Stellungnahme zu den geplanten Änderungen im Fremden- und

Ausländerbeschäftigungsgesetz

(Begutachtungsverfahren)

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahren Stellung zu den geplanten Änderungen im Fremden- und Ausländerbeschäftigungsgesetz.

 

Grundsätzlich erlauben wir uns, auf das Positionspapier „Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen unabhängig von der Staatsbürgerschaft“ hinzuweisen, an deren Erarbeitung das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen gemeinsam mit anderen in der Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung tätigen Organisationen maßgeblich mitgearbeitet hat.

 

Im Sinne dieses Papiers fordern wir zumindest:

 

Stärkung des Systems der Aufenthaltsverfestigung

 

·        Eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der Erwerbs- oder Wohnungslosigkeit, Problemen bei der Existenzsicherung sollte nach Erreichen der Aufenthaltsverfestigung – nach höchstens 5 Jahren - nicht mehr zulässig sein.

·        Eine Ausweisung darf nach diesem Zeitpunkt nur mehr aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des/der Betroffenen erfolgen. Eine Ausweisung ist in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft demnach nur mehr zulässig, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit in einem hohen Maß gefährdet ist.

·        Entsprechend muss auch der absolute Ausweisungsschutz vorverlegt werden.

·        Eine verstärkte Regelung ist diesbezüglich für Menschen vorzusehen, die in Österreich aufgewachsen sind.

 

Menschenrechtskonforme Regelung des Familiennachzuges

 

·        Zur Verwirklichung des Menschenrechts auf Familieneinheit soll der Familiennachzug  rasch und möglichst unbürokratisch außerhalb von Quoten ermöglicht werden.

·        Die Altersgrenze für den Familiennachzug von Kindern soll  entsprechend den Regelungen für Angehörige von EWR-BürgerInnen bei 21 Jahren festgesetzt werden.

·        Darüber hinaus sollte für Kinder über 21 Jahren und Eltern niedergelassener Drittstaatsangehöriger der Nachzug dann möglich sein, wenn eine Angewiesenheit im Hinblick auf die Existenzsicherung und / oder Betreuung / Pflege besteht.

·        Im Gegensatz zur jetzigen Regelung sollten nachziehende Angehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.

 

Freizügigkeit am Arbeitsmarkt

 

·        Die Harmonisierung von Aufenthalt und Beschäftigung muss verwirklicht werden. Eine Niederlassungsbewilligung muss auch das Recht beinhalten, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

·        Weiters sprechen sich die Organisationen gegen die angekündigte Ausweitung von Saisoniermodellen auf Nicht-Saison-Branchen aus. Diese sollen entweder erheblich reduziert oder der Umstieg in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bei sozialrechtlicher Gleichstellung ermöglicht werden.

 

 

Legalisierung von Aufenthalts und/oder Beschäftigungsstatus

 

·        Es sollen Maßnahmen zur Legalisierung des Aufenthalts- und / oder Beschäftigungsrechts für solche Menschen im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführten Verfahrens geschaffen werden, wie dies in manchen europäischen Ländern bereits der Fall ist.

 

Soziale Sicherheit

 

 

Politische Rechte

 

 

Erleichterung der Einbürgerung

 

·        eine Verkürzung der Einbürgerungsfristen

·        Beseitigung oder zumindest erhebliche Senkung der Verleihungsgebühr

·        Einräumung des Rechts auf Berufung im Verleihungsverfahren

·        Optionsregelung (Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erklärung) oder unbedingter Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3. Generation

 

Antidiskriminierungspaket

 

·        Verabschiedung eines bundesweiten Antidiskriminierungsgesetzes

·        sowie eines Bündels an außerrechtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung einer umfassenden Antidiskriminierungspolitik

 

 

Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Fremdengesetz

 

§ 7 Abs. 4 Z 1 – Aufenthaltserlaubnis als StudentIn/SchülerIn

 

Die gewählte Formulierung „der Besuch von Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient“ könnte in der praktischen Umsetzung zu Schwierigkeiten führen, da in vielen Fällen Ergänzungsprüfungen über die deutsche Sprache vor Aufnahme des Studiums verlangt werden und diesbezügliche Universitätslehrgänge ausschließlich dem Erlernen der deutschen Sprache dienen.

 

§§ 8 Abs 4a und  36 Abs. 2 Z 19 – „Scheinadoptionen“

 

Mit diesen Absätzen sollen Bestimmungen gegen sogenannte „Scheinadoptionen“ geschaffen werden. Adoptierten Kindern von österreichischen bzw. EWR-BürgerInnen wird somit vorerst einmal unterstellt, dass eine Adoption nur durchgeführt wurde, um quotenfrei zuwandern zu dürfen. Laut Erläuterungen ist „diese Umgehungshandlung migrationspolitisch unerwünscht und untergräbt das österreichische Zuwanderungssystem“. Angesichts der Tatsache, dass z. B. im ersten Halbjahr 2001 insgesamt nur 6.252 Familienangehörige von ÖsterreicherInnen bzw. EWR-BürgerInnen eine Niederlassungsbewilligung erhielten und davon auszugehen ist, dass ein Großteil dieser minderjährige Kinder und EhegattInnen ist, kann es sich bei dem Phänomen der angeblichen “Scheinadoptionen” kaum um eine Größenordnung handeln, die das österreichische Zuwanderungssystem untergraben würde.

 

Interessant hierbei ist, dass eine Verwaltungsbehörde künftig im Nachhinein feststellen soll, dass ein Gericht eine Adoption gemäß §§ 179a (schriftlicher Vertrag zwischen Annehmenden und Wahlkind und gerichtliche Bewilligung) und 180a ABGB (die Adoption ist zu bewilligen, „wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll“) nicht hätte bewilligen sollen. Dadurch wird es der Behörde ermöglicht, die Wirkungen eines gerichtlichen Verfahrens außer Kraft zu setzen. Die Folge wird die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sein und dadurch kommt es wirklich zu der Situation, dass eine Eltern-Kind-Beziehung nicht entstehen kann, da die Wahlkinder nicht bei ihren Eltern in Österreich leben dürfen.

 

§§ 8 Abs. 6, 10 Abs. 2 Z 1 und 14 Abs. 3 – Gesundheitszeugnis

 

Künftig muss für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Weist man/frau eine „schwerwiegende Erkrankung“ auf, kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden. Betroffen von dieser Bestimmung sind in erster Linie Familienangehörige von in Österreich niedergelassenen AusländerInnen (da davon auszugehen ist, dass künftige Schlüsselarbeitskräfte relativ selten „schwerwiegende Erkrankungen“ aufweisen werden, da sie unter diesen Umständen in Österreich kaum einen Arbeitsplatz finden werden). Nicht nur, dass künftig zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (deren Erlangung mit zusätzlichen Mehrkosten verbunden ist), besteht auch die Gefahr, dass der Familiennachzug verhindert wird, wenn man/frau krank ist. So ist es durchaus vorstellbar, dass behinderte minderjährige Kinder künftig nicht mehr zu ihren Eltern nach Österreich nachkommen dürfen. Das Recht auf Familienleben (Artikel 8 EMRK) und die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) werden dadurch massivst verletzt werden. Daher sollten zumindest Familienangehörige von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses befreit werden.

 

§§ 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z 6 – Antrag auf eine Erstniederlassungsbewilligung im Inland

 

Die Möglichkeit der Inlandsantragstellung, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vorliegen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Familienangehörige von bereits Niedergelassenen und am unselbständigen Arbeitsmarkt bereits Integrierte unterliegen überdies keiner Quotenbeschränkung. Es ist zu hoffen, dass künftig diese Regelungen dazu genützt werden, die Lage von aktuell nicht rechtmäßig aufhältigen Familienangehörigen und ArbeitnehmerInnen zu verbessern und ihnen die Möglichkeit einer Niederlassungsbewilligung zu geben.

 

§ 14 Abs. 2a – StudentIn und Schlüsselarbeitskraft

 

Studenten dürfen nach erfolgreichem Schul- bzw. Studiumsabschluss den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn die Anforderungen an eine Schlüsselarbeitskraft vorliegen. Da i. S. d. § 2 Abs. 5 AuslBG bereits ein konkreter Arbeitsplatz vorhanden sein muss, besteht jedoch die Gefahr, dass diese Möglichkeit der Inlandsantragstellung nicht mehr genützt werden kann, da die Zeit zwischen Studiumsende und Auslaufen einer Studentenaufenthaltserlaubnis zu kurz werden könnte.

 

§ 16 Abs. 1b – Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels

 

Diese Bestimmung diskriminiert in erster Linie MigrantInnen der ersten Generation, die sich vor allem im Pensionsalter teilweise ein Leben in der alten und in der neuen Heimat führen. Diese Form der Pendelwanderung würde durch die Ungültigerklärung des unbefristeten Aufenthaltstitels unmöglich gemacht werden.

 

Betroffen hiervor können z. B. jedoch auch MigrantInnen sein, die in Österreich leben, vielleicht hier sogar aufgewachsen sind, die jedoch z. B. ein Studium wiederum in einem anderen Staat absolvieren.

 

Völlig unzureichend ist es, dass eine Ungültigkeitserklärung erfolgen kann, wenn keine aufrechte Meldung vorliegt. Gerade in diesem Bereich des Meldewesens kommt es sehr oft zu Missverständnissen und behördlichen Abmeldungen, obwohl ein aufrechter Wohnsitz in Österreich vorliegt. Gerade das oben genannte Beispiel des Auslandsstudiums kann auch dazu führen, dass man sich freiwillig für diese Zeit des Studiums abmeldet, um z. B. ein Stipendium zu erhalten etc.. Die Folge kann jedoch sein, dass künftig der unbefristete Aufenthaltstitel aberkannt wird und der/die Betroffene nicht einmal Kenntnis davon erlangt.

 

§ 18 Abs. 1 – ausschließliche Zuwanderung von Schlüsselarbeitskräften

 

Die Streichung der Z 2 sollte den Eindruck entstehen lassen, dass künftig nur mehr ein Interesse an Schlüsselarbeitskräften in Österreich besteht und dass nur diese zuwandern dürfen. Da gleichzeitig die Zulassung von „befristet beschäftigten Fremden“ ermöglicht wird, entsteht eine neue „GastarbeiterInnenbeschäftigung“ ohne Niederlassungsrechte und ohne Recht auf Familiennachzug. Die Folgen dieser menschen- und wirtschaftsfremden Regelungen werden uns alle (Betreuungsorganisationen, Behörden, Politik, Medien etc.) die nächsten Jahre und Jahrzehnte (wenn inzwischen nicht wieder eine Änderung erfolgt) beschäftigen. Gleichzeitig wird mit der Streichung der Z 2 der Umstieg von privat Aufhältigen bzw. von SchülerInnen/StudentInnen massivst erschwert, da nicht alle Schlüsselarbeitskräfte sein werden, aber trotzdem am normalen unselbständigen bzw. selbständigen Arbeitsmarkt Chancen und Möglichkeiten haben und bekommen werden.

 

 

 

§ 18 Abs. 1a – Quote für selbständige Schlüsselarbeitskräfte

 

Die Schaffung einer eigenen Quote für selbständige Schlüsselarbeitskräfte verbürokratisiert und schränkt das bisherige Quotensystem noch mehr ein als bisher.

 

§§ 18 Abs. 9 und 1 Abs. 12 – PendlerInnen

 

Abkommen mit anderen Staaten sollen es ermöglichen, dass künftig verstärkt PendlerInnen (ohne Niederlassungsrechte und ohne Recht auf Familiennachzug) nach Österreich kommen dürfen. Gemäß § 1 Abs. 12 sind PendlerInnen, Personen, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, die Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen und in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren. Wie, wo und wann festgestellt werden soll, dass genannte Personen tatsächlich einmal in der Woche zurückkehren, ist völlig unklar, offen und unvorstellbar. Die Illusion, dass künftig nur mehr Schlüsselarbeitskräfte nach Österreich einwandern dürfen, wird hiermit noch mehr verstärkt und steigert die Befürchtung, dass eine neue „GastarbeiterInnenbeschäftigung“ beginnt (siehe auch Stellungnahme zu § 18 Abs. 1).

 

§ 21 Abs. 1a – Familienangehörige von Schlüsselarbeitskräften

 

Auch diese Bestimmung, dass Familienangehörige (Kernfamilie inklusive aller minderjährigen unverheirateten Kinder) von Schlüsselarbeitskräften einen Anspruch auf Familiennachzug haben, auch wenn dieser nicht von der Schlüsselarbeitskraft erhoben wurde, ist grundsätzlich zu begrüßen. Leider greift diese Regelung wieder zu kurz, da nur Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften dieses Recht zugestanden wird (siehe Kritik zu § 21 Abs. 3).

 

§ 21 Abs. 3 – Kinder, nach Vollendung des 15. Lebensjahres

 

Nachdem der Verfassungsgerichtshof Teile des § 21 Abs. 3 (Begrenzung des Familiennachzuges auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres) bereits einmal wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, die nunmehrige Regelung (Begrenzung des Familiennachzuges auf Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres) derzeit auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, soll genannte Bestimmung nun dahingehend novelliert werden, dass der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Zweck Familiengemeinschaft) vor Vollendung des 15. Lebensjahres zu stellen ist. Auch diese Änderung wird nicht unseren Forderung gerecht, dass zumindest minderjährige Kinder das Recht haben sollen, bei ihren Eltern in Österreich zu leben. Es entsteht eine massivste Benachteiligung von Kindern von Drittstaatsangehörigen gegenüber Kindern von EWR- und EU-BürgerInnen, die bis zum 21. Lebensjahr oder darüber hinaus (bei Unterhaltsgewährung) Recht auf Familiennachzug haben. Eine vernünftige sachliche Gerechtfertigung für diese Unterscheidung ist unseres Erachtens nicht zu sehen, vielmehr zeigt diese Bestimmung eine nicht zurechtfertigende Diskriminierung auf.

 

Da der Familiennachzug nach wie vor durch jährliche Quoten beschränkt ist, besteht die Gefahr, dass Anträge für Kinder nicht mehr positiv erledigt werden können, da auf Grund der langen Wartezeiten inzwischen die Volljährigkeit eingetreten ist.

 

§ 22 – Quotenregelung

 

Leider wird die in Europa einzigartige Quotenregelung für Erstniederlassungsbewilligungen neuerlich festgeschrieben. Vor allem im Bereich des Familiennachzuges wurde und wird von vielen Seiten immer wieder die Herausnahme von der Quotenanrechnung gefordert. Fast zynisch klingt die Feststellung in den Erläuterungen, dass der Forderung von NGO´s Rechnung getragen wird, nachziehende Familienangehörige zu informieren, dass ihr Antrag deshalb noch nicht erledigt wurde, da die Quote inzwischen wieder ausgeschöpft ist.

 

Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung als Schlüsselarbeitskraft werden überhaupt abgewiesen, wenn die dafür vorgesehene Quote ausgeschöpft ist. Ob diese Regelung praktikabel und vor allem anreizend genug ist, um für die österreichische Wirtschaft als Schlüsselarbeitskraft tätig zu sein, wird die Zukunft noch weisen.

 

§ 23 Abs. 6 – Verlust der Begünstigteneigenschaft

 

§ 23 Abs. 6 stellt endlich klar, dass ehemalige begünstigte Drittstaatsangehörige Recht auf eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Zweck haben.

 

§ 24 – Niederlassungsnachweis

 

Der Niederlassungsnachweis ersetzt die unbefristete Niederlassungsbewilligung. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kommt es dabei zu einer Verschlechterung im Bereich der Familienangehörigen, da diese erst nach einem fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich das Recht auf einen Niederlassungsnachweis erhalten. Bisher war dies nach zwei Jahren Wohnsitz möglich. Die familiäre Abhängigkeit – auch in Not- und Gewaltsituationen – wird sich hiermit noch mehr verstärken. Eine weitere Verschlechterung ergibt sich darin, dass die Integrationsvereinbarung (§ 50b) erfüllt werden muss.

 

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass InhaberInnen eines Niederlassungsnachweises nach wie vor im Sinne der Aufenthaltsverfestigungsgrade (§§ 34 und 35) ausgewiesen werden können (z. B. wegen Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Sozialhilfebezuges etc.).

 

Ob mit der Schaffung des Niederlassungsnachweises die Erfordernisse der geplanten EU-Richtlinien erfüllt werden, bleibt dahin gestellt.

 

Gleichzeitig fehlen Übergangsregelungen für InhaberInnen unbefristeter Niederlassungsbewilligungen. Es ist zu befürchten, dass diese einen eigenen Antrag auf einen Niederlassungsnachweis stellen müssen und hierfür neuerlich beträchtliche Gebühren dafür entrichten müssen.

 

§§ 50a, 50b, 50c, 50d, 12 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 34 Abs. 2a und 2b und 108 Abs. 1a und 1b – “Integrationsvereinbarung”

 

In allen genannten Bestimmungen wird die sogenannte und vieldiskutierte „Integrationsvereinbarung“ und deren negativen Konsequenzen (erhöhter Kostenbetrag, Verwaltungsstrafe, Ausweisung) bei Nichterfüllung geregelt. Insgesamt ist es jedoch nicht wert, diese „Vereinbarung“ darzustellen und durch konstruktive Kritik aufzuwerten. Genannte Bestimmungen sind völlig abzulehnen.

 

Gleichzeitig verweisen wir in diesem Bereich nochmals auf das Positionspapier „Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen unabhängig von der Staatsbürgerschaft“. Durch Umsetzung der darin genannten Forderungen würde ein Integrationsangebot geschaffen werden, das diesen Namen auch tatsächlich verdient.

 

§ 57 Abs. 1 – Ausweisungsschutz und EMRK

 

Der alleinige Verweis auf Artikel 3 EMRK verschlechtert die Situation im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, da im Artikel 3 nur das Verbot der Folter geregelt ist. Ein weiterer Verweis auf Artikel 2 EMRK wäre notwendig, um auch das Recht auf Leben (und gegen die Todesstrafe) zu gewährleisten.

 

§ 90 Abs. 3 und 4 – Erteilung von Aufenthaltserlaubsnissen durch Berufsvertretetungsbehörden

 

Diese Regelungen sind zu begrüßen, da künftig Berufsvertretungsbehörden verstärkt selbständig Erstaufenthaltserlaubnisse erteilen dürfen.

 

§ 95 Abs. 5 – Feststellung der Minderjährigkeit

 

Es ist zu hoffen, dass auf die gewählte Formulierung, dass „auf Wunsch des Fremden (...) auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen“ in der Praxis nicht zurückgegriffen wird und dass nicht von den Betroffenen, diese „Freiwilligkeit“ im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt wird. In diesem Sinne erlauben wir uns auf die Empfehlung des Menschenrechtsbeirates an den Herrn Bundesminister hinzuweisen, „von der Schaffung gesetzlicher Vorraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von medizinischen Methoden insbesondere unter Anwendung ionisierenden Strahlenuntersuchungen Abstand zu nehmen“.

 

Leider wurde es im § 95 Abs. 1 wiederum verabsäumt, die Handlungsfähigkeit von Jugendlichen in bezug auf Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Zurückweisung, Abschiebung und Schubhaft bis zur Volljährigkeit einzuschränken und zusätzlich mit dem Asylgesetz zum Schutz der Jugendlichen abzustimmen.

 

Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

§ 1 Abs. 2 lit. l – begünstigte Familienangehörige

 

Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sind künftig begünstigte Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen und deren begünstigte Familienangehörige nur dann von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hatte in der Vergangenheit festgestellt, dass die Differenzierung zwischen Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen (es wurde ein Aufenthaltstitel vorausgesetzt) und von EWR-EU-BürgerInnen (es wurde kein Aufenthaltstitel vorausgesetzt) sachlich nicht gerechtfertigt ist und hob die entsprechenden Teile der Bestimmung als verfassungswidrig auf. Nunmehr wird die genannte Regelung leider zum Nachteil aller Familienangehörigen dahingehend novelliert, dass alle einen Aufenthaltstitel benötigen.

 

§ 2 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 12 i. V. m. § 89 Abs. 1a FrG – Schlüsselarbeitskräfte

 

Als Schlüsselarbeitskräfte gelten künftig AusländerInnen, die über spezielle Ausbildungen, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und zumindest € 1.962,-- (2002) brutto verdienen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

·        die beabsichtigte Beschäftigung geht über das betriebsbezogene Interesse hinaus;

·        die beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer bzw. Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei;

·        die/der AusländerIn übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes aus;

·        die beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge;

·        die/der AusländerIn verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung.

 

Eine Schlüsselkraft ohne Niederlassungsbewilligung ist zuzulassen, wenn die Lage des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1 AuslBG), die sonstigen Voraussetzungen des § 4 vorliegen, keine fremdenrechtlichen Bedenken bestehen und die entsprechende Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass bereits ein konkreter Arbeitsplatz vorliegt und dass der/die ArbeitgeberIn eine begründete Zustimmung abgibt. Ohne konkreten Arbeitsplatz ist eine Zuwanderung von Schlüsselarbeitskräften nach Österreich nicht erwünscht.

 

Der Antrag ist von der potentiellen Schlüsselarbeitskraft beim/bei der zuständigen Landeshauptmann/frau einzubringen. Bei Vorhandensein eines Quotenplatzes übernimmt die zuständige regionale regionale Geschäftsstelle die arbeitsmarktpolitische Überprüfung. Bei Nichtvorliegen dieser arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen wird ein Bescheid erlassen, der durch den/die Landeshauptmann/frau zugestellt wird. Über eine allfällige Berufung entscheidet die Landesgeschäftsstelle des AMS. Wird der Antrag aus fremdenrechtlichen Bedenken abgelehnt, wird der Bescheid durch den/die Landeshauptmann/frau erlassen, die Berufung ergeht an das Bundesministerium für Inneres. Ist die Quote ausgeschöpft ist keine Berufung zulässig.

 

Die Zulassung als Schlüsselarbeitskraft wird für die Dauer eines Jahres erteilt und gilt für einen bestimmten Arbeitgeber.

 

Ob diese künftige Form der Zulassung von Schlüsselarbeitskräften es begünstigen wird, dass diese nach Österreich kommen, um hier für die österreichische Wirtschaft tätig zu werden (in voller Abhängigkeit eines/r bereits bekannten Arbeitgebers/in), wird von unserer Seite massivst bezweifelt.

 

Die grundsätzliche Idee, dass das Aufenthaltsrecht gleichzeitig das Recht auf Beschäftigung miteinschließt, wird hingegen sehr wohl begrüßt. Leider gilt dies jedoch nur für die Schlüsselarbeitskraft selbst und nicht für deren Familienangehörige. Dieses Grundsatz könnte durchaus auf alle anderen ArbeitnehmerInnen ausgeweitet werden.

 

§ 4 Abs. 6 – Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen

 

Da normalerweise die Landeshöchstzahlen so angesetzt werden, dass es zu einem Überschreitungsverfahren kommen muss, ist diese Bestimmung für ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren von großer Bedeutung. Die geplante Änderung soll es künftig ermöglichen, dass AusländerInnen bei „fortgeschrittener Integration“ bzw. wenn sie in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung genannt sind, vor Erreichung des Niederlassungsnachweises eine Beschäftigungsbewilligung erhalten können, wenn die Lage und Entwicklung die Beschäftigung zulässt. Die künftige praktische Auslegung dieser Bestimmung wird es zeigen, ob es tatsächlich zu einer Verbesserung und zu einem vorzeitigen Einstieg in den Arbeitsmarkt für den genannten Personenkreis kommen wird oder nicht.

 

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns die Hoffnung auszudrücken, dass künftig auch Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bzw. in einer Notsituation die Möglichkeit erhalten, dass einem/r ArbeitgeberIn für sie eine Beschäftigungsbewilligung gewährt wird.

 

Gleichzeitig wird jedoch auch die Beschäftigung von „befristet beschäftigten“ AusländerInnen begünstigt, da hierfür der sozialpartnerschaftlich besetzte Regionalbeirat nicht mehr zustimmen muss. (siehe Stellungnahme zu § 5 AuslBG)

 

§ 4b – Prüfung der Arbeitsmarktlage

 

Die bisher erfolgte Prüfung der Arbeitsmarktlage in Form einer neunstufigen Rang- bzw. „Hack“ordnung wird zugunsten eines offenen Systems (das durch die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, durch die Landeshöchstzahlen und die Regelungen des § 4 Abs. 6 so und so beschränkt ist) ersetzt. Es wird – wie bereits erwähnt – von der künftigen Praxis abhängen, wie weit tatsächlich bestimmte Personen/Personengruppen, die noch nicht über einen Niederlassungsnachweis verfügen, zum Arbeitsmarkt zugelassen werden.

 

§ 5 – Kontingente für die befristete Zulassung von AusländerInnen

 

Künftig können durch Verordnungen Kontingente für maximal sechs Monate befristet Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von saisonalen Schwankungen erlassen werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, in der Verordnung festzulegen, dass die Beschäftigungsbewilligung um weitere sechs Monate verlängert werden kann. Nach einer zweimonatigen Pause wäre eine neuerliche befristete Beschäftigung möglich. Die österreichische „Arbeitsmarktlüge“ und Illusion, dass in Österreich nur ein Interesse an Schlüsselarbeitskräften besteht und dass nur diese tatsächlich zuwandern sollen, wird mit dieser Regelung weiter verstärkt.

 

Da gleichzeitig eine Niederlassung, die auch mit dem Recht auf Familiennachzug verbunden wäre, verhindert wird, ist zu befürchten, dass künftig eine neue „GastarbeiterInnenbeschäftigung“ entstehen wird. Diesen kurzfristig beschäftigten AusländerInnen wird jeglicher betrieblicher Aufstieg verunmöglicht, die Beschäftigungszeiten werden auf eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) nicht angerechnet und ein Umstieg in ein normales Arbeitsverhältnis verunmöglicht. Die Folge wird sein, dass Teile dieser prekär beschäftigten AusländerInnen nicht rechtmäßige Beschäftigungen annehmen werden, um auch künftig den Lebensunterhalt in Österreich verdienen zu können. In den zweimonatigen Pausen zwischen den „zeitlich befristeten Zulassungen“ wird vermutlich beim/bei der selben ArbeitgeberIn das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, um dieses nicht zu verlieren. Familienangehörige werden mit der Zeit ebenfalls nachkommen, nur mit dem Unterschied dass sie über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen werden. Bei schulpflichtigen Kindern ist in der Folge zu befürchten, dass diese der Schulpflicht aus Angst vor dem Entdecktwerden nicht nachkommen werden. Fehlende Krankenversicherungen (aus Angst vor einer Mitversicherung) werden zu medizinischen Notfällen bzw. hohen, offenen Krankenhausrechnungen führen.

 

In Bezug auf die ErntehelferInnen erlauben wir uns neuerlich darauf hinzuweisen, dass damit eine Gruppe von Unselbständigen geschaffen wurde, die nicht der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aus der Sicht der ArbeitgeberInnen handelt es sich somit um ArbeitnehmerInnen die betriebwirtschaftlich günstiger kommen, da nicht alle Sozialabgaben geleistet werden müssen. Gleichzeitig ist diese Aushöhlung der Sozialversicherungspflicht kurzsichtig, da die potentiellen ErntehelferInnen aus Staaten kommen, die bereits jetzt ein Abkommen mit Österreich über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (z. B. Slowenien, Kroatien) bzw. die künftig im Rahmen einer EU-Erweiterung gleichgestellt wären (z. B. Ungarn, Tschechien). Einerseits wird die Forderung erhoben, dass eine EU-Erweiterung erst dann in Frage kommen könne, wenn das Lohnniveau in den Erweiterungsländern höher wird und auch entsprechende Sozialstandards geschaffen werden. Andererseits durchbricht Österreich selbst in diesen Fällen die allgemeine Sozialversicherungspflicht.

 

Alle genannten Konsequenzen werden in Kauf genommen, nur damit künftig behauptet werden kann, dass Österreich ein Zuwanderungsland nur für Schlüsselarbeitskräfte (deren schwierige Zulassung oben dargestellt wurde) ist.

 

§ 15 – Voraussetzungen für einen Befreiungsschein

 

Eine Erleichterung ergibt sich vor allem für Jugendliche, da sie nunmehr Recht auf einen Befreiungsschein erhalten, wenn sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht absolviert haben (bisher musste die halbe Lebenszeit rechtmäßig in Österreich verbracht bzw. die Hälfte der Schulpflicht in Österreich absolviert worden sein).

 

Jugendliche, die nach Beendigung der Schulpflicht oder während des letzten Schuljahres nach Österreich kommen werden, sind jedoch nach wie vor de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.

 

Härtefälle wird auch die neue Bestimmung schaffen, dass ein Elternteil in den letzten fünf Jahren mindesten drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sein muss. Kinder von Pensionisten oder von längere Zeit arbeitslosen oder kranken Menschen z. B. würden keinen Befreiungsschein mehr erhalten.

 

Eine zusätzliche Verschärfung ergibt sich für sogenannte „papierlose Jugendliche“, für Kinder von AsylwerberInnen, von StudentInnen, von humanitär aufhältigen Personen, von Menschen mit einem § 15-Asyl-Aufenthaltsrecht etc. da diese künftig nicht mehr rechtmäßig arbeiten bzw. eine Lehre absolvieren dürfen, da für die Ausstellung eines Befreiungsscheines eine Niederlassungsbewilligung vorliegen muss.

 

§ 15a – Verlängerung des Befreiungsscheines

 

Ein Befreiungsschein wird künftig generell nur mehr verlängert, wenn eine zweieinhalbjährige rechtmäßige Beschäftigung während der letzten fünf Jahre vorliegt. Dies bedeutet vor allem für Menschen, die als Jugendliche ihren Befreiungsschein erhalten haben und für ehemalige EhegattInnen von ÖsterreicherInnen eine Verschlechterung. Gleichzeitig ist jedoch zu hoffen, dass von dieser Regelung nicht mehr viele betroffen sein werden, da sie über einen Niederlassungsnachweis verfügen werden.

 

§§ 14a, 14e, 15 und 15a – „Rahmenfristerstreckung“

 

Der Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis, auf einen Befreiungsschein bzw. auf Verlängerung dieser Berechtigungen hängt alleine von einer unselbständigen Beschäftigung ab. Selbständige Tätigkeiten, Ausbildungszeiten (auch von AMS-geförderten Maßnahmen) etc. werden nicht für die Ausstellung dieser Arbeitsberechtigungen angerechnet bzw. ermöglichen keine entsprechende Rahmenfristerstreckung. Menschen, die sich beruflich weiterbilden, werden damit bestraft, dass sie z. B. ihre bereits erworbene Arbeitserlaubnis wieder verlieren.

 

§ 17 – aufenthaltsverfestigte AusländerInnen

 

„AusländerInnen, die über einen Niederlassungsnachweis verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung“ berechtigt. Diese Bestimmung ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage und im Vergleich zu allen anderen Änderungsvorhaben die fortschrittlichste, da davon auszugehen ist, dass ein Großteil der in Österreich lebenden AusländerInnen in naher Zukunft einen Niederlassungsnachweise erhalten wird. Diesen wird nunmehr der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht bzw. wird der Verlust einer Arbeitsberechtigung (und das Hinausfallen aus dem Arbeitssystem) weites gehend verhindert.

 

Für Menschen, die nach dem 1. Jänner 1998 nach Österreich gekommen sind, bedeutet dies jedoch, dass erst nach Erfüllung der „Integrationsvereinbarung“ ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besteht. Gleichzeitig müssen Familienangehörige zumindest einen fünfjährigen Wohnsitz nachweisen, bevor sie Recht auf einen Niederlassungsnachweis haben (siehe Stellungnahme zu § 24 FrG).

 

§ 24 – Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

 

Die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS erstellt künftig ein Gutachten, ob Selbständige als Schlüsselkräfte i. S. d. § 2 Abs. 5 anzusehen sind oder nicht. Nur selbständige Schlüsselkräfte erhalten die Möglichkeit nach Österreich zuzuwandern. Sogenannte „normale“ Selbständige werden künftig keine Möglichkeit mehr erhalten, nach Österreich zu kommen, um hier ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Folge werden wiederum alle möglichen Umgehungsversuche – die zumeist zu Lasten der zuwandernden Personen gehen – sein.

 

„Integrationsvereinbarung“ als Qualifizierungsmaßnahme des AMS

 

In den Presseunterlagen, anlässlich der Vorstellung der geplanten Änderungen im Bereich des Fremden- und Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird angekündigt, dass ausländischen arbeitslosen ArbeitnehmerInnen „die Maßnahmen der Integrationsvereinbarung als Qualifizierungsmaßnahme angeboten“ werden. „Durch einen Erlass des BMWA soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Bedarf das AMS die Kosten übernimmt. Bei unbegründeter Ablehnung dieser Qualifizierungsmaßnahme kommt es sowie bisher zur Sperre des Arbeitslosengeldes“. Grundsätzlich wäre es zu begrüßen, dass im Rahmen der Arbeitsmarktförderung verstärkt (arbeitsmarkt-, berufsbezogene, allgemeine) Deutschkurse und weitergehende Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden. Abzulehnen wäre es jedoch, wenn diese Maßnahmen mit der Drohung verbunden wären, dass ansonsten die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestrichen werden. Völlig unverständlich und unvorstellbar wäre es, wenn der/die Arbeitslose sogar selbst den Deutschkurs bezahlen müsste und bei Ablehnung sein/ihr Arbeitslosengeld verlieren würde.

 

In diesem Zusammenhang erlauben wir uns nochmals darauf hinzuweisen, dass bis dato Zeiten eines Kursbesuches, einer Qualifizierungsmaßnahme nicht als Beschäftigungszeiten für eine Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines angerechnet werden und dass es diesbezüglich auch in den geplanten Vorschlägen zu keiner Änderung kommen soll.

 

Wir hoffen, dass unsere Anregungen und Anmerkungen – trotz der politischen Vorgaben, dass es zu keinen Änderungen der Vorschläge kommen soll – Berücksichtigung finden werden. Gleichzeitig möchten wir nochmals unterstreichen, dass ein Großteil der vorgeschlagenen Änderungen (z. B. „Integrationsvereinbarung“, Zulassung kurzfristig beschäftigter ArbeitnehmerInnen, Gesundheitszeugnis, Streichung der Quote für Erwerbstätige) abzulehnen ist und dass diese Teile nicht in Gesetzeskraft erwachsen sollten.

 

16.04.2002

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253       DVR: 0927236