KINDERBETREUUNGSGELD
Formulare - Sozialversicherung - ab 01.01.2010 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz für Geburten ab dem 01.01.2010
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld € 6,06 täglich 30 Tage € 181,80 Die Zuverdienstgrenze beträgt für den beziehenden Elternteil jährlich € 5.800,00 und für den anderen Elternteil € 16.200,00. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist im Gegensatz zum Zuschuss-Modell nicht rückzahlbar
Zuverdienstgrenze: Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des Ehepartners maßgeblich (Ausnahme=Zuschuss).
Achtung: Bei höherem Einkommen muss das Kinderbetreuungsgeld am Jahresende bis zu dem Betrag zurückgezahlt werden, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Das Einkommen des anderen Elternteils wird nicht eingerechnet. Einschleifregelung/Änderungen bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze Zum Zuverdienst zählen beispielsweise: Pensionen (auch Witwen/er- und Waisenpensionen), Zinsen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z.B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise: Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug Die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld-Gesetz sieht vor, dass man in Zukunft bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze von € 16.200 nicht wie bisher das gesamte in diesem Jahr bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen muss, sondern nur den die Zuverdienstgrenze übersteigenden Betrag. Dieser reduziert sozusagen in der jeweiligen Höhe das gebührende Kinderbetreuungsgeld. Beispiel 1: Eine Frau bezieht im Jahr 2008 für 12 Monate Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.232 (12 x € 436,--) und hat während des Bezuges einen Zuverdienst von € 17.000. Neue Regelung: Die Frau muss aufgrund der erhöhten Zuverdienstgrenze (€ 16.200) und der Einschleifregelung nur € 800 zurückzahlen, weil sie die Zuverdienstgrenze um € 800 (€ 17.000 minus € 16.200 = € 800) übersteigt. Beispiel 2: Kinderbetreuungsgeld wird von 6. Jänner bis 12. Juli 2008 bezogen – 6 Bezugsmonate (Jänner bis inkl. Juni). Die LSTBMG beträgt während dieses Bezugszeitraumes jeden Monat EUR 1.035,--. Im Juni erfolgt eine Sonderzahlung mit derselben LSTBMG von EUR 1.035,--. Ermittlung der Einkünfte: Die zu berücksichtigenden Einkünfte im Bezugszeitraum (die Sonderzahlung wird nicht berücksichtigt) sind zusammenzurechnen: 6 Monate zu je EUR 1.035,-- = EUR 6.210,--. Die Einkünfte werden durch die Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert – EUR 6.210,-- / 6 x 12 = EUR 12.420,--. Dieser Betrag wird um die Werbungskosten (zumindest EUR 132,--) vermindert und schlussendlich um 30 % (=mal 1,3) erhöht. Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt somit 15.974,40. Die Zuverdienstgrenze wird nicht überschritten. Beispiel 3: Kinderbetreuungsgeld wird von 18. Jänner bis 23. November 2008 bezogen - 10 Bezugsmonate (Februar bis inkl. November). Die Bezieherin/Der Bezieher übt für die Monate Juli und August eine Beschäftigung als Urlaubsvertretung (Angestellte/Angestellter) aus. Die LSTBMG für die beiden Monate beträgt insgesamt EUR 3.100,--. Ermittlung der Einkünfte: Die zu berücksichtigenden Einkünfte im Bezugszeitraum betragen EUR 3.100,--. Die Einkünfte werden durch die Bezugsmonate dividiert und mit 12 multipliziert – EUR 3.100,-- / 10 x 12 = EUR 3.720,--. Dieser Betrag wird um die Werbungskosten (zumindest EUR 132,--) vermindert und schlussendlich um 30 % erhöht. Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt somit 4.664,40. Die Zuverdienstgrenze wird nicht überschritten.
bei Kinderbetreuungsgeldbezug, gilt diese Zeit bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld als „Rahmenfristerstreckung“. Daher wird es bei der Berechung des Anspruchs (so ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht) auf die Zeiten in der Vergangenheit vor Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zurückgegriffen Kündigungsschutz erlischt bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstgeber nach zwei Jahren Kinderbetreuungsgeldbezug.
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