Stellungnahme
zum Entwurf einer Verordnung,
mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
geändert wird
Hiermit erlauben wir uns im Rahmen der Begutachtung,
Stellung zur geplanten Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zu
nehmen:
Infolge der neuen Schlüsselkräfteregelung wurde im Rahmen
der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung die Möglichkeit geschaffen, dass
Beschäftigungsbewilligungen im Bereich Gesundheits- und Wohlfahrtspflege auch
an GrenzgängerInnen und PendlerInnen erteilt werden können, auch wenn nicht das
notwendige Bruttoentgelt für eine Schlüsselkraft erreicht wird.
Im nun mehr vorliegenden Entwurf soll diese Regelung auf
alle neuen EU-BürgerInnen ausgeweitet werden. Grundsätzlich ist diese Änderung
wünschenswert, da offensichtlich ein Mangel an Arbeitskräften in diesem Bereich
besteht und andererseits die neuen EU-BürgerInnen im Sinne der
Übergangsbestimmungen den Arbeitsmarktzugang sukzessive erhalten sollten.
Unseres Erachtens sollten jedoch zumindest auch bereits in
Österreich ansässige Menschen (z. B. AsylwerberInnen, StudentInnen, noch nicht
"fortgeschritten integrierte" Personen etc.) diese Möglichkeit
erhalten (die Folge müsste natürlich auch sein, dass im Anschluss daran eine
entsprechende Niederlassungsbewilligung erteilt wird, hierfür müsste eventuell
das Fremdengesetz novelliert werden).
Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob es überhaupt einer
geographischen Einschränkung in diesem Bereich bedarf. Wie wir aus unserer
arbeitsmarktpolitischen und aus unserer Qualifizierungsberatung (wequam)
ersehen, können Drittstaatsangehörige (die noch nicht Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt haben) nur unter schwierigsten Bedingungen ihre
Ausbildung nostrifizieren (keine Recht auf Niederlassung, keine Möglichkeit der
rechtmäßigen Beschäftigung während der Ausbildung/Nostrifikation, kaum
Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz
etc.).
Nach der Nostrifikation kann dann sehr oft keine
Beschäftigungsbewilligung erreicht werden, da die notwendigen Voraussetzungen
für eine Schlüsselkraft fehlen (Mindestbruttogehalt von € 2.070,--!) bzw. die
Bestimmungen im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht
zutreffen (keine GrenzgängerIn bzw. PendlerIn bzw. künftig neue EU-BürgerIn).
Natürlich wäre für diese nicht eingeschränkte Herangehensweise auch eine
Änderung des Fremdengesetzes notwendig.
Wir hoffen, dass unsere Anregungen im Rahmen der
Begutachtung berücksichtigt werden.
17. Juni 2004
Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen