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BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG
HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN
DAUERLEISTUNG
MIETBEIHILFE FÜR PENSIONSBEZIEHERINNEN
BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG
Gesetzliche Grundlagen - Stand 01.05.2011
Die Wiener Mindestsicherung ersetzt ab 01. September 2010 die Sozialhilfe.
Das Gesetz über die regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG) gilt – v.a. für Unterkunft in Häusern für Obdachlose und Pflege – weiter
Bundesweit einheitliche Regelungen:
- einheitliche Mindeststandards (ASVG-Richtsatz für Mindestpension)
- Personenkreis
- Vermögensfreibetrag
- gesetzliche Krankenversicherung (E-Card)
- verstärkte Zusammenarbeit mit den AMS (One-Stop-Shop, Zugang zu Maßnahmen, gegenseitige Anerkennung von Gutachten)
- Einsatz der Arbeitskraft (Kürzungsmöglichkeiten)
Anspruchsvoraussetzungen:
- österreichische StaatsbürgerInnen, Konvetionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte
- EU-/EWR-BürgerInnen u. SchweizerInnen, wenn daueraufenthaltsberechtigt oder erwerbstätig
- Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige") bzw. einem Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" oder "unbefristeter Aufenthaltstitel"
- alle volljährigen Personen, Geltendmachung auch für Minderjährige im gleichen Haushalt
- Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht. Die AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen nachzuweisen (Meldung beim AMS)
- Berücksichtigung von Leistungen Dritter u. Eigener Mittel
Mindeststandards ab 01.01.2011
Mindeststandard: Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (bei volljährigen Personen) - zusätzlich kann Mietbeihilfe beantragt werden
Mindestsicherung wird 12 mal jährlich ausbezahlt
Dauerleistung wird 14 mal jährlich ausbezahlt. Dauerleistung können volljährige Personen, die von einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt für mindestens ein Jahr für arbeitsunfähig befunden wurden, sowie Frauen ab 60. Lebensjahr, Männer ab 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter). Antrag - Dauerleistung.
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ASVG-Richtsatz in % |
Leistung |
Grundbetrag zur Deckung
des Wohnbedarfs |
zusätzliche Mietbeihilfe
maximal pro Bedarfsgemeinschaft |
Dauerleistungs
-bezieherInnen* |
Alleinstehende, AlleinerzieherInnen |
(100%) |
752, 94.- |
188,24.- |
1-Personen-Haushalt, AlleinerzieherIn mit Kind € 93,76 |
101,65.- |
Paare - pro Person |
(75%) |
564,71.- |
141,18.- |
Ehepaar/Lebensgemeinschaft mit einem Kind € 12,64
Ehepaar/Lebensgemeinschaft ohne Kind: keine Mietbeihilfe |
76,24.- |
volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe |
(50%) |
376,74.- |
94,12.- |
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minderjährige Kinder |
(18%)
27%Wien |
(135,53.-)
203,29.- |
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zusätzliche Mietbeihilfe
Bei einem nachweislich über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf kann zusätzlich Mietbeihilfebeantragt werden
Anspruch besteht ab dem auf die Antragstellungfolgenden Monat für:
- BewohnerInnen von betreuten Wohnplätzen für wohnungslose oder behinderte Menschen, von Mutter-Kind-Einrichtungen oder von Wohngemeinschaften
- UntermieterInnen bei Nutzung der gesamten Wohnung durch die Bedarfsgemeinschaft
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wird bei der Berechnung der Mietbeihilfe abgezogen
Mietbeihilfenobergrenzen (beinhalten den jeweiligen Grundbetrag z.D.d. Wohnbedarfs):
1-2 Personen: € 282.-
3-4 Personen: € 295.-
5-6 Personen: € 313.-
ab 7 Personen: € 330.-
Dauer: abhängig von Bedarf/Notlage
Krankenhilfe:
- E-Card für alle MindestsicherungsbezieherInnen. Auch für vollstationär untergebrachte Personen
- Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung durch Übernahme der Beiträge (Übernahme der der Beitragskosten)
- Leistungsumfang und Begünstigungen analog zu MindestpensionistInnen
- Rezeptgebührenbefreiung
- keine Kostenbeiträge bei Krankenhausaufenthalten
- keine Kosten für E-Card
- Zugang zum Unterstützungsfonds der WGKK
Mobilpass
- Automatische Ausstellung: Volljährige BezieherInnen der Mindestsicherung (mit zumindest einmonatigem Bezug) und MietbeihilfenbezieherInnen bekommen den Mobilpass von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) automatisch zugeschickt
- Auf Antrag: BezieherInnen einer Mindestpension, eines Mindestsicherung-Taschengeldes oder Mindestfreibetrages (BewohnerInnen von Pensionistenwohnhäusern des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser) können einen Mobilpass beantragen.
Ausstellung / Antrag
Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht:
die AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen nachzuweisen (Meldung beim AMS)
:
- zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung
- zur Teilnahme an Nach-oder Umschulungsmaßnahmen
- zur Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen
Befreiung von der Arbeitssuche:
- Erreichung des Regelpensionsalters
- Betreuungspflichten bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
- während einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung (bis Maturaniveau), sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde
- Pflege von Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
- Sterbebegleitung oder Begleitung schwerstkranker Kinder
Arbeitsunfähigkeit - Begutachtung durch:
- "Gesundheitsstraße PVA“ (Zuweisung durch AMS – gilt bei Invalidität als Pensionsantrag)
Berücksichtigung von Leistungen Dritter u. Eigener Mittel
Ausgenommen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären)
- Familienbeihilfe
- Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen
- Einkünfte, die im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld - € 112,94) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages
- Einkommensfreibetrag
- Vermögensfreibetrag (pro Bedarfsgemeinschaft: € 3.764,70)
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehepartnerin/Ehepartner, Lebensgefährtin / Lebensgefährte, verpartnerte Personen, minderjährige Kinder) berücksichtigt.
Zum Einkommen zählen beispielsweise
- Löhne, Gehälter
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld
- Pensionen
- Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld
- Diverse Beihilfen
Einkommensfreibeträge:
ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit
Voraussetzungen:
- vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr Erwerbslosigkeit
- Bezug von Leistungen (Mindestsicherung oder Sozialhilfe) in den letzten 6 Monaten (auch Ergänzungsleistungen)
- aufrechtes Beschäftigungsverhältnis
- Dauer: der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt (ab Beginn der Beschäftigung)
- Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (€ 374,02.-) beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH des Mindeststandards € 55.-
- bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards € 135.-
Anrechnung von Vermögen
Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Soweit keine Ausnahmeregelung anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
- unbewegliches Vermögen;
- Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte
- nach 6 Monaten verwertbares Vermögen (wenn nicht anrechenfrei)
Als nicht verwertbar gelten:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind
- Immobilien, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient. (das Sozialamt kann nach 6 Monaten eine grundbücherliche Sicherstellung seiner Forderung vornehmen lassen)
- verwertbares Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards (Vermögensfreibetrag - 2011: € 3.764,70)
- sonstige Vermögenswerte (z.B. (Er-)Lebensversicherung, Pensionsvorsorge), solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.
Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt (abzüglich Vermögensfreibetrag), wenn Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung länger als sechs Monate bezogen wurden.
Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind.
Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung:
Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig
Achtung: Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der betroffenen Person !
Anzeigepflicht - Rückforderung:
während des Mindestsicherung-Bezugs sind unverzüglich zu melden:
- Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, Familien-und Wohnverhältnisse
- Aufenthalte in Kranken-und Kuranstalten
- sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort (z.B. Urlaub, Haft, etc.)
Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern.
Antragstellung und Unterlagen:
Unvollständige Anträge gelten nach Ablauf der Frist zu Mängelbehebung als zurückgezogen !!!
Zuständigkeit:
HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN
Im Einzelfall und nach individueller Prüfung übernimmt die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) auch die Kosten für z. B.:
Hausrat (Möbel, Öfen, Beleuchtungskörper, Geschirr etc.)
Instandsetzung der Wohnung und Installationen
Beschaffung einer Unterkunft (z.B.: Anmietungs- und Einrichtungskosten, etc)
einmalige, unvorhergesehene und nicht selbstverschuldete Aufwendungen (z. B. Nachzahlungsbetrag für Energiekosten,...)
Mietrückstände
Härtefälle (nicht gleichgestellte Fremde)
Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Erlangung einer Pension
Auf Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
DAUERLEISTUNG
Dauerleistung können volljährige Personen, die von einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt für mindestens ein Jahr für arbeitsunfähig befunden wurden, sowie Frauen ab 60. Lebensjahr, Männer ab 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter).
Antrag - Dauerleistung
MIETBEIHILFE FÜR PENSIONSBEZIEHERINNEN
wird von der Stadt Wien dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird.
Informationen zum Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen
Antragstellung:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Referat Mietbeihilfe und Mobilpass
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Fahrplanauskunft
Telefon: +43 1 4000-8040
Fax: +43 1 4000-99-40639
E-Mail: post-mbh@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
Formular:
Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen (pdf)
Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen (rtf)
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