Lage der kriegsvertriebenen Kosovo-Albaner,

die nicht in der Bund-Länder-Aktion betreut wurden

 

Neben den Kontingentflüchtlingen aus dem Kosovo, die aus Flüchtlingslagern in Mazedonien im Rahmen der internationalen Aufnahmeaktion nach Österreich gekommen sind, wurde auch Kosovo-Albanern, die vor dem 15. April 1999 in Österreich eingereist sind, das vorläufige Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 29 Fremdengesetz zuerkannt (BGBl. II/133, 1999). Dieses Aufenthaltsrecht war bis 31. Dezember 1999 befristet.

 

Mit 17. Dezember 1999 wurde dieses Aufenthaltsrecht bis 31. März 1999 verlängert. Jene Kriegsver-triebenen, die eine Bestätigung des Bundeslandes vorweisen konnten, dass ihnen auf Grund individueller Umstände aus humanitären Gründen keine Rückkehr zugemutet werden kann, erhielten das Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 2000 (BGBl. II/461, 1999).

 

Bereits im BGBl. II/13 wurde die Niederlassungsverordnung für das Jahr 1999 (Einreisequoten-regelung) dahingehend verändert, dass Familienangehörigen (denen ein § 29-Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde) von Kosovaren im Rahmen einer Sonderquote eine Niederlassungsbewilligung ermöglicht wurde. Insgesamt wurden 895 Plätze österreichweit zur Verfügung gestellt (in Wien: 100). Da diese Sonderquote mit 31. Dezember 1999 nicht ausgeschöpft wurde (es wurden insgesamt nur 377 Plätze verbraucht, in Wien: 57), konnten auch im Jahr 2000 noch Anträge im Inland dafür gestellt werden.

 

Seit ca. drei Wochen ist in Wien, aber auch in anderen Bundesländern diese Sonderquote ausgeschöpft.

 

Kriegsvertriebene, die nicht im Rahmen der internationalen Aufnahmeaktion nach Österreich gekommen sind, wurden im Regelfall nicht in der Bund-Länder-Aktion betreut. Sehr viele von ihnen erhielten auch erst sehr spät die entsprechenden Informationen, da sie auf informelle Kontakte und private Betreuungsorganisationen angewiesen waren. Gleichzeitig wurde diesen Kriegs-vertriebenen zumindest in Wien normalerweise keine Bestätigung des Bundeslandes ausgestellt, dass keine Rückkehr möglich ist. Da Aufenthaltsrecht ist daher bei den meisten dieser Kriegsvertriebenen mit 31. März 2000 ausgelaufen. Eine Rückkehr ist für viele aus familiären, humanitären und/oder auf Grund der aktuellen Lage im Kosovo nicht möglich.

 

Für folgende Gruppen sehen wir daher vorerst Handlungsbedarf:

 

·      Familienangehörige von bereits ansässigen Kosovaren, die im Rahmen der Sonderquote keine Niederlassungsbewilligung mehr erhielten;

·      Familienangehörige mit einem § 19-Asylgesetz- (Asylwerber) und einem § 15-Asylgesetzaufent-haltsrecht (keine Rückreise zumutbar, Menschenrechtskonvention) bzw. die in der Vergangenheit ein diesbezügliches Recht hatten;

·      Familienerhalter, die rechtmäßig beschäftigt sind, die noch keine Niederlassungsbewilligung haben und die daher nicht in der Sonderquote aufgenommen wurden;

·      Kriegsvertriebene, die sich nicht in der Bund-Länder-Aktion befanden, die jedoch aus humintären Gründen nicht zurückkehren können;

·      etc..

 

Folgende Lösungsmöglichkeiten wären vorhanden:

 

·      Generelle Verlängerung des § 29-Aufenthaltsrechtes,

·      Erhöhung der Sonderquote für Familienangehörige,

·      Ausweitung der Sonderquote für Familienangehörige mit einem (ehemaligen) Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz,

·      Möglichkeit der Inlandsantragstellung für am Arbeitsmarkt integrierte Kriegsvertriebene,

·      Bestätigungen der Bundesländer auch für Kriegsvertriebene, die nicht im Rahmen der Bund-Länder-Aktion betreut wurden.

 

Generell verweisen wir auch auf den Forderungskatalog der österreichischen NGOs und der Caritas Österreich.

 

 

05.04.2000

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236