Stellungnahme zum
Entwurf der
Niederlassungsverordnung
2008 (NLV 2008)
21.
November 2007
Hiermit
erlaubt sich das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen, Wien Stellung
zum Entwurf der Niederlassungsverordnung 2008 (NLV 2008) zu nehmen:
Schlüsselkräfte:
Es
ist zu begrüßen, dass die Quote für unselbständige Schlüsselkräfte und den
Familienangehörigen von Schlüsselkräften erhöht wird. Diese Notwendigkeit ergab
sich bereits daraus, da im Jahr 2007 im Laufe (Ende) des Jahres die
diesbezügliche Quote erweitert werden musste. Für den Wirtschaftsstandort
Österreich ist es wichtig, qualifizierte Arbeitskräfte und deren
Familienangehörige zu gewinnen. Angesichts der jüngsten Änderungen im
Ausländerbeschäftigungsgesetz, die ebenfalls dazu dienen, die Attraktivität von
Österreich für Schlüsselkräfte zu erhöhen, stellt sich die Frage, ob die
vorgeschlagene Quotenerhöhung tatsächlich ausreichend ist.
Familiennachzug:
Eine
begrüßenswerte Erhöhung (+ 215) der Quote für Familienangehörige von
Drittstaatsangehörigen ist ebenfalls geplant. Im Detail kommt es zu einer
Erhöhung in Wien (+ 190) und in Oberösterreich (+ 70). In Niederösterreich
kommt es zu einer Kürzung. In allen anderen Bundesländern bleibt die Anzahl
gleich. Ähnlich wie bei den Schlüsselkräften sind die diesbezüglichen Quoten
des Jahres 2007 teilweise bereits sehr ausgelastet, per 25. Oktober 2007:
Kärnten 78,6 %
Oberösterreich 81,3 %
Salzburg 76,8 %
Steiermark 79,8 %
Vorarlberg 94,4 %
Wien 72,9 %
Eine
Erhebung des Bundesministeriums für Inneres per 30. Juni 2007 hat überdies
ergeben, dass bereits bis zu diesem Datum 1.776 der gestellten Anträge in der
Familienzusammenführungsquote 2007 nicht mehr berücksichtigt werden können.
Betroffen hiervon sind vor allem Wien, Oberösterreich und die Steiermark. Mehr
als ein Drittel davon betrifft minderjährige Kinder.
Auch
hier stellt sich die Frage, ob die geplante Erhöhung tatsächlich ausreichend
ist und ob lange Wartezeiten für den Familiennachzug sowohl aus humanitären als
auch aus volkswirtschaftlichen bzw. bildungspolitischen Gründen sinnvoll sind.
Zum Beispiel:
Je
später nachgezogene Kinder in die Pflichtschule einsteigen, desto schwieriger
kann es für sie werden, dass sie einen adäquaten Schulabschluss erhalten, der
ihnen eine Berufsausbildung ermöglicht. Kommen sie überhaupt erst nach
Beendigung der Schulpflicht, ist ein Berufseintritt noch schwieriger bis
unmöglich. Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsverhältnisse und
überdurchschnittliche soziale Notlagen können die Folge sein.
Aber
auch für EhegattInnen ist eine lange Wartezeit, um nach Österreich zu kommen,
unter Umständen verhindernd für eine gesellschaftliche Aufwärtsmobilität von
MigrantInnen. Ein verspäteter Arbeitsmarkteinstieg heißt, dass eventuell
Sozialversicherungszeiten (z. B. für die Pension) nicht erreicht werden, heißt
dass Qualifikationen und Ausbildungen verschüttet werden und heißt auch für
den-/diejenigen, die bereits in Österreich leben, dass sie unter allen
Umständen für eine längere Zeit ein höheres Einkommen und Wohnung halten
müssen, ohne dass eine zweite Person zum Familieneinkommen beitragen kann.
Weitere Ausbildungen oder der Wechsel von Arbeitsstellen sind in diesem
Zeitraum kaum möglich.
Generell
stellt sich die Frage, ob die Regelung der Einreise von Schlüsselkräften, von Familienangehörigen,
von „Privatiers“, etc. und die Änderung des Aufenthaltsstatus von „Angehörigen“
von ÖsterreicherInnen durch Quoten noch zeitgemäß ist.
Sowohl
im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als auch im
Ausländerbeschäftigungsgesetz sind die Voraussetzungen hierfür bereits – sehr
streng – geregelt. Eine zusätzlich Quotierung ist eigentlich kontraproduktiv
(wie gerade die Erhöhung der Schlüsselkräftequote zeigt), sinnlos und
desintegrierend (z. B. beim Familiennachzug). Sollte in näherer Zukunft das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) novelliert werden, wären die Quoten
überhaupt abzuschaffen.
Haben
die Quotenregelungen jedoch den Sinn vor allem komplex und arbeitsbeschaffend
für die öffentliche Verwaltung zu sein (z. B. wenn die Quote ausgeschöpft ist,
kommt es zur Abweisung des Antrages. Es muss im darauf folgenden Jahr ein
neuerlicher Antrag im Ausland gestellt, dieser muss zur entsprechenden Behörde
im Inland weitervermittelt und dann durch die Aufenthaltsbehörde und das AMS bearbeitet
werden), dann sind sie natürlich sinnvoll und wären durch
bundesländerspezifische Unterquoten auch noch verfeinerbar.
Wir hoffen, dass unsere Anregungen im
Rahmen der Begutachtung berücksichtigt werden.