KRANKENVERSICHERUNG - WGKK - TRÄGER BUNDESWEIT
Die Rezeptgebühr beträgt 2011 € 5,15
Deckelung - die "Rezeptgebührenbefreiung nach Erreichen der persönlichen Obergrenze (REGO)": ab 01. Jänner 2008 muss jeder Versicherte nur mehr so lange die Rezeptgebühr bezahlen, bis er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2 % seines Jahresnettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) erreicht. Für das restliche Jahr ist er von der Entrichtung der Gebühr befreit. Die Ermittlung dieses Grenzbetrages übernimmt die Sozialversicherung. Daher wird ab Jahresbeginn für jeden Versicherten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Konto über die bezahlten Rezeptgebühren geführt. Sobald dieser individuelle Grenzbetrag überschritten ist, wird dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, über das E-Card-System die Befreiung angezeigt. Die Befreiung wird wie bisher auf dem Rezept vermerkt. Dem Versicherten wird diese Gebühr in der Apotheke dann nicht mehr in Rechnung gestellt.
Befreiung von der Rezeptgebühr (Antrag!)
| Grenzbeträge | |
| a) Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte unten stehende Beträge nicht übersteigen | |
| für Alleinstehende | € 814,82 |
| für Ehepaare | € 1.221,68 |
| Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um | € 125,72 |
| b) Für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (chronisch Kranke), sofern die monatlichen Nettoeinkünfte unten stehende Beträge nicht übersteigen | |
| für Alleinstehende | € 937,04 |
| für Ehepaare | € 1.404,93 |
| Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um € 125,72 Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in Hausgemeinschaft lebt, der Versicherte für den Unterhalt des Kindes aufkommt und das Kind kein eigenes Einkommen hat, das den Betrag von € 299,70 übersteigt. | |
Nettoeinkommen (ohne Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Unterhalt für Kinder). Unterhalt für Erwachsene gilt als Einkommen. Zu zahlender Unterhalt (mit Gerichtsurteil) wird berücksichtigt. Miete wird nicht berücksichtigt.). Leben im Familienverband des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses mit 12,5% zu berücksichtigen.
MITVERSICHERUNG - Zusatzbeitrag - Stand 01.01.2011
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4% der Beitragsgrundlage der/des Versicherten (Pension, sonstiges Einkommen)
Der Zusatzbeitrag wird dem Versicherten vorgeschrieben und muss von dieser/diesem bezahlt werden. Bei Versicherten auf Grund einer Beschäftigung wird als Beitragsgrundlage das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (inklusive Sonderzahlungen) herangezogen. Dabei wird auf die letzten im Hauptverband gespeicherten Beitragsgrundlagen abgestellt. Dies sind die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Für 2011 wird also das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2010 herangezogen. Sind derartige Grundlagen noch nicht vorhanden, wird das aktuelle Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Kein Zusatzbeitrag ist zu entrichten:
HEILBEHELFE (WGKK) - Stand 01.01.2012
Die Kostenbeteiligung für Heilbehelfe und Hilfsmittel beträgt 10% des Tarifes (der Kosten) jedoch mindestens € 28,20
Achtung:
Die Kostenbeteiligung für Sehbehelfe (Brillen und Kontaktlinsen) beträgt mindestens € 84,60 (für angehörige Kinder ab dem 15. Lebensjahr mindestens € 28,20)
Für ständig benötigte Behelfe ( z.B. Inkontinenzversorgung), die nur kurzfristig verwendet werden können, hat der Versicherte 10% der tariflichen Kosten zu tragen
Orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) € 72,67
Antivarusschuhe € 36,34
Kostenanteilsbefreiung:
Achtung !
KRANKENTRANSPORT - KOSTENBEITRAG (WGKK) - Stand 01.01.2012
1 Fahrt: € 5,15 (= Rezeptgebühr)
Maximal 36 Gebühren pro Kalenderjahr (2012: € 180,0)
In folgenden Fällen wird der Kostenbeitrag nicht eingehoben:
Die Wiener Gebietskrankenkasse übernimmt unter anderem keine Kosten für Transporte oder Fahrten von und zu:
Hinweis: Flugtransport / Hubschraubertransport
Sollten Sie sich zum Zeitpunkt des Transportes vorübergehend nicht am Wohnort aufhalten (Urlaub im Inland oder EU- bzw. Vertragsstaat) übernimmt die Wiener Gebietskrankenkasse jene Kosten des Transportes vom Aufenthaltsort zur nächstgelegenen, geeigneten Behandlungsstelle und von dieser wieder nur bis zum vorübergehenden Aufenthaltsort zurück. Der Mehraufwand, der durch eine gewünschte Überstellung an den Heimatwohnort oder auch in ein Heimatkrankenhaus entsteht, geht zu Lasten des Versicherten. Es ist heute daher fast unverzichtbar, bei Reisen im In- oder Ausland eine ausreichende private Vorsorge zu treffen.
Ansprechpartner WGKK - Gruppe Leistungserbringung der Leistungsabteilung
SERVICE-ENTGELT FÜR DIE E−CARD – EH. KRANKENSCHEINGEBÜHR (WGKK) - Stand 01.01.2012
Höhe des Service−Entgelts pro Jahr € 10,00
Das Service-Entgelt ist für die nachstehend angeführten Personengruppen abzuführen, wenn sie am Stichtag 15. November 2007 durch den Dienstgeber zur Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemeldet bzw. mitversichert sind:
SPITALSKOSTENBEITRAG - ZUZAHLUNG IM SPITAL 2012 (WGKK)
In den Wiener städtischen Spitälern ist je Verpflegstag ein Spitalskostenbeitrag, ein Fondsbeitrag und ein Beitrag zur verschuldensunabhängigen Patientenentschädigung von insgesamt € 11,21 zu bezahlen.
Für maximal 28 Spitalstage pro Jahr.
Mitversicherte Angehörige zahlen in jedem Fall einen Kostenbeitrag von € 17,60 pro Verpflegungstag (EUR 9,10 für das Psychiatrische Krankenhaus), auch wenn der Versicherte von der Rezeptgebühr befreit ist.
Reduzierter Spitalskostenbeitrag 2011: täglich € 8,61 bei geringem Nettoeinkommen (abzüglich Miete):
Dieser Beitrag entfällt, wenn die Voraussetzungen zur Befreiung von der Rezeptgebühr gegeben sind (auch bei Organspenden sowie bei Spitalsaufenthalt aufgrund von Schwangerschaft), sobald die Anstaltspflege die Dauer von 28 Tagen im Kalenderjahr übersteigt (ab dem 29. Tag)
UNTERBRINGUNGSKOSTEN FÜR DIE BEGLEITPERSON
EINES KINDES IN KH DER STADT WIEN (WGKK)
Richtsätze 2011
0-3 Jahre: € 00,00 (bei chron. kranken Ki. od. wenn Ki. auf die BP angewiesen ist, auch f. ältere Ki.)
3-6 Jahre € 12,69
7-10 Jahre € 25,41
11-15 Jahre € 36,00
ab 15 Jahre € 42,35
zusätzlich für Verpflegung € 16,72
maximal 14 Tage pro Jahr werden verrechnet
Information
Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einer Krankenanstalt als Begleitperson (Begleitung der Mutter bei kleinen Patienten auf einer Kinderstation oder die Begleitung durch eine andere Kontaktperson) können durch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht übernommen werden.
KOSTENBEITRAG - Stand 01.01.2012
ZUZAHLUNG ZU MASSNAHMEN DER REHABILITATION UND BEI MASSNAHMEN DER FESTIGUNG DER GESUNDHEIT UND GESUNDHEITSVORSORGE
IN DER KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNG (WGKK ODER PVA)
Zuzahlungen (und Befreiungen davon) bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken− und Pensionsversicherung für höchstens 28 Tage pro Jahr.
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| Maßnahmen der Rehabilitation | 7,04 | |
| Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundeitsvorsorge | ||
| monatliches Bruttoeinkommen bis | 814,82 | 0,00 |
| monatliches Bruttoeinkommen bis | 1.396,20 | 7,04 |
| monatliches Bruttoeinkommen bis | 1.977,59 | 12,07 |
| monatliches Bruttoeinkommen über | 1.977,59 | 17,10 |
| Diese Richtsätze erhöhen sich bei mitversichertem EhegattIn um € 406,86 sowie je mitversichertem Kind um € 125,72 | ||
| Grenzbetrag für die Befreiung von Zuzahlungen: Personen, deren monatliche Bruttoeinkünfte € 814,82 nicht übersteigen sowie von der Rezeptgebühr befreite Personen | ||
Ab 01. August 2004 sind
keine Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse.
Anträge für Erwerbstätige und Pensionisten können direkt an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-
Straße 1, 1020 Wien, übermittelt werden
Gesetze / Verlautbarungen