Kurzdarstellung des

Vorschlages der Kommission der Europäischen Gemeinschaft für eine

Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

 

Der Familiennachzug erfolgt außerhalb einer Einreisequotenregelung (Österreich ist der einzige EU-Staat, der dies aktuell praktiziert).

Recht auf Familienzusammenführung haben:

Die Mitgliedstaaten können einen maximalen einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des bereits Ansässigen verlangen.

Familienangehörige sind vor allem:

Die Antragstellung erfolgt normalerweise vor der Einreise in den EU-Staat. Der Antrag wird durch den bereits Ansässigen bei zuständigen Behörde im Inland gestellt. Eine Entscheidung soll innerhalb von sechs Monaten erfolgen.

Voraussetzungen:

Familienangehörige (Ehegatten und minderjährige Kinder) haben das Recht auf:

Die Richtlinie soll bis 31. Dezember 2001 umgesetzt werden.

Resümee:

Die Umsetzung dieses Vorschlages würde eine völlige Umstellung der diesbezüglichen österreichischen Regelungen im Fremdengesetz (z. B. keine Quotenregelung, Antrag im Inland) und Ausländerbeschäftigungsgesetzes (z. B. keine Wartezeiten und keine arbeitsmarktpolitische Überprüfung vor der Arbeitsaufnahme) erfordern. Es wären jedoch auch Änderungen in der Gewerbeordnung und in anderen Bereichen notwendig. Das Recht auf Familienzusammenführung könnte dadurch tatsächlich durchgesetzt werden.

Im Vergleich zum Recht auf Familienzusammenführung durch EU-Bürger werden jedoch auch in diesem Vorschlag Drittstaatsangehörige diskriminiert, z. B.:

17.03.2000

 

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