Stellungnahme

 

zum Entwurf der beabsichtigten Änderung

 

der Dienstordnung, der Vertragsbedienstetenordnung, der Besoldungsordnung, der Pensionsordnung, des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, des Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetzes und des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/-pädagoginnen und Hortpädagoginnen/-pädagogen

 

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den geplanten Änderungen in der Dienstordnung und des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen Stellung.

 

Ziele dieses Entwurfes sind unter anderem die begrüßenswerte und vor allem rechtzeitige (bis 20. Oktober 2007) Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese Richtlinie wird auch im Wesentlichen umgesetzt, da auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie verwiesen wird.

 

Diese Novelle hätte jedoch auch einen Schritt weitergehen und die Anstellungslage und -möglichkeiten von Drittstaatsangehörigen im Wiener Landesdienst verbessern können. Dadurch könnte das Ziel der Stadt Wien, dass sich die Vielfalt (Diversität) im Zusammenleben sowohl in den Dienstleistungen der Stadt Wien, als auch in der Personalstruktur der Stadtverwaltung widerspiegeln soll, sicherlich früher und noch leichter erreicht werden.

 

Beispielsweise:

 

§ 3. (1) der Dienstordnung (Allgemeine Anstellungserfodernisse):

 

Miteinbeziehung von Drittstaatsangehörigen, zumindest von denjenigen mit einem Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. Niederlassungsnachweis) bzw. Familienangehörigen von UnionsbürgerInnen/österreichischen StaatsbürgerInnen (begünstigte Drittstaatsangehörige). Dies würde auch dem Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der UnionsbürgerInnen und ihrer Familienangehörigen entsprechen. In Folge müssten auch die Verweise auf die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im § 7a der Dienstordnung dahingehend gelesen werden, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf begünstigte Drittstaatsangehörige (siehe vorher) erstreckt. Diese Auslegung der Anerkennungsrichtlinie wird im Übrigen auch von VertreterInnen der Europoäischen Kommission so gesehen.

 

§ 4 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen / Hortpädagoginnen:

 

Nicht nur bei EWR-Staatsangehörige sondern auch bei begünstigten Drittstaatsangehörigen -mit einem Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. Niederlassungsnachweis) bzw. Familienangehörigen von UnionsbürgerInnen/österreichischen StaatsbürgerInnen - sollen die entsprechenden Ausbildungsnachweise (mit oder ohne von Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen) anerkannt werden. Diese Erstreckung des Anwendungsbereiches wird auch von VertreterInnen der Europäischen Kommission so gesehen.

 

Wir würden uns freuen, wenn unsere Anregungen Berücksichtigung finden würden.

 

23. August 2007

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

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