Stellungnahme

zum Entwurf eines

Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

 

Hiermit erlauben wir uns Stellung zu einem Entwurf eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes und diversen Gesetzesnovellen in diesem Zusammenhang zu nehmen. Unsere Stellungnahme beschränkt sich auf jene Bestimmungen, die sich nur auf nicht österreichische Staatsbürger/innen beziehen.

 

§ 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz:

 

Im Unterschied zur bisherigen Regelung im Karenzgeldgesetz wird bei der Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld zwischen In- und Ausländer/innen ein Unterschied gemacht. Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht nur

·        wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz) bzw.

·       wenn „derzeit Anspruch auf Karenzgeld“ (Erläuterungen) nach dem bisherigen Karenzgeldgesetz gegeben ist (Beschäftigung von 52 Wochen in den letzen zwei Jahren bzw. 20 Wochen Beschäftigung im letzten Jahr bei Müttern unter 25 Jahren).

 

Gemäß § 3 Familienlastenausgleichsgesetz haben nicht österreichische Staatsbürger/innen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet mindestens drei Monate unselbständig beschäftigt sind oder sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten. Diese Einschränkungen gelten nicht für EWR-Bürger/innen und Konventionsflüchtlinge.

 

Türkische Staatsbürger/innen sollten im Sinne des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und des Assoziationsvertrages zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Beschluss Nr. 3/80) österreichischen Staatsbürger/innen gleichgestellt sein und obigen Einschränkungen nicht unterliegen.

 

Staatsangehörige von Algerien, Marokko und Tunesien sind durch Assoziationsabkommen EWR-Bürger/innen gleichgestellt. Israelische und schweizerische Staatsbürger/innen erfüllen die Voraussetzungen nach einer einmonatigen Beschäftigung (Abkommen über soziale Sicherheit).

 

Insgesamt gesehen, haben vermutlich ein Großteil der in Österreich lebenden ausländischen Familien Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ausgeschlossen werden jedoch in erster Linie alleinstehende Frauen bzw. Eltern, die noch nicht durchgehend fünf Jahre in Österreich gelebt haben und vermutlich teilweise auch als besonders armutsgefährdet einzustufen sind:

 

·        arbeitslose alleinstehende Frauen und Familien;

·        Pensionisten/innen (z. B. Bezieher/innen von Invaliditäts- bzw. Witwenpensionen);

·        Asylwerber/innen, Kriegsflüchtlinge;

·        Student/innen;

·        etc..

 

Angesichts der Tatsache, dass der Großteil der ausländischen Familien (die nicht aus dem EWR bzw. aus der Türkei bzw. aus den Maghrebstaaten kommen) länger als fünf Jahre in Österreich lebt bzw. dass zumindest ein Elternteil am österreichischen unselbständigen Arbeitsmarkt integriert ist, ist es unverständlich, dass relativ kleine Gruppen vom Kinderbetreuungsgeld ausgeschlossen werden. Allein der Verwaltungsaufwand, der bei der Feststellung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld bzw. bei der Feststellung der Rückforderungen entsteht (wenn im nachhinein festgestellt wird, dass kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht) ist vermutlich höher, als das Recht auf Kinderbetreuungsgeld für alle in Österreich lebenden ausländischen Familien.

 

Diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und Diskriminierung widersprechen allen Gleichbehandlungsgrundsätzen innerhalb der Europäischen Union. Das im Vorblatt zu den Gesetzen genannte Problem, dass Hausfrauen, Studentinnen, etc. kein Karenzgeld erhalten können, wird durch diese vorgeschlagene Regelung nicht gelöst.

 

Es drängt sich der Verdacht auf, dass einerseits aus politischen Gründen signalisiert werden soll, dass „Ausländer/innen eh nicht gleichgestellt“ sind/werden. Sachliche oder volkswirtschaftliche Gründe sprechen keinesfalls dafür. Andererseits sollen offensichtlich Arbeitsplätze für öffentlich Bedienstete, Juristen/innen, Rechtsanwälte/innen und Sozialarbeiter/innen gesichert werden, da der Ausschluss besonders benachteiligter Gruppen und die Bekämpfung dieses Ausschlusses erhöhten Sozial-, Betreuungs- und Vertretungsaufwand bedeutet.

 

Eine Unklarheit ergibt sich im Bezug auf Selbständige und Bauern. Gemäß § 2 Abs. 3 sind Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz den Zeiten gemäß § 2 Abs. 2 gleichzuhalten. Gemäß Abs. 2 besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch dann wenn keine Familienbeihilfe bezogen wird und vor Geltendmachung des Anspruches die Anwartschaft auf Karenzgeld erfüllt wird (siehe oben). Das Karenzgeld kann jedoch nur mehr für Geburten vor dem 1. Jänner 2002 geltend gemacht werden. Die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz können jedoch auch nach dem 1. Jänner 2002 erlangt werden. Unseres Erachtens werden unselbständig Beschäftigte, Hausmänner/-frauen, Student/innen im Vergleich zu Selbständigen und Bauern benachteiligt.

 

Eine Verschlechterung ergibt sich vor allem für zukünftige Arbeitslose, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen werden und die noch keine fünf Jahre in Österreich gelebt haben. Bisher konnten diese Menschen die Wochenhilfe und im Anschluss daran Karenzgeld in Anspruch nehmen, ohne dass entsprechende Beschäftigungszeiten vorliegen haben müssen.

 

 

Kündigungs- und Entlassungsschutz im Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Landarbeitsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz:

 

Irritation und Unwissenheit könnte dazu führen, dass Ausländer/innen, die die volle Dauer des Kinderbetreuungsgeldes in Anspruch nehmen werden, ihre bereits erreichten Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) wieder verlieren. Kinderbetreuungsgeld kann bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates gewährt werden, der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht jedoch nur bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Nur diese Zeiten innerhalb des gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutzes werden für die Hemmung bzw. Verlängerung der Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz herangezogen.

 

Eine Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses über das 24. Lebensmonat hinaus, kann dazu führen, dass eine bereits erreichte Arbeitserlaubnis (Verlängerung, wenn eine 18monatige rechtmäßige Beschäftigung in den letzten 24 Monaten vorliegt) bzw. Befreiungsschein (Verlängerung, wenn eine zweieinhalbjährige rechtmäßige Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vorliegt) wieder verloren geht.

 

Flankierend dazu sollten zumindest Regelungen im Ausländerbeschäftigungs- bzw. im Mutterschutz-, im Väter-Karenzgesetz bzw. im Landarbeitsgesetz geschaffen werden, dass bereits erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein erhalten bleiben müssen.

 

 

Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt, § 9 Abs. 8 AlVG

 

Ähnliches gilt für die Förderungsbestimmung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 9 Abs. 8). In der wird geregelt, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist (insbesondere Personen, die nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben), die Teilnahme an einer Ausbildung- bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht werden soll.

 

Zeiten der Berufsausbildung, der berufsbezogenen Weiterbildung, Zeiten von AMS-Kursmaßnahmen etc. werden jedoch nicht als Beschäftigungszeiten zum Erhalt einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines anerkannt. Die Folge könnte sein, dass man durch Qualifizierung die bereits erreichten Berechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wieder verliert. Flankierend dazu sollten zumindest Regelungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz geschaffen werden, dass bereits erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis bzw. auf einen Befreiungsschein erhalten bleiben müssen.

 

16.05.2001

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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