Stellungnahme zur
Entwurf der Verordnung über das Aufenthaltsrecht
von
kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina
Aktuell liegt ein Entwurf für eine
neue „Verordung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von
kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina“ zur Begutachtung
vor. Dadurch wird das Aufenthaltsrecht für jene Personen verlängert, denen
dieses Recht bereits mit 1. September 1997 zukommt (§ 1 Abs. 1) und die
überdies (§ 1 Abs. 2)
- Angehörige einer Minderheit in
ihren Herkunftsorten,
- Waisen oder minderjährige
unbegleitete Personen,
- ältere oder schwerkranke Personen
ohne Unterstützung,
- Lehrlinge, Studenten, Schüler,
- Zeugen vor dem Internationalen
Kriegsverbrechertribunal,
- gemischt-ethnische Ehepaare und
deren Kinder, ohne Möglichkeit der Rückkehr
sind. Diesem Personenkreis (der
ansich dem Repatriierungsvorschlägen für Bosnier des UNHCR entspricht) wird ein
weiteres Aufenthaltsrecht bis 30. Juni 1998 zugestanden (§ 2).
Gleichzeitig können im Sinne der
bisherigen Verordnungen für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina Inhaber
eines Aufenthaltsrechtes ausnahmsweise einen (jedoch quotenpflichtigen) Antrag
auf eine Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen (§ 3).
Grundsätzlich ist dieser Entwurf zu
begrüßen, da er vielen bosnischen Kriegsflüchtlingen, sollte er in Kraft
treten, einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ermöglicht.
Es ergeben sich jedoch Unklarheiten
für jene Personen, die zwar ein Aufenthaltsrecht bis 31. August 1998 genießen,
auf die jedoch nicht in die oben genannten besonderen Bedingungen (§ 1 Abs. 2)
zutreffen. Einerseits wird diesen, teilweise nicht mehr in der
Bund-Länder-Aktion betreuten Personen, eine Antragstellung im Inland ermöglicht,
andererseits genießen sie kein Aufenthaltsrecht und befinden sich nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet (trotz einer eventuell aufrechten und rechtmäßigen
Beschäftigung). Verschärft wird diese Lage dadurch, daß die diesbezüglichen
Quoten nach dem Aufenthaltsgesetz bereits zu weiten Teilen ausgeschöpft sind
und aus politischen, wirtschaftlichen und persönlichen Gründen eine Rückkehr
nach Bosnien-Herzegowina nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist vor
allem auf Familien mit Kindern zu verweisen, die sich bereits in
Wien/Österreich integriert haben.
Diese grundsätzliche Problematik wird
künftig jedoch auch Personen betreffen, die ihr Aufenthalts-recht verlängert
erhalten, die durchaus die Möglichkeiten auf eine Aufenthalts- bzw.
Niederlassungs-bewilligung hätten, die aber aufgrund der Quotenausschöpfung
keine Chance auf Erteilung dieser Be-willigungen haben.
Weitere Unklarheiten können sich für
Kriegsflüchtlinge ergeben, die bereits einmal in das Aufenthalts-gesetz
übergeführt wurden und die aufgrund einer aktuellen - eventuell schlechten -
Einkommens-situation (z. B. durch Arbeitslosigkeit, durch Wegfall eines
Doppeleinkommens, durch Arbeits-stundenreduktion) befürchten müssen, daß ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Für diesen
Personenkreis, auch wenn er die besonderen Bedingungen gemäß § 1 Abs. 2
erfüllt, ist eine neuerliche Gewährung des Aufenthaltsrechtes nicht möglich, da
vermutlich kein dies-bezügliches Recht im Zeitpunkt des Inkrafttreten (1. September 1997) bestehen
wird.
Teilweise könnte solchen Problemen im
Rahmen des Fremdengesetzes 1997 entgegen getreten werden, da ab 15. Juli 1997
keine Verlängerungsanträge auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr abgewiesen
werden dürfen. Gemäß § 34 Abs. 1 darf eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn
u. a. der Erteilung ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein Aufenthaltstitel
kann versagt werden, wenn z. B. der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (wenn kein Rechtsanspruch auf
eine soziale Leistung besteht). Dabei sindt jedoch i. S. d. § 8 die
persönlichen und familiären Bindungen zu beachten. Angesichts dieser neuen
gesetzlichen Lage ist es nicht mehr notwendig, die Sicherung des
Lebensunterhaltes (i. S. d. noch gültigen Aufenthalts-gesetzes) so streng
auszulegen wie bisher. Gleichzeitig wird es auch zu keiner finanziellen
Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da in vielen Bundesländern kein
Anspruch auf Sozialhilfe besteht und somit diese auch nicht gewährt wird.
Wir ersuchen daher, im Rahmen der
Begutachtung auf diese Personenkreise Bedacht und Rücksicht zu nehmen, dies
auch unter dem Gesichtspunkt, daß von politischer Seite immer betont wurde, daß
eine Rückkehr nur freiwillig erfolgen soll. Durch eine „Illegalisierung“ von Flüchtlingen
könnte jedoch dieses humanitäre Prinzip durchbrochen werden.
19.06.1997
Beratungszentrum
für Migranten und Migrantinnen
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