PFLEGEGELD - BEHINDERUNG

 

Formulare - ab 01.01.2011

 

Magistratsabteilung 15 - Wien (MA 15)  Behindertenhilfe  Fonds Soziales Wien (FSW)  Bundessozialamt (BASB)

Pflegende Angehörige:

Sonstige Formulare:  Pensionsversicherung 

Informationen / Richtsätze

 

Voraussetzungen: 

Zuständig:

(Adressen s.u.)

bei Ablehnung oder Fehleinstufung:

Klage binnen 3 Monaten beim Arbeits- und Sozialgericht,  Vertretung durch befähigte Personen, Arbeiterkammer, Arge Rehabilitation u.a. möglich

Pflegegeldstufen:

Die Einstufung erfolgt unter Zugrundelegung einer ärztlichen Begutachtung. Für bestimmte Gruppen von Behinderten, zB für Blinde oder Rollstuhlfahrer, sind Mindesteinstufungen festgelegt. 

Vom Pflegegeld wird keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Es gebührt zwölfmal jährlich und wird monatlich im Nachhinein mit der Pension ausgezahlt.

Bei einer Änderung im Pflegebedarf kann es zu einer Erhöhung bzw. niedrigeren Einstufung oder Entziehung des Pflegegeldes kommen. Eine Erhöhung ist unbedingt zu beantragen.

 

 

Stufe Pflege- und Betreuungsbedarf / Stunden monatlich  
1 mehr als 60

154,20

2 mehr als 85

284,30

3 mehr als 120 bei hochgradiger Sehbehinderung, bei Personen, die überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind.hochgradig sehbehindert

442,90

4 mehr als 160 bei Blindheit,
bei Querschnittlähmung + zusätzlich vorliegender Harn- bzw. Stuhlinkontinenz

664,30

5 mehr als 180 + außergewöhnlicher Pflegebedarf,
bei Taubblindheit

902,30

6 mehr als 180 + dauernde Beaufsichtigung
oder vergleichbarer Pflegeaufwand

1.260,00

7 mehr als 180 undpraktische Bewegungsunfähigkeit

1.655,80

  Taschengeld bei Pflegeheimaufenthalt 44,30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erschwerniszuschlag: der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw 15 Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung,insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird seit 01. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt.

Alter

zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

50 Stunden

ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr

75 Stunden

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr

25 Stunden

 

 

 

 

 

 

Pflegegeld und Auslandsaufenthalt: Bei einem Auslandsaufenthalt im Sinne eines Urlaubs wird das Pflegegeld weitergezahlt. Auch wer seinen "gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, kann - wenn dies in einem EWR-Staat geschieht - das Pflegegeld weiter beziehen, wenn er keine eigene Krankenversorgung im Ausland hat. Das heißt, wenn er z.B. nur österreichische Pension bezieht und sonst nichts. Näheres bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt.

Gesetze 

Adressen