Stellungnahme
zum Entwurf des
Fremdenrechtsänderungsgesetzes
(FRÄG)
Allgemeiner Teil
Nach langer Ankündigung liegt nun ein Entwurf zu einem
Fremdenrechtsänderungsgesetz vor. Aus einem sogenannten
"Integrationspaket", das eine auf Integration bedachte Harmonisierung
des Aufenthaltsrechtes mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz anstrebte, wurde
ein Integrationsansatz im Bereich der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine
längst fällige Reform des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wurde wiederum nicht
in Betracht gezogen.
Im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage ist der Entwurf in
vielen Bereichen eindeutig eine Verbesserung. Zieht man jedoch die Rechtslage
und deren Vollzug vor dem 1. Jänner 1993 (Inkrafttreten des Fremdengesetzes)
bzw. vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) heran, findet
man kaum noch Fortschritte. So sehr die Intentionen des Entwurfes - vor allem
Aufenthaltsverfestigung und Bevorzugung des Familiennachzuges im Rahmen einer
künftigen Zuwanderung - zu begrüßen sind, so sind sie bei näherer Betrachtung
doch nicht so klar und eindeutig, wie sie öffentlich angekündigt worden sind:
Aufenthaltsverfestigung
Eine reale Aufenthaltsverfestigung tritt erst nach acht
Jahren ein. Obwohl bereits nach fünf Jahren kein Aufenthaltstitel mehr versagt
werden sollte, wenn kein ausreichender Lebensunterhalt bzw. kein
Krankenversicherungsschutz vorliegt, wird diese relative Sicherheit dadurch
wieder eingeschränkt, daß man dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung
stehen muß (i. S. d. § 7 AlVG). Nicht nur Arbeitsunwilligkeit (wie es medial
verbreitet wurde), sondern vor allem die aktuelle auf Desintegration gerichtete
Ausländerbeschäftigungspolitik machen es möglich, daß man dem österreichischen
Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht. Es genügt z. B. nur, daß man seine
rechtmäßige Beschäftigung verliert und über eine (befristete oder unbefristete)
Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft verfügt. Dadurch ist
nicht nur kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben, sondern man steht als
AusländerInnen auch dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Dies gilt auch
für Personen, die bereits am Arbeitsmarkt integriert waren und durch nicht
vorhergesehene Ereignisse ihren Status wieder verlieren und aus der
Bundeshöchstzahl herausfallen. In der Folge ist entsprechend dem aktuellen
Entwurf auch nach fünf Jahren die Versagung des Aufenthaltstitels möglich. Eine
reale Verbesserung für niedergelassene AusländerInnen tritt daher erst nach
acht Jahren Aufenthalt ein.
Familiennachzug
Das mit 1. Juli 1993 eingeführte Höchstzahlenmodell für
den Familiennachzug von ansässigen AusländerInnen bleibt bestehen. Der dadurch
bedingte restriktive Vollzug und teilweise lange Wartezeiten werden weiterhin
das Recht auf Familiengemeinschaft aushöhlen und auch zu einem gezwungen
illegalen Zuzug führen.
Eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage
tritt für minderjährige Kinder ab dem 15. Lebensjahr ein. Diese haben künftig
keinen Rechtsanspruch mehr, zu ihren Familien nach Österreich zu kommen. Das
vorgeschobene Argument, daß sie künftig den Arbeitsmarkt belasten könnten,
widerspricht sowohl dem in den Erläuterungen oft bemühten Artikel 8 der EMRK
(Recht auf Privat- und Familienleben) als auch der Realität, da viele Eltern
aufgrund der Gesetzeslage bisher ihre Kinder nicht nachholen konnten bzw. daß
sie bewußt entschieden, ihren Kindern im Heimatland einen Schulabschluß zu
ermöglichen (und dadurch verhinderten, daß die Kinder in Österreich zu
Seiteneinsteigern mit schlechtem Schulerfolg wurden).
Noch nicht abschätzbar sind die Folgen der Bestimmung, daß
der Familiennachzug für ansässige AusländerInnen nur eine
Aufenthaltsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck außer unselbständiger
Erwerbstätigkeit erhalten soll (im Gegensatz zum Familiennachzug künftiger
Einwanderer, denen die Aufenthaltsbewilligung für jeglichen Zweck inklusive
unselbständiger Erwerbstätigkeit gewährt werden wird). Sollte im
Ausländerbeschäftigungs- und im Arbeitslosenversicherungsgesetz ebenfalls diese
Einschränkung übernommen werden, verschlechtert sich die Lage des
Familiennachzuges in Österreich noch mehr als bisher.
Insgesamt gesehen wäre es angebracht, den Familiennachzug
wie in der Vergangenheit wieder außerhalb von Höchstzahlen zuzulassen. Nach
einer gewissen Einschleifperiode wird die reale Familienzuwanderung nicht höher
sein als in früheren Jahren. Bereits Ansässige holen normalerweise ihre
Familien erst dann, wenn sie sich selbst in Österreich situiert und
entsprechende Lebensmöglichkeiten geschaffen haben.
Opfer der Gesetzeslage und des Vollzugs seit 1. Juli 1993
Völlig außer acht gelassen wurden
jene Personen, die seit 1. Juli 1993 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes)
aufgrund überzogener bürokratischer Hürden und Restriktionen ihren
Aufenthaltstitel verloren haben. Zumindest für diesen Personenkreis wäre es
angebracht, eine Art "Legalisierung" durchzuführen, da sie in den
meisten Fällen nicht freiwillig den Weg in die "Illegalität" suchten.
Dies wäre auch eine faire Möglichkeit, die Zahl der nicht rechtmäßigen Personen
in Österreich abzubauen, die sich zu einem großen Teil aus ehemals integrierten
Ausländern zusammensetzt, die teilweise aus menschenrechtlichen Gründen gar
nicht zwangsweise außer Landes gebracht werden können. Dadurch müssen auch
keine Befürchtungen entstehen, daß eine "Legalisierungsaktion"
künftig wieder "Illegale" anzieht (als Vergleich wird immer wieder
Italien genannt).
Vor allem an der Situation von sogenannten
"illegalen" Kindern ändert sich nichts. Vielmehr werden
es durch das Weiterbestehen der starren Einwanderungsquoten noch mehr als
bisher werden. Die bereits bestehende Problematik wird sich noch weiter
verschärfen.
EU-Konformität
Die Einreisebestimmungen und auch die Asylregelungen sind
mit diesem Entwurf durchaus EU-konform, da die Verpflichtungen nach Schengen
und Dublin innerstaatlich umgesetzt wurden. Abgesehen vom Familiennachzug führt
dies de facto zu einem Einwanderungsstopp (a la FPÖ). Zur Abdeckung von
auftretendem Arbeitskräftemangel werden Saisonarbeitskräfte angeworben, die
nachdem sie das österreichische Sozialsystem mitfinanziert haben, ohne Rechte
erwirken zu können, Österreich wieder verlassen müssen.
Bezüglich der Integration von bereits niedergelassenen
AusländerInnen und dem Familiennachzug sind wir weit hinter anderen EU-Staaten.
So gibt es in allen relevanten Einwanderungsländern Europas keine
Quotenregelungen für den Familiennachzug. Bis auf die BRD (16 Jahre) liegt die
Altersgrenze bei Kindern für den Nachzug bei 18 Jahren (in Schweden sogar bei
20 Jahren). Aber auch die allgemeinen Voraussetzungen (Lebensunterhalt,
Unterkunft), die bis auf Schweden in allen relevanten Ländern durchaus üblich
sind, relativieren sich, da zumeist ein gleichberechtigter Zugang zum sozialen
System und kommunalen Wohnbau besteht.
Ähnlich verhält es sich mit dem Punkt
Aufenthaltsverfestigung. Im Vergleich zu anderen EU-Staaten treten dort die
Aufenthaltsverfestigung, der Anspruch auf eine unbefristete
Aufenthaltsberechtigung und die Unmöglichkeit des Verlustes, nach kürzerer
Aufenthaltsdauer ein.
Insgesamt gesehen ist zu hoffen, daß als Minimum zumindest
dieser Entwurf mit einigen harmonisierenden und positiven Änderungen in Kraft
tritt. Zu hoffen ist auch, daß das Gesetz entsprechend vollzogen wird (als
Vergleich soll die Aufenthaltsgesetznovelle April 1995 dienen, die teilweise
sehr restriktiv und gesetzeswidrig umgesetzt wurde). Weiters ist auch zu
hoffen, daß das Ausländerbeschäftigungsgesetz novelliert wird und eine
entsprechende Gleichstellung vor allem im sozialen Bereich erfolgt. Erst dann
wird von einem "Integrationspaket" zu sprechen sein.
Im folgenden wird zu verschiedenen Bestimmungen des Entwurfes
Stellung genommen:
Artikel I
Fremdengesetz
§ 7 Abs. 4 FrG und § 2 Abs. 4 AufG
Erteilung der Einreise- und
Aufenthaltstitel und Aufenthaltsverordnung
Durch die neuerliche Festlegung von speziellen, sechs
Monate nicht übersteigenden Beschäftigungsbewilligungen wird der
Saisonnierstatus festgeschrieben. Durch inzwischen erfolgte Novellierungen des
Arbeitslosenversicherungs- und Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird dieser
Status noch verschärft. Zeiten einer Saisonbeschäftigung werden künftig nicht
mehr als Beschäftigungszeiten für die Arbeitserlaubnis anerkannt (§ 14 a Abs. 1
AuslBG) und normalerweise kann man durch eine Saisonbeschäftigung auch keinen
Arbeitslosengeldanspruch mehr erwirken (§ 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AlVG),
obwohl diese Beschäftigungsverhältnisse auch sozialversicherungspflichtig sind.
Im Gegensatz zur ursprünglichen Regelung im Aufenthaltsgesetz, welche infolge
des Strukturanpassungsgesetzes novelliert wurde, ist im Rahmen einer
Saisonbeschäftigung auch keine Antragstellung im Inland mehr möglich (§ 7 a
Abs. 2). Der Saisonnierstatus mit allen seinen negativen Auswirkungen wurde nun
endgültig im österreichischen Recht statuiert (siehe auch § 10 Abs. 2).
§ 7 a Abs. 4
Verfahren bei der
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
Dieser Absatz regelt die Aussetzung des
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens, wenn ein Verfahren zur Verhängung einer
Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet wird. Dadurch soll
entsprechend der Erläuterungen verhindert werden, daß Personen, die aufgrund
der §§ 17, 19 und 20 Abs. 1 nicht zur Ausreise veranlaßt werden können, ohne
Chance auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet verbleiben.
Diese ansich wünschenswerte Intention kann jedoch auch einen gegenteiligen Effekt
erzeugen. Da die Erteilung weiterer Aufenthaltsbewilligungen (§ 11 e Abs. 1)
auch nach einem gerade nicht rechtmäßigen Aufenthalt (§ 15) möglich ist, wäre
die Aufenthaltsbehörde gezwungen, davor die Fremdenpolizeibehörde zu
verständigen, die dann aufgrund des gerade nicht rechtmäßigen Aufenthaltes ein
Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einleiten müßte. Gleichzeitig wäre die
Möglichkeit gegeben, die betroffene Person gemäß § 41 Abs. 1 in Schubhaft zu
nehmen. Anstatt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen, wäre bei einem
entsprechenden Vollzug (z. B. restriktive Auslegung der §§ 19 und 20) die
Inschubhaftnahme möglich. Vor allem in Wien (wo zwei verschiedene Behörden in
diesem Bereich zuständig sind) wird sich zeigen, ob sich der entsprechende Absatz
vor allem zu Ungunsten oder zugunsten der Betroffenen auswirken werden wird.
Ein entsprechender Vollzug wäre sicherzustellen.
§ 7c Abs. 1
Familiennachzug und
Familieneinheit im Rahmen von Aufenthaltstiteln
Das Recht zum dauernden Aufenthalt bleibt auch beim
späteren Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug erhalten. Dies
soll den nachgezogenen Familienmitgliedern, wenn sie sich in Österreich
niedergelassen haben, ein vom "ersten" Ausländer unabhängiges
Aufenthaltsrecht gewähren, wobei die Familienangehörigen, die keine legale
Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, nach wie vor vom "Familienerhalter"
abhängig bleiben. Bei der derzeitigen Lage, d. h. bei einer
Ausländerbeschäftigungsquote, die ausgeschöpft ist und einem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
das die Zulassung von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt nach einer gewissen
Aufenthaltsdauer nicht vorsieht, haben viele Familienangehörige nicht die
Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und ihren Lebensunterhalt
unabhängig vom "Familienerhalter" zu sichern. Zumindest bis
Vollendung von acht Jahren Aufenthalt (Eintritt der Aufenthaltsverfestigung)
kann dieses Recht auf dauernden Aufenthalt nicht verwirklicht werden.
§ 10 Abs. 1 Z. 3
Versagung eines
Einreise - oder Aufenthaltstitels
Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn der
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 5 AufG oder § 14) erteilt
werden soll.
Dies betrifft Vertriebene (§ 5 AufG), deren zeitlich
befristeter Aufenthalt in einer Verordnung geregelt werden kann (§ 5 Abs. 2
AufG) und denen auch durch dieselbe Verordnung eine Inlandsantragstellung
ermöglicht werden kann.
§ 14 Abs. 2 besagt, daß die in Österreich geborenen Kinder
von AusländerInnen in den ersten drei Monaten von der Sichtvermerkspflicht
befreit sind, sofern die Mutter zum Aufenthalt berechtigt ist; dies jedoch nur
solange das Aufenthaltsrecht der Mutter besteht.
Falls eine Antragstellung im Inland in den ersten drei
Lebensmonaten nicht möglich ist, müßte das Kind ausgewiesen werden, wenn nicht,
wie in den Ausnahmetatbeständen des § 10 Abs 6 festgelegt ist, der Angehörige
des Kindes über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt.
§ 10 Abs. 2
versagt die Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerks,
der unselbständige - dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende
-Erwerbstätigkeit zuläßt, anderen als Rotationskräften und Grenzgängern.
Dies kann nur Saisonarbeitskräfte betreffen, die einen
gewöhnlichen Sichtvermerk gemäß § 7 Abs. 4, aufgrund einer Aufenthaltsverordnung
wegen kurzfristigen Arbeitskräftemangels, erhalten haben. Dadurch können
Saisonarbeitskräfte innerhalb von drei Jahren maximal sechs Monate in
Österreich beschäftigt werden. Die grundsätzliche Problematik wird noch
verstärkt (siehe § 7 Abs. 4).
§ 10 Abs. 4
verhindert die Erteilung des Aufenthaltstitels wegen
Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere, wenn
Z. 2: der Aufenthalt des Fremden zu
einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei
denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen
Anspruchs.
Diesbezüglich sollte parallel festgelegt werden, daß auch
ein in der Höhe geringer gesetzlicher Anspruch nicht, wie bisher, zu einer
Ablehnung des Aufenthaltstitels führen kann.
Generell wäre zu
kritisieren, daß ein Aufenthaltstitel aus diesen Gründen versagt werden kann.
Soziale Ansprüche ergeben sich normalerweise aus einem
Rechtsanspruch. Dort wo kein Anspruch besteht (z. B. Sozialhilfe in einigen
Bundesländern) können AusländerInnen diese Leistungen überhaupt nicht oder nur
in Ausnahmefällen beziehen (wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt).
Genau bei diesen sozialpolitisch gewollten und vermutlich auch sinnvollen
Ausnahmen können aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden. Soziale Stabilisierungsversuche
und sozialarbeiterische Interventionen werden dadurch wieder zunichte gemacht.
§ 10 Abs. 6
Die Behörde kann von Amts wegen
trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen einen gewöhnlichen
Sichtvermerk erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen dann
vor, wenn die Betroffenen einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt,
wenn sie Opfer eines bewaffneten Konfliktes geworden oder wenn sie Angehörige von
ÖsterreicherInnen oder unbefristet zum Aufenthalt berechtigten AusländerInnen
sind. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle werden jedoch auch unter
befristet Aufhältigen vorkommen. Daher sollten diese nicht ausgeschlossen
werden.
Durch diese Regelung könnten teilweise von Amts wegen oder
auf Anregung hin (z. B. durch den Integrationsbeirat gemäß § 4 Abs. 5 AufG)
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Kinder legalisiert werden. Den
betroffenen Familien stehen jedoch keine Antragsmöglichkeiten zur Verfügung. Es
ist daher damit zu rechnen, daß von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht
werden wird.
Die Definition von Angehörigen im Sinne des § 31a Abs. 2
Z. 1 und 2 wird dahingehend eingeschränkt, daß man mindestens ein Jahr mit
einem österreichischen Staatsbürger verheiratet bzw. Kind eines Österreichers
sein muß. Unklar hierbei ist es, wie die Angehörigen von unbefristet zum
Aufenthalt berechtigten AusländerInnen definiert werden, da die vorher genannte
Regelung nicht direkt auf sie anwendbar ist. Obwohl entsprechend der Regelung
teilweise ein Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel bestehen würde
(§§ 8 Abs. 1 und 31 a Abs. 2), ist es bei Angehörigen von AusländerInnen
unklar, wie sie auf eine Aufenthaltsbewilligung umsteigen können, da sie nur
ausnahmsweise einen gewöhnlichen Sichtvermerk erhalten, grundsätzlich jedoch
eine Aufenthaltsbewilligung benötigen (§ 7a Abs. 7). Theoretisch müßte während
der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels der Aufenthaltszweck i. S. d. § 7 b
geändert werden. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müßte jedoch im
Sinne des Artikel V eine Anrechnung auf die Höchstzahl für den Familiennachzug
für ansässige AusländerInnen erfolgen. Bei Ausschöpfung dieser Zahl wäre eine
Verschiebung auf das nächste Jahr erforderlich. Sollte inzwischen der humanitär
gewährte gewöhnliche Sichtvermerk ablaufen, ist der weitere rechtmäßige
Aufenthalt der Angehörigen wieder unklar. Theoretisch müßte daher der
gewöhnliche Sichtvermerk wieder verlängert werden, während auf die Erteilung
der Erstaufenthaltsbewilligung gewartet wird. Die Fortsetzung des
Hauptwohnsitzes in Form einer weiteren Aufenthaltsbewilligung i. S. d. § 11 e
Abs. 4 erscheint nicht möglich, da die betroffene Person nicht gemäß § 1 Abs. 4
AufG von der Bewilligungspflicht ausgenommen war.
Eine ähnliche Situation ergibt sich auch für die anderen
genannten Personengruppen, wenn sie z. B. eine rechtmäßige selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen würden.
Während die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen
Sichtvermerkes aus humanitären Gründen für Personen besteht, die dem
Refoulement-Verbot (§ 37 Abs. 1 und 2) unterliegen, ist die Stellung von
Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint,
nachwievor unklar. Gemäß § 36 Abs. 2 kann diesen weiterhin nur ein
Abschiebungsaufschub gewährt werden. Der Aufenthalt bleibt jedoch unrechtmäßig
und eine weitere Integration wird verhindert.
§ 10 a Abs. 2
Unzulässigkeit der
Versagung eines Aufenthaltstitels
bringt eine Aufenthaltssicherheit für bereits fünf Jahre
hier lebende AusländerInnen, wenn diese ihren fünfjährigen Hauptwohnsitz vor
Verwirklichung des maßgebliches Sachverhalts
ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet hatten. Die Aufenthaltssicherung
schützt nur bei fehlender Krankenversicherung
und wenn der Aufenthalt der AusländerInnen zu einer finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Als Auflage für die AusländerInnen ist vorgeschrieben, daß
sie bestrebt sind, die Mittel zu seinem eigenen Unterhalt zu sichern, bzw. daß
sie der Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG 1977, BGBl. 609) zur Verfügung
stehen.
Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG können AusländerInnen nur eine
Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten. Diese Bestimmung regelt genau,
welcher Personenkreis aufgrund seines Aufenthaltstitels und -zwecks dafür in
Frage kommt. AusländerInnen können sich nicht von sich aus der Vermittlung zur
Verfügung stellen, sondern sind dabei vom Ausländerbeschäftigungsgesetz, von
Höchstzahlen für die Ausländerbeschäftigung und dem AlVG abhängig bzw. genauen
Zugangsbestimmungen unterworfen.
So stehen Familienangehörige trotz Anspruch auf
Arbeitslosengeld, wenn sie über eine Aufenthaltsbewilligung mit falschem
Aufenthaltszweck (Familiengemeinschaft mit Fremden) verfügen, aufgrund der
geltenden Bestimmungen nicht der Vermittlung zur Verfügung.
Eine Harmonisierung dieser Gesetze wäre wünschenswert, da
so AusländerInnen ihr Bestreben den Unterhalt zu sichern auch tatsächlich
zeigen können.
§ 10 a Abs. 3
bestimmt Aufenthaltsverfestigung nach acht Jahren
ununterbrochenem und überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt.
Z. 2 setzt Ausnahmen fest, wenn AusländerInnen wegen
der gleichen schädlichen Neigung, auch nach Ablauf der acht Jahre rechtskräftig
verurteilt worden sind. Handelt es sich hiebei um ein geringes Delikt, für das
sie auch zweimal verurteilt worden sind, kann dies bei einem geringen
Strafausmaß (vergleiche § 18 Abs. 2 Z. 2, Aufenthaltsverbotsbestimmungen für
bedingt oder unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen) zu unverhältnismäßigen
Härten führen.
§ 11 (1)
Ungültigkeit und
Nichtigkeit eines Einreise- und Aufenthaltstitels
Ein Einreise - oder Aufenthaltstitel ist ungültig
zu erklären, wenn
Z. 2: der Aufenthaltstitel einem
Angehörigen von AusländerInnen erteilt wurde, um die Familieneinheit (§ 7 Abs
2) zu gewährleisten und der maßgebende AusländerIn selbst den Aufenthaltstitel
(in diesem Fall gewöhnlicher Sichtvermerk) verloren hat.
§ 70 Abs. 2 schließt ein Rechtsmittel gegen eine
Ungültigkeitserklärung des gewöhnlichen Sichtvermerks aus, sodaß, auch wenn
Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt gegeben wären, die Behörde
verpflichtet ist, gegen den Familienangehörigen (aufgrund von Familieneinheit)
eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einzuleiten.
§ 11c
Sonderbestimmungen
für den Familiennachzug
Prinzipiell ist die Berücksichtigung von zukünftigen
Familienangehörigen von in Österreich niedergelassenen oder sich
niederlassenden AusländerInnen bei der Zuwanderungs- und Integrationspolitik
begrüßenswert. Die Aufenthaltsverordnung, mit der jährlich die Höhe der
Erwerbstätigenquote festgelegt wird, müßte allerdings die tatsächliche Höhe der
jährlich zuwandernden Personen berücksichtigen. Diese sind:
1. zukünftige unselbständig oder selbständig
Erwerbstätige (im Verhältnis 1 zu 4, d. h. auch die Familienangehörigen)
2. die zukünftigen Familienangehörigen der
Familienangehörigen (im Verhältnis 1 zu 3)
3. Angehörige von nach dem Stichtag 31.12.1996
(gemäß Artikel V) gegründeten Familien von bereits in Österreich ansässigen
Ausländern (im Verhältnis 1 zu 3).
Aufgrund der Schwierigkeit einer Berücksichtigung aller
dieser Familienangehörigen in der Erwerbstätigenquote wäre ein Recht auf Familiennachzug außerhalb einer
Quotenverordnung notwendig.
Für nicht-begünstigte Drittstaatsangehörige ist das Recht
auf Familiennachzug auf EhegattInnen und minderjährige Kinder beschränkt. Eine
Gleichstellung mit EWR-Bürgern und deren Recht auf Familiennachzug wäre
angebracht (siehe § 29 Abs 3).
Ebenfalls unberücksichtigt blieben LebensgefährtInnen,
obwohl diese gesellschaftlich sehr wohl und auch in anderen Gesetzesbereichen
als Angehörige gelten.
Während in den Erläuterungen unter Kindern Adoptiv - und
Stiefkinder gezählt werden, ist es völlig unklar, ob auch Pflegekinder darunter
subsumierbar sind.
§ 11 d
Verbot der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung
Bei Überschreitung der durch Verordnung festgelegten
Höchstzahl darf eine Erstaufenthaltsbewilligung nicht mehr erteilt werden. Für
den Familiennachzug i. S. d. § 11 c Abs. 2 (Familiennachzug vom
Familiennachzug) muß jedoch spätestens bei der übernächsten Verordnung, bei
Angehörigen von Personen, die bereits länger als acht Jahre im Bundesgebiet
leben, bei der nächsten Aufenthaltsverordnung eine Bewilligung erteilt werden.
Abgesehen von der prinzipiellen Kritik an Quotenregelungen im Bezug auf den
Familiennachzug wäre es zumindest angemessen, bereits vorher eine Art
Zusicherungsbescheid oder einen Bescheid mit dem künftigen Zeitrahmen der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, um den Familien eine bessere Planung zu
ermöglichen und dadurch eventuell auch einen "illegalen" Zuzug zu
verhindern.
§ 11 e Abs. 1
Erteilung weiterer
Aufenthaltsbewilligungen
Unpraktikabel erscheint die Regelung, daß die Bewilligung
erst mit dem Tag der Erteilung beginnt. Durch eine längere Bearbeitungsdauer
oder auch durch eine knappe - aber vor Ablauf - erfolgte Antragstellung, können
Lücken im Nachweis der Aufenthaltsbewilligung entstehen. Ein rechtmäßiger
Aufenthalt im Sinne des § 15 ist erst mühevoll im nachhinein
feststellbar. Für andere Behörden und in der Folge auch für die
Aufenthaltsbehörde steigt dadurch der Verwaltungsaufwand. Betroffen davon
können z. B. das AMS (bei Bezug von Arbeitslosengeld, bei Fortsetzung eines
bewilligungsfreien Beschäftigungsverhältnisses bzw. muß teilweise bei
Ansprüchen auf einen Befreiungsschein ein rechtmäßiger Aufenthalt in der
Vergangenheit nachgewiesen werden), Finanzbehörden (erst nach einem fünfjährigen
Aufenthalt besteht ein gleichberechtigter Zugang zur Familienbeihilfe) und bei
Staatsbürgerschaftsbehörden (Prüfung der Aufenthaltsdauer) werden. Die weitere
Aufenthaltsbewilligung müßte vielmehr an die vorhergehende anschließen.
§ 11 e Abs. 2 und 4
Bedarf die weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
eine Bedachtnahme auf die Aufenthaltsverordnung (Aufnahme einer selbständigen
oder unselbständigen Erwerbstätigkeit), kann diese erteilt werden, wenn hierfür
ein Quotenplatz frei ist. Da künftig die entsprechenden Höchstzahlen relativ
niedrig sein werden, kann es zu Wartezeiten im Sinne des § 11 d kommen. Bei
Arbeitserlaubnis- bzw. Befreiungsscheininhabern (z. B. nach rechtmäßigen
bewilligungsfreien Beschäftigungszeiten gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG, nach
Beschäftigungszeiten als Künstler i. S. d. § 4 a AuslBG) kann es zu einer
unklaren aufenthaltsrechtlichen Situation bzw. großen Lücken zwischen den
Aufenthaltstiteln kommen, da die Zwischenzeit auch nicht mehr durch einen
gewöhnlichen Sichtvermerk, den diese Personen bisher benötigt haben, überbrückt
werden kann. Es wäre vorzusehen, daß die Erteilung dieser Bewilligungen
außerhalb bzw. bevorzugt innerhalb der Höchstzahl erfolgen soll.
§ 14 Abs. 2
Kinder in Österreich
geboren
Es ist begrüßenswert, daß in Österreich geborene Kinder
von ansässigen AusländerInnen während der ersten Monate vom Erfordernis der
Sichtvermerkspflicht befreit sind, wenn die Mutter aufenthaltsberechtigt ist.
Es erscheint uns einerseits die dafür vorgesehene Frist von drei Monaten zu
kurz, da durch viele Behördenwege (inklusive Botschaft des Heimatlandes) viel
Zeit benötigt wird. Andererseits ist die Bindung an die Mutter unverständlich,
da ansich beide Elternteile zur Obsorge verpflichtet sind. Bei Tod der Mutter
wäre z. B. kein Aufenthaltsrecht gegeben. Der Begriff Mutter sollte daher durch
Elternteil ersetzt werden.
§ 15 Abs. 4
Rechtmäßiger
Aufenthalt
AusländerInnen, die vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels die
Verlängerung beantragt haben, halten sich bis zum rechtskräftigen Abschluß
rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Unter einem gleichen Gesichtspunkt sollten auch
kurzfristige, entschuldbare und versehentlich verspätete Antragstellungen
akzeptiert werden.
§ 16 Abs. 2 i. V. m.
§ 83 Abs. 2
Nachweis der
Aufenthaltsberechtigung
Unverständlich ist dieser neu geschaffene Absatz, daß die
Verpflichtung besteht, das Reisedokument immer mit sich zu führen und daß das
Zuwiderhandeln mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Gerade um einem Verlust
oder Diebstahl vorzubeugen, wird das Reisedokument oft am Wohnort aufbewahrt.
Bei vom Wohnort entfernten Arbeitsplätzen (wo künftig gemäß § 50 Abs. 5 Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Betriebs- und
Arbeitsstätten zu betreten) kann es daher jederzeit zu einem Verstoß und in der
Folge zu einer Verwaltungsstrafe kommen. Gleichzeitig stellt sich für uns die
Frage, wie nicht österreichische künftig von österreichischen StaatsbürgerInnen
unterschieden werden, damit dieser Regelung auch Folge geleistet werden kann.
De facto müßten nicht "typisch österreichisch aussehende"
StaatsbürgerInnen auch ihr Reisedokument mitführen, damit sie sich als
"Nicht-Fremde" ausweisen können. Diesbezügliche mehrmalige Strafen
könnten sich in der Folge durch die Versagung eines Aufenthaltstitels
auswirken.
§ 17 Abs. 2
Ausweisung
Die Abstellung auf eine Kann-Bestimmung ist ein wichtiger
Schritt zur Aufenthaltsverfestigung und Wahrnehmung der Bestimmungen gem. § 19
zum Schutz des Privat- und Familienlebens.
Z. 2 regelt die Möglichkeit der
Ausweisung, wenn gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt
ist, verstoßen wird.
Der Abschluß des Verfahrens sollte vor Einleitung der
Ausweisung abgewartet werden können bzw. sollte eine aufschiebende Wirkung der
Berufung bis zum Abschluß des Verfahrens im Interesse der öffentlichen Ordnung
auch im Gesetzestext festgelegt werden.
Z. 5 "Betreten bei illegaler Beschäftigung":
Auch hier sollte ein Abschluß des Verfahrens in Österreich abgewartet werden
können bzw. die aufschiebende Wirkung rechtfertigen (siehe auch § 27 Abs 2).
Auch die Erläuterungen zu § 27 Abs 2 sprechen sich in
diesem Sinne aus: " ... Andernfalls kann es dazu kommen, daß zwar gegen
den Betroffenen Fremden eine Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot erlassen wird,
daß aber der Anstifter für dieses im Sinne des § 18 Abs. 1 gefährliche
Verhalten sanktionslos bleibt".
Ob mit der Abänderung der Formulierung in Bezug auf das
Interesse der öffentlichen Ordnung hinreichend dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.1995 Genüge getan wird, bleibt dahingestellt,
da der Verfassungsdienst schon früher festgestellt hat, daß dem Grundsatz der
faktischen Effizienz eines Rechtsmittels der Vorrang gegenüber dem
"öffentlichen Interesse" zukommen müsse.
§ 18 Abs. 2
Aufenthaltsverbot
Daß die Bestimmungen zur Verhängung eines
Aufenthaltsverbots nunmehr als Kann - Bestimmungen definiert werden, spricht
für die Absichten des Gesetzgebers in Bezug auf eine Aufenthaltsverfestigung.
Z. 1 kann (wie auch § 10 a Abs. 3) zu
unverhältnismäßigen Härten führen, wenn jemand
mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung mit einem
Strafausmaß, das z. B. unter drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe liegt,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Generell sollte kein Aufenthaltsverbot verhängt werden
können, wenn eine bedingte Strafe ausgesprochen worden ist, da seitens des
Gerichtes davon ausgegangen wird, daß die bloße Androhung genüge, die Person
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Z. 4
Prostituierte werden hier mit Zuhältern gleichgestellt.
Es gilt dieselbe Kritik wie zu § 17 Abs. 2 Z. 2, die auf
einen Abschluß des Verfahrens vor Verhängung des Aufenthaltsverbotes über
Prostituierte abzielt.
Z. 7 sollte mit den Bestimmungen des §
10 a Abs. 2 und 3 in Einklang gebracht werden, die nicht davon ausgehen,
daß der Fremde nur, wenn er rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist ist und
innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im Sinne des § 10 a Abs. 2
und 3 sollte man auch auf Familienangehörige, selbständig Erwerbstätige und
sonstige Personen Bezug nehmen.
Im Sinne einer Aufenthaltsverfestigung sollte überhaupt
davon abgegangen werden, daß mangelnder Lebensunterhalt zu einem
Aufenthaltsverbot führen kann. Kein Nachweis der Unterhaltsmittel bedeutet z.
B. nicht, daß man auch zu einer finanziellen Belastung einer
Gebietskörperschaft werden muß.
Z.
8 in Verbindung mit § 27 Abs. 2
Die Bezugnahme auf die Parteienstellung des
"Schwarzarbeiters" ist zu begrüßen, doch muß sichergestellt werden,
daß auch der Ausgang des Verfahrens, das nur der Arbeitgeber bekämpfen kann,
vor Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens bekannt ist (siehe auch § 17
Abs. 2 Z 5).
§ 20 Abs 2 Z 4
Unzulässigkeit des
Aufenthaltsverbotes
bestimmt die Unzulässigkeit der Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes, wenn AusländerInnen von klein auf im Inland aufgewachsen
sind, hier langjährig den Hauptwohnsitz haben und in Österreich eine Heimat
gefunden haben.
Auch hier sollte im Sinne des § 10 a Abs. 2 und 3 nur von
einem langjährigen Hauptwohnsitz ausgegangen werden, da auch AusländerInnen,
die z. B. mit sechs Jahren nach Österreich gekommen sind und hier langjährig
den Hauptwohnsitz haben, in Österreich eine Heimat gefunden haben.
§ 29 Abs. 3 und § 31
a Abs. 1
Aufenthaltsberechtigung
begünstigter Drittstaatsangehöriger und
Angehörige von
ÖsterreicherInnen
Die Definition von begünstigten Drittstaatsangehörigen von
EWR-BürgerInnen werden im Gegensatz zu den
EWR-rechtlichen Bestimmungen eingeschränkt. Im Gegensatz zum Artikel 10 der
EWR-Freizügigkeitsverordnung werden nur Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres bzw. andere Verwandte in absteigender Linie nur bei
Unterhaltsgewährung als begünstigte Drittstaatsangehörige definiert. Die genannte
Verordnung spricht jedoch von Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht
das 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird.
Minderjährige Enkelkinder haben daher z. B. nach EWR-Recht ein von der
Unterhaltsgewährung unabhängiges Aufenthaltsrecht. Durch die vorliegende
Formulierung ist auch unklar ob Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder unter diese
Regelung fallen. Im AuslBG wurden diese im § 1 Abs. 2 lit. l in Klammer zur
Sicherheit hinzugefügt.
Gleichzeitig fehlt eine Begünstigungsregelung für jene -
nicht genannten - Familienangehörigen, die im Herkunftsland in häuslicher
Gemeinschaft lebten bzw. denen der EWR-Bürger Unterhalt gewährt.
§ 30
Lichtbildausweis
Die Absätze wurden im vorliegenden Entwurf nicht geändert.
Der Verwaltungsgerichtshof bescheinigt in mehreren Beschlüssen türkischen
StaatsbürgerInnen im Sinne des Assoziationsabkommens der EU mit der Türkei, daß
sie unter bestimmten Umständen keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und ihnen
aufgrund des Abkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt. Auf diese Beschlüsse müßte
im § 30 reagiert werden, da türkische StaatsbürgerInnen, die unter die
Freizügigkeit des genannten Abkommens fallen, eine Bescheinigung ihres
Aufenthaltsrechtes benötigen.
§ 70 Abs. 2
Rechtsmittel
Gegen die Versagung oder Ungültigkeiterlärung von Visa
oder gewöhnlichen Sichtvermerken ist eine Berufung nicht zulässig. Aufgrund der
geplanten Novelle wäre künftig ein größerer Personenkreis von einem
gewöhnlichen Sichtvermerk abhängig als bisher und würden diese Personen
durchaus auch einen längeren Aufenthalt in Österreich bzw. eine Niederlassung
anstreben- z. B. Angehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen,
StudentInnen, Rotationsarbeitskräften. Durch die Verweigerung eines
ordentlichen Rechtsmittels wird dieser Personenkreis schlechter gestellt als
durchaus vergleichbare Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung benötigen.
Eine neuerliche Mehrbelastung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Folge sein.
Artikel II
Aufenthaltsgesetz
§ 1 Abs. 3 und 5
Aufenthaltstitel
besagt, daß nicht-österreichische StaatsbürgerInnen eine
Aufenthaltsbewilligung auch dann benötigen, wenn diese auf Grund unmittelbar
anwendbarer Rechtsakte der EU nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer Anspruch
auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels erwerben. Entsprechend den
Erläuterungen ist hierbei vor allem an türkische StaatsbürgerInnen gedacht, die
entsprechend dem Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei nach einer gewissen
Zeit die Freizügigkeit erhalten.
Aufgrund der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, die
türkischen StaatsbürgerInnen im Sinne des Assoziationsabkommens der EU mit der
Türkei, bescheinigt, daß sie keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und ihnen
aufgrund des Abkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, müßte dieser Personenkreis
eher in den Abs. 4 Z. 5 fallen. Hierbei verweisen wir auch auf § 30 FrG.
Artikel V
Familiennachzug für ansässige
Fremde
Im Artikel V wird der Familiennachzug von bereits in
Österreich ansässigen AusländerInnen geregelt. Grundlage hierfür bildet eine
jährlich festzulegende Verordnung über die Anzahl von
Erstaufenthaltsbewilligungen für Familienangehörige. Diese Quote soll "im
Prinzip bereits der jetzt vorhandenen Anzahl an für Familiennachzug zur
Verfügung stehenden Aufenthaltsbewilligungen" entsprechen.
Im Gegensatz zu den Ankündigungen, daß von einer
ortsüblichen Unterkunft abgesehen werden soll, findet sich diese Bestimmung
sehr wohl wieder. Gemäß Zahl 3. lit. c müssen die Voraussetzungen gemäß § 11 b
Abs. 1 FrG vorliegen. Gemäß § 11 b Abs. 1 FrG dürfen
Erstaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2.
Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln (§ 7) bis auf weiteres
gesichert scheinen. Gemäß § 7 Abs. 3 FrG bedarf die Begründung eines Hauptwohnsitzes
des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft für die gesamte Familie. Die
bisherige Problematik vor allem im Bereich des Vollzuges, die die ortsübliche
Unterkunft zu beurteilen hat, bleibt somit bestehen.
Der Familiennachzug soll sich auf Ehegatten und auf
Kinder, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, beschränken.
Minderjährige unverheiratete Kinder über dem 15. Lebensjahr kann eine
Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Niederlassung der Eltern nicht mehr
als vier Jahre zurückliegt und wenn die persönlichen Beziehungen aufrecht erhalten wurden (z. B. regelmäßige Besuche). Die
Altersbeschränkung des Nachzuges von Kindern wird damit begründet, daß diese
Jugendlichen bald auf den Arbeitsmarkt drängen werden.
Die altersmäßige Beschränkung ist eine sachlich nicht
gerechtfertigte Benachteiligung im Vergleich zum Familiennachzug von in Zukunft
einreisenden AusländerInnen. Diese Regelung steht auch im Widerspruch zum
Assoziationsabkommen der EU mit der Türkei, die ansich aufhältigen Kindern den
gleichberechtigten Zugang zur Berufsausbildung gewährt (Art. 9 des Beschlusses
Nr. 1/80). Durch die Beschränkung des Familiennachzuges wird diesen
Jugendlichen jedoch dieses Recht überhaupt verwehrt.
Gleichzeitig haben in der Vergangenheit Eltern bewußt die
Entscheidung getroffen, ältere Kindern vorerst die
Schule im Heimatland abschließen zu lassen. Der Grund hierfür war, daß die
Kinder zu keinen Seiteneinsteigern werden sollten und somit weder einen
Schulabschluß von Österreich noch vom Heimatland aufweisen könnten. Durch diese
Regelung wird nun diese pädagogisch sinnvolle Entscheidung konterkariert.
Die Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen liegt
außerdem nicht immer im Einflußbereich der Familie, da z. B. die Kinder nur
dann ihre Eltern besuchen können, wenn sie zur touristischen Einreise nach
Österreich berechtigt waren. Touristensichtvermerke wurden und werden jedoch
oft sehr restriktive erteilt, da seitens der Botschaften befürchtet wird, daß
sich die Kinder tatsächlich in Österreich niederlassen werden. Gleichzeitig
verunmöglicht die Regelung, daß die Niederlassung des Elternteiles nicht mehr
als vier Jahre zurück liegen darf, diesen Familiennachzug. Die meisten in
Österreich ansässigen AusländerInnen, sind bereits seit längerer Zeit hier, da
es seit 1. Jänner 1993 kaum zu einem Neuzuzug kam (das FRÄG soll mit 1. Jänner
1997 in Kraft treten).
De facto wird der Familiennachzug auf maximal 13jährige
beschränkt, da aufgrund der engen Quoten zumindest in Wien eine Wartezeit von
ein bis zwei Jahren entsteht. Der Familiennachzug von Kindern wird im Vergleich
zur bisherigen Rechtslage daher massiv erschwert.
Analog zum künftigen Familiennachzug sollte es auch bei
Familiennachzug für ansässige AusländerInnen eine Regelung geben die in
absehbarer Zeit dieses Recht verwirklicht (siehe § 11 d FrG).
Unverständlich ist auch die Regelung, daß im Gegensatz zum
künftigen Familiennachzug die Bewilligung nur für jeglichen Aufenthaltszweck,
außer der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit, gelten soll. Auch hier
ergibt sich wieder eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung. Obwohl die
Arbeitsaufnahme prinzipiell nur nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgen
kann, ist zu befürchten, daß bei einer Novellierung des AuslBG (z. B. § 4 Abs.
7) und bei einer Novelle des AlVG, § 7 Abs. 4 (die erfolgen muß), die
entsprechenden Punkte nur auf jeglichen Aufenthaltszweck (einschießlich der
Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit) beschränkt werden. Diese
Benachteiligung steht auch im Widerspruch zu den Intentionen dieses Gesetzes,
das den Familiennachzug vor dem Neuzuzug bevorzugen will.
Als völlig unpraktikabel und zu bürokratisch könnten sich
die Regelungen erweisen, daß im Jänner bis August über 10jährige und Kinder
zwischen vier und sechs Jahren und deren Geschwister und Elternteile bevorzugt
zu erteilen wären. Im Zeitraum September bis Dezember könnten dann auch andere
Kinder ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten. Theoretisch müßten Anträge von den
erstgenannten Kindern, die noch im August
gestellt werden, bevorzugt behandelt werden im Vergleich zu Anträgen von
Kindern zwischen sechs und zehn Jahren, die bereits ein Jahr davor gestellt
worden sind. Angesichts der heutigen Tatsache, das z. B. in Wien bereits im
September/Oktober die Höchstzahl ausgeschöpft ist, und die Anträge daher auf
das Folgejahr zu verschieben wären, erscheinen nicht nur die Anträge von über
15jährigen (de facto über 13jährigen) aussichtslos sondern auch die Anträge von
Familien, die nur Kinder zwischen sechs und zehn Jahren haben. Erst wenn die
Kinder wieder das 10. Lebensjahr erreicht haben, könnten sie wieder bevorzugt
behandelt werden.
27.08.1996
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR:
0927236