Lage der kriegsvertriebenen Kosovo-Albaner,
die nicht in der Bund-Länder-Aktion betreut wurden
Neben den Kontingentflüchtlingen aus dem Kosovo, die aus
Flüchtlingslagern in Mazedonien im Rahmen der internationalen Aufnahmeaktion
nach Österreich gekommen sind, wurde auch Kosovo-Albanern, die vor dem 15.
April 1999 in Österreich eingereist sind, das vorläufige Aufenthaltsrecht für
Vertriebene gemäß § 29 Fremdengesetz zuerkannt (BGBl. II/133, 1999). Dieses
Aufenthaltsrecht war bis 31. Dezember 1999 befristet.
Mit 17. Dezember 1999 wurde dieses Aufenthaltsrecht bis
31. März 1999 verlängert. Jene Kriegsver-triebenen, die eine Bestätigung des
Bundeslandes vorweisen konnten, dass ihnen auf Grund individueller Umstände aus
humanitären Gründen keine Rückkehr zugemutet werden kann, erhielten das
Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 2000 (BGBl. II/461, 1999).
Bereits im BGBl. II/13 wurde die Niederlassungsverordnung
für das Jahr 1999 (Einreisequoten-regelung) dahingehend verändert, dass
Familienangehörigen (denen ein § 29-Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde) von
Kosovaren im Rahmen einer Sonderquote eine Niederlassungsbewilligung ermöglicht
wurde. Insgesamt wurden 895 Plätze österreichweit zur Verfügung gestellt (in
Wien: 100). Da diese Sonderquote mit 31. Dezember 1999 nicht ausgeschöpft wurde
(es wurden insgesamt nur 377 Plätze verbraucht, in Wien: 57), konnten auch im
Jahr 2000 noch Anträge im Inland dafür gestellt werden.
Seit ca. drei Wochen ist in Wien, aber auch in anderen Bundesländern
diese Sonderquote ausgeschöpft.
Kriegsvertriebene, die nicht im Rahmen der internationalen
Aufnahmeaktion nach Österreich gekommen sind, wurden im Regelfall nicht in der
Bund-Länder-Aktion betreut. Sehr viele von ihnen erhielten auch erst sehr spät
die entsprechenden Informationen, da sie auf informelle Kontakte und private
Betreuungsorganisationen angewiesen waren. Gleichzeitig wurde diesen
Kriegs-vertriebenen zumindest in Wien normalerweise keine Bestätigung des
Bundeslandes ausgestellt, dass keine Rückkehr möglich ist. Da Aufenthaltsrecht
ist daher bei den meisten dieser Kriegsvertriebenen mit 31. März 2000
ausgelaufen. Eine Rückkehr ist für viele aus familiären, humanitären und/oder
auf Grund der aktuellen Lage im Kosovo nicht möglich.
Für folgende
Gruppen sehen wir daher vorerst Handlungsbedarf:
·
Familienangehörige
von bereits ansässigen Kosovaren, die im Rahmen der Sonderquote keine
Niederlassungsbewilligung mehr erhielten;
·
Familienangehörige
mit einem § 19-Asylgesetz- (Asylwerber) und einem §
15-Asylgesetzaufent-haltsrecht (keine Rückreise zumutbar,
Menschenrechtskonvention) bzw. die in der Vergangenheit ein diesbezügliches
Recht hatten;
·
Familienerhalter,
die rechtmäßig beschäftigt sind, die noch keine Niederlassungsbewilligung haben
und die daher nicht in der Sonderquote aufgenommen wurden;
·
Kriegsvertriebene,
die sich nicht in der Bund-Länder-Aktion befanden, die jedoch aus humintären
Gründen nicht zurückkehren können;
·
etc..
Folgende Lösungsmöglichkeiten wären vorhanden:
·
Generelle
Verlängerung des § 29-Aufenthaltsrechtes,
·
Erhöhung
der Sonderquote für Familienangehörige,
·
Ausweitung
der Sonderquote für Familienangehörige mit einem (ehemaligen) Aufenthaltsrecht
nach dem Asylgesetz,
·
Möglichkeit
der Inlandsantragstellung für am Arbeitsmarkt integrierte Kriegsvertriebene,
·
Bestätigungen
der Bundesländer auch für Kriegsvertriebene, die nicht im Rahmen der
Bund-Länder-Aktion betreut wurden.
Generell verweisen wir auch auf den Forderungskatalog der
österreichischen NGOs und der Caritas Österreich.
05.04.2000
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl:
073817253 DVR: 0927236