Stellungnahme

zum Entwurf einer Verordnung,

mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

geändert wird

 

Hiermit erlauben wir uns im Rahmen der Begutachtung, Stellung zur geplanten Änderung der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zu nehmen:

 

Infolge der neuen Schlüsselkräfteregelung wurde im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung die Möglichkeit geschaffen, dass Beschäftigungsbewilligungen im Bereich Gesundheits- und Wohlfahrtspflege auch an GrenzgängerInnen und PendlerInnen erteilt werden können, auch wenn nicht das notwendige Bruttoentgelt für eine Schlüsselkraft erreicht wird.

 

Im nun mehr vorliegenden Entwurf soll diese Regelung auf alle neuen EU-BürgerInnen ausgeweitet werden. Grundsätzlich ist diese Änderung wünschenswert, da offensichtlich ein Mangel an Arbeitskräften in diesem Bereich besteht und andererseits die neuen EU-BürgerInnen im Sinne der Übergangsbestimmungen den Arbeitsmarktzugang sukzessive erhalten sollten.

 

Unseres Erachtens sollten jedoch zumindest auch bereits in Österreich ansässige Menschen (z. B. AsylwerberInnen, StudentInnen, noch nicht "fortgeschritten integrierte" Personen etc.) diese Möglichkeit erhalten (die Folge müsste natürlich auch sein, dass im Anschluss daran eine entsprechende Niederlassungsbewilligung erteilt wird, hierfür müsste eventuell das Fremdengesetz novelliert werden).

 

Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob es überhaupt einer geographischen Einschränkung in diesem Bereich bedarf. Wie wir aus unserer arbeitsmarktpolitischen und aus unserer Qualifizierungsberatung (wequam) ersehen, können Drittstaatsangehörige (die noch nicht Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben) nur unter schwierigsten Bedingungen ihre Ausbildung nostrifizieren (keine Recht auf Niederlassung, keine Möglichkeit der rechtmäßigen Beschäftigung während der Ausbildung/Nostrifikation, kaum Unterstützungs- und Fördermaßnahmen, Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz etc.).

 

Nach der Nostrifikation kann dann sehr oft keine Beschäftigungsbewilligung erreicht werden, da die notwendigen Voraussetzungen für eine Schlüsselkraft fehlen (Mindestbruttogehalt von € 2.070,--!) bzw. die Bestimmungen im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung nicht zutreffen (keine GrenzgängerIn bzw. PendlerIn bzw. künftig neue EU-BürgerIn). Natürlich wäre für diese nicht eingeschränkte Herangehensweise auch eine Änderung des Fremdengesetzes notwendig.

 

Wir hoffen, dass unsere Anregungen im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt werden.

 

17. Juni 2004

Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen