Stellungnahme
zum Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz
und das Arbeitslosenversicherungsgesetz (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)
geändert werden
soll
Hiermit erlauben wir uns im Rahmen
der Begutachtung Stellung zum geplanten Entwurf einer Novelle des
Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu nehmen:
Generell wäre festzuhalten, dass mit
diesem Entwurf die Übergangsregelungen, die zwischen den derzeitigen
EU-Mitgliedsstaaten und den Staaten, die mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union
beitreten werden, so eng wie nur möglich umgesetzt werden, d. h. dass für viele
ansässige und neu zuziehende StaatsbürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten auch künftig
das reglementierende und restriktive Ausländerbeschäftigungsgesetz gelten wird,
währenddessen im Rahmen des Aufenthaltsrechtes die Freizügigkeit bereits
bestehen wird.
Aus österreichischer
arbeitsmarktpolitischer Sicht könnte dies bedeuten, dass einerseits in
Österreich rechtmäßig lebende Bürger dieser Staaten nach wie vor gezwungen
sind, Beschäftigungen außerhalb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
("illegale Beschäftigung", atypische Beschäftigungsverhältnisse etc.)
anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt sichern zu können. Andererseits besteht
auch die Gefahr, dass an sich zuzugswillige Fachkräfte aus den neuen
Mitgliedsstaaten in andere EU-Mitgliedsstaaten ausweichen werden, da sie in
Österreich keine Beschäftigungsbewilligungen erhalten werden. Auf mittlere und
längere Sicht könnte dies zu negativen Konsequenzen für den österreichischen
Arbeitsmarkt führen.
Zumindest wäre es sinnvoll, dass
bereits in Österreich lebende BürgerInnen dieser Staaten und deren
Familienangehörige den vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten
sollten. Dies würde nicht nur dem ursprünglichen Geist der Europäischen Union
entsprechen, sondern würde auch eine immense Verwaltungs- und
Bürokratieerleichterung für Österreich bzw. für das Arbeitsmarktservice bedeuten.
Dies auch dahingehend, da bereits jetzt ein Großteil dieser Menschen, einen
vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben (InhaberInnen von
Niederlassungsnachweisen, von Befreiungsscheinen, Familienangehörige von
österreichischen StaatsbürgerInnen).
Im Folgenden gehen wir auf einzelne
Bestimmungen des geplanten Entwurfes ein:
§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Darin werden u. a. die
Mitgliedsstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beitreten werden, aufgezählt.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass es sich hierbei um "neue
EU-BürgerInnen" handeln wird. Gleichzeitig wird in anderen Bestimmungen
immer wieder auf diesen Absatz bzw. auf den Begriff "neue
EU-BürgerInnen" zurückgegriffen - z. B. §§ 28 Abs. Z. 5 lit. c, 32a Abs.
2, Abs. 4, Abs. 6 AuslBG. Dies würde jedoch der Tatsache widersprechen, dass für
Staatsangehörige der Republik Malta und der Republik Zypern die
Übergangs-regelungen und somit auch die nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen
nicht gelten.
§ 32a Abs. 2 AuslBG
Die Freizügigkeit ist jenen
schriftlich zu bestätigen, die keinen Befreiungsschein oder
Niederlassungsnachweis besitzen. Ein Befreiungsschein ist jedoch eine
befristete Arbeitsberechtigung und könnte vom 1. Mai 2004 an bis zum darauf
folgenden Zeitraum von fünf Jahren ablaufen. Es wären Fälle denkbar, in denen
im Zeitpunkt des Ablaufens des Befreiungsscheines keine durchgehende
Beschäftigung von einem Jahr besteht, diese aber sehr wohl in einem Zeitpunkt
davor bestanden hat. Dieser Personenkreis würde damit aus der Freizügigkeit
ausgeschlossen und schlechter behandelt werden.
Freizügigkeit erlangen jene
"neuen EU-BürgerInnen", die rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt
sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen
waren". In den Erläuterungen wird diese Bestimmung dahingehend
interpretiert, dass ein Jahr durchgehende legale Beschäftigung vorliegen muss.
Diese Interpretation könnte jedoch den Regelungen im Übergangsregime
widersprechen, da auch hier bewusst zwischen den Begriffen "rechtmäßig arbeiten"
und "zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren"
unterschieden wird. Auch im Sinne des Artikel 1 der EU-VO 1612/68 könnte dies
bedeuten, dass es genügt, dass aktuell eine rechtmäßige Beschäftigung bestehen
und dass in den letzten zwölf Monaten eine Zulassung zum Arbeitsmarkt
vorgelegen haben muss (z. B. in Form einer Arbeitserlaubnis, eines
Befreiungsscheines etc.), jedoch keine durchgehende reale unselbständige
Beschäftigung.
Später nachziehende Familienangehörige
erhalten die Freizügigkeit, wenn sie einen zumindest achtzehn Monate dauernden
gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz mit dem Freizügigkeit genießenden "neuen
EU-BürgerIn" nachweisen können. Diese Formulierung widerspricht jedoch der
Regelung im Übergangsregime, das keinen durchgehenden "gemeinsamen"
Wohnsitz vorsieht. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden haben und
mindestens achtzehn Monate ein Wohnsitz im betreffenden Mitgliedsstaat.
§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG
"Neue EU-BürgerInnen", die
noch nicht die Freizügigkeit erreicht haben, benötigen nach wie vor eine
Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Eine
Beschäftigungsbewilligung wird jedoch nur erteilt, wenn i. S. d. § 4 Abs. 3 Z.
7 ein "Aufenthaltsrecht" vorliegt, das die Aufnahme und Ausübung
einer unselbständigen Beschäftigung nicht ausschließt. "Neue
EU-BürgerInnen" genießen jedoch Niederlassungsfreiheit und benötigen
keinen Aufenthaltstitel. Besser wäre die Übernahme der Formulierung vom § 7
Abs. § Z. 2 AlVG: "aufenthaltsrechtlich berechtigt" sein.
§ 4 Abs. 6 bzw. § 4b AuslBG, Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Im Sinne des Übergangsregimes sollten
"neue EU-BürgerInnen" Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor
Staatsangehörigen von Drittstaaten haben. Dieser Vorrang wird jedoch für
reguläre Beschäftigungsbewilligungen nicht berücksichtigt. Diesbezüglich müsste
in den genannten Bestimmungen eine Klarstellung erfolgen.
§ 5 Abs. 3 AuslBG
Bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen
im Rahmen von Kontingenten für kurzfristig Beschäftigte, sollen AusländerInnen,
die über einen Aufenthaltstitel verfügen oder die Niederlassungsfreiheit
genießen bevorzugt werden. Diese Regelung ist u. E. nicht ausreichend, da "neue
EU-BürgerInnen" Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor Staatsangehörigen
von Drittstaaten haben sollten, d. h. auch vor Drittstaatsangehörigen mit
Aufenthaltstiteln.
§ 7 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz
Auch wenn es im
Arbeitslosenversicherungsgesetz neu festgehalten werden soll, dass Personen,
die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt waren,
anschließend dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und daher keinen
Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten sollen,
widerspricht dies der bisherigen Judikatur des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die davon
ausgeht, dass man Versicherungsleistungen, für die Beiträge geleistet werden,
auch beziehen darf.
Wir hoffen, dass wir unsere
Anregungen im Rahmen der Begutachtung für ein EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz berücksichtigt
werden.
17.02.2004
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
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