BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG

HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN

DAUERLEISTUNG

MIETBEIHILFE FÜR PENSIONSBEZIEHERINNEN

 

BEDARFSORIENTIERTE MINDESTSICHERUNG

Gesetzliche Grundlagen - Stand 01.05.2011

Die Wiener Mindestsicherung ersetzt ab 01. September 2010 die Sozialhilfe.

Das Gesetz über die regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG) gilt – v.a. für Unterkunft in Häusern für Obdachlose und Pflege – weiter

Bundesweit einheitliche Regelungen:

  • einheitliche Mindeststandards (ASVG-Richtsatz für Mindestpension)
  • Personenkreis
  • Vermögensfreibetrag
  • gesetzliche Krankenversicherung (E-Card)
  • verstärkte Zusammenarbeit mit den AMS (One-Stop-Shop, Zugang zu Maßnahmen, gegenseitige Anerkennung von Gutachten)
  • Einsatz der Arbeitskraft (Kürzungsmöglichkeiten)

Anspruchsvoraussetzungen:

  • österreichische StaatsbürgerInnen, Konvetionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte
  • EU-/EWR-BürgerInnen u. SchweizerInnen, wenn daueraufenthaltsberechtigt oder erwerbstätig
  • Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige") bzw. einem Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" oder "unbefristeter Aufenthaltstitel"
  • alle volljährigen Personen, Geltendmachung auch für Minderjährige im gleichen Haushalt
  • Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht. Die AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen nachzuweisen (Meldung beim AMS)
  • Berücksichtigung von Leistungen Dritter u. Eigener Mittel

Mindeststandards ab 01.01.2011

Mindeststandard: Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (bei volljährigen Personen) - zusätzlich kann Mietbeihilfe beantragt werden

Mindestsicherung wird 12 mal jährlich ausbezahlt
Dauerleistung wird 14 mal jährlich ausbezahlt. Dauerleistung können volljährige Personen, die von einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt für mindestens ein Jahr für arbeitsunfähig befunden wurden, sowie Frauen ab 60. Lebensjahr, Männer ab 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter). Antrag - Dauerleistung.

     

    ASVG-Richtsatz in %

    Leistung

    Grundbetrag zur Deckung
    des Wohnbedarfs

    zusätzliche Mietbeihilfe
    maximal pro Bedarfsgemeinschaft

    Dauerleistungs
    -bezieherInnen*

    Alleinstehende, AlleinerzieherInnen

    (100%)

    752, 94.-

    188,24.-

    1-Personen-Haushalt, AlleinerzieherIn mit Kind € 93,76

    101,65.-

    Paare - pro Person

    (75%)

    564,71.-

    141,18.-

    Ehepaar/Lebensgemeinschaft mit einem Kind € 12,64

    Ehepaar/Lebensgemeinschaft ohne Kind: keine Mietbeihilfe

    76,24.-

    volljährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe

    (50%)

    376,74.-

    94,12.-

     

     

    minderjährige Kinder

    (18%)
    27%Wien

    (135,53.-)
    203,29.-

     

     

     

zusätzliche Mietbeihilfe

Bei einem nachweislich über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf kann zusätzlich Mietbeihilfebeantragt werden

    Anspruch besteht ab dem auf die Antragstellungfolgenden Monat für:

    • HauptmieterInnen
    • BewohnerInnen von betreuten Wohnplätzen für wohnungslose oder behinderte Menschen, von Mutter-Kind-Einrichtungen oder von Wohngemeinschaften
    • UntermieterInnen bei Nutzung der gesamten Wohnung durch die Bedarfsgemeinschaft

    Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wird bei der Berechnung der Mietbeihilfe abgezogen

    Mietbeihilfenobergrenzen (beinhalten den jeweiligen Grundbetrag z.D.d. Wohnbedarfs):

1-2 Personen: € 282.-
3-4 Personen: € 295.-
5-6 Personen: € 313.-
ab 7 Personen: € 330.-

Dauer: abhängig von Bedarf/Notlage

Krankenhilfe:

  • E-Card für alle MindestsicherungsbezieherInnen. Auch für vollstationär untergebrachte Personen
  • Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung durch Übernahme der Beiträge (Übernahme der der Beitragskosten)
  • Leistungsumfang und Begünstigungen analog zu MindestpensionistInnen
  • Rezeptgebührenbefreiung
  • keine Kostenbeiträge bei Krankenhausaufenthalten
  • keine Kosten für E-Card
  • Zugang zum Unterstützungsfonds der WGKK

Mobilpass

  • Automatische Ausstellung: Volljährige BezieherInnen der Mindestsicherung (mit zumindest einmonatigem Bezug) und MietbeihilfenbezieherInnen bekommen den Mobilpass von der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) automatisch zugeschickt
  • Auf Antrag: BezieherInnen einer Mindestpension, eines Mindestsicherung-Taschengeldes oder Mindestfreibetrages (BewohnerInnen von Pensionistenwohnhäusern des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser) können einen Mobilpass beantragen.

Ausstellung / Antrag

Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht:

    die AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen nachzuweisen (Meldung beim AMS) :

    • zur Arbeitssuche
    • zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung
    • zur Teilnahme an Nach-oder Umschulungsmaßnahmen
    • zur Teilnahme an arbeitsintegrativen Maßnahmen

    Befreiung von der Arbeitssuche:

    • Erreichung des Regelpensionsalters
    • Betreuungspflichten bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
    • während einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung (bis Maturaniveau), sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde
    • Pflege von Angehörigen (ab Pflegestufe 3)
    • Sterbebegleitung oder Begleitung schwerstkranker Kinder

    Arbeitsunfähigkeit - Begutachtung durch:

    • "Gesundheitsstraße PVA“ (Zuweisung durch AMS – gilt bei Invalidität als Pensionsantrag)

Berücksichtigung von Leistungen Dritter u. Eigener Mittel

    Ausgenommen:

    • freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären)
    • Familienbeihilfe
    • Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen
    • Einkünfte, die im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld - € 112,94) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages
    • Einkommensfreibetrag
    • Vermögensfreibetrag (pro Bedarfsgemeinschaft: € 3.764,70)

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mindestsicherung wird das Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Ehepartnerin/Ehepartner, Lebensgefährtin / Lebensgefährte, verpartnerte Personen, minderjährige Kinder) berücksichtigt.
    Zum Einkommen zählen beispielsweise

    • Löhne, Gehälter
    • Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld
    • Pensionen
    • Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungsgeld
    • Diverse Beihilfen

    Einkommensfreibeträge:
    ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit

Voraussetzungen:

  • vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr Erwerbslosigkeit
  • Bezug von Leistungen (Mindestsicherung oder Sozialhilfe) in den letzten 6 Monaten (auch Ergänzungsleistungen)
  • aufrechtes Beschäftigungsverhältnis
  • Dauer: der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt (ab Beginn der Beschäftigung)
  • Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (€ 374,02.-) beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH des Mindeststandards  € 55.-
  • bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards € 135.-

    Anrechnung von Vermögen
    Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Soweit keine Ausnahmeregelung anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

    • unbewegliches Vermögen;
    • Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte
    • nach 6 Monaten verwertbares Vermögen (wenn nicht anrechenfrei)

    Als nicht verwertbar gelten:

    • Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen
    • Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind
    • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind
    • Immobilien, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient. (das Sozialamt kann nach 6 Monaten eine grundbücherliche Sicherstellung seiner Forderung vornehmen lassen)
    • verwertbares Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards (Vermögensfreibetrag - 2011:  € 3.764,70)
    • sonstige Vermögenswerte (z.B. (Er-)Lebensversicherung, Pensionsvorsorge), solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt (abzüglich Vermögensfreibetrag), wenn Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung länger als sechs Monate bezogen wurden.

Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind.

Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung:
Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig

Achtung: Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der betroffenen Person !

Anzeigepflicht - Rückforderung:

    während des Mindestsicherung-Bezugs sind unverzüglich zu melden:

    • Änderungen der Einkommens-, Vermögens-, Familien-und Wohnverhältnisse
    • Aufenthalte in Kranken-und Kuranstalten
    • sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort (z.B. Urlaub, Haft, etc.)

    Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern.

Antragstellung und Unterlagen:

    Folgende Unterlagen müssen (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen) dem Antrag in Kopie beigefügt werden:

    • Schriftlicher Antrag beim AMS oder im Sozialzentrum/Erstantragszentrum
    • Unterschrift aller volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft
    • Anspruch kann nur gemeinsam geltend gemacht werden
    • Identitätsnachweis (Lichtbildausweis)
    • Personaldokumente (Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Aufenthaltstitel/Anmeldebescheinigung oder Anerkennungsbescheid, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsdekret, Vergleich)
    • Aktuelle Einkommensbelege (Lohnbestätigung, Pensionsbescheid, Bescheide über Beihilfen, Unterhaltszahlungen, Mitteilung des AMS und Terminkarte, Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, sonstige Einkünfte)
    • Mietbelege (Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete, Mietaufschlüsselung, Mietzins-/Wohnbeihilfebescheid)
    • Nachweise über beantragte Leistungen (z. B. Leistungen des Arbeitsmarktservice, Anträge auf Pension, Wohnbeihilfe der MA 50, Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes, Unterhalt, sonstige Anträge auf einen Anspruch auf ein Einkommen)
    • Nachweise über Vermögen (z. B. PKW, Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Pensionsvorsorge, Haus- und Grundbesitz, etc.)

Unvollständige Anträge gelten nach Ablauf der Frist zu Mängelbehebung als zurückgezogen !!!

Zuständigkeit:

HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN

Im Einzelfall und nach individueller Prüfung übernimmt die Abteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) auch die Kosten für z. B.:

Hausrat (Möbel, Öfen, Beleuchtungskörper, Geschirr etc.)

Instandsetzung der Wohnung und Installationen

Beschaffung einer Unterkunft (z.B.: Anmietungs- und Einrichtungskosten, etc)

einmalige, unvorhergesehene und nicht selbstverschuldete Aufwendungen (z. B. Nachzahlungsbetrag für Energiekosten,...)

Mietrückstände

Härtefälle (nicht gleichgestellte Fremde)

Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Erlangung einer Pension

Auf Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.

DAUERLEISTUNG

Dauerleistung können volljährige Personen, die von einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt für mindestens ein Jahr für arbeitsunfähig befunden wurden, sowie Frauen ab 60. Lebensjahr, Männer ab 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter).

Antrag - Dauerleistung

MIETBEIHILFE FÜR PENSIONSBEZIEHERINNEN

wird von der Stadt Wien dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird.

Informationen zum Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen

Antragstellung:
Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Referat Mietbeihilfe und Mobilpass
3., Thomas-Klestil-Platz 8
Fahrplanauskunft
Telefon: +43 1 4000-8040
Fax: +43 1 4000-99-40639
E-Mail: post-mbh@ma40.wien.gv.at
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

Formular:
Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen (pdf)
Antrag auf Mindestsicherung - Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen (rtf)