Stellungnahme
zum Entwurf eines
Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Hiermit erlauben wir uns Stellung
zu einem Entwurf eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes und diversen
Gesetzesnovellen in diesem Zusammenhang zu nehmen. Unsere Stellungnahme
beschränkt sich auf jene Bestimmungen, die sich nur auf nicht österreichische
Staatsbürger/innen beziehen.
§ 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz:
Im Unterschied zur bisherigen
Regelung im Karenzgeldgesetz wird bei der Inanspruchnahme von
Kinderbetreuungsgeld zwischen In- und Ausländer/innen ein Unterschied gemacht. Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld besteht nur
·
wenn
ein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz) bzw.
· wenn „derzeit Anspruch auf
Karenzgeld“ (Erläuterungen) nach dem bisherigen Karenzgeldgesetz gegeben ist
(Beschäftigung von 52 Wochen in den letzen zwei Jahren bzw. 20 Wochen
Beschäftigung im letzten Jahr bei Müttern unter 25 Jahren).
Gemäß § 3
Familienlastenausgleichsgesetz haben nicht österreichische Staatsbürger/innen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet mindestens
drei Monate unselbständig beschäftigt sind oder sich seit mindestens fünf
Jahren ständig in Österreich aufhalten. Diese Einschränkungen gelten nicht für
EWR-Bürger/innen und Konventionsflüchtlinge.
Türkische Staatsbürger/innen
sollten im Sinne des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und des
Assoziationsvertrages zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Türkei (Beschluss Nr. 3/80) österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt
sein und obigen Einschränkungen nicht unterliegen.
Staatsangehörige von Algerien,
Marokko und Tunesien sind durch Assoziationsabkommen EWR-Bürger/innen
gleichgestellt. Israelische und schweizerische Staatsbürger/innen erfüllen die
Voraussetzungen nach einer einmonatigen Beschäftigung (Abkommen über soziale
Sicherheit).
Insgesamt gesehen, haben
vermutlich ein Großteil der in Österreich lebenden ausländischen Familien
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ausgeschlossen werden jedoch in erster Linie
alleinstehende Frauen bzw. Eltern, die noch nicht durchgehend fünf
Jahre in Österreich gelebt haben und vermutlich teilweise auch als
besonders armutsgefährdet einzustufen sind:
·
arbeitslose
alleinstehende Frauen und Familien;
·
Pensionisten/innen
(z. B. Bezieher/innen von Invaliditäts- bzw. Witwenpensionen);
·
Asylwerber/innen,
Kriegsflüchtlinge;
·
Student/innen;
·
etc..
Angesichts der Tatsache, dass der
Großteil der ausländischen Familien (die nicht aus dem EWR bzw. aus der Türkei
bzw. aus den Maghrebstaaten kommen) länger als fünf Jahre in Österreich lebt
bzw. dass zumindest ein Elternteil am österreichischen unselbständigen
Arbeitsmarkt integriert ist, ist es unverständlich, dass relativ kleine Gruppen
vom Kinderbetreuungsgeld ausgeschlossen werden. Allein der Verwaltungsaufwand,
der bei der Feststellung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bzw. bei der
Feststellung der Rückforderungen entsteht (wenn im nachhinein
festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht) ist
vermutlich höher, als das Recht auf Kinderbetreuungsgeld für alle in Österreich
lebenden ausländischen Familien.
Diese sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Diskriminierung widersprechen allen
Gleichbehandlungsgrundsätzen innerhalb der Europäischen Union. Das im Vorblatt
zu den Gesetzen genannte Problem, dass Hausfrauen, Studentinnen, etc. kein
Karenzgeld erhalten können, wird durch diese vorgeschlagene Regelung nicht
gelöst.
Es drängt sich der Verdacht auf,
dass einerseits aus politischen Gründen signalisiert werden soll, dass „Ausländer/innen
eh nicht gleichgestellt“ sind/werden. Sachliche oder volkswirtschaftliche
Gründe sprechen keinesfalls dafür. Andererseits sollen offensichtlich
Arbeitsplätze für öffentlich Bedienstete, Juristen/innen, Rechtsanwälte/innen
und Sozialarbeiter/innen gesichert werden, da der Ausschluss besonders
benachteiligter Gruppen und die Bekämpfung dieses Ausschlusses erhöhten
Sozial-, Betreuungs- und Vertretungsaufwand bedeutet.
Eine Unklarheit ergibt sich im Bezug auf
Selbständige und Bauern. Gemäß § 2 Abs. 3 sind Zeiten der Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz den Zeiten gemäß § 2 Abs. 2
gleichzuhalten. Gemäß Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch
dann wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird und vor Geltendmachung des
Anspruches die Anwartschaft auf Karenzgeld erfüllt wird (siehe oben). Das
Karenzgeld kann jedoch nur mehr für Geburten vor dem 1. Jänner 2002 geltend
gemacht werden. Die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz können jedoch auch nach dem 1. Jänner 2002
erlangt werden. Unseres Erachtens werden unselbständig Beschäftigte,
Hausmänner/-frauen, Student/innen im Vergleich zu Selbständigen und Bauern
benachteiligt.
Eine Verschlechterung ergibt sich vor allem für
zukünftige Arbeitslose, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen werden und die noch keine fünf Jahre in Österreich gelebt haben.
Bisher konnten diese Menschen die Wochenhilfe und im Anschluss daran Karenzgeld
in Anspruch nehmen, ohne dass entsprechende Beschäftigungszeiten vorliegen
haben müssen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutzgesetz,
Väter-Karenzgesetz, Landarbeitsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz:
Irritation und Unwissenheit könnte
dazu führen, dass Ausländer/innen, die die volle Dauer des
Kinderbetreuungsgeldes in Anspruch nehmen werden, ihre bereits erreichten Berechtigungen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigungsbewilligung,
Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) wieder verlieren. Kinderbetreuungsgeld kann
bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates gewährt werden, der Kündigungs- und
Entlassungsschutz besteht jedoch nur bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Nur
diese Zeiten innerhalb des gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutzes
werden für die Hemmung bzw. Verlängerung der Berechtigungen nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz herangezogen.
Eine Inanspruchnahme des
Kinderbetreuungsgeldes außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses über das 24.
Lebensmonat hinaus, kann dazu führen, dass eine bereits erreichte
Arbeitserlaubnis (Verlängerung, wenn eine 18monatige rechtmäßige Beschäftigung
in den letzten 24 Monaten vorliegt) bzw. Befreiungsschein (Verlängerung, wenn
eine zweieinhalbjährige rechtmäßige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren
vorliegt) wieder verloren geht.
Flankierend dazu sollten zumindest
Regelungen im Ausländerbeschäftigungs- bzw. im Mutterschutz-, im
Väter-Karenzgesetz bzw. im Landarbeitsgesetz geschaffen werden, dass bereits
erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein
erhalten bleiben müssen.
Ähnliches gilt für die
Förderungsbestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 9 Abs. 8). In der
wird geregelt, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert
ist (insbesondere Personen, die nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine
Beschäftigung anstreben), die Teilnahme an einer Ausbildung- bzw.
Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht werden soll.
Zeiten
der Berufsausbildung, der berufsbezogenen Weiterbildung, Zeiten von
AMS-Kursmaßnahmen etc. werden jedoch nicht als Beschäftigungszeiten zum Erhalt
einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines anerkannt. Die Folge
könnte sein, dass man durch Qualifizierung die bereits erreichten
Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wieder verliert. Flankierend dazu sollten zumindest
Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz geschaffen werden, dass bereits
erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein
erhalten bleiben müssen.
16.05.2001
Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen
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