PENSIONSVERSICHERUNG - Stand 01.01.2012

Formulare - Pensionsversicherungsanstalt

 

Richtsätze 

Alle Pensionen bis € 3.300,00 werden um 2,7% erhöht

Alle Pensionen ab € 2.000,00 bis € 5.940 werden um 2,7% bis 1,5% erhöht (Einschleifregelung)

Alle Pensionen ab € 5.940 werden um 1,5% erhöht

Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 4.230,00
Höchstbemessungsgrundlage-Bemessungszeit "die besten 24 Jahre/ ASVG, GSVG, BSVG € 3.675,13
Höchstpension - Basis 23 Jahre - 80% der Höchstbemessungsgrundlage € 2.940,10
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung / ASVG, GSVG, BSVG € 961,49

 

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze als Teilpensionen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) von EUR 1.077,99 erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag ver­mindert.

Der Anrechnungsbetrag setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen, wobei für Gesamteinkommensteile von
über € 1.077,99 bis
€ 1.617,03.........30 %
über 1.617,03 bis
€ 2.155,97 ........40 % und
über € 2.155,97............................50 %
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen sind. 

 

Richtsätze für Ausgleichszulagen ab 01.01.2012
Alters−, Korridor-, Schwerarbeits- und Invaliditätspensionen
Richtsätze inkl. Krankenversicherungsbeitrag 5,1% kein Abzug bei Waisenpensionen
 
für Alleinstehende € 814,82
für Pensionisten, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben € 1.221,68
ab 01.09.2010 - oben genannte Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter € 299,70 liegt € 125,72
Kinderzuschuss (262 ASVG) € 29,07
Witwen− und Witwerpensionen € 814,82
Halbwaisen bis 24. Lebensjahr € 299,70
Vollwaisenbis 24. Lebensjahr € 450,00
Halbwaisen ab 24. Lebensjahr € 532,56
Vollwaisen ab 24. Lebensjahr € 814,82
 
Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von € 189,89 außer Betracht (§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG).
 
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage ist der Wert der vollen freien Station € 260,35 (§ 292 Abs. 3 ASVG).

 

Geringfügigkeitsgrenze: 

 

Grenze für verpflichtende Sozialversicherung und

Zuverdienstgrenze in der Sozialversicherung

(z.B. ALG, NH, vorzeitige Alterspension)

ASVG                                               € 28,89 täglich           € 376,26 monatlich

 

Vorsicht: Wenn Frühpensionisten vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (Männer 65, Frauen 60, Beamte generell 65 Jahre) mehr als diese Grenzbeträge pro Monat bzw. pro Tag (nur ASVG) durch Erwerbstätigkeit dazuverdienen, gibt es für diesen Monat bzw.Tag keine Pension!

 

Pensionsvorschuss (AMS) 

  • für Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension: € 34,67 täglich
  • für Alterspension:                                                  € 37,93 täglich

 

Pension bei Auslandsaufenthalt

 

Auslandsaufenthalte, die länger als zwei Monate dauern, sind der Pensionsversicherungsanstalt rechtzeitig zu melden. Eine Ausgleichszulage würde in solchen Fällen gestrichen werden. Ansonsten gibt es für die meisten Länder keine Probleme mit der Zustimmung. Auch Pensionsüberweisungen ins Ausland sind möglich. Näheres bei Ihrer Pensionsversicherungsanstalt. Vorsicht: Insbesondere zu Unrecht bezogene Ausgleichszulagen können zeitlich unbeschränkt zurückgefordert werden, sogar nach dem Tod vom Nachlass! 

 

Informationen

Adressen