Stellungnahme zum Entwurf einer

 

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV

 

Seit 2002 erhalten Ausländer, die zu einem unbefristeten Aufenthalt berechtigt sind, einen Niederlassungsnachweis. Inzwischen haben mehr als 150.000 diesen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten, der normalerweise nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und unbescholtenen Aufenthalt gewährt wird.

 

In dem aktuell vorliegenden Begutachtungsentwurf einer Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist geplant, diesen Niederlassungsnachweis ab 1. Jänner 2006 nur mehr in der Rechtsstellung einer (befristeten)  Niederlassungsbewilligung („Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ für Drittstaatsangehörige, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern) weiter gelten zu lassen.

 

Dies erscheint verfassungsrechtlich sehr bedenklich, da bereits erworbene Rechte durch eine Durchführungsverordnung ohne gewichtige Gründe eingeschränkt werden. Seltsam erscheint dies um so mehr als bereits der Niederlassungsnachweis als „langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG“ in der Überschrift zu § 24 Fremdengesetz tituliert wurde.

 

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen in Wien sieht darin einen Versuch, europarechtliche Bestimmungen auszuhöhlen. Entsprechend einer wesentlichen EU-Richtlinie (Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ) müssten langfristig Aufenthaltsberechtigte vor allem im Bereich der Bildung und der sozialen Sicherheit gleichgestellt werden (z. B. Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Gemeindewohnung).

 

Um künftig diese Gleichbehandlung erhalten zu können, sind de facto unbefristet aufhältige Ausländer neuerlich gezwungen eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung

nach der neuen Rechtslage ab 01. Jänner 2006 zu beantragen – einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.

 

Dies bedeutet nach Meinung des Beratungszentrums nicht nur für die betroffenen Ausländer eine zusätzliche Belastung (neuerliche persönliche Antragstellung, neuerliche Beibringung der notwendigen Dokumente, € 150,-- an Gebühren) sondern

auch eine neuerliche, sinnlose Bearbeitung von bereits abgeschlossenen Fällen durch die zuständigen Ausländerbehörden.

 

Ebenfalls eingeschränkt werden die Rechte von seit Jahren in Österreich lebenden Künstlern, Wissenschaftlern, Seelsorgern, besonderen Führungskräften u. a., die künftig keine Möglichkeit mehr erhalten, sich dauernd in Österreich niederzulassen bzw. eine Daueraufenthaltsberechtigung mit dem Recht auf Gleichbehandlung zu erhalten. Diese Regelung ist aus wirtschaftspolitischer Hinsicht nicht sinnvoll und unklug, da diese Personengruppen in Zukunft vielmehr in andere europäische Länder einwandern werden als nach Österreich. Auch durch  die Rückstufung (von Niederlassungsbewilligung auf Aufenthaltsbewilligung) werden viele von diesen Personen aus Österreich abwandern. Gerade diese Personen - wie Wissenschaftler oder Künstler - leisten einen enormen Beitrag zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung dieses Landes. Wir würden es daher begrüßen, dass zumindest keine Rückstufung bei den niedergelassenen Personen stattfindet und ihre bestehende Niederlassungsbewilligungen als „Niederlassungsbewilligung beschränkt“ oder als „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ nach dieser Verordnung weiter gilt.

 

05.12.2005

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen