung erfolgt in Österreich
im europäischen Vergleich sehr spät, regelmäßig erst nach 10 Jahren Wohnsitz,
ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht frühestens
nach 15 Jahren Wohnsitz, allerdings unter der Bedingung im Gesetz nicht näher definierter nachhaltiger persönlicher
und beruflicher Integration. Auch nach 30 Jahren Wohnsitz ist der
Rechtsanspruch ein bedingter. Kinder niedergelassener ZuwandererInnen in der
zweiten und dritten Generation müssen sich ebenfalls einem
Einbürgerungsverfahren unterziehen und die allgemeinen und besonderen
Voraussetzungen (z. B. Unterhaltsnachweis) erfüllen, d.h. sie genießen diesbezüglich
keinerlei stärkere Rechtsposition.
Der nur
eingliedrige Instanzenzug verwehrt den einfachen und kostengünstigen
Rechtsschutz.
Die
unterzeichneten Organisationen fordern daher:
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eine
Verkürzung der Einbürgerungsfristen
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Beseitigung
oder zumindest erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr
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Einräumung
des Rechts auf Berufung im Verleihungsverfahren
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Optionsregelung
(Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder
unbedingter Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation
Darüber hinaus bedarf es aus Sicht der
unterzeichneten Organisationen der Verabschiedung eines
Antidiskriminierungsgesetzes sowie eines Bündels an außerrechtlichen Maßnahmen
zur Verwirklichung einer umfassenden Antidiskriminierungspolitik, wie es auch
von der EU-Gleichbehandlungs-Richtlinie gefordert und derzeit u.a. im Rahmen
der Wiener Integrationskonferenz sowie der Entwicklungspartnerschaften im
Rahmen des Gemeinschaftsprogramms EQUAL zur Herstellung von Chancengleichheit
am Arbeitsmarkt erarbeitet wird.
13.03.2002
Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl:
073817253 DVR: 0927236