Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, sowie das Bundesbetreuungsgesetz, das Personenstandsgesetz, das UBASG und das EGVG geändert werden.

(Begutachtungsverfahren)

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den für den Aufgabenbereich des Beratungszentrums relevanten Teilen des geplanten Bundesgesetztes Stellung.

Das genannte Bundesgesetz mit den geplanten Änderungen erzeugt generell ein Misstrauen gegenüber nicht österreichischen Staatsbürger/innen („Fremde“). Es scheint so, dass diese von Grund auf dazu geneigt sind, kriminell, terroristisch zu werden und gegen österreichische Rechtsnormen zu verstoßen. Speziell die Teile, die sich mit nichtösterreichischen Familienangehörigen von Österreicher/innen befassen, vermitteln einen Eindruck, dass prinzipiell einmal von einer „Scheinehe“ ausgegangen bzw. ein Familiennachzug von Österreicher/innen verhindert werden muss. Es ist interessant, wie wenig Zutrauen das Bundesministerium für Inneres als Autor/in dieses Entwurfes zu seinen eigenen Staatsbürger/innen hat.

Stellungnahme zu einigen konkreten Bestimmungen:

Artikel 2 - Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Abs. 4 Ziffer 13 normiert den Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen. I. V. m den Ziffern 1 und 10 ergibt sich, dass die Angehörigen von österreichischen Staatsbürger/innen nicht zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen gezählt werden. In  §90 wird der Kreis von Angehörigen von Österreicher/innen genannt, die in den Genuss der vorteilhafteren Regelungen für begünstigte Drittstaatsangehörige der §§ 88 Abs.2 und 89 kommen. Hier wurde die Altersgrenze für Angehörige von Österreicher/innen in absteigender Linie, denen kein Unterhalt gewährt werden muss, von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt. Außerdem gelten folgende vorteilhaftere Regelungen nicht für Angehörige von Österreicher/innen: § 9 Abs. 4 – Berufungsmöglichkeit im Zusammenhang mit Einreisetiteln; § 11 Abs. 4 Anspruch auf schriftliche Ausfertigung mit inhaltlicher Begründung von Entscheidungen der Vertretungsbehörden; § 88 Abs.1 – Niederlassungsfreiheit. Insgesamt lässt sich daraus eine Schlechterstellung von Angehörigen österreichischer Staatsangehöriger gegenüber Angehörigen anderer EWR-Bürger/innen ersehen. Die Definition des § 2 Abs. 4 Ziffer 2 deckt sich mit dem Angehörigenkreis, der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1612/68 normiert wurde. Dieser Angehörigenkreis, der durch die Definition des Artikel 2 Ziffer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 noch erweitert wurde, entwickelte sich aus den menschenrechtlichen Standards des Art. 8 EMRK, dem Recht auf Privat- und Familienleben. Dies sind jene Personen, mit denen ein  gemeinsames Familienleben möglich sein soll. IVm. Art 14 EMRK ergibt sich, dass diese Rechte ohne Benachteiligung zu gewährleisten sind. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach erkannt, dass die Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen gegenüber anderen EWR-Bürger/innen bezüglich der Rechte ihrer Angehörigen einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung bedarf. Da für uns eine solche Rechtfertigung nicht ersichtlich ist, gehen wir von der Verfassungswidrigkeit dieser Ungleichbehandlungsnormen aus. 

In diesem Zusammenhang ist auch die Umsetzung der oben genannten Richtlinie 2004/38/EG „über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten „im derzeit in Begutachtung stehenden Entwurf des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzusprechen. Im Artikel 7 dieser Richtlinie wird normiert, unter welchen Voraussetzungen der Freizügigkeitssachverhalt erfüllt wird. Dies wurde innerstaatlich in § 55 NAG umgesetzt. Niederlassungsfreiheit besteht dann, wenn die/der EWR-Bürger/in im österreichischen Bundesgebiet selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, oder sonst ausreichende Mittel für seinen Unterhalt und eine Krankenversicherung nachweisen kann. Sinn dieser Regelung ist, zu verhindern, dass sich EWR-Bürger/innen der höheren Sozialleistungen wegen in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen. Aus dieser Richtlinie lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass es europarechts-und grundrechtskonform ist, EWR-Bürger/innen, die in ihrem eigenen Land leben (also hier Österreicher/innen) und deren Angehörigen nicht das Recht auf  Privat- und Familienleben im vollen Umfang zuzugestehen.

§ 12 Herabsetzung der Handlungsfähigkeit auf 14 Jahre

Die Herabsetzung der Handlungsfähigkeit auf 14 Jahre im fremdenrechtlichen Verfahren erscheint bedenklich. Der Umstand, dass sich unbegleitete Minderjährige im Bundesgebiet befinden hängt nicht damit zusammen, dass es sich hier um besonders „reife“ Minderjährige handelt, die Erwachsenen gleichzuhalten sind. Die Faktoren, die zu diesem Phänomen führen sind vielmehr Krieg, extreme Armut und Menschenhandel im Herkunftsland. Da es im fremdenpolizeilichen Verfahren um existenzielle Fragen geht, sollten Jugendliche zu ihrem eigenen Schutz jedenfalls vom gesetzlichen Vertreter /Jugendwohlfahrtsträger vertreten werden. Wir befürchten bei dieser Regelung, dass die fremdenpolizeiliche Arbeit zulasten des Schutzes der Rechte von Minderjährigen erleichtert werden soll.

§ 32 Pflichten zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Wir begrüßen die Klarstellung des § 32 Abs. 2. Für in Wien niedergelassene Migrant/innen bedeutet dies eindeutig, dass es ausreicht, das Reisedokument am Wohnort aufzubewahren, wenn sie sich in Wien aufhalten. Für viele Menschen bedeutete die Pflicht, das Reisedokument mit sich zu führen, die ständige Angst vor Diebstahl oder Verlust.

§ 35 Z 1, 2 und 5 Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn auf Grund gewisser Tatsachen anzunehmen ist, die Tatbestände der Ziffern 1,2 oder 5 seien erfüllt. Im Unterschied zu § 35 (1) Z4 Sicherheitspolizeigesetz ist man nicht an einen individualisierten dringenden Tatverdacht gebunden. Die Zulässigkeit der Identitätsfeststellung ist nicht nur nach der konkreten Situation zu beurteilen, sondern u. U. auch anhand allgemeiner Kriterien wie Kenntnis früherer Umstände od. „Lagebildern“. Dies stellt eine wesentliche Erweiterung der fremdenpolizeilichen Befugnisse dar.

Wir befürchten, dass durch diese weit gefasste Ermächtigung das „ausländische“ Aussehen als Grund zur Annahme der Tatsache, es könnten durch diese Person Tatbestände des § 35 erfüllt sein, genügen könnte. Dies würde eine Diskriminierung dieser Personen auf Grund ihres Aussehens bzw. ihrer Herkunft bedeuten. Besonders bezüglich Ziffer 5 ist uns sonst keine Tatsache vorstellbar, die Grund zur Annahme gibt, ein Geduldeter könne sich außerhalb seines Duldungsbereiches aufhalten. Zumindest sollte klargestellt werden, dass keinesfalls gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen werden darf (Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit).

§ 37 Z 2 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken...

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, bestimmte private Orte zu betreten und zu durchsuchen, wenn aufgrund gewisser Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich darin mindestens 5 Fremde aufhalten und dass darunter Fremde sind, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Im Bezug auf die geltende Regelung des § 71 FrG 1997 wird die Befugnis auf die Durchsuchung dieser Örtlichkeiten erweitert. Gem. § 39 Sicherheitspolizeigesetz ist ein solcher Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte wie das Hausrecht und das Recht auf Privat- und Familienleben i.

S. des Art 8 EMRK nur zur Erfüllung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht sowie zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes zulässig. Lt. § 35 Ziffer 2 des Entwurfes ist es durchaus vorstellbar, dass Wohnungen, in denen bekannter Weise mehrköpfige Migrant/innenfamilien wohnen, und sei dies auch schon langjährig, im Rahmen einer verfahrensfreien Maßnahme durchsucht werden könnten. Da der illegale Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet keinesfalls mit einem gefährlichen Angriff gleichzusetzen ist, befürchten wir hier die Verletzung der oben genannten Grundrechte.

§ 40 Festnahme

Im § 40 Abs.1  Z.1 und 2 wird, in logischer Konsequenz, die Befugnis zur Festnahme auf Fälle ausgedehnt, in denen ebenfalls der „Generalverdacht der  Illegalität“ besteht. Bezüglich unserer Bedenken verweisen wir auf das oben Gesagte.

§ 48 Duldung

Die Duldung stellt die Nachfolgeregelung zum Abschiebungsaufschub des § 56 Abs. 2 FrG 1997 dar. Die Voraussetzung für die Duldung ist, dass  die Abschiebung aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist. Ein Abschiebungsaufschub nach geltendem Recht ist zu erteilen, wenn die Abschiebung unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Diese neue Formulierung deutet darauf hin, dass der Status der Duldung im Verhältnis zum Abschiebeaufschub schwerer zu erlangen sein soll. Als psychisch belastend für die Betroffenen erachten wir das Abgehen von einer zeitlichen Befristung und die Normierung einer auflösenden Bedingung sowie das Fehlen eines vorgeschriebenen „contrarius actus“, da diese Personen mit jederzeitigem Widerruf rechnen müssen. Mangels „contrarius actus“ ist auch keine Berufung möglich und der Rechtsschutz somit mangelhaft. Wünschenswert wäre eine rechtliche Gleichstellung von „Fremden“, die gem. § 52 FPG wegen des Refoulementverbotes geduldet werden müssen, mit Personen, die subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz genießen. Die Benachteiligung ersterer bezüglich Rechtsschutz, Außerkrafttreten des Aufenthaltsverbotes und Zugang zum Arbeitsmarkt ist sachlich nicht gerechtfertigt. Als positiv sehen wir die Einführung der Ausweise für Geduldete gem. § 100 FPG. Dadurch erhalten auch Personen, die über kein Reisedokument o.ä. verfügen, einen Lichtbildausweis.

 

§ 57 Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

Die Streichung des § 57 Abs. 2 erachten wir als sinnvoll, da diese Regelung mangels einer Zuwanderungsquote für unselbständig Erwerbstätige in der Praxis kaum Anwendung findet.

Zu den Absätzen 3 und 4 verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur derzeit geltenden Integrationsvereinbarung und auf das Positionspapier „Integration bedeutet: Gleiche Rechte und Chancen unabhängig von der Staatsbürgerschaft“. In unserer Beratungstätigkeit machen wir seit Jahren die Erfahrung, dass kostengünstige Deutschkursangebote zu passenden Zeiten gerne angenommen werden und solche Kursplätze daher Mangelware sind. Migrant/innen sind sich auch ohne gesetzlichen Zwang und Straf- bzw. Ausweisungsdrohungen dessen bewusst, dass Sprachkenntnisse für die erfolgreiche gesellschaftliche Integration nötig sind und streben diese auch an. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind aus zwei Gründen kontraproduktiv: Einerseits basiert bekannter Weise guter Lernerfolg auf Freiwilligkeit und bleibt unter Druck und Zwang aus. Andererseits steht der Verwaltungsaufwand zur Vollziehung der sanktionierenden Bestimmungen in  keiner Relation zum Ergebnis. Das Geld wäre in günstige Kursangebote besser investiert.

§ 57 Abs. 5 Die Anhebung der Wartefrist auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen auf 5 Jahre erschwert die Position dieser Menschen. Jedenfalls wäre es nötig, hier, in Abstimmung mit § 26 NAG, Personen deren Angehörigeneigenschaft aufgrund des Todes des Ankerfremden oder aufgrund von Scheidung vom Ankerfremden aus dessen überwiegendem Verschulden verloren gegangen ist, von der Möglichkeit der Ausweisung auszunehmen. In diesem Zusammenhang wäre noch auf § 63 Abs. 2 Z.7. i. V. m. § 57 Abs. 1 zu verweisen, da durchaus auch die Möglichkeit besteht, dass (ehemalige) Familienangehörige auch mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden könnten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht nachweisen können.

§ 63 Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

Aus der Formulierung des § 63 Abs. 2 Ziffer 12 geht nicht hervor,  dass die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung gerichtlich festgestellt werden müssen, oder dass diese Personen aufgrund dieser Delikte verurteilt sein müssen.  Ziffer 13 enthält wieder die Formel „ wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, d.h. es ist in Analogie zum 3. Hauptstück nicht einmal ein dringender, konkreter Tatverdacht nötig, um ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es ist anzunehmen, dass das Vorliegen der strafrechtlich relevanten Voraussetzungen der Ziffern 11 und 12 von der Behörde selbst beurteilt wird. Dies stellt einerseits ein rechtsstaatliches Problem dar und könnte andererseits im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ohne gerichtliche Verurteilung einen Eingriff in Grundrechte bedeuten. Die Unschuldsvermutung bleibt außer Acht.

§ 64 Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes 

Abs. 4 Als großen Rückschritt erleben wir das Abgehen von der absoluten Unzulässigkeit von Aufenthaltsverboten für Menschen, die von klein auf im Inland aufgewachsen sind, wie dies der geltende § 38 Abs. 1 Ziffer 4 FrG 1997 normiert. Die betroffenen Personen haben in der Regel keine bis schwache Beziehungen zum Herkunftsland ihrer Eltern und sind oft der Sprache dieses Landes nicht mächtig. Diese Menschen erachten Österreich als ihre Heimat und werden immer versuchen, zurückzukehren. In der Regel wird ein Aufenthaltsverbot auch eine unzulässige Verletzung des Privat- und Familienlebens dieser Person darstellen. Zusätzlich geben wir zu bedenken, dass jede Gesellschaft für das Ausmaß an Kriminalität, das in ihr entsteht, selbst verantwortlich ist selbst damit fertig werden muss. In Österreich geborene und/oder aufgewachsene Fremde sind Teil der österreichischen Gesellschaft. Sie müssen nach Verbüßung ihrer Strafe die Möglichkeit haben, sich wieder einen Platz in dieser Gesellschaft zu suchen und möglicherweise auch etwas an ihr gut zu machen. Die Abschiebung selbst produzierter Problemfälle an andere Staaten ist nicht fair und vor allem sinnlos. Es ist mit höchster Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass die Betroffenen unter allen Umständen wieder nach Österreich kommen werden – nur mit der Konsequenz, dass sie „illegalisiert“ wurden und somit noch mehr Gefahr laufen, wieder kriminalisiert zu werden.

§§ 121, 122 Strafbestimmungen

Hier werden (gerichtliche) Strafen für das Eingehen und Vermitteln von Scheinehen und „Scheinadoptionen“ eingeführt. Erstmals werden massive Konsequenzen für die österreichischen (oder bereits niedergelassenen drittstaatsangehörigen) Partner dieser Rechtsgeschäfte normiert. Die §§ 121Abs. 5, 122 Abs. 5 sehen jedoch, wenn kein Bereicherungsvorsatz vorliegt, Straffreiheit vor, wenn diese Personen freiwillig, bevor noch die Behörde von ihrem Verschulden erfahren hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.  Unseres Erachtens wird durch diese Bestimmung die generalpräventive Wirkung der Strafbestimmungen wieder zunichte gemacht. Bei Publikmachung der Rechtslage, Öffentlichkeitswirkung ist ja Voraussetzung für die Entfaltung dieser präventiven Wirkung, wird gleichzeitig auch aufgezeigt, wie man durch Selbstanzeige straflos bleiben kann. Dies könnte dazu führen, dass weiterhin solche Ehen gegen hohe Beträge eingegangen werden und die straffälligen Partner sich und den anderen Teil denunzieren. Die Entgeltlichkeit wird von keinem der Betroffenen zugegeben werden und in der Regel nicht nachweisbar sein.

§ 114 Bekämpfung von Scheinehe und Scheinadoption

siehe § 43 PstG

Artikel 4 – Änderungen des Personenstandsgesetzes

§§ 43,45

Nach dieser Regelung hat ein Standesbeamter die Trauung bzw. Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu verweigern, wenn wenigstens einer der Verlobten Drittstaatsangehöriger ist und eine Mitteilung gem. § 114 FPG vorliegt. Eine solche Mitteilung hat seitens der Fremdenpolizei binnen 10 Tagen ab Anfrage dann zu erfolgen, wenn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gem. § 63 Abs. 2 Ziffer 1, 5 oder 12 bis 15 vorliegt, oder wenn Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach diesem Gesetz geführt werden. Unserer Ansicht nach handelt es sich bei dieser Regelung „zur Bekämpfung von Scheinehen“ um eine weit über das Ziel hinausschießende und klar das Recht auf Eheschließung gem. Art. 12 EMRK verletzende und daher verfassungswidrige Norm.  Offensichtlich wird angenommen, dass Personen, die die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 114 erfüllen, niemals etwas anderes als eine Scheinehe anstreben würden und zu einem Familienleben i. S. des Art. 8 EMRK gar nicht fähig seien. Im Falle einer/s Österreichers/erin und eines/r Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsverbot bedeutet dies ein Heiratsverbot in Österreich und, aufgrund der Verweigerung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auch weltweit. Dies könnte in der Folge sogar bedeuten, dass dadurch solchen Paaren auch das Zusammenleben ohne Trauschein außerhalb des Bundesgebietes unmöglich gemacht wird. Dann nämlich wenn das Gesetz des Herkunftslandes des Drittstaatsangehörigen für die Familienzusammenführung ebenfalls die Ehe vorsieht.

Wir ersuchen um Überprüfung unserer Anmerkungen und um Verzicht auf Änderung der kritisierten Bestimmungen, damit diesen nicht Gesetzeskraft erwachsen.

 

12.04.2005

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

ZVR-Zahl: 073817253        DVR: 0927236