Stellungnahme
zu den geplanten Änderungen im
Ausländerbeschäftigungsgesetz
(Begutachtungsverfahren)
Hiermit nimmt das
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens Stellung zu den geplanten Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).
Wir begrüßen einen Teil der
geplanten Änderungen, die für viele Migrant/innen, vor allem für Familienangehörige,
Verbesserungen bringen werden.
Die Anpassung des AuslBG in
Bezug auf die in den EU-Richtlinien vorgesehenen Regelungen für den
Arbeitsmarktzugang wird im Rahmen der aktuellen Berechtigungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfolgen. In einigen Fällen kann dies dazu
führen, dass die/der Zusammenführende mit der Zeit einen schlechteren Zugang
zum Arbeitsmarkt haben wird, als die/der Zusammengeführte (z. B. wenn der
Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis verloren geht).
Die generelle Voraussetzung, dass
man „rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen“ (Niederlassungsbewilligung bzw.
Daueraufenthalt) sein muss, um eine Berechtigung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erhalten, erschwert vor allem die Lage von
Student/innen, Asylwerber/innen, subsidiär Schutzberechtigten, von Personen,
die vielleicht kurzfristig ihr Aufenthaltsrecht verloren haben, etc., die
bereits den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gefunden haben. Sie sind
jahrelang von einer Beschäftigungsbewilligung und somit von einer/m konkreten
Arbeitgeber/in abhängig und können keine Arbeitserlaubnis bzw. Befreiungsschein
erhalten.
Stellungnahme
zu einigen konkreten Bestimmungen:
§ 1 Abs. 2 lit. m i. V. m. lit.
l – Diskriminierung der Familienangehörigen von Österreicher/innen und hier
ansässigen EWR- Bürger/innen
Der Verfassungsgerichtshof hat
mit diversen Entscheidungen bereits mehrmals die Ungleichbehandlung von
Familienangehörigen von Österreicher/innen und denen von EWR-Bürger/innen als
diskriminierend beurteilt und hat die betreffenden Bestimmungen als
verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber versucht nun wieder - trotz
dieser eindeutigen Entscheidungen - die betreffende Personengruppe rechtlich
schlechter zu stellen. Davon betroffen sind auch die dauerhaft wohnhaften
Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürger/innen (denen nicht das Recht auf
Freizügigkeit zukommt).
Auch wenn die betreffende
Richtlinie nach Meinung des Gesetzgebers nicht auf Familienangehörige von
Österreicher/innen Anwendung findet, wäre es wohl angemessen, ihnen die
gleichen Rechte wie Familienangehörigen von EWR-Bürger/innen (die die
Freizügigkeit in Anspruch genommen haben) zu gewähren. Diese Ungleichstellung
ist politisch unverantwortlich und unvertretbar.
Betroffen hiervon sind vor
allem erwachsene Kinder, Eltern und Schwiegereltern, denen Unterhalt gewährt
wird.
§ 3 Abs. 1 und 2 –
Aufenthaltstitel, die Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren
Wir gehen davon aus, dass auch
der Aufenthaltstitel „Familienangehörige/r“ (mit und ohne Daueraufenthalt) als
ein Aufenthaltstitel gilt, der einen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Vor
allem bei „Familienangehörigen“ mit Daueraufenthalt kann es vorkommen, dass die
Freizügigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 lit. m weggefallen ist, da z. B. ein
erwachsenes Kind inzwischen selbst für sich sorgt aber noch immer den genannten
Aufenthaltstitel besitzt. Es wäre auch sinnvoll, wenn die
Freizügigkeitsbestätigung hier aufgezählt werden würde (dzt. im § 32a AuslBG
geregelt), da dies betroffenen Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen die
Verständlichkeit erleichtern würde. Außerdem ist es vor allem für
Arbeitgeber/innen viel verständlicher, wenn die vom AuslBG aufgrund ihrer
Tätigkeit oder Personenzugehörigkeit ausgenommenen Personen nicht mit dem
Hinweis „soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist“ sondern mit
einem anderen Satz bzw. Verweis deutlicher ersichtlich werden.
§ 4 Abs. 3 Z 7 –
Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Die einfache Definition der
notwendigen Aufenthaltstitel wird in Zukunft sowohl für die Behörde als auch
für die Beteiligten leichter verständlich. Zusätzlich hoffen wir, dass die
Bestimmungen für Asylwerber/innen auch bei den diversen Erlässen gleich bleiben
und diese nicht wieder geändert bzw. im Umfang eingeschränkt werden. Eine Verschlechterung
ergibt sich leider für jene Personen, für die die Beschäftigungsbewilligung
verlängert werden muss, da auch diese nunmehr ein Aufenthaltsrecht vorweisen
müssen.
§ 4 Abs. 6 Z 4a und Abs. 8
– Erleichterungen für Familienangehörige
Die genannten Bestimmungen
bringen Familienangehörigen wesentliche Verbesserungen. Sie haben nach 12
Monaten Niederlassung Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass es zu einem
arbeitsmarktpolitischen Ersatzkraftverfahren kommt. Dadurch wird nicht nur die
finanzielle Unabhängigkeit und das Selbstwertgefühl von Familienangehörigen
gestärkt, sondern auch eine raschere gesellschaftliche Partizipation erreicht.
Wichtig wäre eine Klarstellung, dass Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pension,
Selbstständigkeit, Aus-/Weiterbildung als „Beschäftigung“ im Sinne dieser
Bestimmung zu sehen ist.
§ 14a – Arbeitserlaubnis
Auch hier ist das Recht auf
eine Arbeitserlaubnis für Familienangehörige von Arbeitserlaubnisinhaber/innen
(nach 12 Monaten Niederlassung) als wesentliche Verbesserung zu sehen. Es wäre
anlässlich dieser positiven Änderung angebracht, wenn zumindest auch die
Rahmenfrist von 14 Monaten verlängert werden würde. Davon würden vor allem
Arbeitnehmer/innen profitieren, die saisonbedingt (z.B. Baubranche) arbeitslos
werden. Sie können wegen der zwangsweisen Winterpause (oft länger als 2 Monate)
unmöglich 12 Monate in den letzten 14 Monaten erreichen und sind somit
jahrelang von einer Beschäftigungsbewilligung abhängig. Dadurch können auch
Familienangehörige keine Arbeitserlaubnis erreichen, während andere
(Familienangehörige von Arbeitnehmer/innen, die keine Saisonbeschäftigung
ausüben) hingegen sehr wohl diese bekommen. Integrationspolitisch ist dies
nicht sehr sinnvoll. Personen, die nicht niedergelassen sind, können keine
Arbeitserlaubnis erreichen und sind somit jahrelang von einer
Beschäftigungsbewilligung, von einer/m Arbeitgeber/in abhängig.
§ 15 und 15a – Befreiungsschein
Auch hier ist das Recht auf
einen Befreiungsschein für Familienangehörige von Befreiungsscheininhaber/innen
(nach 12 Monaten Niederlassung) als wesentliche Verbesserung zu sehen. Auch die
Änderung der Verlängerungstatbestände ist zu begrüßen. Personen, die nicht
niedergelassen sind, können keinen Befreiungsschein erreichen und sind somit
jahrelang von einer Beschäftigungsbewilligung, von einer/m Arbeitgeber/in
abhängig.
Bei der Jugendlichenregelung
wäre es aus unserer Erfahrung wichtig, dass die Voraussetzung der Beschäftigung
eines Elternteiles entfällt. Davon würden vor allem die Kinder von
Pensionist/innen oder von Langzeitarbeitslosen oder kranken Menschen
profitieren.
§ 17 - Arbeitsmarktzugang mit
Aufenthaltstiteln
Wie bei § 3 Abs. 1 und 2 wurde
der Aufenthaltstitel „Familienangehörige/r“ nicht berücksichtigt.
Besitzer/innen dieses Titels haben gemäß NAG unbeschränkten Arbeitsmarktzugang.
§ 28 Abs. 1 –
Strafbestimmungen
Auch hier sollten die
Berechtigungsarten genauer aufgezählt und deutlicher erläutert werden, damit es
für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen verständlicher wird.
Wir hoffen, dass unsere
Anregungen und Anmerkungen berücksichtigt werden.
22.04.2005
Beratungszentrum für Migranten und
Migrantinnen
1010 Wien, Hoher Markt 8/4/2/2
ZVR-Zahl: 073817253 DVR: 0927236