Stellungnahme zu den geplanten
Änderungen im Fremden- und
Ausländerbeschäftigungsgesetz
(Begutachtungsverfahren)
Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen
im Rahmen des Begutachtungsverfahren Stellung zu den
geplanten Änderungen
im Fremden- und Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Grundsätzlich erlauben wir uns, auf das Positionspapier
„Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen unabhängig von der
Staatsbürgerschaft“ hinzuweisen, an deren Erarbeitung das Beratungszentrum für
Migranten und Migrantinnen gemeinsam mit anderen in der Flüchtlings- und
MigrantInnenbetreuung tätigen Organisationen maßgeblich mitgearbeitet hat.
Im
Sinne dieses Papiers fordern wir zumindest:
Stärkung des Systems der
Aufenthaltsverfestigung
·
Eine Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der
Erwerbs- oder Wohnungslosigkeit, Problemen bei der Existenzsicherung sollte
nach Erreichen der Aufenthaltsverfestigung – nach höchstens 5 Jahren - nicht
mehr zulässig sein.
·
Eine Ausweisung darf nach diesem Zeitpunkt nur
mehr aufgrund eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des/der Betroffenen
erfolgen. Eine Ausweisung ist in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaft demnach nur mehr zulässig, wenn die öffentliche
Ordnung oder Sicherheit in einem hohen Maß gefährdet ist.
·
Entsprechend muss auch der absolute
Ausweisungsschutz vorverlegt werden.
·
Eine verstärkte Regelung ist diesbezüglich für
Menschen vorzusehen, die in Österreich aufgewachsen sind.
Menschenrechtskonforme Regelung
des Familiennachzuges
·
Zur Verwirklichung des Menschenrechts auf
Familieneinheit soll der Familiennachzug
rasch und möglichst unbürokratisch außerhalb von Quoten ermöglicht
werden.
·
Die Altersgrenze für den Familiennachzug von
Kindern soll entsprechend den Regelungen
für Angehörige von EWR-BürgerInnen bei 21 Jahren festgesetzt werden.
·
Darüber hinaus sollte für Kinder über 21
Jahren und Eltern niedergelassener Drittstaatsangehöriger der Nachzug dann
möglich sein, wenn eine Angewiesenheit im Hinblick auf die Existenzsicherung
und / oder Betreuung / Pflege besteht.
·
Im Gegensatz zur jetzigen Regelung sollten
nachziehende Angehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.
Freizügigkeit
am Arbeitsmarkt
·
Die Harmonisierung von Aufenthalt und
Beschäftigung muss verwirklicht werden. Eine Niederlassungsbewilligung muss
auch das Recht beinhalten, eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben.
·
Weiters sprechen sich die Organisationen gegen die angekündigte
Ausweitung von Saisoniermodellen auf Nicht-Saison-Branchen aus. Diese sollen
entweder erheblich reduziert oder der
Umstieg in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bei sozialrechtlicher
Gleichstellung ermöglicht werden.
Legalisierung
von Aufenthalts und/oder Beschäftigungsstatus
·
Es sollen Maßnahmen zur Legalisierung des Aufenthalts- und / oder
Beschäftigungsrechts für solche Menschen im Rahmen eines nach rechtsstaatlichen
Grundsätzen durchgeführten Verfahrens geschaffen werden, wie dies in manchen
europäischen Ländern bereits der Fall ist.
·
eine Verkürzung der Einbürgerungsfristen
·
Beseitigung oder zumindest erhebliche Senkung der
Verleihungsgebühr
·
Einräumung des Rechts auf Berufung im Verleihungsverfahren
·
Optionsregelung (Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft
durch Erklärung) oder unbedingter Rechtsanspruch für die hier lebende 2. und 3.
Generation
·
Verabschiedung
eines bundesweiten Antidiskriminierungsgesetzes
·
sowie
eines Bündels an außerrechtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung einer
umfassenden Antidiskriminierungspolitik
Anmerkungen
zu den einzelnen Bestimmungen:
§ 7
Abs. 4 Z 1 – Aufenthaltserlaubnis als StudentIn/SchülerIn
Die gewählte Formulierung „der Besuch von
Universitätslehrgängen nicht ausschließlich der Vermittlung der deutschen
Sprache dient“ könnte in der praktischen Umsetzung zu Schwierigkeiten führen,
da in vielen Fällen Ergänzungsprüfungen über die deutsche Sprache vor Aufnahme
des Studiums verlangt werden und diesbezügliche Universitätslehrgänge
ausschließlich dem Erlernen der deutschen Sprache dienen.
§§ 8
Abs 4a und 36 Abs. 2 Z 19 –
„Scheinadoptionen“
Mit diesen Absätzen sollen Bestimmungen gegen sogenannte
„Scheinadoptionen“ geschaffen werden. Adoptierten Kindern von österreichischen
bzw. EWR-BürgerInnen wird somit vorerst einmal unterstellt, dass eine Adoption
nur durchgeführt wurde, um quotenfrei zuwandern zu dürfen. Laut Erläuterungen
ist „diese Umgehungshandlung migrationspolitisch unerwünscht und untergräbt das
österreichische Zuwanderungssystem“. Angesichts der Tatsache, dass z. B. im
ersten Halbjahr 2001 insgesamt nur 6.252 Familienangehörige von
ÖsterreicherInnen bzw. EWR-BürgerInnen eine Niederlassungsbewilligung erhielten
und davon auszugehen ist, dass ein Großteil dieser minderjährige Kinder und
EhegattInnen ist, kann es sich bei dem Phänomen der angeblichen
“Scheinadoptionen” kaum um eine Größenordnung handeln, die das österreichische
Zuwanderungssystem untergraben würde.
Interessant hierbei ist, dass eine Verwaltungsbehörde
künftig im Nachhinein feststellen soll, dass ein Gericht eine Adoption gemäß §§
179a (schriftlicher Vertrag zwischen Annehmenden und Wahlkind und gerichtliche
Bewilligung) und 180a ABGB (die Adoption ist zu bewilligen, „wenn eine dem Verhältnis
zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder
hergestellt werden soll“) nicht hätte bewilligen sollen. Dadurch wird es der
Behörde ermöglicht, die Wirkungen eines gerichtlichen Verfahrens außer Kraft zu
setzen. Die Folge wird die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung sein und
dadurch kommt es wirklich zu der Situation, dass eine Eltern-Kind-Beziehung
nicht entstehen kann, da die Wahlkinder nicht bei ihren Eltern in Österreich
leben dürfen.
§§ 8
Abs. 6, 10 Abs. 2 Z 1 und 14 Abs. 3 – Gesundheitszeugnis
Künftig muss für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Weist man/frau eine „schwerwiegende
Erkrankung“ auf, kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels versagt werden.
Betroffen von dieser Bestimmung sind in erster Linie Familienangehörige von in
Österreich niedergelassenen AusländerInnen (da davon auszugehen ist, dass
künftige Schlüsselarbeitskräfte relativ selten „schwerwiegende Erkrankungen“
aufweisen werden, da sie unter diesen Umständen in Österreich kaum einen
Arbeitsplatz finden werden). Nicht nur, dass künftig zusätzliche
Voraussetzungen erfüllt werden müssen (deren Erlangung mit zusätzlichen
Mehrkosten verbunden ist), besteht auch die Gefahr, dass der Familiennachzug verhindert
wird, wenn man/frau krank ist. So ist es durchaus vorstellbar, dass behinderte
minderjährige Kinder künftig nicht mehr zu ihren Eltern nach Österreich
nachkommen dürfen. Das Recht auf Familienleben (Artikel 8 EMRK) und die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention) werden dadurch massivst verletzt werden.
Daher sollten zumindest Familienangehörige von der Vorlage eines
Gesundheitszeugnisses befreit werden.
§§ 14
Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z 6 – Antrag auf eine Erstniederlassungsbewilligung im
Inland
Die Möglichkeit der Inlandsantragstellung, wenn die
Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vorliegen, ist grundsätzlich zu begrüßen.
Familienangehörige von bereits Niedergelassenen und am unselbständigen
Arbeitsmarkt bereits Integrierte unterliegen überdies keiner
Quotenbeschränkung. Es ist zu hoffen, dass künftig diese Regelungen dazu
genützt werden, die Lage von aktuell nicht rechtmäßig aufhältigen
Familienangehörigen und ArbeitnehmerInnen zu verbessern und ihnen die
Möglichkeit einer Niederlassungsbewilligung zu geben.
§ 14
Abs. 2a – StudentIn und Schlüsselarbeitskraft
Studenten dürfen nach erfolgreichem Schul- bzw.
Studiumsabschluss den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung im Inland
stellen, wenn die Anforderungen an eine Schlüsselarbeitskraft vorliegen. Da i.
S. d. § 2 Abs. 5 AuslBG bereits ein konkreter Arbeitsplatz vorhanden sein muss,
besteht jedoch die Gefahr, dass diese Möglichkeit der Inlandsantragstellung
nicht mehr genützt werden kann, da die Zeit zwischen Studiumsende und Auslaufen
einer Studentenaufenthaltserlaubnis zu kurz werden könnte.
§ 16
Abs. 1b – Ungültigerklärung eines unbefristeten Aufenthaltstitels
Diese Bestimmung diskriminiert in erster Linie
MigrantInnen der ersten Generation, die sich vor allem im Pensionsalter
teilweise ein Leben in der alten und in der neuen Heimat führen. Diese Form der
Pendelwanderung würde durch die Ungültigerklärung des unbefristeten
Aufenthaltstitels unmöglich gemacht werden.
Betroffen hiervor können z. B. jedoch auch MigrantInnen
sein, die in Österreich leben, vielleicht hier sogar aufgewachsen sind, die
jedoch z. B. ein Studium wiederum in einem anderen Staat absolvieren.
Völlig unzureichend ist es, dass eine
Ungültigkeitserklärung erfolgen kann, wenn keine aufrechte Meldung vorliegt.
Gerade in diesem Bereich des Meldewesens kommt es sehr oft zu
Missverständnissen und behördlichen Abmeldungen, obwohl ein aufrechter Wohnsitz
in Österreich vorliegt. Gerade das oben genannte Beispiel des Auslandsstudiums
kann auch dazu führen, dass man sich freiwillig für diese Zeit des Studiums
abmeldet, um z. B. ein Stipendium zu erhalten etc..
Die Folge kann jedoch sein, dass künftig der unbefristete Aufenthaltstitel
aberkannt wird und der/die Betroffene nicht einmal Kenntnis davon erlangt.
§ 18
Abs. 1 – ausschließliche Zuwanderung von Schlüsselarbeitskräften
Die Streichung der Z 2 sollte den Eindruck entstehen
lassen, dass künftig nur mehr ein Interesse an Schlüsselarbeitskräften in
Österreich besteht und dass nur diese zuwandern dürfen. Da gleichzeitig die
Zulassung von „befristet beschäftigten Fremden“ ermöglicht wird, entsteht eine
neue „GastarbeiterInnenbeschäftigung“ ohne Niederlassungsrechte und ohne Recht
auf Familiennachzug. Die Folgen dieser menschen- und wirtschaftsfremden
Regelungen werden uns alle (Betreuungsorganisationen, Behörden, Politik, Medien
etc.) die nächsten Jahre und Jahrzehnte (wenn inzwischen nicht wieder eine
Änderung erfolgt) beschäftigen. Gleichzeitig wird mit der Streichung der Z 2
der Umstieg von privat Aufhältigen bzw. von SchülerInnen/StudentInnen massivst
erschwert, da nicht alle Schlüsselarbeitskräfte sein werden, aber trotzdem am
normalen unselbständigen bzw. selbständigen Arbeitsmarkt Chancen und
Möglichkeiten haben und bekommen werden.
§ 18
Abs. 1a – Quote für selbständige Schlüsselarbeitskräfte
Die Schaffung einer eigenen Quote für selbständige
Schlüsselarbeitskräfte verbürokratisiert und schränkt das bisherige
Quotensystem noch mehr ein als bisher.
§§ 18
Abs. 9 und 1 Abs. 12 – PendlerInnen
Abkommen mit anderen Staaten sollen es ermöglichen, dass
künftig verstärkt PendlerInnen (ohne Niederlassungsrechte und ohne Recht auf
Familiennachzug) nach Österreich kommen dürfen. Gemäß § 1 Abs. 12 sind
PendlerInnen, Personen, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, die
Staatsbürgerschaft dieses Staates besitzen und in den sie zumindest einmal
wöchentlich zurückkehren. Wie, wo und wann festgestellt werden soll, dass
genannte Personen tatsächlich einmal in der Woche zurückkehren, ist völlig unklar,
offen und unvorstellbar. Die Illusion, dass künftig nur mehr
Schlüsselarbeitskräfte nach Österreich einwandern dürfen, wird hiermit noch
mehr verstärkt und steigert die Befürchtung, dass eine neue
„GastarbeiterInnenbeschäftigung“ beginnt (siehe auch Stellungnahme zu § 18 Abs.
1).
§ 21
Abs. 1a – Familienangehörige von Schlüsselarbeitskräften
Auch diese Bestimmung, dass Familienangehörige
(Kernfamilie inklusive aller minderjährigen unverheirateten Kinder) von
Schlüsselarbeitskräften einen Anspruch auf Familiennachzug haben, auch wenn
dieser nicht von der Schlüsselarbeitskraft erhoben wurde, ist grundsätzlich zu
begrüßen. Leider greift diese Regelung wieder zu kurz, da nur
Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften dieses Recht zugestanden wird (siehe
Kritik zu § 21 Abs. 3).
§ 21
Abs. 3 – Kinder, nach Vollendung des 15. Lebensjahres
Nachdem der Verfassungsgerichtshof Teile des § 21 Abs. 3
(Begrenzung des Familiennachzuges auf Kinder vor Vollendung des 14.
Lebensjahres) bereits einmal wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat, die
nunmehrige Regelung (Begrenzung des Familiennachzuges auf Kinder vor Vollendung
des 15. Lebensjahres) derzeit auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft, soll
genannte Bestimmung nun dahingehend novelliert werden, dass der Antrag auf
Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Zweck Familiengemeinschaft) vor
Vollendung des 15. Lebensjahres zu stellen ist. Auch diese Änderung wird nicht
unseren Forderung gerecht, dass zumindest minderjährige Kinder das Recht haben
sollen, bei ihren Eltern in Österreich zu leben. Es entsteht eine massivste
Benachteiligung von Kindern von Drittstaatsangehörigen gegenüber Kindern von
EWR- und EU-BürgerInnen, die bis zum 21. Lebensjahr oder darüber hinaus (bei
Unterhaltsgewährung) Recht auf Familiennachzug haben. Eine vernünftige
sachliche Gerechtfertigung für diese Unterscheidung ist unseres Erachtens nicht
zu sehen, vielmehr zeigt diese Bestimmung eine nicht zurechtfertigende
Diskriminierung auf.
Da der Familiennachzug nach wie vor durch jährliche Quoten
beschränkt ist, besteht die Gefahr, dass Anträge für Kinder nicht mehr positiv
erledigt werden können, da auf Grund der langen Wartezeiten inzwischen die
Volljährigkeit eingetreten ist.
§ 22 –
Quotenregelung
Leider wird die in Europa einzigartige Quotenregelung für
Erstniederlassungsbewilligungen neuerlich festgeschrieben. Vor allem im Bereich
des Familiennachzuges wurde und wird von vielen Seiten immer wieder die
Herausnahme von der Quotenanrechnung gefordert. Fast zynisch klingt die Feststellung
in den Erläuterungen, dass der Forderung von NGO´s Rechnung getragen wird,
nachziehende Familienangehörige zu informieren, dass ihr Antrag deshalb noch
nicht erledigt wurde, da die Quote inzwischen wieder ausgeschöpft ist.
Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
als Schlüsselarbeitskraft werden überhaupt abgewiesen, wenn die dafür
vorgesehene Quote ausgeschöpft ist. Ob diese Regelung praktikabel und vor allem
anreizend genug ist, um für die österreichische Wirtschaft als Schlüsselarbeitskraft
tätig zu sein, wird die Zukunft noch weisen.
§ 23
Abs. 6 – Verlust der Begünstigteneigenschaft
§ 23 Abs. 6 stellt endlich klar, dass ehemalige
begünstigte Drittstaatsangehörige Recht auf eine weitere Niederlassungsbewilligung
für jeglichen Zweck haben.
§ 24 –
Niederlassungsnachweis
Der Niederlassungsnachweis ersetzt die unbefristete
Niederlassungsbewilligung. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht kommt es dabei zu
einer Verschlechterung im Bereich der Familienangehörigen, da diese erst nach
einem fünfjährigen Hauptwohnsitz in Österreich das Recht auf einen
Niederlassungsnachweis erhalten. Bisher war dies nach zwei Jahren Wohnsitz
möglich. Die familiäre Abhängigkeit – auch in Not- und Gewaltsituationen – wird
sich hiermit noch mehr verstärken. Eine weitere Verschlechterung ergibt sich
darin, dass die Integrationsvereinbarung (§ 50b) erfüllt werden muss.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass InhaberInnen eines
Niederlassungsnachweises nach wie vor im Sinne der Aufenthaltsverfestigungsgrade
(§§ 34 und 35) ausgewiesen werden können (z. B. wegen Fehlen einer ortsüblichen
Unterkunft, wegen Arbeitslosigkeit, wegen Sozialhilfebezuges etc.).
Ob mit der Schaffung des Niederlassungsnachweises die
Erfordernisse der geplanten EU-Richtlinien erfüllt werden, bleibt dahin
gestellt.
Gleichzeitig fehlen Übergangsregelungen für InhaberInnen
unbefristeter Niederlassungsbewilligungen. Es ist zu befürchten, dass diese
einen eigenen Antrag auf einen Niederlassungsnachweis stellen müssen und
hierfür neuerlich beträchtliche Gebühren dafür entrichten müssen.
§§
50a, 50b, 50c, 50d, 12 Abs. 1a, 23 Abs. 4, 34 Abs. 2a und 2b und 108 Abs. 1a
und 1b – “Integrationsvereinbarung”
In allen genannten Bestimmungen wird die sogenannte und
vieldiskutierte „Integrationsvereinbarung“ und deren negativen Konsequenzen
(erhöhter Kostenbetrag, Verwaltungsstrafe, Ausweisung) bei Nichterfüllung
geregelt. Insgesamt ist es jedoch nicht wert, diese „Vereinbarung“ darzustellen
und durch konstruktive Kritik aufzuwerten. Genannte Bestimmungen sind völlig
abzulehnen.
Gleichzeitig verweisen wir in diesem Bereich nochmals auf
das Positionspapier
„Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen unabhängig von der
Staatsbürgerschaft“. Durch Umsetzung der darin genannten Forderungen würde ein
Integrationsangebot geschaffen werden, das diesen Namen auch tatsächlich
verdient.
§ 57
Abs. 1 – Ausweisungsschutz und EMRK
Der alleinige Verweis auf Artikel 3 EMRK verschlechtert
die Situation im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, da im Artikel 3 nur das
Verbot der Folter geregelt ist. Ein weiterer Verweis auf Artikel 2 EMRK wäre
notwendig, um auch das Recht auf Leben (und gegen die Todesstrafe) zu
gewährleisten.
§ 90
Abs. 3 und 4 – Erteilung von Aufenthaltserlaubsnissen durch
Berufsvertretetungsbehörden
Diese Regelungen sind zu begrüßen, da künftig
Berufsvertretungsbehörden verstärkt selbständig Erstaufenthaltserlaubnisse
erteilen dürfen.
§ 95
Abs. 5 – Feststellung der Minderjährigkeit
Es ist zu hoffen, dass auf die gewählte Formulierung, dass
„auf Wunsch des Fremden (...) auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen
anzufertigen“ in der Praxis nicht zurückgegriffen wird und dass nicht von den
Betroffenen, diese „Freiwilligkeit“ im Rahmen der Mitwirkungspflicht verlangt
wird. In diesem Sinne erlauben wir uns auf die Empfehlung des
Menschenrechtsbeirates an den Herrn Bundesminister hinzuweisen, „von der
Schaffung gesetzlicher Vorraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von
medizinischen Methoden insbesondere unter Anwendung ionisierenden
Strahlenuntersuchungen Abstand zu nehmen“.
Leider wurde es im § 95 Abs. 1 wiederum verabsäumt, die
Handlungsfähigkeit von Jugendlichen in bezug auf Ausweisung, Aufenthaltsverbot,
Zurückweisung, Abschiebung und Schubhaft bis zur Volljährigkeit einzuschränken
und zusätzlich mit dem Asylgesetz zum Schutz der Jugendlichen abzustimmen.
§ 1
Abs. 2 lit. l – begünstigte Familienangehörige
Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage sind künftig
begünstigte Familienangehörige von ÖsterreicherInnen, EWR-BürgerInnen und deren
begünstigte Familienangehörige nur dann von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
ausgenommen, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof
hatte in der Vergangenheit festgestellt, dass die Differenzierung zwischen
Familienangehörigen von ÖsterreicherInnen (es wurde ein Aufenthaltstitel
vorausgesetzt) und von EWR-EU-BürgerInnen (es wurde kein Aufenthaltstitel
vorausgesetzt) sachlich nicht gerechtfertigt ist und hob die entsprechenden
Teile der Bestimmung als verfassungswidrig auf. Nunmehr wird die genannte
Regelung leider zum Nachteil aller Familienangehörigen dahingehend novelliert,
dass alle einen Aufenthaltstitel benötigen.
§ 2
Abs. 5, 11 Abs. 1 und 12 i. V. m. § 89 Abs. 1a FrG – Schlüsselarbeitskräfte
Als Schlüsselarbeitskräfte gelten künftig AusländerInnen,
die über spezielle Ausbildungen, Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
zumindest € 1.962,-- (2002) brutto verdienen und eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
·
die
beabsichtigte Beschäftigung geht über das betriebsbezogene Interesse hinaus;
·
die
beabsichtigte Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer bzw. Sicherung
bestehender Arbeitsplätze bei;
·
die/der
AusländerIn übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Betriebes aus;
·
die
beabsichtigte Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach
Österreich zur Folge;
·
die/der
AusländerIn verfügt über einen Abschluss einer Hochschul- bzw.
Fachhochschulausbildung.
Eine Schlüsselkraft ohne Niederlassungsbewilligung ist
zuzulassen, wenn die Lage des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1 AuslBG), die sonstigen
Voraussetzungen des § 4 vorliegen, keine fremdenrechtlichen Bedenken bestehen
und die entsprechende Quote noch nicht ausgeschöpft ist.
Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass bereits ein
konkreter Arbeitsplatz vorliegt und dass der/die ArbeitgeberIn eine begründete
Zustimmung abgibt. Ohne konkreten Arbeitsplatz ist eine Zuwanderung von
Schlüsselarbeitskräften nach Österreich nicht erwünscht.
Der Antrag ist von der potentiellen Schlüsselarbeitskraft
beim/bei der zuständigen Landeshauptmann/frau einzubringen. Bei Vorhandensein
eines Quotenplatzes übernimmt die zuständige regionale regionale
Geschäftsstelle die arbeitsmarktpolitische Überprüfung. Bei Nichtvorliegen
dieser arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen wird ein Bescheid erlassen, der
durch den/die Landeshauptmann/frau zugestellt wird. Über eine allfällige
Berufung entscheidet die Landesgeschäftsstelle des AMS. Wird der Antrag aus
fremdenrechtlichen Bedenken abgelehnt, wird der Bescheid durch den/die
Landeshauptmann/frau erlassen, die Berufung ergeht an das Bundesministerium für
Inneres. Ist die Quote ausgeschöpft ist keine Berufung zulässig.
Die Zulassung als Schlüsselarbeitskraft wird für die Dauer
eines Jahres erteilt und gilt für einen bestimmten Arbeitgeber.
Ob diese künftige Form der Zulassung von
Schlüsselarbeitskräften es begünstigen wird, dass diese nach Österreich kommen,
um hier für die österreichische Wirtschaft tätig zu werden (in voller
Abhängigkeit eines/r bereits bekannten Arbeitgebers/in), wird von unserer Seite
massivst bezweifelt.
Die grundsätzliche Idee, dass das Aufenthaltsrecht
gleichzeitig das Recht auf Beschäftigung miteinschließt, wird hingegen sehr
wohl begrüßt. Leider gilt dies jedoch nur für die Schlüsselarbeitskraft selbst
und nicht für deren Familienangehörige. Dieses
Grundsatz könnte durchaus auf alle anderen ArbeitnehmerInnen ausgeweitet
werden.
§ 4
Abs. 6 – Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Überschreitung der
Landeshöchstzahlen
Da normalerweise die Landeshöchstzahlen so angesetzt
werden, dass es zu einem Überschreitungsverfahren kommen muss, ist diese
Bestimmung für ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren von großer Bedeutung.
Die geplante Änderung soll es künftig ermöglichen, dass AusländerInnen bei
„fortgeschrittener Integration“ bzw. wenn sie in der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung genannt sind, vor Erreichung des
Niederlassungsnachweises eine Beschäftigungsbewilligung erhalten können, wenn
die Lage und Entwicklung die Beschäftigung zulässt. Die künftige praktische
Auslegung dieser Bestimmung wird es zeigen, ob es tatsächlich zu einer
Verbesserung und zu einem vorzeitigen Einstieg in den Arbeitsmarkt für den
genannten Personenkreis kommen wird oder nicht.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns die Hoffnung auszudrücken,
dass künftig auch Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bzw. in
einer Notsituation die Möglichkeit erhalten, dass einem/r ArbeitgeberIn für sie
eine Beschäftigungsbewilligung gewährt wird.
Gleichzeitig wird jedoch auch die Beschäftigung von
„befristet beschäftigten“ AusländerInnen begünstigt, da hierfür der
sozialpartnerschaftlich besetzte Regionalbeirat nicht mehr zustimmen muss.
(siehe Stellungnahme zu § 5 AuslBG)
§ 4b
– Prüfung der Arbeitsmarktlage
Die bisher erfolgte Prüfung der Arbeitsmarktlage in Form
einer neunstufigen Rang- bzw. „Hack“ordnung wird zugunsten eines offenen
Systems (das durch die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, durch die
Landeshöchstzahlen und die Regelungen des § 4 Abs. 6 so und so beschränkt ist) ersetzt.
Es wird – wie bereits erwähnt – von der künftigen Praxis abhängen, wie weit
tatsächlich bestimmte Personen/Personengruppen, die noch nicht über einen
Niederlassungsnachweis verfügen, zum Arbeitsmarkt zugelassen werden.
§ 5
– Kontingente für die befristete Zulassung von AusländerInnen
Künftig können durch Verordnungen Kontingente für maximal
sechs Monate befristet Beschäftigungsverhältnisse unabhängig von saisonalen
Schwankungen erlassen werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, in der
Verordnung festzulegen, dass die Beschäftigungsbewilligung um weitere sechs
Monate verlängert werden kann. Nach einer zweimonatigen Pause wäre eine
neuerliche befristete Beschäftigung möglich. Die österreichische
„Arbeitsmarktlüge“ und Illusion, dass in Österreich nur ein Interesse an
Schlüsselarbeitskräften besteht und dass nur diese tatsächlich zuwandern
sollen, wird mit dieser Regelung weiter verstärkt.
Da gleichzeitig eine Niederlassung, die auch mit dem Recht
auf Familiennachzug verbunden wäre, verhindert wird, ist zu befürchten, dass
künftig eine neue „GastarbeiterInnenbeschäftigung“ entstehen wird. Diesen
kurzfristig beschäftigten AusländerInnen wird jeglicher betrieblicher Aufstieg
verunmöglicht, die Beschäftigungszeiten werden auf eine Arbeitserlaubnis (§ 14a)
nicht angerechnet und ein Umstieg in ein normales Arbeitsverhältnis
verunmöglicht. Die Folge wird sein, dass Teile dieser prekär beschäftigten
AusländerInnen nicht rechtmäßige Beschäftigungen annehmen werden, um auch
künftig den Lebensunterhalt in Österreich verdienen zu können. In den
zweimonatigen Pausen zwischen den „zeitlich befristeten Zulassungen“ wird
vermutlich beim/bei der selben ArbeitgeberIn das
Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, um dieses nicht zu verlieren.
Familienangehörige werden mit der Zeit ebenfalls nachkommen, nur mit dem
Unterschied dass sie über keine Aufenthaltsberechtigung verfügen werden. Bei
schulpflichtigen Kindern ist in der Folge zu befürchten, dass diese der
Schulpflicht aus Angst vor dem Entdecktwerden nicht nachkommen werden. Fehlende
Krankenversicherungen (aus Angst vor einer Mitversicherung) werden zu
medizinischen Notfällen bzw. hohen, offenen Krankenhausrechnungen führen.
In Bezug auf die ErntehelferInnen erlauben wir uns
neuerlich darauf hinzuweisen, dass damit eine Gruppe von Unselbständigen
geschaffen wurde, die nicht der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Aus der Sicht der ArbeitgeberInnen handelt es sich somit um ArbeitnehmerInnen
die betriebwirtschaftlich günstiger kommen, da nicht alle Sozialabgaben
geleistet werden müssen. Gleichzeitig ist diese Aushöhlung der
Sozialversicherungspflicht kurzsichtig, da die potentiellen ErntehelferInnen
aus Staaten kommen, die bereits jetzt ein Abkommen mit Österreich über die
soziale Sicherheit abgeschlossen haben (z. B. Slowenien, Kroatien) bzw. die
künftig im Rahmen einer EU-Erweiterung gleichgestellt wären (z. B. Ungarn,
Tschechien). Einerseits wird die Forderung erhoben, dass eine EU-Erweiterung
erst dann in Frage kommen könne, wenn das Lohnniveau in den Erweiterungsländern
höher wird und auch entsprechende Sozialstandards geschaffen werden.
Andererseits durchbricht Österreich selbst in diesen Fällen die allgemeine
Sozialversicherungspflicht.
Alle genannten Konsequenzen werden in Kauf genommen, nur
damit künftig behauptet werden kann, dass Österreich ein Zuwanderungsland nur
für Schlüsselarbeitskräfte (deren schwierige Zulassung oben dargestellt wurde)
ist.
§ 15
– Voraussetzungen für einen Befreiungsschein
Eine Erleichterung ergibt sich vor allem für Jugendliche,
da sie nunmehr Recht auf einen Befreiungsschein erhalten, wenn sie das letzte
volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht absolviert haben (bisher musste
die halbe Lebenszeit rechtmäßig in Österreich verbracht bzw. die Hälfte der
Schulpflicht in Österreich absolviert worden sein).
Jugendliche, die nach Beendigung der Schulpflicht oder
während des letzten Schuljahres nach Österreich kommen werden, sind jedoch nach
wie vor de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Härtefälle wird auch die neue Bestimmung schaffen, dass
ein Elternteil in den letzten fünf Jahren mindesten drei Jahre im Bundesgebiet
erwerbstätig gewesen sein muss. Kinder von Pensionisten oder von längere Zeit
arbeitslosen oder kranken Menschen z. B. würden keinen Befreiungsschein mehr
erhalten.
Eine zusätzliche Verschärfung ergibt sich für sogenannte
„papierlose Jugendliche“, für Kinder von AsylwerberInnen, von StudentInnen, von
humanitär aufhältigen Personen, von Menschen mit einem § 15-Asyl-Aufenthaltsrecht
etc. da diese künftig nicht mehr rechtmäßig arbeiten bzw. eine Lehre
absolvieren dürfen, da für die Ausstellung eines Befreiungsscheines eine
Niederlassungsbewilligung vorliegen muss.
§
15a – Verlängerung des Befreiungsscheines
Ein Befreiungsschein wird künftig generell nur mehr
verlängert, wenn eine zweieinhalbjährige rechtmäßige Beschäftigung während der
letzten fünf Jahre vorliegt. Dies bedeutet vor allem für Menschen, die als
Jugendliche ihren Befreiungsschein erhalten haben und für ehemalige
EhegattInnen von ÖsterreicherInnen eine Verschlechterung. Gleichzeitig ist
jedoch zu hoffen, dass von dieser Regelung nicht mehr viele betroffen sein
werden, da sie über einen Niederlassungsnachweis verfügen werden.
§§ 14a, 14e, 15 und 15a – „Rahmenfristerstreckung“
Der Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis, auf einen
Befreiungsschein bzw. auf Verlängerung dieser Berechtigungen hängt alleine von
einer unselbständigen Beschäftigung ab. Selbständige Tätigkeiten,
Ausbildungszeiten (auch von AMS-geförderten Maßnahmen) etc. werden nicht für
die Ausstellung dieser Arbeitsberechtigungen angerechnet bzw. ermöglichen keine
entsprechende Rahmenfristerstreckung. Menschen, die sich beruflich
weiterbilden, werden damit bestraft, dass sie z. B. ihre bereits erworbene
Arbeitserlaubnis wieder verlieren.
§ 17
– aufenthaltsverfestigte AusländerInnen
„AusländerInnen, die über einen Niederlassungsnachweis
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung“ berechtigt. Diese Bestimmung
ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage und im Vergleich zu allen anderen
Änderungsvorhaben die fortschrittlichste, da davon auszugehen ist, dass ein
Großteil der in Österreich lebenden AusländerInnen in naher Zukunft einen Niederlassungsnachweise erhalten wird. Diesen wird
nunmehr der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht bzw. wird der
Verlust einer Arbeitsberechtigung (und das Hinausfallen aus dem Arbeitssystem)
weites gehend verhindert.
Für Menschen, die nach dem 1. Jänner 1998 nach Österreich
gekommen sind, bedeutet dies jedoch, dass erst nach Erfüllung der
„Integrationsvereinbarung“ ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
besteht. Gleichzeitig müssen Familienangehörige zumindest einen fünfjährigen
Wohnsitz nachweisen, bevor sie Recht auf einen Niederlassungsnachweis haben
(siehe Stellungnahme zu § 24 FrG).
§ 24
– Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte
Die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS erstellt
künftig ein Gutachten, ob Selbständige als Schlüsselkräfte i. S. d. § 2 Abs. 5
anzusehen sind oder nicht. Nur selbständige Schlüsselkräfte erhalten die
Möglichkeit nach Österreich zuzuwandern. Sogenannte „normale“ Selbständige
werden künftig keine Möglichkeit mehr erhalten, nach Österreich zu kommen, um
hier ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Folge werden wiederum
alle möglichen Umgehungsversuche – die zumeist zu Lasten der zuwandernden
Personen gehen – sein.
„Integrationsvereinbarung“
als Qualifizierungsmaßnahme des AMS
In den Presseunterlagen, anlässlich der Vorstellung der
geplanten Änderungen im Bereich des Fremden- und
Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird angekündigt, dass ausländischen
arbeitslosen ArbeitnehmerInnen „die Maßnahmen der Integrationsvereinbarung als
Qualifizierungsmaßnahme angeboten“ werden. „Durch einen Erlass des BMWA soll
die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Bedarf das AMS die Kosten
übernimmt. Bei unbegründeter Ablehnung dieser Qualifizierungsmaßnahme kommt es
sowie bisher zur Sperre des Arbeitslosengeldes“. Grundsätzlich wäre es zu
begrüßen, dass im Rahmen der Arbeitsmarktförderung verstärkt (arbeitsmarkt-,
berufsbezogene, allgemeine) Deutschkurse und weitergehende
Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden. Abzulehnen wäre es jedoch, wenn
diese Maßnahmen mit der Drohung verbunden wären, dass ansonsten die Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung gestrichen werden. Völlig unverständlich und
unvorstellbar wäre es, wenn der/die Arbeitslose sogar selbst den Deutschkurs
bezahlen müsste und bei Ablehnung sein/ihr Arbeitslosengeld verlieren würde.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns nochmals darauf
hinzuweisen, dass bis dato Zeiten eines Kursbesuches, einer
Qualifizierungsmaßnahme nicht als Beschäftigungszeiten für eine
Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines angerechnet werden und dass es
diesbezüglich auch in den geplanten Vorschlägen zu keiner Änderung kommen soll.
Wir hoffen, dass unsere
Anregungen und Anmerkungen – trotz der politischen Vorgaben, dass es zu keinen
Änderungen der Vorschläge kommen soll – Berücksichtigung finden werden.
Gleichzeitig möchten wir nochmals unterstreichen, dass ein Großteil der
vorgeschlagenen Änderungen (z. B. „Integrationsvereinbarung“, Zulassung
kurzfristig beschäftigter ArbeitnehmerInnen, Gesundheitszeugnis, Streichung der
Quote für Erwerbstätige) abzulehnen ist und dass diese Teile nicht in
Gesetzeskraft erwachsen sollten.
16.04.2002
Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen
1010 Wien, Hoher
Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236