VERBRECHENSOPFER - Stand 01.01.2010
Verbrechensopfer, Hinterbliebene und Träger oder Trägerinnen der Bestattungskosten haben Anspruch auf folgende Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)
Hilfeleistungen für Opfer
Hilfeleistungen für Hinterbliebene
Hilfeleistungen für Träger und Trägerinnen der Bestattungskosten
Hinweis:
Die Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz enthalten keinen Ersatz für Sachschäden an Kleidung, Wertsachen etc. und kein Schmerzensgeld. Solche Ansprüche können nur im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden.
Voraussetzung
Hinweis: Bei späterer Antragstellung ist eine Leistungserbringung in der Regel erst ab dem Antragsfolgemonat möglich. Bei der Psychotherapie gibt es keine Antragsfristen
zuständige Behörde
das Bundessozialamt und seine Landesstellen
Hinweis: Der Antrag auf Sozialentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz kann formlos, mit Antragsformular oder persönlich gestellt werden. Das Antragsformular und weitere Informationen zur Sozialentschädigung werden nach telefonischer Rücksprache vom Bundessozialamt und seinen Landesstellen zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Die weiteren erforderlichen Dokumente ergeben sich je nach Art der Hilfeleistung, die beansprucht wird. Genaue Informationen erhalten Sie bei Ihrem Bundessozialamt und seinen Landesstellen.
Achtung
Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz besteht, wenn das Opfer selbst bzw. einer oder eine der Hinterbliebenen an der Tat beteiligt war, den oder die Täter provoziert hat oder es schuldhaft unterlassen hat, zur Aufklärung der Tat beizutragen.