GEBÜHREN – INFO – SERVICE (GIS)
Informationen / Richtsätze
Gebührenbefreiung:
Einkommensgrenzen: Nettoeinkommen abzüglich der Miete und außergewöhnlicher Belastungen (z.B. Diät)
Nicht anzurecnen sind: Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
Voraussetzungen: Bezug einer staatlichen Transferleistung: Pflegegeld, Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstand, Pensionsvorschuss, Stipendium aus sozialen Gründen, Sozialhilfe. Zusätzlich: Zivildiener, Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld (nur bei Kinderbetreuungsgeldzuschuss).
Zuschuss zur Telefongebühr:
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