Stellungnahme

zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz (EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz)

geändert werden soll

 

Hiermit erlauben wir uns im Rahmen der Begutachtung Stellung zum geplanten Entwurf einer Novelle des Ausländerbeschäftigungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu nehmen:

 

Generell wäre festzuhalten, dass mit diesem Entwurf die Übergangsregelungen, die zwischen den derzeitigen EU-Mitgliedsstaaten und den Staaten, die mit 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitreten werden, so eng wie nur möglich umgesetzt werden, d. h. dass für viele ansässige und neu zuziehende StaatsbürgerInnen der neuen Mitgliedsstaaten auch künftig das reglementierende und restriktive Ausländerbeschäftigungsgesetz gelten wird, währenddessen im Rahmen des Aufenthaltsrechtes die Freizügigkeit bereits bestehen wird.

 

Aus österreichischer arbeitsmarktpolitischer Sicht könnte dies bedeuten, dass einerseits in Österreich rechtmäßig lebende Bürger dieser Staaten nach wie vor gezwungen sind, Beschäftigungen außerhalb des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ("illegale Beschäftigung", atypische Beschäftigungsverhältnisse etc.) anzunehmen, um ihren Lebensunterhalt sichern zu können. Andererseits besteht auch die Gefahr, dass an sich zuzugswillige Fachkräfte aus den neuen Mitgliedsstaaten in andere EU-Mitgliedsstaaten ausweichen werden, da sie in Österreich keine Beschäftigungsbewilligungen erhalten werden. Auf mittlere und längere Sicht könnte dies zu negativen Konsequenzen für den österreichischen Arbeitsmarkt führen.

 

Zumindest wäre es sinnvoll, dass bereits in Österreich lebende BürgerInnen dieser Staaten und deren Familienangehörige den vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten sollten. Dies würde nicht nur dem ursprünglichen Geist der Europäischen Union entsprechen, sondern würde auch eine immense Verwaltungs- und Bürokratieerleichterung für Österreich bzw. für das Arbeitsmarktservice bedeuten. Dies auch dahingehend, da bereits jetzt ein Großteil dieser Menschen, einen vollen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben (InhaberInnen von Niederlassungsnachweisen, von Befreiungsscheinen, Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen).

 

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Bestimmungen des geplanten Entwurfes ein:

 

§ 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

 

Darin werden u. a. die Mitgliedsstaaten, die am 1. Mai 2004 der EU beitreten werden, aufgezählt. Gleichzeitig wird festgehalten, dass es sich hierbei um "neue EU-BürgerInnen" handeln wird. Gleichzeitig wird in anderen Bestimmungen immer wieder auf diesen Absatz bzw. auf den Begriff "neue EU-BürgerInnen" zurückgegriffen - z. B. §§ 28 Abs. Z. 5 lit. c, 32a Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 AuslBG. Dies würde jedoch der Tatsache widersprechen, dass für Staatsangehörige der Republik Malta und der Republik Zypern die Übergangs-regelungen und somit auch die nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen nicht gelten.

 

§ 32a Abs. 2 AuslBG

 

Die Freizügigkeit ist jenen schriftlich zu bestätigen, die keinen Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis besitzen. Ein Befreiungsschein ist jedoch eine befristete Arbeitsberechtigung und könnte vom 1. Mai 2004 an bis zum darauf folgenden Zeitraum von fünf Jahren ablaufen. Es wären Fälle denkbar, in denen im Zeitpunkt des Ablaufens des Befreiungsscheines keine durchgehende Beschäftigung von einem Jahr besteht, diese aber sehr wohl in einem Zeitpunkt davor bestanden hat. Dieser Personenkreis würde damit aus der Freizügigkeit ausgeschlossen und schlechter behandelt werden.

 

Freizügigkeit erlangen jene "neuen EU-BürgerInnen", die rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren". In den Erläuterungen wird diese Bestimmung dahingehend interpretiert, dass ein Jahr durchgehende legale Beschäftigung vorliegen muss. Diese Interpretation könnte jedoch den Regelungen im Übergangsregime widersprechen, da auch hier bewusst zwischen den Begriffen "rechtmäßig arbeiten" und "zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren" unterschieden wird. Auch im Sinne des Artikel 1 der EU-VO 1612/68 könnte dies bedeuten, dass es genügt, dass aktuell eine rechtmäßige Beschäftigung bestehen und dass in den letzten zwölf Monaten eine Zulassung zum Arbeitsmarkt vorgelegen haben muss (z. B. in Form einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines etc.), jedoch keine durchgehende reale unselbständige Beschäftigung.

 

Später nachziehende Familienangehörige erhalten die Freizügigkeit, wenn sie einen zumindest achtzehn Monate dauernden gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz mit dem Freizügigkeit genießenden "neuen EU-BürgerIn" nachweisen können. Diese Formulierung widerspricht jedoch der Regelung im Übergangsregime, das keinen durchgehenden "gemeinsamen" Wohnsitz vorsieht. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden haben und mindestens achtzehn Monate ein Wohnsitz im betreffenden Mitgliedsstaat.

 

§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG

 

"Neue EU-BürgerInnen", die noch nicht die Freizügigkeit erreicht haben, benötigen nach wie vor eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Eine Beschäftigungsbewilligung wird jedoch nur erteilt, wenn i. S. d. § 4 Abs. 3 Z. 7 ein "Aufenthaltsrecht" vorliegt, das die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung nicht ausschließt. "Neue EU-BürgerInnen" genießen jedoch Niederlassungsfreiheit und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Besser wäre die Übernahme der Formulierung vom § 7 Abs. § Z. 2 AlVG: "aufenthaltsrechtlich berechtigt" sein.

 

§ 4 Abs. 6 bzw. § 4b AuslBG, Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

 

Im Sinne des Übergangsregimes sollten "neue EU-BürgerInnen" Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor Staatsangehörigen von Drittstaaten haben. Dieser Vorrang wird jedoch für reguläre Beschäftigungsbewilligungen nicht berücksichtigt. Diesbezüglich müsste in den genannten Bestimmungen eine Klarstellung erfolgen.

 

§ 5 Abs. 3 AuslBG

 

Bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten für kurzfristig Beschäftigte, sollen AusländerInnen, die über einen Aufenthaltstitel verfügen oder die Niederlassungsfreiheit genießen bevorzugt werden. Diese Regelung ist u. E. nicht ausreichend, da "neue EU-BürgerInnen" Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor Staatsangehörigen von Drittstaaten haben sollten, d. h. auch vor Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstiteln.

 

§ 7 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz

 

Auch wenn es im Arbeitslosenversicherungsgesetz neu festgehalten werden soll, dass Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt waren, anschließend dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und daher keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten sollen, widerspricht dies der bisherigen Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, die davon ausgeht, dass man Versicherungsleistungen, für die Beiträge geleistet werden, auch beziehen darf.

 

Wir hoffen, dass wir unsere Anregungen im Rahmen der Begutachtung für ein EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz berücksichtigt werden.

 

17.02.2004

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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