Inneres: Fremdenrecht

 

Ausländische Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen künftig bei ihren Eltern in Österreich leben

Verfassungsgerichtshof hebt neuerlich Bestimmung im Fremdengesetz auf

 

Seit Inkrafttreten des Fremdengesetzes mit 1. Jänner 1998 durfen in Österreich ansässige ausländische Arbeitskräfte nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres im Rahmen des Familiennachzuges nachholen. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2000 wurde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen begrüßt diese Entscheidung und fordert, „dass künftig minderjährige Kinder ausländischer Arbeitskräfte generell bei ihren Eltern in Österreich leben dürfen“.

Die vom Verfassungsgerichtshof beanstandete Bestimmung im Fremdengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen hofft, dass diese Aufhebung dazu führt, „dass Migranten das Menschenrecht auf Familienleben in Österreich zugestanden wird:

·        keine Quoten für die Familienzusammenführung,

·        keine altersmäßigen Beschränkungen bei minderjährigen Kindern,

·        Antragstellung für eine Niederlassungsbewilligung im Inland,

·        Gleichstellung beim Familiennachzug mit EU-Bürgern“.

10.07.2000

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

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