Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen
im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Rahmen
des „Integrationspaketes“
Hiermit erlauben wir uns im Rahmen der Begutachtung zum
Ausländerbeschäftigungs-, zum Arbeitslosenversicherungsgesetz und zur
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung Stellung zu nehmen.
Einleitung:
Die Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bzw.
der Bundeshöchstzahlenüber-ziehungsverordnung verdienen keinesfalls den Namen
„Integrationspaket“. Weder die Ab-sicherung einer erreichten
Arbeitsberechtigung noch die Möglichkeit der Freizügigkeit am Arbeitsmarkt
konnte verwirklicht werden. Berufsausbildungen bleiben genauso quoten- und
bewilligungspflichtig, Familienangehörige sind noch immer größtenteils vom
Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Aus diesen Gründen werden die „Schutzinteressen
der inländischen Arbeits-kräfte“ (Erläuterungen zu § 1 Z. 9 BHZÜV) und der
ausländischen Arbeitnehmer keinesfalls gewahrt, da ausländische Arbeitskräfte
nachwievor den Druck erhalten, jede Arbeit anzu-nehmen. Verletzung der
Kollektivverträge, des Arbeitsrechtes, „illegale“ Beschäftigung, Ver-drängung
von rechtmäßig Beschäftigten sind die Folge.
Auch im Bereich der Änderungen im
Arbeitslosenversicherungsgesetz kann von keinem „Integrationspaket“ gesprochen
werden. Durch die angeblich gleichberechtigte Formulierung werden noch mehr
ausländische Arbeitslose in Not vom Bezug der Notstandshilfe ausge-schlossen.
Gleichzeitig werden zwei Arten von Österreichern geschaffen - jene, die in
Öster-reich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht
haben und jene, die ehemals eine andere Staatsbürgerschaft gehabt haben und
denen die österreichische Staats-bürgerschaft später verliehen wurde. Die
ersteren erhalten Notstandshilfe, die anderen werden vom diesem Recht
ausgeschlossen.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 1
Abs. 2 lit. l - Angehörige von österreichischen Staatsbürgern
Ausgenommen vom AuslBG sind Angehörige, wenn sie über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen. Ansich wird die Regelung bezüglich der
Aufenthaltsberechtigung der Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern an
das neue Fremdengesetz angepaßt. Durch die Formu-lierung ist jedoch zu
befürchten, daß es zu Einschränkungen bzw. bürokratischen Schwierig-keiten in
Einzelfällen kommen kann.
Gemäß § 25 FrG beginnt die Gültigkeit weiterer
Niederlassungsbewilligungen mit dem Tag der Erteilung. Bei rechtzeitiger
Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ist man jedoch bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet (§ 35 Abs. 4
FrG). Vor allem bei längeren Verfahren bzw. bei Berufungsverfahren kann es
daher vorkommen, daß man über keine Niederlassungsbewilligung verfügt, aber
trotzdem rechtmäßig im Bundesgebiet ist. Man wäre jedoch nach derzeitiger
Formulierung nicht vom AuslBG ausgenommen.
§ 4
Abs. 3 Z. 2 und 3, §5 - ärztliches Zeugnis
Der Entfall eines ärztlichen Zeugnisses als Voraussetzung
für die Erteilung einer Beschäf-tigungsbewilligung soll entfallen. Als nicht
mehr zeitgemäße Bestimmung ist dies zu begrüßen und könnte auch für § 4 Abs. 3
Z. 5 (Unterkunftserklärung) gelten.
§ 4
Abs. 3 Z. 7 - Aufenthaltsberechtigung im Zusammenhang mit der Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen
Ansich wird diese Bestimmung wieder an das neue
Fremdengesetz angepaßt. Im Zusammen-hang mit den Möglichkeiten der
Beschäftigungsaufnahme nach dem Fremdengesetz, wird es jedoch für bestimmte
Personengruppen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung und bei
Unterschreitung der Bundeshöchstzahl auch für Personengruppen nach § 4b Abs. 1
un-möglich gemacht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine erste bzw. neue
Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer einen
Aufenthaltstitel besitzt, der den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung
miteinschließt. In der bisherigen Rechtslage genügte es, nach dem
Aufenthaltsgesetz aufenthaltsberechtigt zu sein (unabhängig vom Zweck der
Aufenthaltsbewilligung, da die Einschränkungen ja durch das
Ausländerbeschäftigungsgesetz erfolgten).
Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen
Aufenthaltszweck darf jedoch nur erteilt werden, wenn eine
Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis
oder ein Befreiungsschein vorliegt (§§ 22 Abs. 3, 25 Abs. 1 FrG). Für
rechtmäßig beschäftigte Personen ergeben sich normalerweise aus diesen
Bestimmungen keine Probleme. Für Familienangehörige können sich jedoch sehr
wohl bürokratische Hürden ergeben, wenn für sie vor einem achtjährigen
Aufenthalt eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wird und dies auch nicht
aussichtslos erscheint. Gemäß § 113 Abs. 5 FrG (Übergangsbestimmungen) dürfen
bis 31. Dezember 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligungen (die einen anderen
Zweck als unselbständige Erwerbstätigkeit haben) erst nach einem achtjährigen
Aufenthalt, bzw. ab 1. Jänner 2002 in Form einer Niederlassunsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck, verlängert werden. Gemäß § 23 Abs. 4 FrG darf für
neu nachziehende Familienangehörigen erst nach einer Wartezeit von vier Jahren
eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Gemäß § 1 Z. 1 und 3 BHZÜV darf für integrierte
Jugendliche und für Personen, an deren Beschäftigung ein gesamtwirtschaftliches
Interesse liegt (z. B. Manager, qualifiziertes Pflegepersonal) über die
Bundeshöchstzahl hinaus und unabhängig von der achtjährigen Wartezeit eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Dies wird jedoch - vor allem für die
jugendlichen Schulabgänger ohne Befreiungsschein - verunmöglicht, da i. S. d. §
4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine eingeschränkte Niederlassunsbewilligung vorliegt (mit
Ausnahme der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit). Der
antragstellende Arbeitgeber bzw. Lehrherr müßte vielmehr eine
Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBg beantragen (die ansich für die
Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften aus dem Ausland vorgesehen ist), da
hierfür keine Aufenthaltsberechtigung nötig ist. Bei Erteilung kann der
potentielle Arbeitnehmer bzw. Lehrling eine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Sollte kein Quotenplatz frei sein (§ 25
Abs. 2 FrG), wird der Antrag auf das nächste Kalenderjahr verschoben. Sollte
der potentielle Arbeitgeber bzw. Lehrherr noch immer Interesse haben, kann er
nach Gewährung der richtigen Niederlassungsbewilligung nun die
Beschäftigungsbewilligung beantragen und nach Erteilung dieser kann endgültig
die Anstellung erfolgen.
Ähnliche Probleme können sich für ehemalige anerkannte
Konventionsflüchtlinge ergeben, die noch nicht fünf bzw. acht Jahre als
Flüchtling in Österreich gelebt haben. Sie waren bisher vom
Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und benötigten bisher keine
Niederlassungsberechtigung, da sie nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt
waren. Gemäß § 25 Abs. 4 FrG ist ihnen eine Niederlassungsbewilligung zu
gewähren. Da sie jedoch bisher vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen
waren und gemäß § 3 Abs. 7 AuslBG weiterhin beim selben Dienstgeber
weiterbeschäftigt werden dürfen, kann keine Niederlassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck i. S. d. § 25 Abs. 2 FrG erteilt werden.
Unklar ist überdies die Formulierung des § 4 Abs. 3 Z. 7
AuslBG, daß man einen Aufenthaltstitel besitzen muß, damit eine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann. Gemäß § 25 Abs. 1 FrG beginnt
die Gültigkeitsdauer einer weiteren Niederlassungsbewilligung mit dem Tag der
Erteilung. Gemäß § 31 Abs. 4 FrG hält man sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung über einen Verlängerungsantrag rechtmäßig auf, wenn der Antrag vor
Ablauf eingebracht wurde. Sollte das Verfahren länger andauern (z. B. bei
längerer Erhebungszeit bzw. bei Berufungen) hält man sich zwar rechtmäßig im
Sinne des Fremdengesetzes auf, hat jedoch keinen Aufenthaltstitel gemäß dem
Fremdengesetz.
§ 4b
Abs. 1 Z.2 und 3 - Rangfolge
Aktuell und angesichts der Überschreitung der
Bundeshöchstzahl kommt § 4b mit seiner Reihenfolge normalerweise nicht zur
Anwendung. Sollten jedoch die 8 % unterschritten werden (im Jänner 1997 war
diese nur mehr mit 101 % ausgeschöpft), besteht jedoch sehr wohl wieder die
Möglichkeit, daß für Personen ohne AlG-Anspruch bzw. Familienangehörige bzw.
sogar Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte. Da
Peronen normalerweise erst nach acht Jahren Aufenthalt eine
Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthalts-zweck erhalten, ergeben
sich wiederum die Probleme, die bereits bei der Beurteilung des § 4 Abs. 3 Z. 7
angesprochen wurden.
§ 4b
Abs. 3 und 4 - Rangfolge bei Saisonbewilligungen
Angesichts der aktuellen Gesetzeslage ist es zu begrüßen,
daß zumindest Saisonbeschäftigungs-bewilligungen Personen, die bereits
jahrelang in Österreich leben, bevorzugt zu gewähren sind und daß nicht extra
dafür Personen neu aus dem Ausland angeworben werden.
§ 4c - Beschäftigungsbewilligung für türkische
Staatsangehörige
Die aufgrund von Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen
erzwungene Umsetzung des Beschlusses 1/80 zum Assoziationsabkommen zwischen der
EU und der Türkei erfolgte bisher in Form von Feststellungsbescheiden bzw. in
der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen i. S. d. § 1 Z. 4 der
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung. Nunmehr wird der Inhalt des
Beschlusses 1/80 in Form von Arbeitsberechtigungen nach dem
Ausländerbeschäftigungsge-setz (§§ 4c und 17a) umgesetzt.
§ 4c
Abs. 1 Z. 1
Ansich besteht ein Recht nach einem Jahr Beschäftigung
beim selben Arbeitgeber - unabhängig von der konkreten beruflichen Tätigkeit -
weiterbeschäftigt zu werden. Die Beschäftigungsbewilligung ist jedoch auf einen
konkreten Arbeitsplatz eingeschränkt.
§ 4c Abs. 1 Z. 3
Im Gegensatz zur bisherigen Praxis und im Gegensatz zum
Kindesbegriff nach EU-Normen wird jedoch die Kindeseigenschaft mit Vollendung
des 21. Lebensjahres begrenzt (und nicht darüber hinaus, wenn Unterhalt
geleistet wird). Gleichzeitig werden türkische Arbeitnehmer, die dem regulären
Arbeitsmarkt angehören, nicht vollständig berücksichtigt, da Personen, die noch
mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten (und noch nicht arbeitslos sind)
in der Aufzäh-lung fehlen und die Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf eine
Leistung aus der Arbeitslosenver-sicherung gleichgesetzt wird. Es ist durchaus
möglich, daß man (unverschuldet) arbeitslos wird, kein Arbeitslosengeld bezieht
bzw. bereits ausbezogen hat und trotzdem dem regulären Arbeitsmarkt angehört.
Gleichzeitig muß die Bezugsperson im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung sein. Nicht nur, daß damit türkische Arbeitnehmer,
die nun über eine Aufenthaltsbewilligung oder über einen gewöhnlichen
Sichtvermerk verfügen, dabei unberücksichtigt bleiben, widerspricht die
Notwendigkeit einer aktuellen Aufenthaltsberechtigung dem Beschluß 1/80 und der
Judikatur des EuGH, da diese nur auf die Beschäftigung abzielt.
§ 4c Abs. 1 Z. 4
Die mindestens dreijährige ordnungsgemäße Beschäftigung
eines Elternteiles entsprechend dem Beschluß 1/80 wird wiederum eingeschränkt,
da sowohl eine Niederlassungsbewilligung (siehe dazu die Stellungnahme zu § 4c
Abs. 1 Z. 3) als auch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein vorliegen
muß. Berücksichtigt wird dabei nicht, daß man auch mit einer
Be-schäftigungsbewilligung ordnungsgemäß beschäftigt werden kann.
§ 4c Abs. 4
Obwohl es grundsätzlich kaum Fälle geben wird, die unter
den in Abs. 4 genannten Beschäftigungsverhältnissen eine Berechtigung der
Beschäftigungsaufnahme bzw. -fortsetzung i. S. d. Beschlusses 1/80 erreichen
werden, ist es trotzdem problematisch, daß diese Zeiten nicht als
ordnungsgemäße Beschäftigung anerkannt werden, da dies unabhängig von der
Bewilligungspflicht nach dem AuslBG zu sehen ist (z. B. Fälle nach Abs. 4 Z.1),
auch Saison-beschäftigungen sind ordnungsgemäße Beschäftigungen, obwohl aufgrund
einer Saisonbewilligung alleine kaum jemand ein Recht gemäß § 4c Abs. 1
erreichen wird.
§ 4c Abs. 6 Z. 2
Die generelle Nichtanrechnung des Karenzurlaubes erscheint
problematisch, da zumindest innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses der
Karenzurlaub sowohl arbeits- als auch sozial-versicherungsrechtlich als
Beschäftigung gewertet wird. Auch das Ausländerbeschäftigungs-gesetz
berücksichtigt diese Zeiten als Beschäftigungszeiten bzw. als Hemmgrund für den
Ablauf einer Arbeitsbewilligung. Karenzurlaub innerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses müßte somit eigentlich als Beschäftigungszeit gemäß
Art. 6 Abs.2 des Beschlusses 1/80 gewertet werden („Abwesenheit wegen
Mutterschaft“).
§ 4c Abs. 6 Z. 3
Grundsätzlich entspricht diese Formulierung dem Beschluß
1/80. Gleichzeitig wurden und werden nicht alle „Arbeitslosen“ registriert.
Bisher erfolgte die Regelung der Registrierung durch interne Erlässe (z. B. nur
AlG Bezieher) und viele konnten sich nicht arbeitslos melden, obwohl
unverschuldet arbeitslos, da sie z. B. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erwirken konnten bzw. Arbeitslosengeld bereits ausbezogen wurde. Somit ist
ansich unverschuldete Arbeitslosigkeit i. S. d. Beschlusses aktuell durch diese
Formulierung nicht feststellbar.
§ 11 Abs. 3 - Sicherungsbescheinigung
Die Verlängerung der Gültigkeit der
Sicherungsbescheinigung (§ 11 Abs. 3 AuslBG) von derzeit zwölf auf 26 Wochen
ist einerseits zu begrüßen, da es bisher in diesen zwölf Wochen kaum möglich
war, eine Erstaufenthaltsbewilligung zu erlangen. Gleichzeitig kann jedoch die
nunmehr 26 Wochen gültige Sicherungsbescheinigung nicht mehr verlängert werden
(im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage). Bei Quotenausschöpfung nach dem
Fremdengesetz, durch die ein langes Verfahren verursacht wird, kann es daher
vorkommen, daß eine Sicherungsbescheinigung verfällt und die bisherigen
bürokratischen Schritte des potentiellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umsonst
waren.
§ 14a Abs. 1 Z. 5 - Künstler und Arbeitserlaubnis
Unverständlich ist, daß längere Beschäftigungsverhältnisse
von Künstlern (die ansich be-willigungspflichtig sind) nicht mehr als Zeiten
für die Arbeitserlaubnis angerechnet werden. Entsprechend den Erläuterungen
soll der freie Zugang zum Arbeitsmarkt nach einem Jahr Beschäftigung damit verhindert
werden. Da es praktisch nur wenig Fälle gibt, wo alleine aufgrund von
Künstlerbeschäftigungsverhältnissen einen Arbeitserlaubnis erreicht wird und wo
sofort auf andere Berufsbereiche umgestiegen wird, gibt es soundso noch die
Hürden des Fremdengesetzes. Normalerweise werden Künstler eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wollen sie jedoch in einem anderen Beruf tätig
werden, müßten sie eine quotenpflichtige Erstnieder-lassungsbewilligung für
jeglichen Aufenthaltszweck beantragen. Dadurch wird bereits der Zugang
reguliert, eine zweite Restriktion im AuslBG wäre nicht notwendig.
§ 17a Abs. 1 Z. 1 und 2 - Befreiungsschein für türkische
Staatsangehörige
Einerseits ist es zu begrüßen, daß nach mindestens vier
Jahren Beschäftigung (unabhängig von der Art der Beendigung und unabhängig von
den Zeiten zwischen den Beschäftigungen) ein Befreiungsschein für türkische
Staatsangehörige auszustellen ist. Andererseits stellt sich die Frage, ob die
Rahmenfrist von acht Jahren überhaupt notwendig ist bzw. ob sie dem Beschluß
1/80 entspricht (praktisch wird es wenig Fälle geben,
wo mehr als acht Jahre benötigt werden, um eine vierjährige Beschäftigung zu
erlangen). Außerdem werden die Tätigkeiten auf Beschäftigungen gemäß § 2 Abs. 2
d. s. bewilligungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ein-geschränkt.
Beschäftigungszeiten als Angehöriger eines Österreichers, als Flüchtling
(jedoch grundsätzlich noch türkischer Staatsbürger) etc. werden somit im
Gegensatz zur Beschäf-tigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige nicht
anerkannt.
Wie bei § 4c wird die Kindeseigenschaft wieder mit
Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt und nicht darüber hinaus, wenn
Unterhalt geleistet wird.
Unklar ist auch, ob ein auf fünf Jahre befristeter
Befreiungsschein dem Beschluß 1/80 genügt, der ansich von einem
Freizügigkeitsrecht ausgeht.
§ 17a Abs. 2
Dies gilt auch für die Verlängerung des
Befreiungsscheines, da § 15a Abs. 1 und 2 anzuwenden ist. Damit werden ansich
die Verlängerung von „Arbeits“-Befreiungsscheinen(Verlängerung, wenn
zweieinhalb Jahre Beschäftigung in den letzten fünf Jahren vorliegen) und
„Jugend-lichen“-Befreiungsscheinen geregelt. Auch hier stellt sich die Frage,
ob dies mit der Freizügig-keit des Beschlusses 1/80 und dem EuGH-Erkenntnis
Tetik vereinbar ist, das davon ausgeht, daß arbeitslose türkische
Staatsangehörige, die die Freizügigkeit erlangt haben, unter den selben
Bedingungen im Falle von Arbeitslosigkeit zu registrieren und zu behandeln
sind, wie inländische Arbeitslose.
§ 20a und b - vorläufige Beschäftigungsaufnahme
Die Entscheidungsfrist durch das AMS wurde von vier auf
sechs Wochen erhöht. Gleichzeitig darf eine vorläufige Beschäftung nur
aufgenommen werden, wenn man eine Niederlassungs-bewilligung verfügt.
Berücksichtigt werden hierbei wiederum nicht, Inhaber von
Aufenthaltsbewilligungen, rechtmäßig aufhältige Personen i. S. d.
Fremdengesetzes (die aktuell jedoch über keine Niederlassungsbewilligung
verfügen, da z. B. das Verfahren noch andauert), rechtmäßig aufhältige
Asylwerber (wie sie auch in § 4b Abs. 1 Z. 3 c) genannt werden) etc..
§ 32 Abs. 2 -
Übergangsbestimmungen für Feststellungsbescheide f. türk. Staatsangehörige
Bisher ausgestellte Feststellungsbescheide für türkische
Staatsangehörige verlieren ihre Gültigkeit mit 1. Jänner 1999. Damit es zu
keinen unklaren und unrechtmäßigen Beschäftigungsverhältnissen kommt, sollten
das AMS und deren arbeitsmarktpolitische Beratungstellen rechtzeitig Vorsorge
treffen (z. B. durch Aussendung von Informationsmaterialien an die
Betroffenen), daß Personen mit einem Feststellungsbescheid rechtzeitig einen
Befreiungsschein für türkische Staatsangehörige beantragen.
Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
Im Rahmen des „Integrationspaketes“ kommt es auch zu einer
Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung, wodurch es möglich ist,
daß für bestimmte Personengruppen auch nach Ausschöpfung der Bundeshöchstzahl
Beschäftigungsbewilliungen erteilt werden können.
Hierbei kommt es jedoch zu einer Verschlechterung der
Definition des integrierten Jugendlichen (§ 1 Z. 1 BHZÜV), da zusätzlich zur
bisherigen Beendigung der Schulpflicht auch das letzte volle Schuljahr vorher
absolviert werden muß. Bereits bisher waren viele Jugendliche von der Erteilung
einer Beschäftigungsbewilligung (z. B. für eine Lehrstelle) ausgeschlossen, da
sie die Bedingungen hierfür nicht erfüllten (z. B. Absolvent des 10. oder 11.
Schuljahres, eines Hauptschulexternistenkurses, keine dreijährige
Berufstätigkeit der Eltern in den letzten fünf Jahren, alleinstehend,
Erreichung der Volljährigkeit etc.). Dieser Personenkreis wird durch die
nunmehrige Regelung vergrößert und noch mehr Jugendliche müssen damit rechnen,
daß sie nicht in den Lehrstellen- bzw. Arbeitsmarkt integriert werden. Soziale
Probleme, „Schwarzarbeit“ und Ausweisung sind die Folgen.
Gleichzeitig wird der Familiennachzug nach dem
Fremdengesetz auf Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Diesen
dreizehnjährigen Jugendlichen ist es angeraten, nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung so rasch wie möglich nach Österreich zu kommen, um
nicht den ersten Schultag zu versäumen, da sie ansonsten nicht das letzte volle
Schuljahr absolviert haben.
Als kleine - aber in Zusammenhang mit
Aufenthaltsverfestigung nach dem Fremdengesetz kaum zeitgemäße - Verbesserung
ist die Möglichkeit zu sehen, daß Ausländern nach acht Jahren niedergelassenem
Aufenthalt, eine Beschäftigungsbewilligung nach Ausschöpfung der
Bundeshöchstzahl erlangen können (§ 1 Z. 9 BHZÜV). Durch kurze Unterbrechungen
eines rechtmäßigen Aufenthaltes durch Fristversäumnis, verspätete
Antragstellung etc. geht jedoch die bisherige Aufenthaltsdauer wieder verloren.
Wie weit sich die zusätzliche Möglichkeit zur Erteilung von
Beschäftigungsbewilligungen für lang Ansässige tatsächlich auswirken wird und
wieviele Familienangehörige davon tatsächlich profitieren werden, hängt von der
künftigen Arbeitsmarktlage (da neue Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt
werden dürfen, wenn keine anderen Arbeitslosen zur Verfügung stehen) und von
den Durchführungsbestimmungen ab.
Arbeitslosenversicherungsgesetz
§ 7 Abs. 3 Z. 2 - Aufenthaltsrecht und Anspruch
aufArbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wem u. a. die
Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung aufgrund der gesetzlichen
Vorschriften nicht verwehrt ist.
Nach dem künftigen AuslBG darf z. B. keine
Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn man keinen Aufenthaltstitel
gemäß dem Fremdengesetz besitzt. Rechtmäßige Zeiten i. S. d. § 31 Abs. 4
Fremdengesetz (z. B. Berufungsverfahren im Bereich der Niederlassungsbe-willigungen)
werden dadurch nicht anerkannt. Das würde jedoch auch bedeuten, daß kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Wird die Niederlassungsbewilligung,
deren Gültigkeit mit dem Tag der Erteilung beginnt, erteilt, könnte inzwischen
der Arbeitslosengeldanspruch bereits wieder verloren gehen.
§ 34 - Notstandshilfe
Die Änderung der Anspruchsberechtigung für die
Notstandshilfe bringt die Gleichstellung von Ausländern mit Inländern ansich
nur auf dem Papier. Durch die entsprechende Formulierung der
Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt der Notstandshilfe haben vermutlich noch
weniger arbeitslose Ausländer Anspruch. Dafür aber nicht begrenzt auf 52 Wochen
wie bisher. Gleichzeitig werden zwei verschiedene Arten von Österreichern
geschaffen. Jene, die in Österreich geboren wurden bzw. die Hälfte ihres Lebens
in Österreich verbracht haben und jene, die ehemals eine andere
Staatsbürgerschaft gehabt haben und denen die österreichische
Staatsbürgerschaft später verliehen wurde.
Bisher wurde Österreichern, EU-Staatsangehörigen und deren
Familienangehörigen, Konventionsflüchtlingen und folgenden anderen arbeitslosen
Ausländern Notstandshilfe gewährt: in Österreich geborene und seither
ununterbrochen aufhältige Ausländer, Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
Inhaber von Befreiungsscheinen. Anspruch auf einen Befreiungsschein besteht
einerseits nach einer fünfjährigen Beschäftigung in den letzten acht Jahren,
andererseits für Jugendliche, die die halbe Lebenszeit, bzw. die halbe
Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in Österreich verbracht haben.
Nach der künftigen Rechtslage erhalten (unabhängig von der
Staatsbürgerschaft) in Österreich Geborene, Personen die die halbe Lebenszeit,
oder bei unter 25jährigen, die halbe Pflichtschulzeit (inklusive Beendigung) in
Österreich verbracht haben und Arbeitslose, die vor Geltendmachung eines
Arbeitslosengeld- bzw. Karenzurlaubsgeldanspruches acht Jahre in den letzten
zehn Jahren in Österreich beschäftigt waren.
Aus der durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erzwungenen Gleichstellung wurde durch diese Formulierungen
tatsächlich eine nochmalige Diskriminierung von Einwanderern (entweder noch
ausländische Staatsbürger bzw. Österreicher, denen die Staatsbürgerschaft
verliehen wurde), EU-Staatsangehörigen und Flüchtlingen.
Durch die eingeschränkten Voraussetzungen zur Gewährung
der Notstandshilfe sind natürlich auch BezieherInnen von Sondernotstandshilfe
betroffen (in erster Linie Mütter, deren Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und
die keine Unterbringungsmöglichkeit für ihr eineinhalb- bzw. zweijähriges Kind
gefunden haben), da gemäß § 39 Abs. 3 AlVG die Bestimmungen über die
Notstandshilfe anzuwenden sind.
Resümee:
Ziel einer Reform des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
müßte in Abstimmung mit den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen die Verstärkung des Integrationsprinzipes
bedeuten.
Arbeitgeberbezogene Beschäftigungsbewilligungen müßten
durch arbeitnehmerbezogene Arbeitsbewilligungen abgelöst werden (dies
wurde in der Vergangenheit bereits von den zuständigen Bundesministern
gefordert und auch angekündigt). Zumindest neue Beschäftigungsbewilligungen
(infolge von Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsplatzwechsels) müßten unabhängig von
einer Niederlassungsbewilligung erteilt werden können.
Familienangehörige müssen zum Arbeitsmarkt zugelassen werden. Ein Auschluß
führt zu Desintegration, erzwungener Untätigkeit und schließlich zu
"Schwarzarbeit". Lehrlinge müßten überhaupt aus dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen werden (dies ist auch im Sinne der
Empfehlungen der ILO, der Charta über die Rechte des Kindes und des
EU-Türkei-Assoziationsabkommens).
Zeiten der Berufsausbildung, der berufsbezogenen
Weiterbildung, Zeiten von AMS-Kursmaßnahmen etc. sollen als Beschäftigungszeiten
zum Erhalt einer Arbeitserlaubnis bzw. eines Befreiungsscheines gelten.
Bereits erreichte Ansprüche auf eine Arbeitserlaubnis
und eines Befreiungsscheines müssen erhalten bleiben. Ein Rückfall zur
Beschäftigungsbewilligung bzw. überhaupt Herausfall aus dem Sysem soll
verhindert werden.
Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer soll das Recht auf
einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen.
Der Zuzug nach Österreich und somit auch zum Arbeitsmarkt
wird inzwischen durch die Quoten des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die Bundeshöchstzahl,
die 1990 zur "Kontrolle des Arbeitsmarktes" (RV 1990) im Rahmen des
AuslBG geschaffen wurde, ist daher nicht mehr erforderlich
Zur Erreichung des vorhingenannten Zieles könnte zumindest
als erster Schritt die Angleichung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes an das
EU-TR-Assoziationsabkommen erfolgen, jedoch unabhängig von der
Staatsbürgerschaft der Arbeitnehmer. Ein zweiter Schritt müßte die
Gleichstellung von in Österreich lebenden Ausländern mit EU- und
EWR-Angehörigen sein.
27.03.1997
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
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