Stellungnahme

zum Entwurf einer

Verordnung der Bundesregierung,

mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

für das Jahr 2002 festgelegt werden

(Niederlassungsverordnung 2002)

 

 

Aktuell liegt ein Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden, vor. Aus diesem Grund erlauben wir uns, dazu Stellung zu nehmen:

 

Insgesamt werden die quotenpflichtigen Erstniederlassungsbewilligungen nach dem Fremdengesetz von 8.338 (Jahr 2001) auf 8.280 gesenkt.

 

1.

Die Quoten für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Familienangehörige werden – bis auf Kärnten -in allen Bundesländern erhöht. Im Vergleich zu anderen Teilquoten gibt es jedoch gerade in diesem Bereich die geringste Nachfrage.

 

2.

Die Quoten für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren Familienangehörige werden hingegen in fast allen Bundesländern gesenkt. In Wien z. B. von 250 auf 150 Plätze (im Jahr 2000 gab es noch 350 Plätze). Bereits in den letzten Jahren waren die entsprechenden Quoten zu gering bemessen.

 

Selbständige können zur Jahresmitte in Wien keine Erstniederlassungsbewilligung mehr erhalten. Die Grundressourcen (Büro- und Geschäftsräumlichkeiten, Sozialversicherung, Beteiligungen etc.) müssen jedoch aufrecht erhalten werden, damit die Chancen für das nächste Jahr gewahrt bleiben. Einnahmen und Gewinne können jedoch nicht erwirtschaftet werden. Massive Mehrkosten und Belastungen sind die Folge. Die neuerliche Senkung dieser Quoten verstärken diese Problematik noch mehr. Gleichzeitig werden Selbständige dahingehend eingeschränkt, da nur mehr eine „qualifizierte selbständige Erwerbstätigkeit“ bestehen darf. Entsprechend den Erläuterungen wird diese dahingehend definiert, dass eine Mindestkapitalsumme eingebracht und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen geschaffen bzw. gesichert werden muss. Eine genauere Spezifierung erfolgt nicht und es ist fraglich, dass derart unbestimmte Formulierungen in der Erläuterungen einer Verordnung, ausreichend sind. Die Vermutung liegt nahe, dass in internen Durchführungs-bestimmungen diese Kriterien genauer erklärt werden, diese sind jedoch nicht öffentlich und Betroffenen normalerweise nicht zugänglich. Durch diese Regelung soll angeblich das „Phänomen der Scheinselbständigkeit zur Umgehung der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG“ bekämpft werden. Offensichtlich hat das Bundesministerium für Inneres kein großes Vertrauen in die vollziehenden Behörden, da bereits bisher geprüft werden musste, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag oder nicht. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz und die entsprechende Judikatur ist unseres Erachtens ausreichend, damit diese Feststellungen getroffen werden können. Gleichzeitig kann das genannte „Phänomen“ angesichts der sinkenden Quoten nicht sehr verbreitet sein.

 

Eine noch größere Einschränkung erfolgt im Bereich der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit. Für diese werden nur dann Quotenplätze zur Verfügung gestellt, wenn die Betroffenen entweder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 10 Abs 4 FrG) oder einer Niederlassungsbewilligung für Private rechtmäßig niedergelassen sind. Neue unselbständig erwerbstätige Ausländer haben somit keine Chance mehr eine Erstniederlassungsbewilligung zu erhalten, auch dann nicht, wenn eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Umso mehr trifft diese Einschränkung bereits Niedergelassene, die über einen anderen Aufenthaltstitel als genannt verfügen: z. B. Studenten, ehemaliges diplomatisches Personal, Beschäftigte, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen waren, Saisonbeschäftigte in einer Dauerbeschäftigung, Künstler, Asylwerber, Non-refoulment-Flüchtlinge etc.. Betroffen können jedoch auch Ausländer, die Österreich „verlassen“ haben, deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist und die noch über eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen, sein. Das Beratungszentrum regt vielmehr an, dass Personen, die bereits über eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen und in Österreich wohnhaft sind, generell aus der Quotenpflicht herausgenommen werden, da dies weder arbeitsmarkt- noch wirtschaftspolitisch Sinn macht und vielmehr der Verhinderung erwünschter Beschäftigung gleichkommt.

 

3.

Zu keinen Änderungen kommt es im Bereich der Quote zur Familienzusammen-führung. Leider kam das Bundesministerium auch nicht dem Wunsch der Wiener Landesregierung nach, die Quotenplätze in diesem Bereich zu erhöhen. Es ist zu hoffen, dass diese im Rahmen des Begutachtungsverfahrens neuerlich entsprechend geltend gemacht werden. Wie allgemein bekannt, wurde bis dato der Rückstau der noch nicht erfolgten Familienzusammenführung noch immer nicht entsprechend abgebaut. Betrachtet man „Familienzusammenführung“ tatsächlich als „Integrations-maßnahme“, dann kann in diesem Entwurf keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser Anspruch erfüllt und der diesbezügliche Punkt im Regierungsprogramm umgesetzt wird. Gleichzeitig kann bei diesen Höchstzahlen, die eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren (Kärnten bis zu zehn Jahren) nach sich ziehen, kaum von Erleichterungen gesprochen werden, die die Regierung im Rahmen des „EU-Weisenberichtes“ (Punkt 47.) angedeutet hat. Tatsächlich müsste in einigen Bundesländern die Familiennachzugsquote auf das zwei- bis mehrfache erhöht werden, damit wirklich der Rückstau abgearbeitet werden kann. Noch sinnvoller wäre es natürlich, dass im Bereich der Familienzusammenführung überhaupt von einer Quotierung abgesehen wird. Dies würde auch den EU-weiten Intentionen entsprechen.

 

Ansonsten besteht nach wie vor die Gefahr, dass der sogenannte „illegale Familiennachzug“ noch mehr verstärkt wird, da Eltern gezwungen sind, ihre Kinder nachzuholen, da keine Betreuungsperson mehr vorhanden ist, da (Bürger-) Krieg im Herkunftsland herrscht, da andere Bedrohungen für die Kinder bestehen etc.. Eine mehrjährige Wartezeit bedeutet in der Praxis, dass die Familienangehörigen ihre Kinder nur im Urlaub sehen, dass Kinder jahrelang ohne Eltern bzw. Elternteil aufwachsen und sozialisiert werden. Gleichzeitig wird ausländischen Kindern das Recht bei ihren Eltern zu leben im Sinne der Kinderrechtskonvention verwehrt.

 

4.

Zu teilweisen Kürzungen kam es auch im Bereich der Quote für Drittstaats-angehörige ohne Erwerbsabsicht („Private“). Betroffen hierbei sind in erster Linie Lebensgefährten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, volljährige Kinder und Ältere, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht alleine im Ausland leben können. Mehrjährige Wartezeiten sind ebenfalls die inhumane Folge.

 

5.

Keine Veränderungen gibt es im Bereich des Saisonarbeiter- und des Erntehelfer-kontingentes, die mit 8.000 bzw. 7.000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden. Zu befürchten ist, dass im Rahmen dieser Kontingente immer mehr Bewilligungen für nicht in Österreich ansässige Ausländer erteilt werden - auch über die bisherigen Branchen (Tourismus, Landwirtschaft) hinaus. Dadurch wird eine neue/alte „Gastarbeiterpolitik“ betrieben, die davon ausgeht, dass Migranten nur kurzfristig in Österreich als Arbeitskräfte tätig sein werden - ohne Recht auf Familiennachzug, ohne Möglichkeit der Integration - und dann wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren. Die Folgen dieser Fehleinschätzung der 60er und 70er Jahre sind bekannt und beeinflussen noch heute die „Ausländergesetzgebung und -politik“.

 

10.11.2001

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253   DVR: 0927236