Stellungnahme zum Entwurf einer
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV
Seit 2002 erhalten Ausländer,
die zu einem unbefristeten Aufenthalt berechtigt sind, einen
Niederlassungsnachweis. Inzwischen haben mehr als 150.000 diesen unbefristeten
Aufenthaltstitel erhalten, der normalerweise nach einem fünfjährigen
rechtmäßigen und unbescholtenen Aufenthalt gewährt wird.
In dem aktuell vorliegenden Begutachtungsentwurf
einer Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV)
ist geplant, diesen Niederlassungsnachweis ab 1. Jänner 2006 nur mehr in der
Rechtsstellung einer (befristeten) Niederlassungsbewilligung
(„Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ für Drittstaatsangehörige,
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für Familienangehörige von
österreichischen Staatsbürgern) weiter gelten zu lassen.
Dies erscheint
verfassungsrechtlich sehr bedenklich, da bereits erworbene Rechte durch eine
Durchführungsverordnung ohne gewichtige Gründe eingeschränkt werden. Seltsam
erscheint dies um so mehr als bereits der Niederlassungsnachweis als
„langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG“ in der Überschrift zu § 24
Fremdengesetz tituliert wurde.
Das Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen in Wien sieht darin einen Versuch, europarechtliche
Bestimmungen auszuhöhlen. Entsprechend einer wesentlichen EU-Richtlinie (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen ) müssten langfristig
Aufenthaltsberechtigte vor allem im Bereich der Bildung und der sozialen
Sicherheit gleichgestellt werden (z. B. Recht auf Sozialhilfe, Recht auf
Gemeindewohnung).
Um künftig diese
Gleichbehandlung erhalten zu können, sind de facto unbefristet aufhältige
Ausländer neuerlich gezwungen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung
nach der neuen
Rechtslage ab 01. Jänner 2006 zu beantragen – einen Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“.
Dies bedeutet nach
Meinung des Beratungszentrums nicht nur für die betroffenen Ausländer eine
zusätzliche Belastung (neuerliche persönliche Antragstellung, neuerliche Beibringung
der notwendigen Dokumente, € 150,-- an Gebühren) sondern
auch eine
neuerliche, sinnlose Bearbeitung von bereits abgeschlossenen Fällen durch die
zuständigen Ausländerbehörden.
Ebenfalls
eingeschränkt werden die Rechte von seit Jahren in Österreich lebenden
Künstlern, Wissenschaftlern, Seelsorgern, besonderen Führungskräften u. a., die
künftig keine Möglichkeit mehr erhalten, sich dauernd in Österreich
niederzulassen bzw. eine Daueraufenthaltsberechtigung mit dem Recht auf
Gleichbehandlung zu erhalten. Diese Regelung ist aus wirtschaftspolitischer
Hinsicht nicht sinnvoll und unklug, da diese Personengruppen in Zukunft
vielmehr in andere europäische Länder einwandern werden als nach Österreich.
Auch durch die Rückstufung (von
Niederlassungsbewilligung auf Aufenthaltsbewilligung) werden viele von diesen
Personen aus Österreich abwandern. Gerade diese Personen - wie Wissenschaftler
oder Künstler - leisten einen enormen Beitrag zur wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung dieses Landes. Wir würden es daher begrüßen,
dass zumindest keine Rückstufung bei den niedergelassenen Personen stattfindet
und ihre bestehende Niederlassungsbewilligungen als „Niederlassungsbewilligung
beschränkt“ oder als „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ nach dieser
Verordnung weiter gilt.
05.12.2005
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen