Stellungnahme
zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 und das
Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, sowie das Bundesbetreuungsgesetz, das
Personenstandsgesetz, das UBASG und das EGVG geändert werden.
(Begutachtungsverfahren)
Hiermit nimmt das Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den für
den Aufgabenbereich des Beratungszentrums relevanten Teilen des geplanten
Bundesgesetztes Stellung.
Das genannte Bundesgesetz mit den geplanten
Änderungen erzeugt generell ein Misstrauen gegenüber nicht österreichischen
Staatsbürger/innen („Fremde“). Es scheint so, dass diese von Grund auf dazu
geneigt sind, kriminell, terroristisch zu werden und gegen österreichische
Rechtsnormen zu verstoßen. Speziell die Teile, die sich mit
nichtösterreichischen Familienangehörigen von Österreicher/innen befassen,
vermitteln einen Eindruck, dass prinzipiell einmal von einer „Scheinehe“
ausgegangen bzw. ein Familiennachzug von Österreicher/innen verhindert werden
muss. Es ist interessant, wie wenig Zutrauen das Bundesministerium für Inneres
als Autor/in dieses Entwurfes zu seinen eigenen Staatsbürger/innen hat.
Stellungnahme zu einigen konkreten
Bestimmungen:
Artikel 2 - Fremdenpolizeigesetz
2005
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 4 Ziffer 13 normiert den
Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen. I. V. m den Ziffern 1 und 10
ergibt sich, dass die Angehörigen von österreichischen Staatsbürger/innen nicht
zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen gezählt werden. In §90 wird der Kreis von Angehörigen von
Österreicher/innen genannt, die in den Genuss der vorteilhafteren Regelungen
für begünstigte Drittstaatsangehörige der §§ 88 Abs.2 und 89 kommen. Hier wurde
die Altersgrenze für Angehörige von Österreicher/innen in absteigender Linie,
denen kein Unterhalt gewährt werden muss, von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt.
Außerdem gelten folgende vorteilhaftere Regelungen nicht für Angehörige von
Österreicher/innen: § 9 Abs. 4 – Berufungsmöglichkeit im Zusammenhang mit
Einreisetiteln; § 11 Abs. 4 Anspruch auf schriftliche Ausfertigung mit
inhaltlicher Begründung von Entscheidungen der Vertretungsbehörden; § 88 Abs.1
– Niederlassungsfreiheit. Insgesamt lässt sich daraus eine Schlechterstellung
von Angehörigen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Angehörigen
anderer EWR-Bürger/innen ersehen. Die Definition des § 2 Abs. 4 Ziffer 2 deckt
sich mit dem Angehörigenkreis, der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
1612/68 normiert wurde. Dieser Angehörigenkreis, der durch die Definition des
Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29.4.2004 noch erweitert wurde, entwickelte sich aus den
menschenrechtlichen Standards des Art. 8 EMRK, dem Recht auf Privat- und Familienleben.
Dies sind jene Personen, mit denen ein
gemeinsames Familienleben möglich sein soll. IVm. Art 14 EMRK ergibt
sich, dass diese Rechte ohne Benachteiligung zu gewährleisten sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat mehrfach erkannt, dass die Schlechterstellung von
österreichischen Staatsangehörigen gegenüber anderen EWR-Bürger/innen bezüglich
der Rechte ihrer Angehörigen einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung
bedarf. Da für uns eine solche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, gehen wir
von der Verfassungswidrigkeit dieser Ungleichbehandlungsnormen aus.
In diesem Zusammenhang ist auch
die Umsetzung der oben genannten Richtlinie 2004/38/EG „über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten „im derzeit in Begutachtung
stehenden Entwurf des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzusprechen. Im
Artikel 7 dieser Richtlinie wird normiert, unter welchen Voraussetzungen der
Freizügigkeitssachverhalt erfüllt wird. Dies wurde innerstaatlich in § 55 NAG
umgesetzt. Niederlassungsfreiheit besteht dann, wenn die/der EWR-Bürger/in im
österreichischen Bundesgebiet selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist,
oder sonst ausreichende Mittel für seinen Unterhalt und eine Krankenversicherung
nachweisen kann. Sinn dieser Regelung ist, zu verhindern, dass sich
EWR-Bürger/innen der höheren Sozialleistungen wegen in einem anderen
Mitgliedsstaat niederlassen. Aus dieser Richtlinie lässt sich jedenfalls nicht
ableiten, dass es europarechts-und grundrechtskonform ist, EWR-Bürger/innen,
die in ihrem eigenen Land leben (also hier Österreicher/innen) und deren
Angehörigen nicht das Recht auf Privat-
und Familienleben im vollen Umfang zuzugestehen.
§ 12 Herabsetzung der
Handlungsfähigkeit auf 14 Jahre
Die Herabsetzung der
Handlungsfähigkeit auf 14 Jahre im fremdenrechtlichen Verfahren erscheint
bedenklich. Der Umstand, dass sich unbegleitete Minderjährige im Bundesgebiet
befinden hängt nicht damit zusammen, dass es sich hier um besonders „reife“
Minderjährige handelt, die Erwachsenen gleichzuhalten sind. Die Faktoren, die
zu diesem Phänomen führen sind vielmehr Krieg, extreme Armut und Menschenhandel
im Herkunftsland. Da es im fremdenpolizeilichen Verfahren um existenzielle
Fragen geht, sollten Jugendliche zu ihrem eigenen Schutz jedenfalls vom
gesetzlichen Vertreter /Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden. Wir befürchten
bei dieser Regelung, dass die fremdenpolizeiliche Arbeit zulasten des Schutzes
der Rechte von Minderjährigen erleichtert werden soll.
§ 32 Pflichten zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
Wir begrüßen die Klarstellung des
§ 32 Abs. 2. Für in Wien niedergelassene Migrant/innen bedeutet dies eindeutig,
dass es ausreicht, das Reisedokument am Wohnort aufzubewahren, wenn sie sich in
Wien aufhalten. Für viele Menschen bedeutete die Pflicht, das Reisedokument mit
sich zu führen, die ständige Angst vor Diebstahl oder Verlust.
§ 35 Z 1, 2 und 5 Identitätsfeststellung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung
der Identität einer Person ermächtigt, wenn auf Grund gewisser Tatsachen
anzunehmen ist, die Tatbestände der Ziffern 1,2 oder 5 seien erfüllt. Im
Unterschied zu § 35 (1) Z4 Sicherheitspolizeigesetz ist man nicht an einen
individualisierten dringenden Tatverdacht gebunden. Die Zulässigkeit der
Identitätsfeststellung ist nicht nur nach der konkreten Situation zu
beurteilen, sondern u. U. auch anhand allgemeiner Kriterien wie Kenntnis
früherer Umstände od. „Lagebildern“. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung
der fremdenpolizeilichen Befugnisse dar.
Wir befürchten, dass durch diese
weit gefasste Ermächtigung das „ausländische“ Aussehen als Grund zur Annahme
der Tatsache, es könnten durch diese Person Tatbestände des § 35 erfüllt sein,
genügen könnte. Dies würde eine Diskriminierung dieser Personen auf Grund ihres
Aussehens bzw. ihrer Herkunft bedeuten. Besonders bezüglich Ziffer 5 ist uns
sonst keine Tatsache vorstellbar, die Grund zur Annahme gibt, ein Geduldeter
könne sich außerhalb seines Duldungsbereiches aufhalten. Zumindest sollte
klargestellt werden, dass keinesfalls gegen das Gleichbehandlungsgesetz
verstoßen werden darf (Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit).
§ 37 Z 2 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken...
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
ermächtigt, bestimmte private Orte zu betreten und zu durchsuchen, wenn aufgrund
gewisser Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich darin
mindestens 5 Fremde aufhalten und dass darunter Fremde sind, die sich nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im Bezug auf die geltende Regelung des §
71 FrG 1997 wird die Befugnis auf die Durchsuchung dieser Örtlichkeiten
erweitert. Gem. § 39 Sicherheitspolizeigesetz ist ein solcher Eingriff in die
verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte wie das Hausrecht und das Recht
auf Privat- und Familienleben i.
S. des Art 8 EMRK nur zur
Erfüllung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht sowie zur Abwehr eines
gefährlichen Angriffes zulässig. Lt. § 35 Ziffer 2 des Entwurfes ist es
durchaus vorstellbar, dass Wohnungen, in denen bekannter Weise mehrköpfige
Migrant/innenfamilien wohnen, und sei dies auch schon langjährig, im Rahmen
einer verfahrensfreien Maßnahme durchsucht werden könnten. Da der illegale
Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet keinesfalls mit einem gefährlichen
Angriff gleichzusetzen ist, befürchten wir hier die Verletzung der oben
genannten Grundrechte.
§ 40 Festnahme
Im § 40 Abs.1 Z.1 und 2 wird, in logischer Konsequenz, die
Befugnis zur Festnahme auf Fälle ausgedehnt, in denen ebenfalls der
„Generalverdacht der Illegalität“
besteht. Bezüglich unserer Bedenken verweisen wir auf das oben Gesagte.
§ 48 Duldung
Die Duldung stellt die Nachfolgeregelung zum
Abschiebungsaufschub des § 56 Abs. 2 FrG 1997 dar. Die Voraussetzung für die
Duldung ist, dass die Abschiebung aus
rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist. Ein
Abschiebungsaufschub nach geltendem Recht ist zu erteilen, wenn die Abschiebung
unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Diese
neue Formulierung deutet darauf hin, dass der Status der Duldung im Verhältnis
zum Abschiebeaufschub schwerer zu erlangen sein soll. Als psychisch belastend
für die Betroffenen erachten wir das Abgehen von einer zeitlichen Befristung und
die Normierung einer auflösenden Bedingung sowie das Fehlen eines
vorgeschriebenen „contrarius actus“, da diese Personen mit jederzeitigem
Widerruf rechnen müssen. Mangels „contrarius actus“ ist auch keine Berufung
möglich und der Rechtsschutz somit mangelhaft. Wünschenswert wäre eine
rechtliche Gleichstellung von „Fremden“, die gem. § 52 FPG wegen des
Refoulementverbotes geduldet werden müssen, mit Personen, die subsidiären
Schutz nach dem Asylgesetz genießen. Die Benachteiligung ersterer bezüglich Rechtsschutz, Außerkrafttreten des Aufenthaltsverbotes und
Zugang zum Arbeitsmarkt ist sachlich nicht gerechtfertigt. Als positiv sehen
wir die Einführung der Ausweise für Geduldete gem. § 100 FPG. Dadurch erhalten
auch Personen, die über kein Reisedokument o.ä. verfügen, einen
Lichtbildausweis.
§ 57 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel
Die Streichung des § 57 Abs. 2
erachten wir als sinnvoll, da diese Regelung mangels einer Zuwanderungsquote
für unselbständig Erwerbstätige in der Praxis kaum Anwendung findet.
Zu den Absätzen 3 und 4 verweisen
wir auf unsere Stellungnahme zur derzeit geltenden Integrationsvereinbarung und
auf das Positionspapier „Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen
unabhängig von der Staatsbürgerschaft“. In unserer Beratungstätigkeit machen
wir seit Jahren die Erfahrung, dass kostengünstige Deutschkursangebote zu
passenden Zeiten gerne angenommen werden und solche Kursplätze daher Mangelware
sind. Migrant/innen sind sich auch ohne gesetzlichen Zwang und Straf- bzw.
Ausweisungsdrohungen dessen bewusst, dass Sprachkenntnisse für die erfolgreiche
gesellschaftliche Integration nötig sind und streben diese auch an. Die
Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind aus zwei Gründen kontraproduktiv:
Einerseits basiert bekannter Weise guter Lernerfolg auf Freiwilligkeit und
bleibt unter Druck und Zwang aus. Andererseits steht der Verwaltungsaufwand zur
Vollziehung der sanktionierenden Bestimmungen in keiner Relation zum Ergebnis. Das Geld wäre
in günstige Kursangebote besser investiert.
§ 57 Abs. 5 Die Anhebung der
Wartefrist auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen auf
5 Jahre erschwert die Position dieser Menschen. Jedenfalls wäre es nötig, hier,
in Abstimmung mit § 26 NAG, Personen deren Angehörigeneigenschaft aufgrund des
Todes des Ankerfremden oder aufgrund von Scheidung vom Ankerfremden aus dessen
überwiegendem Verschulden verloren gegangen ist, von der Möglichkeit der
Ausweisung auszunehmen. In diesem Zusammenhang wäre noch auf § 63 Abs. 2 Z.7.
i. V. m. § 57 Abs. 1 zu verweisen, da durchaus auch die Möglichkeit besteht,
dass (ehemalige) Familienangehörige auch mit einem Aufenthaltsverbot belegt
werden könnten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht nachweisen können.
§ 63 Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot
Aus der Formulierung des § 63 Abs.
2 Ziffer 12 geht nicht hervor, dass die
Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation
oder terroristischen Vereinigung gerichtlich festgestellt werden müssen, oder
dass diese Personen aufgrund dieser Delikte verurteilt sein müssen. Ziffer 13 enthält wieder die Formel „ wenn
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, d.h. es ist in Analogie zum 3.
Hauptstück nicht einmal ein dringender, konkreter Tatverdacht nötig, um ein
Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es ist anzunehmen, dass das Vorliegen der
strafrechtlich relevanten Voraussetzungen der Ziffern 11 und 12 von der Behörde
selbst beurteilt wird. Dies stellt einerseits ein rechtsstaatliches Problem dar
und könnte andererseits im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ohne
gerichtliche Verurteilung einen Eingriff in Grundrechte bedeuten. Die
Unschuldsvermutung bleibt außer Acht.
§ 64 Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes
Abs. 4 Als großen Rückschritt
erleben wir das Abgehen von der absoluten Unzulässigkeit von
Aufenthaltsverboten für Menschen, die von klein auf im Inland aufgewachsen
sind, wie dies der geltende § 38 Abs. 1 Ziffer 4 FrG 1997 normiert. Die
betroffenen Personen haben in der Regel keine bis schwache Beziehungen zum
Herkunftsland ihrer Eltern und sind oft der Sprache dieses Landes nicht
mächtig. Diese Menschen erachten Österreich als ihre Heimat und werden immer
versuchen, zurückzukehren. In der Regel wird ein Aufenthaltsverbot auch eine
unzulässige Verletzung des Privat- und Familienlebens dieser Person darstellen.
Zusätzlich geben wir zu bedenken, dass jede Gesellschaft für das Ausmaß an
Kriminalität, das in ihr entsteht, selbst verantwortlich ist selbst damit
fertig werden muss. In Österreich geborene und/oder aufgewachsene Fremde sind
Teil der österreichischen Gesellschaft. Sie müssen nach Verbüßung ihrer Strafe
die Möglichkeit haben, sich wieder einen Platz in dieser Gesellschaft zu suchen
und möglicherweise auch etwas an ihr gut zu machen. Die Abschiebung selbst produzierter
Problemfälle an andere Staaten ist nicht fair und vor allem sinnlos. Es ist mit
höchster Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass die Betroffenen unter allen
Umständen wieder nach Österreich kommen werden – nur mit der Konsequenz, dass
sie „illegalisiert“ wurden und somit noch mehr Gefahr laufen, wieder
kriminalisiert zu werden.
§§ 121, 122 Strafbestimmungen
Hier werden (gerichtliche) Strafen für das Eingehen und
Vermitteln von Scheinehen und „Scheinadoptionen“ eingeführt. Erstmals werden
massive Konsequenzen für die österreichischen (oder bereits niedergelassenen
drittstaatsangehörigen) Partner dieser Rechtsgeschäfte normiert. Die §§ 121Abs.
5, 122 Abs. 5 sehen jedoch, wenn kein Bereicherungsvorsatz vorliegt,
Straffreiheit vor, wenn diese Personen freiwillig, bevor noch die Behörde von
ihrem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitwirken. Unseres Erachtens wird durch
diese Bestimmung die generalpräventive Wirkung der Strafbestimmungen wieder
zunichte gemacht. Bei Publikmachung der Rechtslage, Öffentlichkeitswirkung ist
ja Voraussetzung für die Entfaltung dieser präventiven Wirkung, wird
gleichzeitig auch aufgezeigt, wie man durch Selbstanzeige straflos bleiben
kann. Dies könnte dazu führen, dass weiterhin solche Ehen gegen hohe Beträge
eingegangen werden und die straffälligen Partner sich und den anderen Teil
denunzieren. Die Entgeltlichkeit wird von keinem der Betroffenen zugegeben
werden und in der Regel nicht nachweisbar sein.
§
114 Bekämpfung von Scheinehe und Scheinadoption
siehe § 43 PstG
Artikel 4
– Änderungen des Personenstandsgesetzes
§§ 43,45
Nach dieser Regelung hat ein
Standesbeamter die Trauung bzw. Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu
verweigern, wenn wenigstens einer der Verlobten Drittstaatsangehöriger ist und
eine Mitteilung gem. § 114 FPG vorliegt. Eine solche Mitteilung hat seitens der
Fremdenpolizei binnen 10 Tagen ab Anfrage dann zu erfolgen, wenn ein
durchsetzbares Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 2 Ziffer 1, 5 oder 12 bis 15
vorliegt, oder wenn Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
nach diesem Gesetz geführt werden. Unserer Ansicht nach handelt es sich bei
dieser Regelung „zur Bekämpfung von Scheinehen“ um eine weit über das Ziel
hinausschießende und klar das Recht auf Eheschließung gem. Art. 12 EMRK
verletzende und daher verfassungswidrige Norm.
Offensichtlich wird angenommen, dass Personen, die die Voraussetzungen
für eine Mitteilung nach § 114 erfüllen, niemals etwas anderes als eine
Scheinehe anstreben würden und zu einem Familienleben i. S. des Art. 8 EMRK gar
nicht fähig seien. Im Falle einer/s Österreichers/erin und eines/r
Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsverbot bedeutet dies ein Heiratsverbot in
Österreich und, aufgrund der Verweigerung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auch
weltweit. Dies könnte in der Folge sogar bedeuten, dass dadurch solchen Paaren
auch das Zusammenleben ohne Trauschein außerhalb des Bundesgebietes unmöglich
gemacht wird. Dann nämlich wenn das Gesetz des Herkunftslandes des
Drittstaatsangehörigen für die Familienzusammenführung ebenfalls die Ehe
vorsieht.
Wir ersuchen um Überprüfung unserer Anmerkungen und um
Verzicht auf Änderung der kritisierten Bestimmungen, damit diesen nicht
Gesetzeskraft erwachsen.
12.04.2005
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236