Stellungnahme zu den
geplanten Änderungen im
Ausländerbeschäftigungsgesetz
(Begutachtungsverfahren)
Hiermit
nimmt das Beratungszentrum für Migranten und
Wir
begrüßen grundsätzlich die geplanten Änderungen, da diese sowohl mit einer
Entbürokratisierung der Verfahren verbunden sind, als auch Verbesserungen für
bestimmte Personengruppen von MigrantInnen bringen werden.
Gleichzeitig
regen wir höflichst an, dass die notwendigen Änderungen nicht nur aus
wirtschaftlichen oder technischen Überlegungen, sondern auch auf Grund von
integrationspolitischen Gesichtspunkten und des Gleichheitsprinzips (siehe
unten) erfolgen sollten.
Stellungnahme
zu einigen konkreten Bestimmungen:
Zu §§ 1 Abs. 2 lit. i und 4 Abs. 8
Die
Ausweitung des Ausnahmetatbestandes auf Ehegatten und Kinder bei diesem Personenkreis
ist besonders zu begrüßen. Das war immer eine unserer Hauptforderungen, da
dadurch nicht nur die Unabhängigkeit der Familienmitglieder (vor allem bei
EhegattInnen) gestärkt, sondern auch die Ressourcen der betreffenden Personen
eingesetzt werden. Außerdem führt es zu einer Aufteilung der wirtschaftlichen
Last von einer Person auf mehrere Familienmitglieder.
Bei
Gesetzesnovellierungen sollten aber nicht nur wirtschaftliche Aspekte
(eventueller Anreiz für Wissenschaftler usw.), sondern auch Aspekte wie
Emanzipation und Gleichheitsprinzip mitberücksichtigt werden.
Deswegen
fordern wir, diese Regelungen nicht nur auf einen bestimmten Personenkreis zu
beschränken, sondern auch auf alle anderen Personenkreise, die in § 1 Abs. 2
Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgezählt sind, auszuweiten.
Für
die europäische Integration ist es notwendig bzw. sinnvoll die Wartezeit zum
freien Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von neuen EU-BürgerInnen
generell auf null zu verkürzen, wenn der/die Zusammenführende bereits
ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit erlangt hat. Zur Zeit
müssen Familienangehörige bis zu 18 Monate warten, wenn sie erst nach dem
EU-Beitritt ihres Landes zur zusammenführenden Person gezogen sind.
Die
geplante Änderung bezüglich des § 4 Abs. 8 Z 2 sorgt nicht nur für Irritation,
sondern schafft auch eine Ungleichstellung zwischen unterschiedlichen
privilegierten Personenkreisen.
Da
viele ForscherInnen und WissenschaftlerInnen am Anfang nur eine
Aufenthaltsbewilligung bekommen (weil dieses Verfahren unbürokratischer ist,
oder die betroffenen Personen den Unterschied zwischen einer Niederlassungs-
und einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der komplizierten Gesetzeslage nicht
erkennen können), wird der Umstieg zur Niederlassung als „Forscherschlüsselkraft“
erst später stattfinden. Durch diesen Umstieg sind Familienangehörige vom
Ausländerbeschäftigungsgesetz plötzlich nicht mehr ausgenommen. Was passiert
mit den Familienangehörigen, die vor dem Wechsel von einer
Aufenthaltsbewilligung zu einer Niederlassungsbewilligung in einem aufrechten
Beschäftigungsverhältnis sind? Ob die ArbeitgeberInnen diese Personen gemäß § 3
Abs. 7 ohne Bewilligung weiter beschäftigen dürfen, muss noch in den
Erläuterungen klar gestellt werden.
Die
Unterscheidung bzw. Ungleichstellung zwischen Familienangehörigen von normalen
Schlüsselkräften und Familienangehörigen von Forscherschlüsselkräften ist nicht
zielführend, da beide Gruppen für den Wirtschaftsstandort Österreich besonders
wichtig sind.
Integrationspolitisch
ist es sinnvoll, wenn der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 8 Z 2
auch auf andere Personenkreise ausgeweitet wird. Zu den wichtigsten
Personengruppen gehören beispielsweise Personen mit einem humanitären
Aufenthaltstitel, langjährig niedergelassene Personen, Jugendliche, von
familiärer Gewalt betroffene Personen, AlleinverdienerInnen, subsidiär
Schutzberechtigte, usw. Wenn auch bei Einigen nach einem Jahr die
Arbeitsmarktprüfung wegfällt, ist die einjährige Wartefrist weder sozial noch
zumutbar.
Zu § 4 Abs.3 Z 15, § 14d, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 4, § 28 Abs.1 Z
3 und § 28a Abs. 1 u.2
Die
durch diese Änderungen erreichte Entbürokratisierung ist zu begrüßen, da davon
nicht nur die ArbeitgeberInnen, sondern auch die MigrantInnen und das AMS
selbst profitieren werden. Die Bereitschaft der Unternehmen MigrantInnen
einzustellen wird dadurch erhöht.
Deswegen
fordern wir ähnliche Änderungen auch in anderen Bereichen dieses Gesetzes.
Dringenden Handlungsbedarf sehen wir vor allem bei der Harmonisierung von Ausländerbeschäftigungsgesetz
und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Hierbei
sollen alle alten unbefristeten Aufenthaltstitel genauso wie andere Titel gemäß
§ 17 als unbeschränkte Beschäftigungsberechtigungen gelten. In der NAG–DV
gelten die meisten von diesen Titeln im Gegensatz zu § 81 NAG als
„Daueraufenthalt EG“. Diese widersprüchliche Regelung irritiert nicht nur
betroffene Personen, sondern auch die Behörden selbst. Der Umtausch von einem
altem Titel gegen einen neuen Aufenthaltstitel ist oft mit neuen bürokratischen
Hürden (Antragstellung, Zeit, Beilagen vorlegen usw.) und mit Kosten verbunden.
Arbeitsmarktpolitisch wäre es sinnvoll, auch diese Hürde zu beseitigen, da
sowohl die betroffenen Personen, als auch das AMS durch eine leichtere Vermittlung
profitieren würden.
Es
wäre auch sinnvoll, alle Aufenthaltstitel von Personen, die auf Grund ihrer
Personenzugehörigkeit von AuslBG ausgenommen sind, zu § 17 als unbeschränkte
Beschäftigungsberechtigung aufzunehmen. Ohnehin wird von der Aufenthaltsbehörde
in die Karten (siehe die Kartenformen in NAG-DV von BMI) von diesen Personen
die Anmerkung „Freier Zugang zum Arbeitmarkt“ geschrieben.
Eine
weitere zeitgemäße und arbeitsmarktpolitische Entbürokratisierung ist die
Rückstufung von bereits erworbenen Berechtigungen zu vermeiden. Bei der
weiteren Ausstellung von Befreiungsscheinen oder Arbeitserlaubnissen sollten
die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr überprüft werden, analog zum
Asso-Befreiungsschein. Von der derzeitigen Regelung profitieren weder das AMS
noch die betroffenen Personen. Sie hat einen rein negativen
arbeitsmarktpolischen Effekt.
Die
in den § 4 Abs.8 Z 1, § 14a Abs.1 Z 2 und § 15 Abs.1 Z 4 angeführte Altergrenze
für Kinder sollte EG-richtlinienkonform (g2003/86 EG) sein und abgeschafft
werden. Ohnehin wandern diese Kinder (mit der Ausnahme der Kinder von
freizügigkeitberechtigten EWR-Bürgern) vor Erreichung der Volljährigkeit nach
Österreich ein und bleiben weiter Familienangehörige bis zur Gründung einer
eigenen Familie oder Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, auch wenn sie
inzwischen volljährig geworden sind. Diese Sichtweise teilt auch das BMI im
Sinne der EG-Richtlinie und wendet diese im NAG an.
Zu § 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5
Die
geplante Änderung sehen wir nicht unbedingt als eine Verbesserung. Das
Beratungszentrum hat immer die Meinung vertreten, dass auch Saisonarbeitskräfte
ab einem bestimmten Zeitpunkt in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden
sollen. Vor allem bei den EU-BürgerInnen ist es nicht angemessen, Ihnen immer
noch eine Kontingentbewilligung (auch wenn diese länger als 6 Monate sein soll)
zu erteilen, wenn sie in den letzen drei Jahren als Saisonarbeitskräfte
beschäftigt waren.
Wir
hoffen, dass unsere Anregungen und Anmerkungen berücksichtigt werden.
14.08.2007
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236