Stellungnahme

zum Begutachtungsentwurf der

Novelle zum Gewerbeordnungsgesetz

 

Das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen begrüßt grundsätzlich die beabsichtigte Änderung des § 14 der Gewerbeordnung.

 

Nach der bisherigen Rechtslage dürfen ausländische Personen ein Gewerbe nur ausüben, wenn dies in Staatsverträgen (z. B. EU-Staaten, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien Ungarn, USA) festgelegt worden ist (Prinzip der Gegenseitigkeit) oder wenn eine Gleichstellung durch den Landeshauptmann/-frau ausgesprochen wird. Diese Gleichstellung erfolgt jedoch nur dann, wenn die Ausübung des Gewerbes durch eine/n Ausländer/in im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Praktisch führt diese Regelung dazu, dass sehr viele nicht österreichische Staatsbürger/innen von der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen werden. Gleichzeitig führt ein zusätzliches behördliches Verfahren (Gleichstellungsverfahren) sowohl für den/die Antragsteller/in als auch die zuständige Behörde zu beträchtlichen Mehrkosten.

 

Im vorliegenden Begutachtungsentwurf wird der diesbezügliche § 14 dahingehend verändert, dass Ausländer/innen ein Gewerbe ausüben dürfen, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt ist und wenn man „sich nach den für in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zulässigerweise in Österreich aufhalten“ darf. Entsprechend den Erläuterungen zum § 14 wird das Recht zur Ausübung eines Gewerbes vom legalen Aufenthalt in Österreich abhängig gemacht.

 

Sollte der künftige § 14 tatsächlich im Sinne der Erläuterungen angewendet werden, ist diese Änderung zu begrüßen, da sie von Prinzip getragen wäre, dass Menschen, die in Österreich leben auch im Bundesgebiet beruflich tätig sein dürfen. In diesem Sinne könnte diese Regelung auch ein Vorbild für die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sein.

 

In diesem Zusammenhang werden jedoch auch die Gründe für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung (§ 88 Abs. 1) dahingehend verändert, dass man diese wieder verliert, wenn man sich nicht mehr „zulässigerweise in Österreich“ aufhalten darf. Hierbei sollte bei der Überarbeitung des Begutachtungsentwurfes zumindest klar gestellt werden, dass Personen, die sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, die aber aus verschiedensten Gründen Österreich nicht verlassen können (z. B. Staatenlosigkeit; Menschen, die keine Reisedokumente ihres Herkunftslandes erhalten können bzw. die am österreichischen un- und selbständigen Arbeitsmarkt bereits integriert sind) nicht wieder ihre Gewerbeberechtigung verlieren. Dadurch würde ihnen jegliche Existenzgrundlage genommen und ihre prekäre Lage noch mehr verschärft werden.

 

In diesem Sinne ersuchen wir Sie, unsere Anregungen im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.

 

12.02.2002

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

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