Stellungnahme
zum Entwurf einer
Verordnung der Bundesregierung,
mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
für das Jahr 2002 festgelegt werden
(Niederlassungsverordnung 2002)
Aktuell liegt ein Entwurf einer
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen
Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden, vor. Aus diesem Grund
erlauben wir uns, dazu Stellung zu nehmen:
Insgesamt werden die
quotenpflichtigen Erstniederlassungsbewilligungen nach dem Fremdengesetz von
8.338 (Jahr 2001) auf 8.280 gesenkt.
1.
Die Quoten für Führungs- und
Spezialkräfte sowie für deren Familienangehörige werden – bis auf Kärnten -in
allen Bundesländern erhöht. Im Vergleich zu anderen Teilquoten gibt es jedoch
gerade in diesem Bereich die geringste Nachfrage.
2.
Die Quoten für
Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie für deren
Familienangehörige werden hingegen in fast allen Bundesländern gesenkt. In Wien
z. B. von 250 auf 150 Plätze (im Jahr 2000 gab es noch 350 Plätze). Bereits in
den letzten Jahren waren die entsprechenden Quoten zu gering bemessen.
Selbständige können zur Jahresmitte in Wien
keine Erstniederlassungsbewilligung mehr erhalten. Die Grundressourcen (Büro-
und Geschäftsräumlichkeiten, Sozialversicherung, Beteiligungen etc.) müssen
jedoch aufrecht erhalten werden, damit die Chancen für
das nächste Jahr gewahrt bleiben. Einnahmen und Gewinne können jedoch nicht
erwirtschaftet werden. Massive Mehrkosten und Belastungen sind die Folge. Die
neuerliche Senkung dieser Quoten verstärken diese Problematik noch mehr.
Gleichzeitig werden Selbständige dahingehend eingeschränkt, da nur mehr eine
„qualifizierte selbständige Erwerbstätigkeit“ bestehen darf. Entsprechend den
Erläuterungen wird diese dahingehend definiert, dass eine Mindestkapitalsumme
eingebracht und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen geschaffen bzw.
gesichert werden muss. Eine genauere Spezifierung erfolgt nicht und es ist
fraglich, dass derart unbestimmte Formulierungen in der Erläuterungen einer
Verordnung, ausreichend sind. Die Vermutung liegt nahe, dass in internen
Durchführungs-bestimmungen diese Kriterien genauer erklärt werden, diese sind
jedoch nicht öffentlich und Betroffenen normalerweise nicht zugänglich. Durch
diese Regelung soll angeblich das „Phänomen der Scheinselbständigkeit zur
Umgehung der einschlägigen Bestimmungen des AuslBG“ bekämpft werden.
Offensichtlich hat das Bundesministerium für Inneres kein großes Vertrauen in die
vollziehenden Behörden, da bereits bisher geprüft werden musste, ob eine
bewilligungspflichtige Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
vorlag oder nicht. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz und die entsprechende
Judikatur ist unseres Erachtens ausreichend, damit
diese Feststellungen getroffen werden können. Gleichzeitig kann das genannte
„Phänomen“ angesichts der sinkenden Quoten nicht sehr verbreitet sein.
Eine noch größere Einschränkung
erfolgt im Bereich der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit. Für diese
werden nur dann Quotenplätze zur Verfügung gestellt, wenn die Betroffenen
entweder aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 10 Abs
4 FrG) oder einer Niederlassungsbewilligung für Private rechtmäßig
niedergelassen sind. Neue unselbständig erwerbstätige Ausländer haben somit
keine Chance mehr eine Erstniederlassungsbewilligung zu erhalten, auch dann
nicht, wenn eine entsprechende Bewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt. Umso mehr trifft diese Einschränkung
bereits Niedergelassene, die über einen anderen Aufenthaltstitel als genannt
verfügen: z. B. Studenten, ehemaliges diplomatisches Personal, Beschäftigte,
die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen waren, Saisonbeschäftigte in
einer Dauerbeschäftigung, Künstler, Asylwerber, Non-refoulment-Flüchtlinge
etc.. Betroffen können jedoch auch Ausländer, die Österreich „verlassen“ haben,
deren Aufenthaltstitel abgelaufen ist und die noch über eine Berechtigung nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen, sein. Das Beratungszentrum regt
vielmehr an, dass Personen, die bereits über eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügen und in Österreich wohnhaft sind,
generell aus der Quotenpflicht herausgenommen werden, da dies weder arbeitsmarkt-
noch wirtschaftspolitisch Sinn macht und vielmehr der Verhinderung erwünschter
Beschäftigung gleichkommt.
3.
Zu keinen Änderungen kommt es im
Bereich der Quote zur Familienzusammen-führung. Leider kam das
Bundesministerium auch nicht dem Wunsch der Wiener Landesregierung nach, die
Quotenplätze in diesem Bereich zu erhöhen. Es ist zu hoffen, dass diese im
Rahmen des Begutachtungsverfahrens neuerlich entsprechend geltend gemacht
werden. Wie allgemein bekannt, wurde bis dato der Rückstau der noch nicht
erfolgten Familienzusammenführung noch immer nicht entsprechend abgebaut.
Betrachtet man „Familienzusammenführung“ tatsächlich als
„Integrations-maßnahme“, dann kann in diesem Entwurf keinesfalls davon
ausgegangen werden, dass dieser Anspruch erfüllt und der diesbezügliche Punkt
im Regierungsprogramm umgesetzt wird. Gleichzeitig kann bei diesen
Höchstzahlen, die eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren (Kärnten bis zu zehn
Jahren) nach sich ziehen, kaum von Erleichterungen gesprochen werden, die die
Regierung im Rahmen des „EU-Weisenberichtes“ (Punkt 47.) angedeutet hat.
Tatsächlich müsste in einigen Bundesländern die Familiennachzugsquote auf das
zwei- bis mehrfache erhöht werden, damit wirklich der Rückstau abgearbeitet
werden kann. Noch sinnvoller wäre es natürlich, dass im Bereich der
Familienzusammenführung überhaupt von einer Quotierung abgesehen wird. Dies
würde auch den EU-weiten Intentionen entsprechen.
Ansonsten besteht nach wie vor die
Gefahr, dass der sogenannte „illegale Familiennachzug“ noch mehr verstärkt
wird, da Eltern gezwungen sind, ihre Kinder nachzuholen, da keine
Betreuungsperson mehr vorhanden ist, da (Bürger-) Krieg im Herkunftsland
herrscht, da andere Bedrohungen für die Kinder bestehen etc.. Eine mehrjährige
Wartezeit bedeutet in der Praxis, dass die Familienangehörigen ihre Kinder nur
im Urlaub sehen, dass Kinder jahrelang ohne Eltern bzw. Elternteil aufwachsen
und sozialisiert werden. Gleichzeitig wird ausländischen Kindern das Recht bei
ihren Eltern zu leben im Sinne der Kinderrechtskonvention verwehrt.
4.
Zu teilweisen Kürzungen kam es
auch im Bereich der Quote für Drittstaats-angehörige ohne Erwerbsabsicht
(„Private“). Betroffen hierbei sind in erster Linie Lebensgefährten,
gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben, volljährige Kinder und Ältere, die aufgrund ihres gesundheitlichen
Zustandes nicht alleine im Ausland leben können. Mehrjährige Wartezeiten sind
ebenfalls die inhumane Folge.
5.
Keine Veränderungen gibt es im
Bereich des Saisonarbeiter- und des Erntehelfer-kontingentes, die mit 8.000
bzw. 7.000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden. Zu befürchten ist,
dass im Rahmen dieser Kontingente immer mehr Bewilligungen für nicht in
Österreich ansässige Ausländer erteilt werden - auch über die bisherigen
Branchen (Tourismus, Landwirtschaft) hinaus. Dadurch wird eine neue/alte
„Gastarbeiterpolitik“ betrieben, die davon ausgeht, dass Migranten nur
kurzfristig in Österreich als Arbeitskräfte tätig sein werden - ohne Recht auf
Familiennachzug, ohne Möglichkeit der Integration - und dann wieder in ihr
Herkunftsland zurückkehren. Die Folgen dieser Fehleinschätzung der 60er und
70er Jahre sind bekannt und beeinflussen noch heute die „Ausländergesetzgebung
und -politik“.
10.11.2001
Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236