Stellungnahme

zum

„Integrationspaket“

 

Hiermit erlauben wir uns, eine Stellungnahme zum Integrationspaket (Fremdengesetz- FrG, Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV) abzugeben. Primär konzentrieren wir uns auf das Zusammenspiel von ausländerbeschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. (Zu den Änderungen im Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz werden wir in der Folge zusätzlich noch eine detailliertere Stellungnahme abgeben.)

 

 

Teile des „Integrationspaketes“ in Kurzfassung:

 

Karenzurlaub - „Sie sind auszuweisen“

 

Tod des Ehepartners - „Sie sind auszuweisen“

 

geschlagene und geschiedene Frauen sind auszuweisen

 

Besuch einer Facharbeiterkurzausbildung - „ Sie sind auszuweisen“

 

Eltern sorgen für ein erwachsen gewordenes Kind - keine Niederlassungsbewilligung, da eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet wurde

 

jugendliche Schulabgänger - keine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle, da eine für den falschen Zweck ausgestellte Niederlassungsbewilligung vorliegt

 

14jährige Kinder müssen alleine im Herkunftsland zurückbleiben

 

11-/12jährige Kinder müssen bereits jetzt um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen, damit sie noch eine Chance haben, vor Vollendung des 14. Lebensjahres nach Österreich zu kommen

 

österreichische Staatsbürger, Konventionsflüchtlinge, EU-Staatsangehörige - kein Anspruch auf Notstandshilfe

 

Väter dürfen für in Österreich geborene Kinder nicht sorgen - keine Niederlassungsbewilligung

 

in Österreich geboren und aufgewachsen - zwei, drei Ladendiebstähle - eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot kann verhängt werden

 

acht Jahre Wartezeit um die geringe Möglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung zu erhalten

 

zwei Tage die Frist zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung versäumt - die notwendige (fünf-, acht- bzw. zehnjährige) Aufenthaltsdauer zur Aufenthaltsverfestigung bzw. die achtjährige Dauer zur Möglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung beginnt neu

 

„Schwarzarbeitnehmer“ werden abgeschoben - „Schwarzarbeitergeber“ sparen Kosten, Steuern und Abgaben

 

integrierte - seit Jahren aufhältige - Asylwerber mit Arbeit und Wohnung - keine Niederlassungsbewilligung

 

 

 

Prinzip der Aufenthaltsverfestigung

 

Am positivsten ist die Verfestigung des Aufenthaltes nach fünf, acht bzw. zehn Jahren von Migranten zu bewerten. Jeder Grad der Aufenthaltsverfestigung hat jedoch auch gravierende Lücken.

 

§ 35 Abs. 1 FrG - Aufenthaltsverfestigung zwischen fünf und acht Jahren

 

Personen, die sich bereits fünf Jahre und noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig niedergelassen haben, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt bzw. mangels eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht mehr ausgewiesen werden. Dies gilt allerdingst nur, solange erkennbar ist, daß man bestrebt ist, die Mittel zum Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern und dies nicht aussichtslos erscheint. Für Familienangehörige, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Ausübung von unselbständiger Erwerbstätigkeit verfügen, kann dies sehr schnell eintreten, wenn der bisherige Familienerhalter wegfällt (z. B. Tod, Krankheit, längere Arbeitslosigkeit des Familienerhalters etc.), da erst nach einem achtjährigen Aufenthalt die (geringe) Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (§1 Z. 9 BHZÜV) und bis dahin eigene Kräfte von Gesetzes wegen nicht eingesetzt werden können.

 

Dieser Grad der Aufenthaltsverfestigung wird überdies noch durch § 34 Abs. 2 Z. 3 FrG eingeschränkt. Personen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügen, sind auszuweisen, wenn sie kürzer als acht Jahre niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres ununterbrochen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. dauern Facharbeiterkurzausbildungen mindestens ein Jahr) können dazu führen, daß man ein Jahr „keiner Erwerbstätigkeit“ nachgeht. Die zwingende Ausweisung ist die Folge. Die Sicherung des Lebensunterhaltes durch andere Personen ist bei dieser Form der Niederlassungsbewilligung nicht möglich. Schützen kann man sich nur, daß man i. S. d. § 25 Abs. 1 FrG bei der Verlängerung der Niederlassungsbewilligung erklärt, daß man der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht. Auf Antrag ist in der Folge eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Ausübung von unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Dies hat jedoch zur Folge, daß man (wenn man keinen Befreiungsschein oder keine Arbeitserlaubnis besitzt) erst nach acht Jahren Aufenthalt wieder die (geringe) Möglichkeit erhält, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten (§1 Z. 9 BHZÜV) und gleichzeitig keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann (§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG).

 

§ 35 Abs. 2 FrG - Aufenthaltsverfestigung nach zehn Jahren

 

Nach einem zehnjährigem ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt darf man nur mehr ausgewiesen werden, wenn man zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde oder wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, die auf derselben schädlichen Neigung beruht. Zwei Ladendiebstähle könnten somit auch nach zehn Jahren Aufenthalt zu einer Ausweisung führen.

 

§ 36 Aufenthaltsverbot

 

Bei Vorliegen bestimmter Tatsachen kann künftig ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Dies ist jedoch nicht mehr zwingend vorgesehen wie in der aktuellen Gesetzeslage.

 

Im Bereich der Verwaltungsübertretungen kann ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, wenn § 99 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung mehr als einmal übertreten wird (z. B. Lenkung eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung eines Alkoholtestes, keine Hilfeleistung, Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern, Parken an unübersichtlichen Kurven und Kuppen, Veränderung von Straßenverkehrseinrichtungen etc.) und bei einer schwerwiegenden Übertretung eines „Ausländergesetzes“.

 

Neben den bereits jetzt gültigen, sehr genau beschriebenen Tatsachen (Verstösse von Prostituierten und Zuhältern werden gleichgestellt, kein Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt, Betretung bei angeblich nicht rechtmäßiger Beschäftigung ohne tatsächliche Verurteilung des „Schwarzarbeitgebers“, unrichtige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels) wurde zusätzlich als Grund für ein Aufenthaltsverbot das Eingehen einer „Scheinehe“, wenn ein Vermögensvorteil geleistet wurde, eingeführt (bei keiner Leistung eines Vermögensvorteiles wird eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 FrG verfügt). Belassen wurde überdies der Grund für ein Aufenthaltsverbot, falls die Mittel zum Lebensunterhalt nicht nachgewiesen werden können. In den vorher genannten Fällen wäre somit nicht nur eine Ausweisung sondern auch ein bis zu zehnjähriges Aufenthaltsverbot (§ 39 Abs. 1 FrG) möglich.

 

§ 38 Abs. 1 und 2 FrG - Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

 

Schutz vor einem Aufenthaltsverbot besteht erst dann, wenn gemäß § 10 Abs. 1 StBG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können (es sei denn, man wurde zu einer mindest zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt) oder wenn man von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist.

 

Mit der zuletzt genannten Bestimmung sollte vor allem Angehörige der zweiten und dritten Generation von einem Aufenthaltsverbot bewahrt werden. Diesen Schutz genießen sie jedoch nur, wenn sie die Hälfte des Lebens in Österreich verbracht haben und zumindest die letzten drei Jahre hier niedergelassen waren. Gerade Jugendliche, die Probleme in Österreich bzw. mit ihren Eltern haben, werden oft von ihren Eltern im Sinne eines „Erziehungsmittels“ kurzfristig in ihr Herkunftsland geschickt. Diese Jugendlichen, die bei einer Rückkehr auch potentiell mit dem Gesetz in Konflikt kommen könnten, sind somit nicht vor einem Aufenthaltsverbot geschützt.

 

Die Regelung über die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes, wenn gemäß § 10 Abs. 1 StBG die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können, bestand bereits im bisherigen Fremdengesetz. Gemäß § 10 Abs. 1 kann die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn man seit 10 Jahren ununterbrochen in Österreich gelebt hat, der Lebensunterhalt hinreichend ge-sichert ist, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit besteht, keine mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafen vorliegen, etc..

 

Sollte ein Aufenthaltsverbot nicht möglich sein, ist aber in vielen Fällen sehr wohl eine Ausweisung i. S. d. § 35 Abs. 2 FrG (z. B. Suchtgiftdelikte, mehrere gleiche strafbare Handlungen - z. B. zwei Ladendiebstähle) möglich. Angesichts der Tatsache, daß z. B. erkennungsdienstliche Daten von Amts wegen erst fünf Jahre nach einer Ausweisung zu löschen sind (§ 96 Abs. 4 Z. 4 FrG), ergibt sich der Verdacht, daß dadurch de facto auch ein „Aufenthaltsverbot“ verhängt wird, da die Behörden einer Rückkehr vermutlich nicht zustimmen werden.

 

Insgesamt sehen alle Zeitspannen (fünf, acht und zehn Jahre) einen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt vor. Kurzfristige Verspätungen bei der Verlängerung einer Niederlassungsbewilligung, Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubsnis, nicht rechtmäßige Zeiten, die durch das Aufenthaltsgesetz 1993 verursacht wurden (Fristversäumte, erzwungene „Erstanträge“ aus dem Aus- und Inland etc.) unterbrechen diesen vielleicht bereits langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und die nötige Zeitspanne fängt neu zu laufen an.

 

Aufenthaltsverfestigung und Absicherung am Arbeitsmarkt bzw. sozialrechtliche Integration

 

Trotz der schon beschriebenen Mängel, werden vielen die verschiedenen Stadien der Aufenthaltsverfestigung zu gute kommen. Dieses Prinzip wird in der Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht angepasst. Sollte jemand noch nicht im Arbeitsmarkt integriert sein, hat er überhaupt erst nach acht Jahren Niederlassung eine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung i. S. d. §1 Z. 9 BHZÜV zu beantragen. Die Beschäftigungsbewilligung, deren Antrag durch einen potentiellen Arbeitgeber eingebracht werden muß, darf jedoch nur erteilt werden, wenn nicht andere österreichische oder (bevorzugte) ausländische Arbeitslose für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. In der Praxis wird dies bedeuten, daß nur für wenige Branchen bzw. Berufe (vor allem im Hilfsbereich) Chancen bestehen, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.

 

Im Gegensatz zum neuen Fremdengesetz gibt es im Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Verfestigung der beschäftigungsrechtlichen Situation. Durch Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann eine Arbeitserlaubnis (Verlängerung, wenn 18 Monate Beschäftigung in zwei Jahren vorliegen) oder Befreiungsschein (Verlängerung, wenn zweieinhalb Jahre Beschäftigung in fünf Jahren vorliegen) wieder verloren gehen. Der Rückfall auf eine Beschäftigungsbewilligung (i. S. d. §1 Z. 9 BHZÜV) mit ihrer geringen Chance der Erteilung ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsrechtes durchaus möglich.

 

Gleichzeitig erfolgt auch keine soziale Absicherung, da Arbeitslosengeld nur befristet ausbezahlt und Notstandshilfe nur gewährt wird, wenn acht Jahre Beschäftigung in den letzten zehn Jahren vorliegen (§ 34 Abs. 1 Z. 1 AlVG).

 

Aufenthaltsrecht vor einem achtjährigen Aufenthalt

 

Während es ab acht bzw. zehn Jahren Aufenthalt zu einer - durchaus löchrigen - Aufenthaltsverfestigung kommen kann, werden die Bedingungen zu weiteren Verlängerung der Niederlassungsbewilligung unter acht Jahren Aufenthalt massivst verschärft.

 

 

 

§ 34 Abs. 2 FrG

 

Personen, die eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erhielten, sind auszuweisen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von vier Jahren wegfallen. Betroffen werden davon in erster Linie Frauen und Kinder sein, die ihrem Ehegatten bzw. Vater gefolgt sind und die ebenfalls meist die Bande zu ihrem Herkunftsland abgebrochen haben (da sie ansonsten nicht den beschwerlichen und langen Weg der Familienzusammenführung auf sich genommen hätten, damit sie Österreich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen machen). Tod, Scheidung bzw. Trennung vom Ehegatten (z. B. infolge von Bedrohung durch Gewalt) führen dazu, daß diese Familienangehörigen auszuweisen sind. Man wird nicht nur geschlagen und bedroht, sondern man muß zusätzlich als Strafe Österreich verlassen. Aber auch nach Ablauf der vier Jahre kann kaum ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wahrgenommen werden, da erst nach acht Jahren Aufenthalt die (geringe) Möglichkeit einer Arbeitsmöglichkeit besteht und somit der Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft gesichert werden kann. Gleichzeitig kann keine Niederlassungsbewilligung durch eine Verpflichtungserklärung erreicht werden, da dies durch § 12 Abs. 3 FrG ausgeschlossen ist.

 

Auszuweisen sind überdies jene Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, wenn sie im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate, und während dem ersten und achten Jahr ihrer Niederlassung, durchgehend mehr als ein Jahr keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Karenzurlaub, längere Arbeitslosigkeit, längere Arbeitsunfähigkeit durch Unfälle und Krankheiten, Besuch von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen führen dazu, daß man ausgewiesen wird, da gleichzeitig keine Sicherung des Lebensunterhaltes durch andere Personen erfolgen kann.

 

Ortsübliche Unterkunft und gesicherter Lebensunterhalt

 

Entgegen vielen Hoffnungen wird auch weiterhin der Nachweis einer „ortsüblichen Unterkunft“ nötig sein, um eine Erst- bzw. weitere Niederlassungsbewilligungen zu erlangen (§ 8 Abs. 5 FrG). Eine Änderung ergab sich nur dadurch, daß die ortsübliche Unterkunft für in Österreich geborene Kinder als erbracht angenommen wird, wenn die Unterkunft der Familie weiterhin zur Verfügung steht. Diesbezüglich wurde nur eine Empfehlung des parlamentarischen Ausschusses für innere Angelegenheiten vom 20. April 1995 in das Fremdengesetz übernommen. Ansonsten bleiben die bisherigen Probleme mit der Definition bzw. Einschätzung der Behörden bezüglich einer ortsüblichen Unterkunft bestehen - z. B. Nichtanerkennung von Mitbewohnerverhältnissen bzw. daß erwachsene Kinder bei ihren Eltern leben bzw. daß verschiedene Personen zusammenleben, Nachweis eigener, getrennter Mädchen- und Knabenzimmer, etc..

 

Auch am Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes zur Erlangung eines Aufenthaltstitels hat sich im wesentlichen nichts geändert. Erst nach einem fünf- bis achtjährigem Aufenthalt sollten mangelnde eigene Mittel zum Unterhalt nicht mehr zu einer Ausweisung führen, außer der Einsatz eigener Kräfte erscheint aussichtlos (siehe vorher). Eine Verschärfung ergibt sich für Personen, die vorübergehend in eine Notlage geraten und die keine soziale Absicherung durch die Notstandshilfe (bzw. Sozialhilfe) genießen, da gemäß § 12 Abs. 3 FrG Verpflichtungserklärungen als Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht mehr anerkannt werden. Im Gegensatz dazu ist die mögliche Belastung einer Gebietskörperschaft (ohne gesetzlichen Anspruch - z. B. Sozialhilfebezug in vielen Bundesländern) ein Grund, eine Niederlassungsbewilligung zu versagen (§ 12 Abs. 2 Z. 2 FrG), bzw. die Ausweisung zu verfügen (§ 34 Abs. 1 FrG), bzw. ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Z. 8 FrG).

 

 

 

Zweck der Niederlassungsbewilligung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

 

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine erste bzw. neue Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt, der den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung miteinschließt. In der bisherigen Rechtslage genügte es, nach dem Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt zu sein (unabhängig vom Zweck der Aufenthaltsbewilligung, da die Einschränkungen ja durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten).

 

Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf jedoch nur erteilt werden, wenn eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorliegt (§§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 1 FrG). Für rechtmäßig beschäftigte Personen ergeben sich normalerweise aus diesen Bestimmungen keine Probleme. Für Familienangehörige können sich jedoch sehr wohl bürokratische Hürden aufbauen, wenn für sie vor einem achtjährigen Aufenthalt eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wird und dies auch nicht aussichtslos erscheint. Gemäß § 113 Abs. 5 FrG (Übergangsbestimmungen) dürfen bis 31. Dezember 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligungen (die einen anderen Zweck als unselbständige Erwerbstätigkeit haben) erst nach einem achtjährigen Aufenthalt, bzw. ab 1. Jänner 2002 in Form einer Niederlassunsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, verlängert werden. Gemäß § 23 Abs. 4 FrG darf für neu nachziehende Familienangehörigen erst nach einer Wartezeit von vier Jahren eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden.

 

Gemäß § 1 Z. 1 und 3 BHZÜV darf für integrierte Jugendliche und für Personen, an deren Beschäftigung ein gesamtwirtschaftliches Interesse liegt (z. B. Manager, qualifiziertes Pflegepersonal) über die Bundeshöchstzahl hinaus und unabhängig von der achtjährigen Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Dies wird jedoch - vor allem für die jugendlichen Schulabgänger ohne Befreiungsschein - verunmöglicht, da i. S. d. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine eingeschränkte Niederlassunsbewilligung vorliegt (mit Ausnahme der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit). Der antragstellende Arbeitgeber bzw. Lehrherr müßte vielmehr eine Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBg beantragen (die ansich für die Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften aus dem Ausland vorgesehen ist), da hierfür keine Aufenthaltsberechtigung nötig ist. Bei Erteilung kann der potentielle Arbeitnehmer bzw. Lehrling eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Sollte kein Quotenplatz frei sein (§ 25 Abs. 2 FrG), wird der Antrag auf das nächste Kalenderjahr verschoben. Sollte der potentielle Arbeitgeber bzw. Lehrherr noch immer Interesse haben, kann er nach Gewährung der richtigen Niederlassungsbewilligung nun die Beschäftigungsbewilligung beantragen und nach Erteilung dieser kann endgültig die Anstellung erfolgen.

 

Ähnliche Probleme können sich für ehemalige anerkannte Konventionsflüchtlinge ergeben, die noch nicht fünf bzw. acht Jahre als Flüchtling in Österreich gelebt haben. Sie waren bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und benötigten bisher keine Niederlassungsberechtigung, da sie nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt waren. Gemäß § 25 Abs. 4 FrG ist ihnen eine Niederlassungsbewilligung zu gewähren. Da sie jedoch bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen waren und gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG weiterhin beim selben Dienstgeber weiterbeschäftigt werden dürfen, kann keine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck i. S. d. § 25 Abs. 2 FrG erteilt werden.

 

Unklar ist überdies die Formulierung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, daß man einen Aufenthaltstitel besitzen muß, damit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Gemäß § 25 Abs. 1 FrG beginnt die Gültigkeitsdauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung. Gemäß § 31 Abs. 4 FrG hält man sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig auf, wenn der Antrag vor Ablauf eingebracht wurde. Sollte das Verfahren länger andauern (z. B. bei längerer Erhebungszeit bzw. bei Berufungen) hält man sich zwar rechtmäßig im Sinne des Fremdengesetzes auf, hat jedoch keinen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz.

 

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

 

Die aufgrund von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen erzwungene Umsetzung des Beschluß 1/80 zum Assoziationsabkommens zwischen der EU und der Türkei erfolgte bisher in Form von Feststellungsbescheiden. Nunmehr wird der Inhalt des Beschlusses in Form von Arbeitsberechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§§ 4c und 17a AuslBG) umgesetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis und  zur bisherigen Interpretation der Kindeseigenschaft durch EU-Normen wird jedoch die Kindeseigenschaft mit Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt (und nicht darüber hinaus, wenn Unterhalt geleistet wird). Außerdem muß die vierjährige Beschäftigung innerhalb einer Rahmenfrist von acht Jahren erreicht werden. Dies widerspricht ebenfalls der bisherigen Praxis bzw. dem Beschluß 1/80. Unklar ist die Bestimmung, daß bei Ausstellung eines Befreiungsscheines für türkische Staatsangehörige gemäß § 17a Abs. 1 AuslBG (bisherige Feststellungsbescheide nach Art. 6 Abs. 1/3. Gedankenstrich und nach Art. 7 Abs. 1/2. Gedankenstrich des Beschlusses 1/80) § 15a Abs. 1 und 3 gelten. Diese Absätze regeln ansich die Verlängerung von „Arbeits“- und „Jugendlichen“-Befreiungsscheinen und haben nichts mit der durch das Assoziationsabkommen und des darauf aufbauenden Beschlusses 1/80 erreichten Freizügigkeit am Arbeitsmarkt bei aufrechen Wohnsitz in Österreich zu tun. Ein Widerspruch besteht auch darin, daß ein Freizügigkeitsrecht mit einem auf fünf Jahre befristeten Befreiungsschein begrenzt wird.

 

Unklar ist auch die Regelung der Registrierung von unverschuldeter Arbeitslosigkeit beim Arbeitsmarktservice (§§ 4c Abs. 6, 17a Abs. 2 AuslBG). Da in der Vergangenheit die Registrierung von ausländischen Arbeitslosen durch interne Erlässe - z. B. Registrierung nur von AlG-Bezieheren, nur von seit drei Jahren aufhältigen Ausländern, etc., erfolgte, ist es derzeit nicht nachvollziehbar, welche Arbeitslosenzeiten unverschuldet waren oder nicht, da viele davon nicht registriert werden konnten bzw. durften.

 

Begrüßenswert ist, daß die bereits antiquierten Bestimmungen bezüglich der ärztlichen Untersuchung bei Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nun gänzlich fallengelassen wurden (§§ 4 Abs. 3 Z.2 und 3, 5 AuslBG).

 

Die Verlängerung der Sicherungsbescheinigung (§ 11 Abs. 3 AuslBG) von derzeit zwölf auf 26 Wochen ist einerseits zu begrüßen, da es bisher in diesen zwölf Wochen kaum möglich war, eine Erstaufenthaltsbewilligung zu erlangen. Gleichzeitig kann jedoch die nunmehr 26 Wochen gültige Sicherungsbescheinigung nicht mehr verlängert werden (im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage). Bei Quotenausschöpfung nach dem Fremdengesetz, durch die ein langes Verfahren verursacht wird, kann es daher vorkommen, daß eine Sicherungsbescheinigung verfällt und die bisherigen bürokratischen Schritte des potentiellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umsonst waren.

 

Als kleine - aber in Zusammenhang mit Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz kaum zeitgemäße - Verbesserung ist die Möglichkeit zu sehen, daß Ausländern nach acht Jahren niedergelassenem Aufenthalt, eine Beschäftigungsbewilligung nach Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl erlangen können(§ 1 Z. 9 BHZÜV). Durch kurze Unterbrechungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes durch Fristversäumnis, verspätete Antragstellung etc. geht jedoch die bisherige Aufenthaltsdauer wieder verloren. Wie weit sich die zusätzliche Beschäftigungsbewilligungsmöglichkeiten für lang Ansässige tatsächlich auswirken wird und wieviele Familienangehörige davon tatsächlich profitieren werden, hängt von der künftigen Arbeitsmarktlage (da neue Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn keine anderen Arbeitslosen zur Verfügung stehen) und von den Durchführungsbestimmungen ab.

 

Als Verschlechterung ist die Definition des integrierten Jugendlichen (§ 1 Z. 1 BHZÜV) zu sehen, da zusätzlich zur bisherigen Beendigung der Schulpflicht auch das letzte volle Schuljahr vorher absolviert werden muß. Bereits bisher waren viele Jugendliche von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (z. B. für eine Lehrstelle) ausgeschlossen, da sie die Bedingungen hierfür nicht erfüllten (z. B. Absolvent des 10. oder 11. Schuljahres, eines Hauptschulexternistenkurses, keine dreijährige Berufstätigkeit der Eltern in den letzten fünf Jahren, alleinstehend, Erreichung der Volljährigkeit etc.). Dieser Personenkreis wird durch die nunmehrige Regelung vergrößert und noch mehr Jugendliche müssen damit rechnen, daß sie nicht in den Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt integriert werden. Soziale Probleme, „Schwarzarbeit“ und Ausweisung sind die Folgen. Gleichzeitig wurde der Familiennachzug auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Diesen dreizehnjährigen Jugendlichen ist es angeraten, nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung so rasch wie möglich nach Österreich zu kommen, um nicht den ersten Schultag zu versäumen, da sie ansonsten nicht das letzte volle Schuljahr absolviert haben.

 

„Illegale Beschäftigung“

 

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage führt auch eine Betretung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (bisher nur durch ein Organ des Arbeitsinspektorates und des Arbeitsmarktservice) zu einem bis zu zehnjährigem Aufenthaltsverbot (§§ 36 Abs. 2 Z. 9, 39 FrG). Die bisherige Praxis, daß vermutliche „Schwarzarbeiter“ abgeschoben wurden, ohne daß tatsächlich gerichtlich festgestellt wurde, ob eine nicht rechtmäßige Beschäftigung vorgelegen ist, bzw. ob überhaupt gegen den „Schwarzarbeitgeber“ eine Strafe verhängt wird, wird nun noch mehr verschärft. Fehlende wichtige Zeugen, nicht bezahlte Entgelte, Steuern und Sozialabgaben infolge der Abschiebung werden es den „Schwarzarbeitgebern“ noch leichter machen, Ausländer illegal zu beschäftigen und darüber hinaus noch mehr Kosten zu sparen. Ein anonymer Anruf bei einem öffentlichen Sicherheitsdienst genügt. Interessant in diesem Zusammenhang ist, daß weder im Fremdengesetz noch im Ausländerbeschäftigungsgesetz der öffentliche Sicherheitsdienst verpflichtet ist, die angeblich nicht rechtmäßige Beschäftigung von Ausländern weiterzuleiten, damit ein - oft auch aussichtsloses - Strafverfahren gegen den „Schwarzarbeitgeber“ eingeleitet werden kann.

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

 

Die Änderung der Anspruchsberechtigung für die Notstandshilfe bringt die Gleichstellung von Ausländern mit Inländern ansich nur auf dem Papier. Durch die entsprechende Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt der Notstandshilfe haben vermutlich noch weniger arbeitslose Ausländer, die sich in einer Notlage befinden, Anspruch. Dafür aber nicht begrenzt auf 52 Wochen wie bisher. Gleichzeitig werden zwei verschiedene Arten von Österreichern geschaffen. Jene, die in Österreich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die österreichische Staatsbürgerschaft später verliehen wurde.

 

Bisher wurde Österreichern, EU-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, Konventionsflüchtlingen und folgenden anderen arbeitslosen Ausländern Notstandshilfe gewährt: in Österreich geborene und seither ununterbrochen aufhältige Ausländer, Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern, Inhaber von Befreiungsscheinen. Anspruch auf einen Befreiungsschein besteht einerseits nach einer fünfjährigen Beschäftigte in den letzten acht Jahren, andererseits für Jugendliche, die die halbe Lebenszeit, bzw. die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht haben.

 

Nach der künftigen Rechtslage erhalten (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) in Österreich Geborene, Personen die die halbe Lebenszeit oder bei unter 25jährigen die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht haben und Arbeitslose, die vor Geltendmachung eines Arbeitslosengeld- bzw. Karenzurlaubsgeldanspruches acht Jahre in den letzten zehn Jahren in Österreich beschäftigt waren.

 

Aus der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungenen Gleichstellung wurde durch diese Formulierungen tatsächlich eine nochmalige Diskriminierung von Einwanderern (entweder noch ausländische Staatsbürger bzw. Österreicher, denen die Staatsbürgerschaft verliehen wurde), EU-Staatsangehörigen und Flüchtlingen.

 

Durch die eingeschränkten Voraussetzungen zur Gewährung von Notstandshilfe sind natürlich auch BezieherInnen von Sondernotstandshilfe betroffen (in erster Linie Mütter, deren Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und die keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr eineinhalb- bzw. zweijähriges Kind gefunden haben), da gemäß § 39 Abs. 3 AlVG die Bestimmungen über die Notstandshilfe anzuwenden sind.

 

Familiennachzug

 

Der bisher quotenpflichtige Familiennachzug, der mehrjährige Wartezeiten nach sich zog, bleibt bestehen. Gleichzeitig steht die Ankündigung im Raum, daß die diesbezügliche Quote noch mehr eingeschränkt wird und das Familienleben i. S. d. Artikel 8 EMRK noch mehr ausgehöhlt wird. Zusätzlich wurde nun im Fremdengesetz der Familienachzug auf Ehegatten und Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres limitiert (§ 23 Abs. 3 FrG). Künftig müssen zumindest Kinder von in Wien und Niederösterreich aufhältigen Personen bereits mit elf/zwölf Jahren einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stellen, damit sie aufgrund der Wartezeiten überhaupt Chancen haben, noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Alle anderen Kinder müssen künftig alleine in ihrem Heimatland zurückbleiben.

 

Das in der Vergangenheit immer wieder vorgeschobene Argument, daß ältere Kinder künftig den Arbeitsmarkt belasten könnten, widerspricht sowohl dem in den Erläuterungen oft bemühten Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) als auch der Realität, da viele Eltern aufgrund der Gesetzeslage bisher ihre Kinder nicht nachholen konnten bzw. da sie bewußt entschieden, ihren Kindern im Heimatland einen Schulabschluß zu ermöglichen (und dadurch verhinderten, daß die Kinder in Österreich zu Seiteneinsteigern mit schlechtem Schulerfolg wurden).

 

Völlig unklar ist die Bindung der Erteilung von Aufenthaltstiteln für Ehegatten, § 8 Absatz 4, wenn ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK geführt wird. Ansich wird der Familiennachzug angestrebt, damit ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt werden kann. Angesichts von „Kopftuchbescheiden“ und „Überfremdungsbescheiden“ ist diese Formulierung dazu geeignet, Anträge auf Familiennachzug willkürlich abzuweisen, da die Behörde der Ansicht ist, daß kein gemeinsames Familienleben geführt wird.

 

In Österreich geborene Kinder

 

Gemäß § 28 Abs. 2 FrG sind in Österreich geborene Kinder während der ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn die Mutter über einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) verfügt. Im Anschluß daran kann dem in Österreich geborenen Kind eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Sollte jedoch im Zeitpunkt nur der Vater einen Aufenthaltstitel haben und die Mutter nur einen Einreisetitel bzw. nur einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 31 Abs. 4 FrG (z. B. bei längerer Bearbeitung eines Verlängerungsantrages bzw. bei einer Berufung) hat das Kind keine Möglichkeit im Inland eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Vielmehr müßte ein Antrag auf Familienzusammenführung aus dem Ausland aus gestellt werden.

 

Angehörige von österreichischen Staatsbürgern

 

Die Gleichstellung von Angehörigen von Österreichern mit begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern ist zu begrüßen. Im Gegensatz zu begünstigten Drittstaatsangehörigen (sie erhalten normalerweise eine fünfjährige Niederlassungsbewilligung) dürfen die ersten Niederlassungsbewilligung jedoch nur zweimal ein Jahr erteilt werden, damit entsprechend den Erläuterungen „Scheinehen“ überprüft werden können. Dies läßt die Vermutung zu, daß nur Österreicher „Scheinehen“ eingehen können, EWR-Bürger jedoch nicht. Aus diesem Grund ist die unterschiedliche Behandlung im Sinne der bisherigen VwGH- und VfGH-Judikatur nicht sachlich gerechtfertigt.

 

Zu hoffen ist, daß sie i. S. d. § 49 Abs. 1 FrG tatsächlich im Inland einen Antrag stellen können (unabhängig von der Einreise bzw. des aktuellen Einreise- oder Aufenthaltstitels bzw. rechtmäßigen Aufenthaltes) und nicht, daß § 30 Abs. 2 FrG (Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit) i. V. m. § 5 Abs. 2 FrG (Notwendigkeit eines Einreise- und Aufenthaltstitels) i. V. m. § 12 Abs. 1 FrG (Versagung, wenn ein touristischer bzw. nicht rechtmäßiger Aufenthalt fortgesetzt werden soll) angewendet werden.

 

Ehemalige integrierte Asylwerber

 

Keine Lösung gibt es für ehemalige integrierte Asylwerber (meist aus den 89er bis 92er Jahren), deren Verfahren bereits abgeschlossen ist bzw. deren Beschwerde noch bei den Höchstgerichten anhängig ist und die im selbständigen bzw. unselbständigen Arbeitsmarkt integriert sind. Als Lösung bieten sich weder die humanitäre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 4 FrG an, da sie als normal Beschäftigte eine Niederlassungsbewilligung benötigen würden, noch die Übergangsbestimmungen an, da darin für diese Personengruppe keine Regelung getroffen wurde.

 

Zusammenfassung:

 

Das Prinzip der Aufenthaltsverfestigung im Fremdengesetz ist grundsätzlich als sehr positiv zu bewerten. Die vielen Lücken und Ausnahmen lassen jedoch genügend Spielraum um dieses Prinzip auch wieder zu durchbrechen. Gleichzeitig ist die lange Zeitspanne bis zur Erreichung einer gewißen Sicherheit (zehn Jahre Aufenthalt) nicht konform mit einem Einwanderungssystem, das seit 1. Juli 1993 in Österreich besteht. Seither dürfen nur mehr jene Personen nach Österreich einwanderen, an denen ein wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Insgesamt gesehen, kam es in den letzten Jahren kaum zu einer echten Zuwanderung nach Österreich. Andere EU-Staaten, die ebenfalls ein Einwanderungssystem mit anschließender rechtlicher Integration haben, gewähren eine weitgehende Aufenthaltsverfestigung bereits nach zwei (Schweden) bzw. nach fünf Jahren (Niederlande), wobei es - im Gegensatz zu Österreich - auch zu einer Gleichstellung am Arbeitsmarkt bzw. im Sozialbereich kommt.

 

Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung verdienen keinesfalls den Namen „Integrationspaket“. Weder die Absicherung einer erreichten Arbeitsberechtigung noch die Möglichkeit der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt konnte verwirklicht werden. Berufsausbildungen bleiben genauso quoten- und bewilligungspflichtig, Familienangehörige sind noch immer größtenteils vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Aus diesen Gründen werden die „Schutzinteressen der inländischen Arbeitskräfte“ (Erläuterungen zu § 1 Z. 9 BHZÜV) und der ausländischen Arbeitnehmer keinesfalls gewahrt, da ausländische Arbeitskräfte nachwievor den Druck erhalten, jede Arbeit anzunehmen. Verletzung der Kollektivverträge, des Arbeitsrechtes, „illegale“ Beschäftigung, Verdrängung von rechtmäßig Beschäftigten sind die Folge.

 

Auch im Bereich der Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz kann von keinem „Integrationspaket“ gesprochen werden. Durch die angeblich gleichberechtigte Formulierung werden noch mehr ausländische Arbeitslose in Not vom Bezug der Notstandshilfe ausgeschlossen. Gleichzeitig werden zwei Arten von Österreichern geschaffen - jene, die in Österreich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die österreichische Staatsbürgerschaft später verliehen wurde. Die ersteren erhalten Notstandshilfe, die anderen werden vom diesem Recht ausgeschlossen.

 

Aus einem sogenannten "Integrationspaket", das eine auf Integration bedachte Harmonisierung des Aufenthaltsrechtes mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anstrebt, wurde ein Integrationsansatz im Bereich der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine längst fällige Reform des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde wiederum nicht in Betracht gezogen.

 

24.03.1997

 

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