Stellungnahme
zum
„Integrationspaket“
Hiermit erlauben wir uns, eine Stellungnahme zum
Integrationspaket (Fremdengesetz- FrG, Novelle des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
- AlVG und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV) abzugeben.
Primär konzentrieren wir uns auf das Zusammenspiel von ausländerbeschäftigungs-
und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. (Zu den Änderungen im
Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz werden wir in der
Folge zusätzlich noch eine detailliertere Stellungnahme abgeben.)
Teile des
„Integrationspaketes“ in Kurzfassung:
Karenzurlaub - „Sie sind auszuweisen“
Tod des Ehepartners - „Sie sind auszuweisen“
geschlagene und geschiedene Frauen sind auszuweisen
Besuch einer Facharbeiterkurzausbildung - „ Sie sind
auszuweisen“
Eltern sorgen für ein erwachsen gewordenes Kind - keine
Niederlassungsbewilligung, da eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet wurde
jugendliche Schulabgänger - keine
Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle, da eine für den falschen Zweck
ausgestellte Niederlassungsbewilligung vorliegt
14jährige Kinder müssen alleine im Herkunftsland
zurückbleiben
11-/12jährige Kinder müssen bereits jetzt um eine
Niederlassungsbewilligung ansuchen, damit sie noch eine Chance haben, vor
Vollendung des 14. Lebensjahres nach Österreich zu kommen
österreichische Staatsbürger, Konventionsflüchtlinge,
EU-Staatsangehörige - kein Anspruch auf Notstandshilfe
Väter dürfen für in Österreich geborene Kinder nicht
sorgen - keine Niederlassungsbewilligung
in Österreich geboren und aufgewachsen - zwei, drei
Ladendiebstähle - eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kann verhängt
werden
acht Jahre Wartezeit um die geringe Möglichkeit einer
rechtmäßigen Beschäftigung zu erhalten
zwei Tage die Frist zur Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung versäumt - die notwendige (fünf-, acht- bzw.
zehnjährige) Aufenthaltsdauer zur Aufenthaltsverfestigung bzw. die achtjährige
Dauer zur Möglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung beginnt neu
„Schwarzarbeitnehmer“ werden abgeschoben -
„Schwarzarbeitergeber“ sparen Kosten, Steuern und Abgaben
integrierte - seit Jahren aufhältige - Asylwerber mit
Arbeit und Wohnung - keine Niederlassungsbewilligung
Prinzip der
Aufenthaltsverfestigung
Am positivsten ist die Verfestigung des Aufenthaltes nach
fünf, acht bzw. zehn Jahren von Migranten zu bewerten. Jeder Grad der
Aufenthaltsverfestigung hat jedoch auch gravierende Lücken.
§ 35 Abs. 1 FrG - Aufenthaltsverfestigung zwischen fünf
und acht Jahren
Personen, die sich bereits fünf Jahre und noch nicht acht
Jahre ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen haben, dürfen mangels
eigener Mittel zu ihrem Unterhalt bzw. mangels eines ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes nicht mehr ausgewiesen werden. Dies gilt
allerdingst nur, solange erkennbar ist, daß man bestrebt ist, die Mittel zum
Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern und dies nicht aussichtslos
erscheint. Für Familienangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Ausübung von unselbständiger
Erwerbstätigkeit verfügen, kann dies sehr schnell eintreten, wenn der bisherige
Familienerhalter wegfällt (z. B. Tod, Krankheit, längere Arbeitslosigkeit des
Familienerhalters etc.), da erst nach einem achtjährigen Aufenthalt die
(geringe) Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (§1
Z. 9 BHZÜV) und bis dahin eigene Kräfte von Gesetzes wegen nicht eingesetzt
werden können.
Dieser Grad der Aufenthaltsverfestigung wird überdies noch
durch § 34 Abs. 2 Z. 3 FrG eingeschränkt. Personen, die über eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügen, sind
auszuweisen, wenn sie kürzer als acht Jahre niedergelassen sind und während der
Dauer eines Jahres ununterbrochen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere Arbeitsunfähigkeit durch Unfall
oder Krankheit, Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. dauern
Facharbeiterkurzausbildungen mindestens ein Jahr) können dazu führen, daß man
ein Jahr „keiner Erwerbstätigkeit“ nachgeht. Die zwingende Ausweisung ist die Folge.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch andere Personen ist bei dieser Form
der Niederlassungsbewilligung nicht möglich. Schützen kann man sich nur, daß
man i. S. d. § 25 Abs. 1 FrG bei der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung
erklärt, daß man der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Auf
Antrag ist in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Ausübung von unselbständiger Erwerbstätigkeit
zu erteilen. Dies hat jedoch zur Folge, daß man (wenn man keinen
Befreiungsschein oder keine Arbeitserlaubnis besitzt) erst nach acht Jahren
Aufenthalt wieder die (geringe) Möglichkeit erhält, eine
Beschäftigungsbewilligung zu erhalten (§1 Z. 9 BHZÜV) und gleichzeitig keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann (§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG).
§ 35 Abs. 2 FrG - Aufenthaltsverfestigung nach zehn Jahren
Nach einem zehnjährigem ununterbrochenen und rechtmäßigen
Aufenthalt darf man nur mehr ausgewiesen werden, wenn man zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde oder wegen einer
strafbaren Handlung verurteilt wurde, die auf derselben schädlichen Neigung
beruht. Zwei Ladendiebstähle könnten somit auch nach zehn Jahren Aufenthalt zu
einer Ausweisung führen.
§ 36 Aufenthaltsverbot
Bei Vorliegen bestimmter Tatsachen kann künftig ein
Aufenthaltsverbot erlassen werden. Dies ist jedoch nicht mehr zwingend
vorgesehen wie in der aktuellen Gesetzeslage.
Im Bereich der Verwaltungsübertretungen kann ein
Aufenthaltsverbot verhängt werden, wenn § 99 Abs. 1 und 2
Straßenverkehrsordnung mehr als einmal übertreten wird (z. B. Lenkung eines
Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung eines
Alkoholtestes, keine Hilfeleistung, Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern,
Parken an unübersichtlichen Kurven und Kuppen, Veränderung von
Straßenverkehrseinrichtungen etc.) und bei einer schwerwiegenden Übertretung
eines „Ausländergesetzes“.
Neben den bereits jetzt gültigen, sehr genau beschriebenen
Tatsachen (Verstösse von Prostituierten und Zuhältern werden gleichgestellt,
kein Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt, Betretung bei angeblich nicht
rechtmäßiger Beschäftigung ohne tatsächliche Verurteilung des
„Schwarzarbeitgebers“, unrichtige Angaben zur Erlangung eines
Aufenthaltstitels) wurde zusätzlich als Grund für ein Aufenthaltsverbot das
Eingehen einer „Scheinehe“, wenn ein Vermögensvorteil geleistet wurde,
eingeführt (bei keiner Leistung eines Vermögensvorteiles wird eine Ausweisung
gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG verfügt). Belassen wurde überdies der Grund für ein
Aufenthaltsverbot, falls die Mittel zum Lebensunterhalt nicht nachgewiesen
werden können. In den vorher genannten Fällen wäre somit nicht nur eine
Ausweisung sondern auch ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot (§ 39 Abs. 1
FrG) möglich.
§ 38 Abs. 1 und 2 FrG - Unzulässigkeit eines
Aufenthaltsverbotes
Schutz vor einem Aufenthaltsverbot besteht erst dann, wenn
gemäß § 10 Abs. 1 StBG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können (es
sei denn, man wurde zu einer mindest zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt)
oder wenn man von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig
niedergelassen ist.
Mit der zuletzt genannten Bestimmung sollte vor allem
Angehörige der zweiten und dritten Generation von einem Aufenthaltsverbot
bewahrt werden. Diesen Schutz genießen sie jedoch nur, wenn sie die Hälfte des
Lebens in Österreich verbracht haben und zumindest die letzten drei Jahre hier
niedergelassen waren. Gerade Jugendliche, die Probleme in Österreich bzw. mit
ihren Eltern haben, werden oft von ihren Eltern im Sinne eines
„Erziehungsmittels“ kurzfristig in ihr Herkunftsland geschickt. Diese
Jugendlichen, die bei einer Rückkehr auch potentiell mit dem Gesetz in Konflikt
kommen könnten, sind somit nicht vor einem Aufenthaltsverbot geschützt.
Die Regelung über die Unzulässigkeit eines
Aufenthaltsverbotes, wenn gemäß § 10 Abs. 1 StBG die Staatsbürgerschaft hätte
verliehen werden können, bestand bereits im bisherigen Fremdengesetz. Gemäß §
10 Abs. 1 kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn man seit 10
Jahren ununterbrochen in Österreich gelebt hat, der Lebensunterhalt hinreichend
ge-sichert ist, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit
besteht, keine mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafen vorliegen, etc..
Sollte ein Aufenthaltsverbot nicht möglich sein, ist aber
in vielen Fällen sehr wohl eine Ausweisung i. S. d. § 35 Abs. 2 FrG (z. B.
Suchtgiftdelikte, mehrere gleiche strafbare Handlungen - z. B. zwei
Ladendiebstähle) möglich. Angesichts der Tatsache, daß z. B.
erkennungsdienstliche Daten von Amts wegen erst fünf Jahre nach einer
Ausweisung zu löschen sind (§ 96 Abs. 4 Z. 4 FrG), ergibt sich der Verdacht,
daß dadurch de facto auch ein „Aufenthaltsverbot“ verhängt wird, da die
Behörden einer Rückkehr vermutlich nicht zustimmen werden.
Insgesamt sehen alle Zeitspannen (fünf, acht und zehn
Jahre) einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt vor. Kurzfristige
Verspätungen bei der Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung, Zeiten mit
einer Aufenthaltserlaubsnis, nicht rechtmäßige Zeiten, die durch das
Aufenthaltsgesetz 1993 verursacht wurden (Fristversäumte, erzwungene
„Erstanträge“ aus dem Aus- und Inland etc.) unterbrechen diesen vielleicht
bereits langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und die nötige Zeitspanne fängt
neu zu laufen an.
Aufenthaltsverfestigung
und Absicherung am Arbeitsmarkt bzw. sozialrechtliche Integration
Trotz der schon beschriebenen Mängel, werden vielen die
verschiedenen Stadien der Aufenthaltsverfestigung zu gute kommen. Dieses
Prinzip wird in der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht angepasst. Sollte jemand noch
nicht im Arbeitsmarkt integriert sein, hat er überhaupt erst nach acht Jahren
Niederlassung eine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung i. S. d. §1 Z. 9
BHZÜV zu beantragen. Die Beschäftigungsbewilligung, deren Antrag durch einen
potentiellen Arbeitgeber eingebracht werden muß, darf jedoch nur erteilt
werden, wenn nicht andere österreichische oder (bevorzugte) ausländische
Arbeitslose für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. In der Praxis wird
dies bedeuten, daß nur für wenige Branchen bzw. Berufe (vor allem im
Hilfsbereich) Chancen bestehen, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.
Im Gegensatz zum neuen Fremdengesetz gibt es im
Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Verfestigung der beschäftigungsrechtlichen
Situation. Durch Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere
Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen kann eine Arbeitserlaubnis (Verlängerung, wenn 18
Monate Beschäftigung in zwei Jahren vorliegen) oder Befreiungsschein
(Verlängerung, wenn zweieinhalb Jahre Beschäftigung in fünf Jahren vorliegen)
wieder verloren gehen. Der Rückfall auf eine Beschäftigungsbewilligung (i. S.
d. §1 Z. 9 BHZÜV) mit ihrer geringen Chance der Erteilung ist im Bereich des
Ausländerbeschäftigungsrechtes durchaus möglich.
Gleichzeitig erfolgt auch keine soziale Absicherung, da
Arbeitslosengeld nur befristet ausbezahlt und Notstandshilfe nur gewährt wird,
wenn acht Jahre Beschäftigung in den letzten zehn Jahren vorliegen (§ 34 Abs. 1
Z. 1 AlVG).
Aufenthaltsrecht
vor einem achtjährigen Aufenthalt
Während es ab acht bzw. zehn Jahren Aufenthalt zu einer -
durchaus löchrigen - Aufenthaltsverfestigung kommen kann, werden die
Bedingungen zu weiteren Verlängerung der Niederlassungsbewilligung unter acht
Jahren Aufenthalt massivst verschärft.
§ 34 Abs. 2 FrG
Personen, die eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzuges erhielten, sind auszuweisen, wenn die Voraussetzungen
vor Ablauf von vier Jahren wegfallen. Betroffen werden davon in erster Linie
Frauen und Kinder sein, die ihrem Ehegatten bzw. Vater gefolgt sind und die
ebenfalls meist die Bande zu ihrem Herkunftsland abgebrochen haben (da sie
ansonsten nicht den beschwerlichen und langen Weg der Familienzusammenführung
auf sich genommen hätten, damit sie Österreich zum Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen machen). Tod, Scheidung bzw. Trennung vom Ehegatten (z. B.
infolge von Bedrohung durch Gewalt) führen dazu, daß diese Familienangehörigen
auszuweisen sind. Man wird nicht nur geschlagen und bedroht, sondern man muß
zusätzlich als Strafe Österreich verlassen. Aber auch nach Ablauf der vier Jahre
kann kaum ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wahrgenommen werden, da erst nach
acht Jahren Aufenthalt die (geringe) Möglichkeit einer Arbeitsmöglichkeit
besteht und somit der Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft gesichert werden
kann. Gleichzeitig kann keine Niederlassungsbewilligung durch eine
Verpflichtungserklärung erreicht werden, da dies durch § 12 Abs. 3 FrG
ausgeschlossen ist.
Auszuweisen sind überdies jene Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, wenn sie im ersten
Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate, und während dem ersten und
achten Jahr ihrer Niederlassung, durchgehend mehr als ein Jahr keiner erlaubten
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit,
längere Arbeitsunfähigkeit durch Unfälle und Krankheiten, Besuch von Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen führen dazu, daß man ausgewiesen wird, da gleichzeitig
keine Sicherung des Lebensunterhaltes durch andere Personen erfolgen kann.
Ortsübliche
Unterkunft und gesicherter Lebensunterhalt
Entgegen vielen Hoffnungen wird auch weiterhin der
Nachweis einer „ortsüblichen Unterkunft“ nötig sein, um eine Erst- bzw. weitere
Niederlassungsbewilligungen zu erlangen (§ 8 Abs. 5 FrG). Eine Änderung ergab
sich nur dadurch, daß die ortsübliche Unterkunft für in Österreich geborene
Kinder als erbracht angenommen wird, wenn die Unterkunft der Familie weiterhin
zur Verfügung steht. Diesbezüglich wurde nur eine Empfehlung des
parlamentarischen Ausschusses für innere Angelegenheiten vom 20. April 1995 in
das Fremdengesetz übernommen. Ansonsten bleiben die bisherigen Probleme mit der
Definition bzw. Einschätzung der Behörden bezüglich einer ortsüblichen
Unterkunft bestehen - z. B. Nichtanerkennung von Mitbewohnerverhältnissen bzw.
daß erwachsene Kinder bei ihren Eltern leben bzw. daß verschiedene Personen
zusammenleben, Nachweis eigener, getrennter Mädchen- und Knabenzimmer, etc..
Auch am Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes zur
Erlangung eines Aufenthaltstitels hat sich im wesentlichen
nichts geändert. Erst nach einem fünf- bis achtjährigem Aufenthalt sollten
mangelnde eigene Mittel zum Unterhalt nicht mehr zu einer Ausweisung führen,
außer der Einsatz eigener Kräfte erscheint aussichtlos (siehe vorher). Eine
Verschärfung ergibt sich für Personen, die vorübergehend in eine Notlage
geraten und die keine soziale Absicherung durch die Notstandshilfe (bzw.
Sozialhilfe) genießen, da gemäß § 12 Abs. 3 FrG Verpflichtungserklärungen als
Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht mehr
anerkannt werden. Im Gegensatz dazu ist die mögliche Belastung einer
Gebietskörperschaft (ohne gesetzlichen Anspruch - z. B. Sozialhilfebezug in
vielen Bundesländern) ein Grund, eine Niederlassungsbewilligung zu versagen (§
12 Abs. 2 Z. 2 FrG), bzw. die Ausweisung zu verfügen (§ 34 Abs. 1 FrG), bzw.
ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Z. 8 FrG).
Zweck der
Niederlassungsbewilligung im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine erste bzw. neue
Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen
Aufenthaltstitel besitzt, der den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung
miteinschließt. In der bisherigen Rechtslage genügte es, nach dem
Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt zu sein (unabhängig vom Zweck der
Aufenthaltsbewilligung, da die Einschränkungen ja durch das
Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten).
Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck darf jedoch nur erteilt werden, wenn eine
Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis
oder ein Befreiungsschein vorliegt (§§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 1 FrG). Für rechtmäßig
beschäftigte Personen ergeben sich normalerweise aus diesen Bestimmungen keine
Probleme. Für Familienangehörige können sich jedoch sehr wohl bürokratische
Hürden aufbauen, wenn für sie vor einem achtjährigen Aufenthalt eine
Beschäftigungsbewilligung beantragt wird und dies auch nicht aussichtslos
erscheint. Gemäß § 113 Abs. 5 FrG (Übergangsbestimmungen) dürfen bis 31.
Dezember 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligungen (die einen anderen Zweck als
unselbständige Erwerbstätigkeit haben) erst nach einem achtjährigen Aufenthalt,
bzw. ab 1. Jänner 2002 in Form einer Niederlassunsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck,
verlängert werden. Gemäß § 23 Abs. 4 FrG darf für neu nachziehende
Familienangehörigen erst nach einer Wartezeit von vier Jahren eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Gemäß § 1 Z. 1 und 3 BHZÜV darf für integrierte
Jugendliche und für Personen, an deren Beschäftigung ein gesamtwirtschaftliches
Interesse liegt (z. B. Manager, qualifiziertes Pflegepersonal) über die
Bundeshöchstzahl hinaus und unabhängig von der achtjährigen Wartezeit eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Dies wird jedoch - vor allem für die
jugendlichen Schulabgänger ohne Befreiungsschein - verunmöglicht, da i. S. d. §
4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine eingeschränkte Niederlassunsbewilligung vorliegt (mit
Ausnahme der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit). Der
antragstellende Arbeitgeber bzw. Lehrherr müßte vielmehr eine
Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBg beantragen (die ansich für die
Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften aus dem Ausland vorgesehen ist), da
hierfür keine Aufenthaltsberechtigung nötig ist. Bei Erteilung kann der
potentielle Arbeitnehmer bzw. Lehrling eine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Sollte kein Quotenplatz frei sein (§ 25
Abs. 2 FrG), wird der Antrag auf das nächste Kalenderjahr verschoben. Sollte
der potentielle Arbeitgeber bzw. Lehrherr noch immer Interesse haben, kann er
nach Gewährung der richtigen Niederlassungsbewilligung nun die
Beschäftigungsbewilligung beantragen und nach Erteilung dieser kann endgültig
die Anstellung erfolgen.
Ähnliche Probleme können sich für ehemalige anerkannte
Konventionsflüchtlinge ergeben, die noch nicht fünf bzw. acht Jahre als
Flüchtling in Österreich gelebt haben. Sie waren bisher vom
Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und benötigten bisher keine
Niederlassungsberechtigung, da sie nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt
waren. Gemäß § 25 Abs. 4 FrG ist ihnen eine Niederlassungsbewilligung zu
gewähren. Da sie jedoch bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen
waren und gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG weiterhin beim selben Dienstgeber
weiterbeschäftigt werden dürfen, kann keine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck i. S. d. § 25 Abs. 2 FrG erteilt werden.
Unklar ist überdies die Formulierung des § 4 Abs. 3 Z. 7
AuslBG, daß man einen Aufenthaltstitel besitzen muß, damit eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Gemäß § 25 Abs. 1 FrG beginnt
die Gültigkeitsdauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der
Erteilung. Gemäß § 31 Abs. 4 FrG hält man sich bis zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig auf,
wenn der Antrag vor Ablauf eingebracht wurde. Sollte das Verfahren länger
andauern (z. B. bei längerer Erhebungszeit bzw. bei Berufungen) hält man sich
zwar rechtmäßig im Sinne des Fremdengesetzes auf, hat jedoch keinen
Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz.
Änderung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Die aufgrund von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen
erzwungene Umsetzung des Beschluß 1/80 zum Assoziationsabkommens zwischen der
EU und der Türkei erfolgte bisher in Form von Feststellungsbescheiden. Nunmehr
wird der Inhalt des Beschlusses in Form von Arbeitsberechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
(§§ 4c und 17a AuslBG) umgesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis und zur bisherigen Interpretation der
Kindeseigenschaft durch EU-Normen wird jedoch die Kindeseigenschaft mit
Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt (und nicht darüber hinaus, wenn
Unterhalt geleistet wird). Außerdem muß die vierjährige Beschäftigung innerhalb
einer Rahmenfrist von acht Jahren erreicht werden. Dies widerspricht ebenfalls
der bisherigen Praxis bzw. dem Beschluß 1/80. Unklar ist die Bestimmung, daß
bei Ausstellung eines Befreiungsscheines für türkische Staatsangehörige gemäß §
17a Abs. 1 AuslBG (bisherige Feststellungsbescheide nach Art. 6 Abs. 1/3.
Gedankenstrich und nach Art. 7 Abs. 1/2. Gedankenstrich des Beschlusses 1/80) §
15a Abs. 1 und 3 gelten. Diese Absätze regeln ansich die Verlängerung von
„Arbeits“- und „Jugendlichen“-Befreiungsscheinen und haben nichts mit der durch
das Assoziationsabkommen und des darauf aufbauenden Beschlusses 1/80 erreichten
Freizügigkeit am Arbeitsmarkt bei aufrechen Wohnsitz in Österreich zu tun. Ein
Widerspruch besteht auch darin, daß ein Freizügigkeitsrecht mit einem auf fünf
Jahre befristeten Befreiungsschein begrenzt wird.
Unklar ist auch die Regelung der Registrierung von
unverschuldeter Arbeitslosigkeit beim Arbeitsmarktservice (§§ 4c Abs. 6, 17a
Abs. 2 AuslBG). Da in der Vergangenheit die Registrierung von ausländischen
Arbeitslosen durch interne Erlässe - z. B. Registrierung nur von AlG-Bezieheren,
nur von seit drei Jahren aufhältigen Ausländern, etc., erfolgte, ist es derzeit
nicht nachvollziehbar, welche Arbeitslosenzeiten unverschuldet waren oder
nicht, da viele davon nicht registriert werden konnten bzw. durften.
Begrüßenswert ist, daß die bereits antiquierten Bestimmungen
bezüglich der ärztlichen Untersuchung bei Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung nun gänzlich fallengelassen wurden (§§ 4 Abs. 3 Z.2
und 3, 5 AuslBG).
Die Verlängerung der Sicherungsbescheinigung (§ 11 Abs. 3
AuslBG) von derzeit zwölf auf 26 Wochen ist einerseits zu begrüßen, da es
bisher in diesen zwölf Wochen kaum möglich war, eine Erstaufenthaltsbewilligung
zu erlangen. Gleichzeitig kann jedoch die nunmehr 26 Wochen gültige
Sicherungsbescheinigung nicht mehr verlängert werden (im Gegensatz zur bisherigen
Gesetzeslage). Bei Quotenausschöpfung nach dem Fremdengesetz, durch die ein
langes Verfahren verursacht wird, kann es daher vorkommen, daß eine
Sicherungsbescheinigung verfällt und die bisherigen bürokratischen Schritte des
potentiellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umsonst waren.
Als kleine - aber in Zusammenhang mit
Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz kaum zeitgemäße - Verbesserung
ist die Möglichkeit zu sehen, daß Ausländern nach acht Jahren niedergelassenem
Aufenthalt, eine Beschäftigungsbewilligung nach Ausschöpfung der
Bundeshöchstzahl erlangen können(§ 1 Z. 9 BHZÜV). Durch kurze Unterbrechungen
eines rechtmäßigen Aufenthaltes durch Fristversäumnis, verspätete
Antragstellung etc. geht jedoch die bisherige Aufenthaltsdauer wieder verloren.
Wie weit sich die zusätzliche Beschäftigungsbewilligungsmöglichkeiten für lang
Ansässige tatsächlich auswirken wird und wieviele Familienangehörige davon
tatsächlich profitieren werden, hängt von der künftigen Arbeitsmarktlage (da
neue Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn keine anderen
Arbeitslosen zur Verfügung stehen) und von den Durchführungsbestimmungen ab.
Als Verschlechterung ist die Definition des integrierten
Jugendlichen (§ 1 Z. 1 BHZÜV) zu sehen, da zusätzlich zur bisherigen Beendigung
der Schulpflicht auch das letzte volle Schuljahr vorher absolviert werden muß.
Bereits bisher waren viele Jugendliche von der Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung (z. B. für eine Lehrstelle) ausgeschlossen, da sie
die Bedingungen hierfür nicht erfüllten (z. B. Absolvent des 10. oder 11.
Schuljahres, eines Hauptschulexternistenkurses, keine dreijährige
Berufstätigkeit der Eltern in den letzten fünf Jahren, alleinstehend,
Erreichung der Volljährigkeit etc.). Dieser Personenkreis wird durch die
nunmehrige Regelung vergrößert und noch mehr Jugendliche müssen damit rechnen,
daß sie nicht in den Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt integriert werden. Soziale
Probleme, „Schwarzarbeit“ und Ausweisung sind die Folgen. Gleichzeitig wurde
der Familiennachzug auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt.
Diesen dreizehnjährigen Jugendlichen ist es angeraten, nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung so rasch wie möglich nach Österreich zu kommen, um
nicht den ersten Schultag zu versäumen, da sie ansonsten nicht das letzte volle
Schuljahr absolviert haben.
„Illegale
Beschäftigung“
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage führt auch eine
Betretung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (bisher nur
durch ein Organ des Arbeitsinspektorates und des Arbeitsmarktservice) zu einem
bis zu zehnjährigem Aufenthaltsverbot (§§ 36 Abs. 2 Z. 9, 39 FrG). Die
bisherige Praxis, daß vermutliche „Schwarzarbeiter“ abgeschoben wurden, ohne
daß tatsächlich gerichtlich festgestellt wurde, ob eine nicht rechtmäßige
Beschäftigung vorgelegen ist, bzw. ob überhaupt gegen den „Schwarzarbeitgeber“
eine Strafe verhängt wird, wird nun noch mehr verschärft. Fehlende wichtige
Zeugen, nicht bezahlte Entgelte, Steuern und Sozialabgaben infolge der Abschiebung
werden es den „Schwarzarbeitgebern“ noch leichter machen, Ausländer illegal zu
beschäftigen und darüber hinaus noch mehr Kosten zu sparen. Ein anonymer Anruf
bei einem öffentlichen Sicherheitsdienst genügt. Interessant in diesem
Zusammenhang ist, daß weder im Fremdengesetz noch im
Ausländerbeschäftigungsgesetz der öffentliche Sicherheitsdienst verpflichtet
ist, die angeblich nicht rechtmäßige Beschäftigung von Ausländern
weiterzuleiten, damit ein - oft auch aussichtsloses - Strafverfahren gegen den
„Schwarzarbeitgeber“ eingeleitet werden kann.
Änderung des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes
Die Änderung der Anspruchsberechtigung für die
Notstandshilfe bringt die Gleichstellung von Ausländern mit Inländern ansich
nur auf dem Papier. Durch die entsprechende Formulierung der
Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt der Notstandshilfe haben vermutlich noch
weniger arbeitslose Ausländer, die sich in einer Notlage befinden, Anspruch.
Dafür aber nicht begrenzt auf 52 Wochen wie bisher. Gleichzeitig werden zwei
verschiedene Arten von Österreichern geschaffen. Jene, die in Österreich
geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht haben und
jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die
österreichische Staatsbürgerschaft später verliehen wurde.
Bisher wurde Österreichern, EU-Staatsangehörigen und deren
Familienangehörigen, Konventionsflüchtlingen und folgenden anderen arbeitslosen
Ausländern Notstandshilfe gewährt: in Österreich geborene und seither
ununterbrochen aufhältige Ausländer, Ehegatten von österreichischen
Staatsbürgern, Inhaber von Befreiungsscheinen. Anspruch auf einen
Befreiungsschein besteht einerseits nach einer fünfjährigen Beschäftigte in den
letzten acht Jahren, andererseits für Jugendliche, die die halbe Lebenszeit,
bzw. die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht
haben.
Nach der künftigen Rechtslage erhalten (unabhängig von der
Staatsbürgerschaft) in Österreich Geborene, Personen die die halbe Lebenszeit
oder bei unter 25jährigen die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in
Österreich verbracht haben und Arbeitslose, die vor Geltendmachung eines
Arbeitslosengeld- bzw. Karenzurlaubsgeldanspruches acht Jahre in den letzten
zehn Jahren in Österreich beschäftigt waren.
Aus der durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erzwungenen Gleichstellung wurde durch diese Formulierungen
tatsächlich eine nochmalige Diskriminierung von Einwanderern (entweder noch
ausländische Staatsbürger bzw. Österreicher, denen die Staatsbürgerschaft
verliehen wurde), EU-Staatsangehörigen und Flüchtlingen.
Durch die eingeschränkten Voraussetzungen zur Gewährung
von Notstandshilfe sind natürlich auch BezieherInnen von Sondernotstandshilfe
betroffen (in erster Linie Mütter, deren Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und
die keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr eineinhalb- bzw. zweijähriges Kind
gefunden haben), da gemäß § 39 Abs. 3 AlVG die Bestimmungen über die
Notstandshilfe anzuwenden sind.
Familiennachzug
Der bisher quotenpflichtige Familiennachzug, der
mehrjährige Wartezeiten nach sich zog, bleibt bestehen. Gleichzeitig steht die
Ankündigung im Raum, daß die diesbezügliche Quote noch mehr eingeschränkt wird
und das Familienleben i. S. d. Artikel 8 EMRK noch mehr ausgehöhlt wird. Zusätzlich
wurde nun im Fremdengesetz der Familienachzug auf Ehegatten und Kinder vor
Vollendung des 14. Lebensjahres limitiert (§ 23 Abs. 3 FrG). Künftig müssen
zumindest Kinder von in Wien und Niederösterreich aufhältigen Personen bereits
mit elf/zwölf Jahren einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
stellen, damit sie aufgrund der Wartezeiten überhaupt Chancen haben, noch vor
Vollendung des 14. Lebensjahres eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen.
Alle anderen Kinder müssen künftig alleine in ihrem Heimatland zurückbleiben.
Das in der Vergangenheit immer wieder vorgeschobene
Argument, daß ältere Kinder künftig den Arbeitsmarkt belasten könnten,
widerspricht sowohl dem in den Erläuterungen oft bemühten Artikel 8 EMRK (Recht
auf Privat- und Familienleben) als auch der Realität, da viele Eltern aufgrund
der Gesetzeslage bisher ihre Kinder nicht nachholen konnten bzw. da sie bewußt
entschieden, ihren Kindern im Heimatland einen Schulabschluß zu ermöglichen
(und dadurch verhinderten, daß die Kinder in Österreich zu Seiteneinsteigern
mit schlechtem Schulerfolg wurden).
Völlig unklar ist die Bindung der Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Ehegatten, § 8 Absatz 4, wenn ein gemeinsames
Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK geführt
wird. Ansich wird der Familiennachzug angestrebt, damit ein gemeinsames Ehe-
und Familienleben geführt werden kann. Angesichts von „Kopftuchbescheiden“ und
„Überfremdungsbescheiden“ ist diese Formulierung dazu geeignet, Anträge auf
Familiennachzug willkürlich abzuweisen, da die Behörde der Ansicht ist, daß
kein gemeinsames Familienleben geführt wird.
In Österreich
geborene Kinder
Gemäß § 28 Abs. 2 FrG sind in Österreich geborene Kinder
während der ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn
die Mutter über einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungsbewilligung) verfügt. Im Anschluß daran kann dem in Österreich
geborenen Kind eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Sollte jedoch im
Zeitpunkt nur der Vater einen Aufenthaltstitel haben und die Mutter nur einen
Einreisetitel bzw. nur einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 4
FrG (z. B. bei längerer Bearbeitung eines Verlängerungsantrages bzw. bei einer
Berufung) hat das Kind keine Möglichkeit im Inland eine
Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Vielmehr müßte ein Antrag auf
Familienzusammenführung aus dem Ausland aus gestellt
werden.
Angehörige von
österreichischen Staatsbürgern
Die Gleichstellung von Angehörigen von Österreichern mit
begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern ist zu begrüßen. Im
Gegensatz zu begünstigten Drittstaatsangehörigen (sie erhalten normalerweise
eine fünfjährige Niederlassungsbewilligung) dürfen die ersten
Niederlassungsbewilligung jedoch nur zweimal ein Jahr erteilt werden, damit
entsprechend den Erläuterungen „Scheinehen“ überprüft werden können. Dies läßt
die Vermutung zu, daß nur Österreicher „Scheinehen“ eingehen können, EWR-Bürger
jedoch nicht. Aus diesem Grund ist die unterschiedliche Behandlung im Sinne der
bisherigen VwGH- und VfGH-Judikatur nicht sachlich gerechtfertigt.
Zu hoffen ist, daß sie i. S. d. § 49 Abs. 1 FrG
tatsächlich im Inland einen Antrag stellen können (unabhängig von der Einreise
bzw. des aktuellen Einreise- oder Aufenthaltstitels bzw. rechtmäßigen
Aufenthaltes) und nicht, daß § 30 Abs. 2 FrG (Niederlassungsfreiheit aber nicht
Sichtvermerksfreiheit) i. V. m. § 5 Abs. 2 FrG (Notwendigkeit eines Einreise-
und Aufenthaltstitels) i. V. m. § 12 Abs. 1 FrG (Versagung, wenn ein
touristischer bzw. nicht rechtmäßiger Aufenthalt fortgesetzt werden soll)
angewendet werden.
Ehemalige
integrierte Asylwerber
Keine Lösung gibt es für ehemalige integrierte Asylwerber
(meist aus den 89er bis 92er Jahren), deren Verfahren bereits abgeschlossen ist
bzw. deren Beschwerde noch bei den Höchstgerichten anhängig ist und die im
selbständigen bzw. unselbständigen Arbeitsmarkt integriert sind. Als Lösung
bieten sich weder die humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 4 FrG an,
da sie als normal Beschäftigte eine Niederlassungsbewilligung benötigen würden,
noch die Übergangsbestimmungen an, da darin für diese Personengruppe keine
Regelung getroffen wurde.
Zusammenfassung:
Das Prinzip der Aufenthaltsverfestigung im Fremdengesetz
ist grundsätzlich als sehr positiv zu bewerten. Die vielen Lücken und Ausnahmen
lassen jedoch genügend Spielraum um dieses Prinzip auch wieder zu durchbrechen.
Gleichzeitig ist die lange Zeitspanne bis zur Erreichung einer gewißen
Sicherheit (zehn Jahre Aufenthalt) nicht konform mit einem Einwanderungssystem,
das seit 1. Juli 1993 in Österreich besteht. Seither dürfen nur mehr jene
Personen nach Österreich einwanderen, an denen ein wirtschaftliches oder
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Insgesamt gesehen, kam es in den
letzten Jahren kaum zu einer echten Zuwanderung nach Österreich. Andere
EU-Staaten, die ebenfalls ein Einwanderungssystem mit anschließender
rechtlicher Integration haben, gewähren eine weitgehende
Aufenthaltsverfestigung bereits nach zwei (Schweden) bzw. nach fünf Jahren
(Niederlande), wobei es - im Gegensatz zu Österreich - auch zu einer
Gleichstellung am Arbeitsmarkt bzw. im Sozialbereich kommt.
Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw.
der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung verdienen keinesfalls den Namen
„Integrationspaket“. Weder die Absicherung einer erreichten Arbeitsberechtigung
noch die Möglichkeit der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt konnte verwirklicht
werden. Berufsausbildungen bleiben genauso quoten- und bewilligungspflichtig,
Familienangehörige sind noch immer größtenteils vom Arbeitsmarkt
ausgeschlossen. Aus diesen Gründen werden die „Schutzinteressen der
inländischen Arbeitskräfte“ (Erläuterungen zu § 1 Z. 9 BHZÜV) und der
ausländischen Arbeitnehmer keinesfalls gewahrt, da ausländische Arbeitskräfte
nachwievor den Druck erhalten, jede Arbeit anzunehmen. Verletzung der
Kollektivverträge, des Arbeitsrechtes, „illegale“ Beschäftigung, Verdrängung
von rechtmäßig Beschäftigten sind die Folge.
Auch im Bereich der Änderungen im
Arbeitslosenversicherungsgesetz kann von keinem „Integrationspaket“ gesprochen
werden. Durch die angeblich gleichberechtigte Formulierung werden noch mehr
ausländische Arbeitslose in Not vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen.
Gleichzeitig werden zwei Arten von Österreichern geschaffen - jene, die in
Österreich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht
haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und
denen die österreichische Staatsbürgerschaft später verliehen wurde. Die
ersteren erhalten Notstandshilfe, die anderen werden vom diesem Recht
ausgeschlossen.
Aus einem sogenannten "Integrationspaket", das
eine auf Integration bedachte Harmonisierung des Aufenthaltsrechtes mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz anstrebt, wurde ein Integrationsansatz im Bereich
der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine längst fällige Reform des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde wiederum nicht in Betracht gezogen.
24.03.1997
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
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