KINDESUNTERHALTSANSPRUCH (MA 11 / BEZIRKSGERICHT) - Stand 01.01.2010

 

Formulare

Informationen / Richtsätze (www.help.gv.at)

Festsetzung des Unterhalts:
Für die Festsetzung des Geldunterhalts haben Eltern (oder ein Elternteil allein) folgende Möglichkeiten:

Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch für Kinder ist nicht möglich ! 

Die Höhe des Geldunterhaltes:

richtet sich nach dem Alter des Kindes, Zahl der Geschwister und dem Einkommen der Eltern. Bei der Festlegung des Kindesunterhalts verwenden die Gerichte in der Regel die Prozentsatzmethode, da dem Kind der Anspruch zuerkannt wird, seine Bedürfnisse an die Lebensverhältnissen der Eltern anzupassen. Die Regelbedarfssätze dienen nur zur Orientierung und sind unabhängig vom Lebensstandard der Eltern. Diese geben an, wie viel ein Kind in Österreich etwa zum Leben braucht. Diese Sätze werden vom Gericht jährlich neu festgesetzt.   

Regelbedarfsätze 2009/2010 dabei handelt es sich um die Bedarfsuntergrenze für ein Kind

 

       
Alter des Kindes Prozentregel Regelbedarf Obergrenze

vom 00. bis zum 03. Lebensjahr 

16%

177,00

354,00

vom 03. bis zum 06. Lebensjahr

16%

226,00

452,00

vom 06. bis zum 10. Lebensjahr

18%

291,00

582,00

vom 10. bis zum 15. Lebensjahr

20%

334,00

835,00

vom 15. bis zum 19. Lebensjahr

22% 392,00 980,00

vom 19. bis zum 28. Lebensjahr

22%

492,00

1.230,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die maximale Höhe des Kindesunterhalts beträgt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfssatzes.Das Gericht berechnet den Unterhalt anhand beider Methoden und legt seiner Berechnung jene Methode zugrunde, die für das Kind günstiger ist.

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Abzugsbeträge: Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (egal ob aus der gleichen Ehe, einer anderen Ehe oder einer unehelichen Beziehung) folgende Beträge abgezogen:

 

Abzugsbeträge

unter 10 Jahren  

1 % pro Kind

für jedes Kind über 10 Jahren

2 % pro Kind

für geschiedenen Ehepartner ohne Einkommen

3 %

für geschiedenen Ehepartner mit höherem Einkommen

1 bis 2 %

 

 

 

 

 

 

 

Achtung:

Im Falle einer Scheidung kann es sein, dass die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird, sich diese Beträge also entsprechend reduzieren. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.

Sonderbedarf:

Außertourliche Ausgaben aufgrund gerechtfertigter Bedürfnisse des Kindes (zum Beispiel Zahnregulierung, Psychotherapiekosten) können gesondert eingefordert werden, wenn sie durch die laufenden Unterhaltszahlungen nicht gedeckt sind Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Unterhaltszahlung wird grundsätzlich das Jahresnettoeinkommen des vergangenen Jahres einschließlich Sonderzahlungen herangezogen und durch 12 dividiert. Bei wesentlichen Änderungen innerhalb des Jahres, die künftig weiter bestehen bleiben, erfolgt die Berechnung erst ab Eintritt dieser Änderung

Hinweis: In der überwiegenden Zahl der Fälle wird bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung die Prozentsatzmethode angewandt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine verbindliche Berechnungsmethode, sondern vielmehr um eine Orientierungshilfe. 

Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) 

Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.

 

Anspruchsberechtigt: sind minderjährige Kinder, die

erforderliche Unterlagen:

Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte vorab, ob noch weitere Dokumente vorzulegen sind.

Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens drei Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

 

Hinweis: Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil das Jugendamt  zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt  übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt bevollmächtigt hat, erhält das hereingebrachte Geld und ist durch das Verfahren selbst nicht belastet. 

Höhe des Unterhaltsvorschusses:

Der Unterhaltsvorschuss ist immer so hoch wie der gesetzliche Unterhaltsanspruch. Er ist nach oben mit € 504,84 (2009) monatlich begrenzt.
Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt.

Höchstbetrag (§ 6 Abs 1 UVG)
2005 2006 2007 2008 2008/2010
439,98 450,98 474,51 488,24 504,84

 

 

 

Richtsatzvorschüsse (§ 4 Z 2, 3 UVG)
  2005 2006 2007 2008 2008/2010
00-06 Jahre
(§ 6 Abs 2 Z 1 UVG)
110,00 113,00 119,00 123,00 127,00
06-14 Jahre
(§ 6 Abs 2 Z 2 UVG)
220,00 226,00 238,00 245,00 253,00
14-19 Jahre
(§ 6 Abs 2 Z 3 UVG)
330,00 339,00 356,00 367,00 379,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taschengeld

 

Obwohl Kinder keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollte ihnen ein ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld gewährt werden.

Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gelten unten stehende Richtwerte, wobei im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.

 

Richtwerte für Taschengeld

Alter des Kindes

Prozentsatz

00. bis 06. Lebensjahr

1 % des Unterhaltsanspruches

06. bis 11. Lebensjahr

5 % des Unterhaltsanspruches

11. bis 14. Lebensjahr

8 % des Unterhaltsanspruches

15. bis 18. Lebensjahr

10 % des Unterhaltsanspruches

 

 

 

 

 

 

 

 

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

 

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes.

 

Ende des Unterhaltsanspruches

 

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für die Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.

Auch eine Eheschließung bedeutet nicht automatisch den Verlust des Unterhaltanspruches. Durch eine Übertragung auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin ist der Anspruch gegenüber den Eltern jedoch zweitrangig.

Hinweis: Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. berufstätiger Maturant oder berufstätige Maturantin beginnt ein Hochschulstudium).

  

Eigene Einkünfte des Kindes

 

Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.

 

Folgende Einkünfte zählen nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:

Hinweis: Es besteht für das Kind keine Verpflichtung neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.

Hinweis: Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.

 

Rechner 

 

Adressen 

PFLEGEELTERNGELD 2010 - (MA 11) 

Informationen / Richtsätze 

bis zum 6. Lebensjahr

€ 440,00 (Richtsatz 1)

vom 6. bis zum 10. Lebensjahr

€ 460,00 (Richtsatz 2)

vom 10. bis zum 15. Lebensjahr

€ 475,00 (Richtsatz 3)

ab dem 15. Lebensjahr

€ 515,00 (Richtsatz 4)

bei Krisenpflegeeltern

€ 920,00 (Richtsatz 5)

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzlich:

 

eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; Im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.

Weitere Informationen:

Pflegefamilien - Bewilligungsverfahren

Adressen