Stellungnahme
zum Entwurf der beabsichtigten
Änderung
der Dienstordnung, der
Vertragsbedienstetenordnung, der Besoldungsordnung, der Pensionsordnung, des
Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, des Wiener
MitarbeiterInnenvorsorgegesetzes und des Gesetzes über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/-pädagoginnen und Hortpädagoginnen/-pädagogen
Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens zu den geplanten Änderungen in der Dienstordnung
und des Gesetzes über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Stellung.
Ziele dieses Entwurfes sind unter anderem die begrüßenswerte und vor allem
rechtzeitige (bis 20. Oktober 2007) Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese Richtlinie wird auch im
Wesentlichen umgesetzt, da auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie
verwiesen wird.
Diese Novelle hätte jedoch auch einen Schritt weitergehen und die
Anstellungslage und -möglichkeiten von Drittstaatsangehörigen im Wiener
Landesdienst verbessern können. Dadurch könnte das Ziel der Stadt Wien, dass
sich die Vielfalt (Diversität) im Zusammenleben sowohl in den Dienstleistungen
der Stadt Wien, als auch in der Personalstruktur der Stadtverwaltung
widerspiegeln soll, sicherlich früher und noch leichter erreicht werden.
Beispielsweise:
§ 3. (1) der
Dienstordnung (Allgemeine Anstellungserfodernisse):
Miteinbeziehung von Drittstaatsangehörigen, zumindest von denjenigen mit
einem Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw.
Niederlassungsnachweis) bzw. Familienangehörigen von
UnionsbürgerInnen/österreichischen StaatsbürgerInnen (begünstigte
Drittstaatsangehörige). Dies würde auch dem Gleichbehandlungsgebot der
Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der Richtlinie 2004/38/EG
über das Recht der UnionsbürgerInnen und ihrer Familienangehörigen entsprechen.
In Folge müssten auch die Verweise auf die Richtlinie 2005/36/EG über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen im § 7a der Dienstordnung dahingehend
gelesen werden, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf
begünstigte Drittstaatsangehörige (siehe vorher) erstreckt. Diese Auslegung der
Anerkennungsrichtlinie wird im Übrigen auch von VertreterInnen der Europoäischen
Kommission so gesehen.
§ 4 des Gesetzes über die fachlichen
Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden
Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen und Hortpädagogen /
Hortpädagoginnen:
Nicht nur bei EWR-Staatsangehörige sondern auch bei begünstigten
Drittstaatsangehörigen -mit einem Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel
„Daueraufenthalt – EG“ bzw. Niederlassungsnachweis) bzw. Familienangehörigen
von UnionsbürgerInnen/österreichischen StaatsbürgerInnen - sollen die entsprechenden
Ausbildungsnachweise (mit oder ohne von Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen)
anerkannt werden. Diese Erstreckung des Anwendungsbereiches wird auch von
VertreterInnen der Europäischen Kommission so gesehen.
Wir würden uns freuen, wenn unsere Anregungen Berücksichtigung finden
würden.
23. August 2007
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236