Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen des „Integrationspaketes“

 

Hiermit erlauben wir uns im Rahmen der Begutachtung zum Ausländerbeschäftigungs-, zum Arbeitslosenversicherungsgesetz und zur Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung Stellung zu nehmen.

 

Einleitung:

 

Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw. der Bundeshöchstzahlenüber-ziehungsverordnung verdienen keinesfalls den Namen „Integrationspaket“. Weder die Ab-sicherung einer erreichten Arbeitsberechtigung noch die Möglichkeit der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt konnte verwirklicht werden. Berufsausbildungen bleiben genauso quoten- und bewilligungspflichtig, Familienangehörige sind noch immer größtenteils vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Aus diesen Gründen werden die „Schutzinteressen der inländischen Arbeits-kräfte“ (Erläuterungen zu § 1 Z. 9 BHZÜV) und der ausländischen Arbeitnehmer keinesfalls gewahrt, da ausländische Arbeitskräfte nachwievor den Druck erhalten, jede Arbeit anzu-nehmen. Verletzung der Kollektivverträge, des Arbeitsrechtes, „illegale“ Beschäftigung, Ver-drängung von rechtmäßig Beschäftigten sind die Folge.

 

Auch im Bereich der Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz kann von keinem „Integrationspaket“ gesprochen werden. Durch die angeblich gleichberechtigte Formulierung werden noch mehr ausländische Arbeitslose in Not vom Bezug der Notstandshilfe ausge-schlossen. Gleichzeitig werden zwei Arten von Österreichern geschaffen - jene, die in Öster-reich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die österreichische Staats-bürgerschaft später verliehen wurde. Die ersteren erhalten Notstandshilfe, die anderen werden vom diesem Recht ausgeschlossen.

 

Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

§ 1 Abs. 2 lit. l - Angehörige von österreichischen Staatsbürgern

 

Ausgenommen vom AuslBG sind Angehörige, wenn sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Ansich wird die Regelung bezüglich der Aufenthaltsberechtigung der Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern an das neue Fremdengesetz angepaßt. Durch die Formu-lierung ist jedoch zu befürchten, daß es zu Einschränkungen bzw. bürokratischen Schwierig-keiten in Einzelfällen kommen kann.

 

Gemäß § 25 FrG beginnt die Gültigkeit weiterer Niederlassungsbewilligungen mit dem Tag der Erteilung. Bei rechtzeitiger Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist man jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 35 Abs. 4 FrG). Vor allem bei längeren Verfahren bzw. bei Berufungsverfahren kann es daher vorkommen, daß man über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, aber trotzdem rechtmäßig im Bundesgebiet ist. Man wäre jedoch nach derzeitiger Formulierung nicht vom AuslBG ausgenommen.

 

§ 4 Abs. 3 Z. 2 und 3, §5 - ärztliches Zeugnis

 

Der Entfall eines ärztlichen Zeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäf-tigungsbewilligung soll entfallen. Als nicht mehr zeitgemäße Bestimmung ist dies zu begrüßen und könnte auch für § 4 Abs. 3 Z. 5 (Unterkunftserklärung) gelten.

 

§ 4 Abs. 3 Z. 7 - Aufenthaltsberechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen

 

Ansich wird diese Bestimmung wieder an das neue Fremdengesetz angepaßt. Im Zusammen-hang mit den Möglichkeiten der Beschäftigungsaufnahme nach dem Fremdengesetz, wird es jedoch für bestimmte Personengruppen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung und bei Unterschreitung der Bundeshöchstzahl auch für Personengruppen nach § 4b Abs. 1 un-möglich gemacht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

 

Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine erste bzw. neue Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt, der den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung miteinschließt. In der bisherigen Rechtslage genügte es, nach dem Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt zu sein (unabhängig vom Zweck der Aufenthaltsbewilligung, da die Einschränkungen ja durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten).

 

Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf jedoch nur erteilt werden, wenn eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorliegt (§§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 1 FrG). Für rechtmäßig beschäftigte Personen ergeben sich normalerweise aus diesen Bestimmungen keine Probleme. Für Familienangehörige können sich jedoch sehr wohl bürokratische Hürden ergeben, wenn für sie vor einem achtjährigen Aufenthalt eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wird und dies auch nicht aussichtslos erscheint. Gemäß § 113 Abs. 5 FrG (Übergangsbestimmungen) dürfen bis 31. Dezember 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligungen (die einen anderen Zweck als unselbständige Erwerbstätigkeit haben) erst nach einem achtjährigen Aufenthalt, bzw. ab 1. Jänner 2002 in Form einer Niederlassunsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, verlängert werden. Gemäß § 23 Abs. 4 FrG darf für neu nachziehende Familienangehörigen erst nach einer Wartezeit von vier Jahren eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden.

 

Gemäß § 1 Z. 1 und 3 BHZÜV darf für integrierte Jugendliche und für Personen, an deren Beschäftigung ein gesamtwirtschaftliches Interesse liegt (z. B. Manager, qualifiziertes Pflegepersonal) über die Bundeshöchstzahl hinaus und unabhängig von der achtjährigen Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Dies wird jedoch - vor allem für die jugendlichen Schulabgänger ohne Befreiungsschein - verunmöglicht, da i. S. d. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine eingeschränkte Niederlassunsbewilligung vorliegt (mit Ausnahme der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit). Der antragstellende Arbeitgeber bzw. Lehrherr müßte vielmehr eine Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBg beantragen (die ansich für die Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften aus dem Ausland vorgesehen ist), da hierfür keine Aufenthaltsberechtigung nötig ist. Bei Erteilung kann der potentielle Arbeitnehmer bzw. Lehrling eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Sollte kein Quotenplatz frei sein (§ 25 Abs. 2 FrG), wird der Antrag auf das nächste Kalenderjahr verschoben. Sollte der potentielle Arbeitgeber bzw. Lehrherr noch immer Interesse haben, kann er nach Gewährung der richtigen Niederlassungsbewilligung nun die Beschäftigungsbewilligung beantragen und nach Erteilung dieser kann endgültig die Anstellung erfolgen.

 

Ähnliche Probleme können sich für ehemalige anerkannte Konventionsflüchtlinge ergeben, die noch nicht fünf bzw. acht Jahre als Flüchtling in Österreich gelebt haben. Sie waren bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und benötigten bisher keine Niederlassungsberechtigung, da sie nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt waren. Gemäß § 25 Abs. 4 FrG ist ihnen eine Niederlassungsbewilligung zu gewähren. Da sie jedoch bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen waren und gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG weiterhin beim selben Dienstgeber weiterbeschäftigt werden dürfen, kann keine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck i. S. d. § 25 Abs. 2 FrG erteilt werden.

 

Unklar ist überdies die Formulierung des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, daß man einen Aufenthaltstitel besitzen muß, damit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Gemäß § 25 Abs. 1 FrG beginnt die Gültigkeitsdauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der Erteilung. Gemäß § 31 Abs. 4 FrG hält man sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig auf, wenn der Antrag vor Ablauf eingebracht wurde. Sollte das Verfahren länger andauern (z. B. bei längerer Erhebungszeit bzw. bei Berufungen) hält man sich zwar rechtmäßig im Sinne des Fremdengesetzes auf, hat jedoch keinen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz.

 

§ 4b Abs. 1 Z.2 und 3 - Rangfolge

 

Aktuell und angesichts der Überschreitung der Bundeshöchstzahl kommt § 4b mit seiner Reihenfolge normalerweise nicht zur Anwendung. Sollten jedoch die 8 % unterschritten werden (im Jänner 1997 war diese nur mehr mit 101 % ausgeschöpft), besteht jedoch sehr wohl wieder die Möglichkeit, daß für Personen ohne AlG-Anspruch bzw. Familienangehörige bzw. sogar Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Da Peronen normalerweise erst nach acht Jahren Aufenthalt eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthalts-zweck erhalten, ergeben sich wiederum die Probleme, die bereits bei der Beurteilung des § 4 Abs. 3 Z. 7 angesprochen wurden.

 

§ 4b Abs. 3 und 4 - Rangfolge bei Saisonbewilligungen

 

Angesichts der aktuellen Gesetzeslage ist es zu begrüßen, daß zumindest Saisonbeschäftigungs-bewilligungen Personen, die bereits jahrelang in Österreich leben, bevorzugt zu gewähren sind und daß nicht extra dafür Personen neu aus dem Ausland angeworben werden.

 

§ 4c - Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige

 

Die aufgrund von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen erzwungene Umsetzung des Beschlusses 1/80 zum Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei erfolgte bisher in Form von Feststellungsbescheiden bzw. in der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen i. S. d. § 1 Z. 4 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung. Nunmehr wird der Inhalt des Beschlusses 1/80 in Form von Arbeitsberechtigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsge-setz (§§ 4c und 17a) umgesetzt.

 

§ 4c Abs. 1 Z. 1

 

Ansich besteht ein Recht nach einem Jahr Beschäftigung beim selben Arbeitgeber - unabhängig von der konkreten beruflichen Tätigkeit - weiterbeschäftigt zu werden. Die Beschäftigungsbewilligung ist jedoch auf einen konkreten Arbeitsplatz eingeschränkt.

 

§ 4c Abs. 1 Z. 3

 

Im Gegensatz zur bisherigen Praxis und im Gegensatz zum Kindesbegriff nach EU-Normen wird jedoch die Kindeseigenschaft mit Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt (und nicht darüber hinaus, wenn Unterhalt geleistet wird). Gleichzeitig werden türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören, nicht vollständig berücksichtigt, da Personen, die noch mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten (und noch nicht arbeitslos sind) in der Aufzäh-lung fehlen und die Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenver-sicherung gleichgesetzt wird. Es ist durchaus möglich, daß man (unverschuldet) arbeitslos wird, kein Arbeitslosengeld bezieht bzw. bereits ausbezogen hat und trotzdem dem regulären Arbeitsmarkt angehört.

 

Gleichzeitig muß die Bezugsperson im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sein. Nicht nur, daß damit türkische Arbeitnehmer, die nun über eine Aufenthaltsbewilligung oder über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügen, dabei unberücksichtigt bleiben, widerspricht die Notwendigkeit einer aktuellen Aufenthaltsberechtigung dem Beschluß 1/80 und der Judikatur des EuGH, da diese nur auf die Beschäftigung abzielt.

 

§ 4c Abs. 1 Z. 4

 

Die mindestens dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteiles entsprechend dem Beschluß 1/80 wird wiederum eingeschränkt, da sowohl eine Niederlassungsbewilligung (siehe dazu die Stellungnahme zu § 4c Abs. 1 Z. 3) als auch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein vorliegen muß. Berücksichtigt wird dabei nicht, daß man auch mit einer Be-schäftigungsbewilligung ordnungsgemäß beschäftigt werden kann.

 

§ 4c Abs. 4

 

Obwohl es grundsätzlich kaum Fälle geben wird, die unter den in Abs. 4 genannten Beschäftigungsverhältnissen eine Berechtigung der Beschäftigungsaufnahme bzw. -fortsetzung i. S. d. Beschlusses 1/80 erreichen werden, ist es trotzdem problematisch, daß diese Zeiten nicht als ordnungsgemäße Beschäftigung anerkannt werden, da dies unabhängig von der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG zu sehen ist (z. B. Fälle nach Abs. 4 Z.1), auch Saison-beschäftigungen sind ordnungsgemäße Beschäftigungen, obwohl aufgrund einer Saisonbewilligung alleine kaum jemand ein Recht gemäß § 4c Abs. 1 erreichen wird.

 

§ 4c Abs. 6 Z. 2

 

Die generelle Nichtanrechnung des Karenzurlaubes erscheint problematisch, da zumindest innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses der Karenzurlaub sowohl arbeits- als auch sozial-versicherungsrechtlich als Beschäftigung gewertet wird. Auch das Ausländerbeschäftigungs-gesetz berücksichtigt diese Zeiten als Beschäftigungszeiten bzw. als Hemmgrund für den Ablauf einer Arbeitsbewilligung. Karenzurlaub innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses müßte somit eigentlich als Beschäftigungszeit gemäß Art. 6 Abs.2 des Beschlusses 1/80 gewertet werden („Abwesenheit wegen Mutterschaft“).

 

§ 4c Abs. 6 Z. 3

 

Grundsätzlich entspricht diese Formulierung dem Beschluß 1/80. Gleichzeitig wurden und werden nicht alle „Arbeitslosen“ registriert. Bisher erfolgte die Regelung der Registrierung durch interne Erlässe (z. B. nur AlG Bezieher) und viele konnten sich nicht arbeitslos melden, obwohl unverschuldet arbeitslos, da sie z. B. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirken konnten bzw. Arbeitslosengeld bereits ausbezogen wurde. Somit ist ansich unverschuldete Arbeitslosigkeit i. S. d. Beschlusses aktuell durch diese Formulierung nicht feststellbar.

 

§ 11 Abs. 3 - Sicherungsbescheinigung

 

Die Verlängerung der Gültigkeit der Sicherungsbescheinigung (§ 11 Abs. 3 AuslBG) von derzeit zwölf auf 26 Wochen ist einerseits zu begrüßen, da es bisher in diesen zwölf Wochen kaum möglich war, eine Erstaufenthaltsbewilligung zu erlangen. Gleichzeitig kann jedoch die nunmehr 26 Wochen gültige Sicherungsbescheinigung nicht mehr verlängert werden (im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage). Bei Quotenausschöpfung nach dem Fremdengesetz, durch die ein langes Verfahren verursacht wird, kann es daher vorkommen, daß eine Sicherungsbescheinigung verfällt und die bisherigen bürokratischen Schritte des potentiellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umsonst waren.

 

§ 14a Abs. 1 Z. 5 - Künstler und Arbeitserlaubnis

 

Unverständlich ist, daß längere Beschäftigungsverhältnisse von Künstlern (die ansich be-willigungspflichtig sind) nicht mehr als Zeiten für die Arbeitserlaubnis angerechnet werden. Entsprechend den Erläuterungen soll der freie Zugang zum Arbeitsmarkt nach einem Jahr Beschäftigung damit verhindert werden. Da es praktisch nur wenig Fälle gibt, wo alleine aufgrund von Künstlerbeschäftigungsverhältnissen einen Arbeitserlaubnis erreicht wird und wo sofort auf andere Berufsbereiche umgestiegen wird, gibt es soundso noch die Hürden des Fremdengesetzes. Normalerweise werden Künstler eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wollen sie jedoch in einem anderen Beruf tätig werden, müßten sie eine quotenpflichtige Erstnieder-lassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Dadurch wird bereits der Zugang reguliert, eine zweite Restriktion im AuslBG wäre nicht notwendig.

 

§ 17a Abs. 1 Z. 1 und 2 - Befreiungsschein für türkische Staatsangehörige

 

Einerseits ist es zu begrüßen, daß nach mindestens vier Jahren Beschäftigung (unabhängig von der Art der Beendigung und unabhängig von den Zeiten zwischen den Beschäftigungen) ein Befreiungsschein für türkische Staatsangehörige auszustellen ist. Andererseits stellt sich die Frage, ob die Rahmenfrist von acht Jahren überhaupt notwendig ist bzw. ob sie dem Beschluß 1/80 entspricht (praktisch wird es wenig Fälle geben, wo mehr als acht Jahre benötigt werden, um eine vierjährige Beschäftigung zu erlangen). Außerdem werden die Tätigkeiten auf Beschäftigungen gemäß § 2 Abs. 2 d. s. bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ein-geschränkt. Beschäftigungszeiten als Angehöriger eines Österreichers, als Flüchtling (jedoch grundsätzlich noch türkischer Staatsbürger) etc. werden somit im Gegensatz zur Beschäf-tigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige nicht anerkannt.

 

Wie bei § 4c wird die Kindeseigenschaft wieder mit Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt und nicht darüber hinaus, wenn Unterhalt geleistet wird.

 

Unklar ist auch, ob ein auf fünf Jahre befristeter Befreiungsschein dem Beschluß 1/80 genügt, der ansich von einem Freizügigkeitsrecht ausgeht.

 

§ 17a Abs. 2

 

Dies gilt auch für die Verlängerung des Befreiungsscheines, da § 15a Abs. 1 und 2 anzuwenden ist. Damit werden ansich die Verlängerung von „Arbeits“-Befreiungsscheinen(Verlängerung, wenn zweieinhalb Jahre Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vorliegen) und „Jugend-lichen“-Befreiungsscheinen geregelt. Auch hier stellt sich die Frage, ob dies mit der Freizügig-keit des Beschlusses 1/80 und dem EuGH-Erkenntnis Tetik vereinbar ist, das davon ausgeht, daß arbeitslose türkische Staatsangehörige, die die Freizügigkeit erlangt haben, unter den selben Bedingungen im Falle von Arbeitslosigkeit zu registrieren und zu behandeln sind, wie inländische Arbeitslose.

 

§ 20a und b - vorläufige Beschäftigungsaufnahme

 

Die Entscheidungsfrist durch das AMS wurde von vier auf sechs Wochen erhöht. Gleichzeitig darf eine vorläufige Beschäftung nur aufgenommen werden, wenn man eine Niederlassungs-bewilligung verfügt. Berücksichtigt werden hierbei wiederum nicht, Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen, rechtmäßig aufhältige Personen i. S. d. Fremdengesetzes (die aktuell jedoch über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, da z. B. das Verfahren noch andauert), rechtmäßig aufhältige Asylwerber (wie sie auch in § 4b Abs. 1 Z. 3 c) genannt werden) etc..

 

§ 32  Abs. 2 - Übergangsbestimmungen für Feststellungsbescheide f. türk. Staatsangehörige

 

Bisher ausgestellte Feststellungsbescheide für türkische Staatsangehörige verlieren ihre Gültigkeit mit 1. Jänner 1999. Damit es zu keinen unklaren und unrechtmäßigen Beschäftigungsverhältnissen kommt, sollten das AMS und deren arbeitsmarktpolitische Beratungstellen rechtzeitig Vorsorge treffen (z. B. durch Aussendung von Informationsmaterialien an die Betroffenen), daß Personen mit einem Feststellungsbescheid rechtzeitig einen Befreiungsschein für türkische Staatsangehörige beantragen.

 

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

 

Im Rahmen des „Integrationspaketes“ kommt es auch zu einer Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, wodurch es möglich ist, daß für bestimmte Personengruppen auch nach Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewilliungen erteilt werden können.

 

Hierbei kommt es jedoch zu einer Verschlechterung der Definition des integrierten Jugendlichen (§ 1 Z. 1 BHZÜV), da zusätzlich zur bisherigen Beendigung der Schulpflicht auch das letzte volle Schuljahr vorher absolviert werden muß. Bereits bisher waren viele Jugendliche von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (z. B. für eine Lehrstelle) ausgeschlossen, da sie die Bedingungen hierfür nicht erfüllten (z. B. Absolvent des 10. oder 11. Schuljahres, eines Hauptschulexternistenkurses, keine dreijährige Berufstätigkeit der Eltern in den letzten fünf Jahren, alleinstehend, Erreichung der Volljährigkeit etc.). Dieser Personenkreis wird durch die nunmehrige Regelung vergrößert und noch mehr Jugendliche müssen damit rechnen, daß sie nicht in den Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt integriert werden. Soziale Probleme, „Schwarzarbeit“ und Ausweisung sind die Folgen.

 

Gleichzeitig wird der Familiennachzug nach dem Fremdengesetz auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Diesen dreizehnjährigen Jugendlichen ist es angeraten, nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung so rasch wie möglich nach Österreich zu kommen, um nicht den ersten Schultag zu versäumen, da sie ansonsten nicht das letzte volle Schuljahr absolviert haben.

 

Als kleine - aber in Zusammenhang mit Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz kaum zeitgemäße - Verbesserung ist die Möglichkeit zu sehen, daß Ausländern nach acht Jahren niedergelassenem Aufenthalt, eine Beschäftigungsbewilligung nach Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl erlangen können (§ 1 Z. 9 BHZÜV). Durch kurze Unterbrechungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes durch Fristversäumnis, verspätete Antragstellung etc. geht jedoch die bisherige Aufenthaltsdauer wieder verloren. Wie weit sich die zusätzliche Möglichkeit zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für lang Ansässige tatsächlich auswirken wird und wieviele Familienangehörige davon tatsächlich profitieren werden, hängt von der künftigen Arbeitsmarktlage (da neue Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn keine anderen Arbeitslosen zur Verfügung stehen) und von den Durchführungsbestimmungen ab.

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz

 

§ 7 Abs. 3 Z. 2 - Aufenthaltsrecht und Anspruch aufArbeitslosengeld

 

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wem u. a. die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist.

 

Nach dem künftigen AuslBG darf z. B. keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn man keinen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz besitzt. Rechtmäßige Zeiten i. S. d. § 31 Abs. 4 Fremdengesetz (z. B. Berufungsverfahren im Bereich der Niederlassungsbe-willigungen) werden dadurch nicht anerkannt. Das würde jedoch auch bedeuten, daß kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wird die Niederlassungsbewilligung, deren Gültigkeit mit dem Tag der Erteilung beginnt, erteilt, könnte inzwischen der Arbeitslosengeldanspruch bereits wieder verloren gehen.

 

§ 34 - Notstandshilfe

 

Die Änderung der Anspruchsberechtigung für die Notstandshilfe bringt die Gleichstellung von Ausländern mit Inländern ansich nur auf dem Papier. Durch die entsprechende Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt der Notstandshilfe haben vermutlich noch weniger arbeitslose Ausländer Anspruch. Dafür aber nicht begrenzt auf 52 Wochen wie bisher. Gleichzeitig werden zwei verschiedene Arten von Österreichern geschaffen. Jene, die in Österreich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die österreichische Staatsbürgerschaft später verliehen wurde.

 

Bisher wurde Österreichern, EU-Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, Konventionsflüchtlingen und folgenden anderen arbeitslosen Ausländern Notstandshilfe gewährt: in Österreich geborene und seither ununterbrochen aufhältige Ausländer, Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern, Inhaber von Befreiungsscheinen. Anspruch auf einen Befreiungsschein besteht einerseits nach einer fünfjährigen Beschäftigung in den letzten acht Jahren, andererseits für Jugendliche, die die halbe Lebenszeit, bzw. die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht haben.

 

Nach der künftigen Rechtslage erhalten (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) in Österreich Geborene, Personen die die halbe Lebenszeit, oder bei unter 25jährigen, die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht haben und Arbeitslose, die vor Geltendmachung eines Arbeitslosengeld- bzw. Karenzurlaubsgeldanspruches acht Jahre in den letzten zehn Jahren in Österreich beschäftigt waren.

 

Aus der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungenen Gleichstellung wurde durch diese Formulierungen tatsächlich eine nochmalige Diskriminierung von Einwanderern (entweder noch ausländische Staatsbürger bzw. Österreicher, denen die Staatsbürgerschaft verliehen wurde), EU-Staatsangehörigen und Flüchtlingen.

 

Durch die eingeschränkten Voraussetzungen zur Gewährung der Notstandshilfe sind natürlich auch BezieherInnen von Sondernotstandshilfe betroffen (in erster Linie Mütter, deren Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und die keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr eineinhalb- bzw. zweijähriges Kind gefunden haben), da gemäß § 39 Abs. 3 AlVG die Bestimmungen über die Notstandshilfe anzuwenden sind.

 

Resümee:

 

Ziel einer Reform des Ausländerbeschäftigungsgesetzes müßte in Abstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen  die Verstärkung des Integrationsprinzipes bedeuten.

 

Arbeitgeberbezogene Beschäftigungsbewilligungen müßten durch arbeitnehmerbezogene Arbeitsbewilligungen abgelöst werden (dies wurde in der Vergangenheit bereits von den zuständigen Bundesministern gefordert und auch angekündigt). Zumindest neue Beschäftigungsbewilligungen (infolge von Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsplatzwechsels) müßten unabhängig von einer Niederlassungsbewilligung erteilt werden können.

 

Familienangehörige müssen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Ein Auschluß führt zu Desintegration, erzwungener Untätigkeit und schließlich zu "Schwarzarbeit". Lehrlinge müßten überhaupt aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen werden (dies ist auch im Sinne der Empfehlungen der ILO, der Charta über die Rechte des Kindes und des EU-Türkei-Assoziationsabkommens).

 

Zeiten der Berufsausbildung, der berufsbezogenen Weiterbildung, Zeiten von AMS-Kursmaßnahmen etc. sollen als Beschäftigungszeiten zum Erhalt einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines gelten.

 

Bereits erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis und eines Befreiungsscheines müssen erhalten bleiben. Ein Rückfall zur Beschäftigungsbewilligung bzw. überhaupt Herausfall aus dem Sysem soll verhindert werden.

 

Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer soll das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen.

 

Der Zuzug nach Österreich und somit auch zum Arbeitsmarkt wird inzwischen durch die Quoten des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die Bundeshöchstzahl, die 1990 zur "Kontrolle des Arbeitsmarktes" (RV 1990) im Rahmen des AuslBG geschaffen wurde, ist daher nicht mehr erforderlich

 

Zur Erreichung des vorhingenannten Zieles könnte zumindest als erster Schritt die Angleichung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an das EU-TR-Assoziationsabkommen erfolgen, jedoch unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer. Ein zweiter Schritt müßte die Gleichstellung von in Österreich lebenden Ausländern mit EU- und EWR-Angehörigen sein.

 

27.03.1997

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

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