KINDESUNTERHALTSANSPRUCH (MA 11 / BEZIRKSGERICHT) - Stand 01.01.2010
Informationen / Richtsätze (www.help.gv.at)
Festsetzung des Unterhalts:
Für die Festsetzung des Geldunterhalts haben Eltern (oder ein Elternteil allein) folgende Möglichkeiten:
Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch für Kinder ist nicht möglich !
richtet sich nach dem Alter des Kindes, Zahl der Geschwister und dem Einkommen der Eltern. Bei der Festlegung des Kindesunterhalts verwenden die Gerichte in der Regel die Prozentsatzmethode, da dem Kind der Anspruch zuerkannt wird, seine Bedürfnisse an die Lebensverhältnissen der Eltern anzupassen. Die Regelbedarfssätze dienen nur zur Orientierung und sind unabhängig vom Lebensstandard der Eltern. Diese geben an, wie viel ein Kind in Österreich etwa zum Leben braucht. Diese Sätze werden vom Gericht jährlich neu festgesetzt.
Regelbedarfsätze 2009/2010 dabei handelt es sich um die Bedarfsuntergrenze für ein Kind
| Alter des Kindes | Prozentregel | Regelbedarf | Obergrenze |
vom 00. bis zum 03. Lebensjahr |
16% | 177,00 |
354,00 |
vom 03. bis zum 06. Lebensjahr |
16% | 226,00 |
452,00 |
vom 06. bis zum 10. Lebensjahr |
18% | 291,00 |
582,00 |
vom 10. bis zum 15. Lebensjahr |
20% | 334,00 |
835,00 |
vom 15. bis zum 19. Lebensjahr |
22% | 392,00 | 980,00 |
vom 19. bis zum 28. Lebensjahr |
22% | 492,00 |
1.230,00 |
Die maximale Höhe des Kindesunterhalts beträgt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfssatzes.Das Gericht berechnet den Unterhalt anhand beider Methoden und legt seiner Berechnung jene Methode zugrunde, die für das Kind günstiger ist.
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Abzugsbeträge: Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (egal ob aus der gleichen Ehe, einer anderen Ehe oder einer unehelichen Beziehung) folgende Beträge abgezogen:
Abzugsbeträge |
|
unter 10 Jahren |
1 % pro Kind |
für jedes Kind über 10 Jahren |
2 % pro Kind |
für geschiedenen Ehepartner ohne Einkommen |
3 % |
für geschiedenen Ehepartner mit höherem Einkommen |
1 bis 2 % |
Achtung:
Im Falle einer Scheidung kann es sein, dass die Familienbeihilfe teilweise auf die Unterhaltszahlungen angerechnet wird, sich diese Beträge also entsprechend reduzieren. Das Ausmaß dieser Anrechnung richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen und ist für jeden Fall gesondert zu ermitteln.
Sonderbedarf:
Außertourliche Ausgaben aufgrund gerechtfertigter Bedürfnisse des Kindes (zum Beispiel Zahnregulierung, Psychotherapiekosten) können gesondert eingefordert werden, wenn sie durch die laufenden Unterhaltszahlungen nicht gedeckt sind Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Unterhaltszahlung wird grundsätzlich das Jahresnettoeinkommen des vergangenen Jahres einschließlich Sonderzahlungen herangezogen und durch 12 dividiert. Bei wesentlichen Änderungen innerhalb des Jahres, die künftig weiter bestehen bleiben, erfolgt die Berechnung erst ab Eintritt dieser Änderung
Hinweis: In der überwiegenden Zahl der Fälle wird bei der Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung die Prozentsatzmethode angewandt. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine verbindliche Berechnungsmethode, sondern vielmehr um eine Orientierungshilfe.
Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung)
Der Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss wird vom Staat auf Antrag gewährt. Er ist von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes einzubringen.Anspruchsberechtigt: sind minderjährige Kinder, die
erforderliche Unterlagen:
Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens drei Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.
Hinweis: Zeichnen sich bei der Hereinbringung des Unterhalts Schwierigkeiten ab, kann der obsorgeberechtigte Elternteil das Jugendamt zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt es dann, die erforderlichen Anträge zu stellen, Erhöhungsanträge einzubringen, den Eingang der Zahlungen zu überwachen und erforderlichenfalls Exekution zu führen. Der Elternteil, der das Jugendamt bevollmächtigt hat, erhält das hereingebrachte Geld und ist durch das Verfahren selbst nicht belastet.
Höhe des Unterhaltsvorschusses:
Der Unterhaltsvorschuss ist immer so hoch wie der gesetzliche Unterhaltsanspruch.
Er ist nach oben mit € 504,84 (2009) monatlich begrenzt.
Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt.
| Höchstbetrag (§ 6 Abs 1 UVG) | |||||
| 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2008/2010 | |
| 439,98 | 450,98 | 474,51 | 488,24 | 504,84 | |
| Richtsatzvorschüsse (§ 4 Z 2, 3 UVG) | |||||
| 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2008/2010 | |
| 00-06 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG) |
110,00 | 113,00 | 119,00 | 123,00 | 127,00 |
| 06-14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG) |
220,00 | 226,00 | 238,00 | 245,00 | 253,00 |
| 14-19 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG) |
330,00 | 339,00 | 356,00 | 367,00 | 379,00 |
Taschengeld
Obwohl Kinder keinen Rechtsanspruch auf Taschengeld haben, sollte ihnen ein ihrem Alter, ihren Anlagen, Fähigkeiten und Lebensverhältnissen entsprechendes Taschengeld gewährt werden.
Für die empfohlene Höhe des Taschengeldes gelten unten stehende Richtwerte, wobei im Einzelfall die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind Gültigkeit hat.
Richtwerte für Taschengeld |
|
Alter des Kindes |
Prozentsatz |
00. bis 06. Lebensjahr |
1 % des Unterhaltsanspruches |
06. bis 11. Lebensjahr |
5 % des Unterhaltsanspruches |
11. bis 14. Lebensjahr |
8 % des Unterhaltsanspruches |
15. bis 18. Lebensjahr |
10 % des Unterhaltsanspruches |
Dauer der Unterhaltsverpflichtung
Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.
Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes.
Ende des Unterhaltsanspruches
Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern und es muss auch für die Dauer der Arbeitsuche Unterhalt geleistet werden.
Auch eine Eheschließung bedeutet nicht automatisch den Verlust des Unterhaltanspruches. Durch eine Übertragung auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin ist der Anspruch gegenüber den Eltern jedoch zweitrangig.
Hinweis: Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. berufstätiger Maturant oder berufstätige Maturantin beginnt ein Hochschulstudium).
Eigene Einkünfte des Kindes
Hat das Kind ein eigenes und regelmäßiges Einkommen oder ein eigenes Vermögen, dann ist dies auf den Unterhaltsanspruch entsprechend anzurechnen und führt zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen durch die Eltern.
Folgende Einkünfte zählen nicht zum Eigeneinkommen eines Kindes:
Hinweis: Es besteht für das Kind keine Verpflichtung neben einer Ausbildung (z.B. Studium) eigene Arbeitseinkünfte zu erzielen.
Hinweis: Lehrlingsentschädigungen zählen grundsätzlich als Eigeneinkommen des Kindes.
PFLEGEELTERNGELD 2010 - (MA 11)
Informationen / Richtsätze
bis zum 6. Lebensjahr |
€ 440,00 (Richtsatz 1) |
vom 6. bis zum 10. Lebensjahr |
€ 460,00 (Richtsatz 2) |
vom 10. bis zum 15. Lebensjahr |
€ 475,00 (Richtsatz 3) |
ab dem 15. Lebensjahr |
€ 515,00 (Richtsatz 4) |
bei Krisenpflegeeltern |
€ 920,00 (Richtsatz 5) |
Zusätzlich:
eine Sonderzahlung jeweils im Mai und im November in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; Im Richtsatz 5 ist die Sonderzahlung bereits inkludiert.Ein Bekleidungsbeitrag jeweils im März und im September in der Höhe des jeweiligen Richtsatzes; im Richtsatz 5 ist der Bekleidungsbeitrag bereits inkludiert.Ein Zuschlag für besondere Bedürfnisse des Pflegekindes in der Höhe von bis zu 50 % des monatlichen Richtsatzes.
Weitere Informationen:
Pflegefamilien - Bewilligungsverfahren
Adressen