Stellungnahme zu den geplanten Änderungen im

Ausländerbeschäftigungsgesetz

(Begutachtungsverfahren)

 

 

Hiermit nimmt das Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den geplanten Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Stellung.

 

Wir begrüßen grundsätzlich die geplanten Änderungen, da diese sowohl mit einer Entbürokratisierung der Verfahren verbunden sind, als auch Verbesserungen für bestimmte Personengruppen von MigrantInnen bringen werden.

 

Gleichzeitig regen wir höflichst an, dass die notwendigen Änderungen nicht nur aus wirtschaftlichen oder technischen Überlegungen, sondern auch auf Grund von integrationspolitischen Gesichtspunkten und des Gleichheitsprinzips (siehe unten) erfolgen sollten. 

 

Stellungnahme zu einigen konkreten Bestimmungen:

 

Zu §§ 1 Abs. 2 lit. i und 4 Abs. 8 

 

Die Ausweitung des Ausnahmetatbestandes auf Ehegatten und Kinder bei diesem Personenkreis ist besonders zu begrüßen. Das war immer eine unserer Hauptforderungen, da dadurch nicht nur die Unabhängigkeit der Familienmitglieder (vor allem bei EhegattInnen) gestärkt, sondern auch die Ressourcen der betreffenden Personen eingesetzt werden. Außerdem führt es zu einer Aufteilung der wirtschaftlichen Last von einer Person auf mehrere Familienmitglieder.

 

Bei Gesetzesnovellierungen sollten aber nicht nur wirtschaftliche Aspekte (eventueller Anreiz für Wissenschaftler usw.), sondern auch Aspekte wie Emanzipation und Gleichheitsprinzip mitberücksichtigt werden.

Deswegen fordern wir, diese Regelungen nicht nur auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken, sondern auch auf alle anderen Personenkreise, die in § 1 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz aufgezählt sind, auszuweiten.

Für die europäische Integration ist es notwendig bzw. sinnvoll die Wartezeit zum freien Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von neuen EU-BürgerInnen generell auf null zu verkürzen, wenn der/die Zusammenführende bereits ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit erlangt hat. Zur Zeit müssen Familienangehörige bis zu 18 Monate warten, wenn sie erst nach dem EU-Beitritt ihres Landes zur zusammenführenden Person gezogen sind.

 

Die geplante Änderung bezüglich des § 4 Abs. 8 Z 2 sorgt nicht nur für Irritation, sondern schafft auch eine Ungleichstellung zwischen unterschiedlichen privilegierten Personenkreisen.

Da viele ForscherInnen und WissenschaftlerInnen am Anfang nur eine Aufenthaltsbewilligung bekommen (weil dieses Verfahren unbürokratischer ist, oder die betroffenen Personen den Unterschied zwischen einer Niederlassungs- und einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der komplizierten Gesetzeslage nicht erkennen können), wird der Umstieg zur Niederlassung als „Forscherschlüsselkraft“ erst später stattfinden. Durch diesen Umstieg sind Familienangehörige vom Ausländerbeschäftigungsgesetz plötzlich nicht mehr ausgenommen. Was passiert mit den Familienangehörigen, die vor dem Wechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Niederlassungsbewilligung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis sind? Ob die ArbeitgeberInnen diese Personen gemäß § 3 Abs. 7 ohne Bewilligung weiter beschäftigen dürfen, muss noch in den Erläuterungen klar gestellt werden.

 

Die Unterscheidung bzw. Ungleichstellung zwischen Familienangehörigen von normalen Schlüsselkräften und Familienangehörigen von Forscherschlüsselkräften ist nicht zielführend, da beide Gruppen für den Wirtschaftsstandort Österreich besonders wichtig sind.

 

Integrationspolitisch ist es sinnvoll, wenn der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 8 Z 2 auch auf andere Personenkreise ausgeweitet wird. Zu den wichtigsten Personengruppen gehören beispielsweise Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel, langjährig niedergelassene Personen, Jugendliche, von familiärer Gewalt betroffene Personen, AlleinverdienerInnen, subsidiär Schutzberechtigte, usw. Wenn auch bei Einigen nach einem Jahr die Arbeitsmarktprüfung wegfällt, ist die einjährige Wartefrist weder sozial noch zumutbar.

 

Zu § 4 Abs.3 Z 15, § 14d, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 4, § 28 Abs.1 Z 3 und § 28a Abs. 1 u.2

 

Die durch diese Änderungen erreichte Entbürokratisierung ist zu begrüßen, da davon nicht nur die ArbeitgeberInnen, sondern auch die MigrantInnen und das AMS selbst profitieren werden. Die Bereitschaft der Unternehmen MigrantInnen einzustellen wird dadurch erhöht.

Deswegen fordern wir ähnliche Änderungen auch in anderen Bereichen dieses Gesetzes. Dringenden Handlungsbedarf sehen wir vor allem bei der Harmonisierung von Ausländerbeschäftigungsgesetz und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

 

Hierbei sollen alle alten unbefristeten Aufenthaltstitel genauso wie andere Titel gemäß § 17 als unbeschränkte Beschäftigungsberechtigungen gelten. In der NAG–DV gelten die meisten von diesen Titeln im Gegensatz zu § 81 NAG als „Daueraufenthalt EG“. Diese widersprüchliche Regelung irritiert nicht nur betroffene Personen, sondern auch die Behörden selbst. Der Umtausch von einem altem Titel gegen einen neuen Aufenthaltstitel ist oft mit neuen bürokratischen Hürden (Antragstellung, Zeit, Beilagen vorlegen usw.) und mit Kosten verbunden. Arbeitsmarktpolitisch wäre es sinnvoll, auch diese Hürde zu beseitigen, da sowohl die betroffenen Personen, als auch das AMS durch eine leichtere Vermittlung profitieren würden.

 

Es wäre auch sinnvoll, alle Aufenthaltstitel von Personen, die auf Grund ihrer Personenzugehörigkeit von AuslBG ausgenommen sind, zu § 17 als unbeschränkte Beschäftigungsberechtigung aufzunehmen. Ohnehin wird von der Aufenthaltsbehörde in die Karten (siehe die Kartenformen in NAG-DV von BMI) von diesen Personen die Anmerkung „Freier Zugang zum Arbeitmarkt“ geschrieben.

 

Eine weitere zeitgemäße und arbeitsmarktpolitische Entbürokratisierung ist die Rückstufung von bereits erworbenen Berechtigungen zu vermeiden. Bei der weiteren Ausstellung von Befreiungsscheinen oder Arbeitserlaubnissen sollten die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr überprüft werden, analog zum Asso-Befreiungsschein. Von der derzeitigen Regelung profitieren weder das AMS noch die betroffenen Personen. Sie hat einen rein negativen arbeitsmarktpolischen Effekt.

 

Die in den § 4 Abs.8 Z 1, § 14a Abs.1 Z 2 und § 15 Abs.1 Z 4 angeführte Altergrenze für Kinder sollte EG-richtlinienkonform (g2003/86 EG) sein und abgeschafft werden. Ohnehin wandern diese Kinder (mit der Ausnahme der Kinder von freizügigkeitberechtigten EWR-Bürgern) vor Erreichung der Volljährigkeit nach Österreich ein und bleiben weiter Familienangehörige bis zur Gründung einer eigenen Familie oder Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit, auch wenn sie inzwischen volljährig geworden sind. Diese Sichtweise teilt auch das BMI im Sinne der EG-Richtlinie und wendet diese im NAG an. 

 

Zu § 5 Abs. 3, 3a, 4 und 5

 

Die geplante Änderung sehen wir nicht unbedingt als eine Verbesserung. Das Beratungszentrum hat immer die Meinung vertreten, dass auch Saisonarbeitskräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Vor allem bei den EU-BürgerInnen ist es nicht angemessen, Ihnen immer noch eine Kontingentbewilligung (auch wenn diese länger als 6 Monate sein soll) zu erteilen, wenn sie in den letzen drei Jahren als Saisonarbeitskräfte beschäftigt waren. 

 

Wir hoffen, dass unsere Anregungen und Anmerkungen berücksichtigt werden.

 

14.08.2007

 

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen

1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2

 

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