Stellungnahme zur Entwurf der Verordnung über das Aufenthaltsrecht

von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina

 

Aktuell liegt ein Entwurf für eine neue „Verordung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina“ zur Begutachtung vor. Dadurch wird das Aufenthaltsrecht für jene Personen verlängert, denen dieses Recht bereits mit 1. September 1997 zukommt (§ 1 Abs. 1) und die überdies (§ 1 Abs. 2)

 

- Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten,

- Waisen oder minderjährige unbegleitete Personen,

- ältere oder schwerkranke Personen ohne Unterstützung,

- Lehrlinge, Studenten, Schüler,

- Zeugen vor dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal,

- gemischt-ethnische Ehepaare und deren Kinder, ohne Möglichkeit der Rückkehr

 

sind. Diesem Personenkreis (der ansich dem Repatriierungsvorschlägen für Bosnier des UNHCR entspricht) wird ein weiteres Aufenthaltsrecht bis 30. Juni 1998 zugestanden (§ 2).

 

Gleichzeitig können im Sinne der bisherigen Verordnungen für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina Inhaber eines Aufenthaltsrechtes ausnahmsweise einen (jedoch quotenpflichtigen) Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung im Inland stellen (§ 3).

 

Grundsätzlich ist dieser Entwurf zu begrüßen, da er vielen bosnischen Kriegsflüchtlingen, sollte er in Kraft treten, einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ermöglicht.

 

Es ergeben sich jedoch Unklarheiten für jene Personen, die zwar ein Aufenthaltsrecht bis 31. August 1998 genießen, auf die jedoch nicht in die oben genannten besonderen Bedingungen (§ 1 Abs. 2) zutreffen. Einerseits wird diesen, teilweise nicht mehr in der Bund-Länder-Aktion betreuten Personen, eine Antragstellung im Inland ermöglicht, andererseits genießen sie kein Aufenthaltsrecht und befinden sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet (trotz einer eventuell aufrechten und rechtmäßigen Beschäftigung). Verschärft wird diese Lage dadurch, daß die diesbezüglichen Quoten nach dem Aufenthaltsgesetz bereits zu weiten Teilen ausgeschöpft sind und aus politischen, wirtschaftlichen und persönlichen Gründen eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf Familien mit Kindern zu verweisen, die sich bereits in Wien/Österreich integriert haben.

 

Diese grundsätzliche Problematik wird künftig jedoch auch Personen betreffen, die ihr Aufenthalts-recht verlängert erhalten, die durchaus die Möglichkeiten auf eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungs-bewilligung hätten, die aber aufgrund der Quotenausschöpfung keine Chance auf Erteilung dieser Be-willigungen haben.

 

Weitere Unklarheiten können sich für Kriegsflüchtlinge ergeben, die bereits einmal in das Aufenthalts-gesetz übergeführt wurden und die aufgrund einer aktuellen - eventuell schlechten - Einkommens-situation (z. B. durch Arbeitslosigkeit, durch Wegfall eines Doppeleinkommens, durch Arbeits-stundenreduktion) befürchten müssen, daß ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden kann. Für diesen Personenkreis, auch wenn er die besonderen Bedingungen gemäß § 1 Abs. 2 erfüllt, ist eine neuerliche Gewährung des Aufenthaltsrechtes nicht möglich, da vermutlich kein dies-bezügliches Recht im Zeitpunkt des Inkrafttreten (1. September 1997) bestehen wird.

 

Teilweise könnte solchen Problemen im Rahmen des Fremdengesetzes 1997 entgegen getreten werden, da ab 15. Juli 1997 keine Verlängerungsanträge auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr abgewiesen werden dürfen. Gemäß § 34 Abs. 1 darf eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn u. a. der Erteilung ein Versagungsgrund entgegensteht. Ein Aufenthaltstitel kann versagt werden, wenn z. B. der weitere Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (wenn kein Rechtsanspruch auf eine soziale Leistung besteht). Dabei sindt jedoch i. S. d. § 8 die persönlichen und familiären Bindungen zu beachten. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Lage ist es nicht mehr notwendig, die Sicherung des Lebensunterhaltes (i. S. d. noch gültigen Aufenthalts-gesetzes) so streng auszulegen wie bisher. Gleichzeitig wird es auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da in vielen Bundesländern kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und somit diese auch nicht gewährt wird.

 

Wir ersuchen daher, im Rahmen der Begutachtung auf diese Personenkreise Bedacht und Rücksicht zu nehmen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, daß von politischer Seite immer betont wurde, daß eine Rückkehr nur freiwillig erfolgen soll. Durch eine „Illegalisierung“ von Flüchtlingen könnte jedoch dieses humanitäre Prinzip durchbrochen werden.

19.06.1997

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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