Stellungnahme
zum
Begutachtungsentwurf der
Das Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Änderung des
§ 14 der Gewerbeordnung.
Nach der bisherigen Rechtslage
dürfen ausländische Personen ein Gewerbe nur ausüben, wenn dies in
Staatsverträgen (z. B. EU-Staaten, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien
Ungarn, USA) festgelegt worden ist (Prinzip der Gegenseitigkeit) oder wenn eine
Gleichstellung durch den Landeshauptmann/-frau ausgesprochen wird. Diese
Gleichstellung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Ausübung des Gewerbes durch
eine/n Ausländer/in im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Praktisch führt
diese Regelung dazu, dass sehr viele nicht österreichische Staatsbürger/innen
von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen werden.
Gleichzeitig führt ein zusätzliches behördliches Verfahren
(Gleichstellungsverfahren) sowohl für den/die Antragsteller/in als auch die
zuständige Behörde zu beträchtlichen Mehrkosten.
Im vorliegenden
Begutachtungsentwurf wird der diesbezügliche § 14 dahingehend verändert, dass
Ausländer/innen ein Gewerbe ausüben dürfen, wenn dies in Staatsverträgen
festgelegt ist und wenn man „sich nach den für in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften zulässigerweise in Österreich aufhalten“ darf. Entsprechend
den Erläuterungen zum § 14 wird das Recht zur Ausübung eines Gewerbes vom
legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht.
Sollte der künftige § 14
tatsächlich im Sinne der Erläuterungen angewendet werden, ist diese Änderung zu
begrüßen, da sie von Prinzip getragen wäre, dass Menschen, die in Österreich
leben auch im Bundesgebiet beruflich tätig sein dürfen. In diesem Sinne könnte
diese Regelung auch ein Vorbild für die Aufnahme einer unselbständigen
Tätigkeit sein.
In diesem Zusammenhang werden
jedoch auch die Gründe für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung (§ 88 Abs.
1) dahingehend verändert, dass man diese wieder verliert, wenn man sich nicht
mehr „zulässigerweise in Österreich“ aufhalten darf. Hierbei sollte bei der
Überarbeitung des Begutachtungsentwurfes zumindest klar gestellt werden, dass
Personen, die sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aber
aus verschiedensten Gründen Österreich nicht verlassen können (z. B. Staatenlosigkeit;
Menschen, die keine Reisedokumente ihres Herkunftslandes erhalten können bzw.
die am österreichischen un- und selbständigen Arbeitsmarkt bereits integriert
sind) nicht wieder ihre Gewerbeberechtigung verlieren. Dadurch würde ihnen
jegliche Existenzgrundlage genommen und ihre prekäre Lage noch mehr verschärft
werden.
In
diesem Sinne ersuchen wir Sie, unsere Anregungen im Rahmen der Begutachtung zu
berücksichtigen.
12.02.2002
Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236