FINANZAMT -STEUERN

  

Formulare – Bundesministerium für Finanzen - ab 01.01.2010 

Informationen 

Auszüge aus Steuertarif und Steuerabsetzbeträge - Quelle: Bundeministerium für Finanzen

Genaue Information unter Steuertarif und Steuerabsetzbeträge - BMF

Arbeitnehmerabsetzbetrag - Betrag: 54 € pro Jahr / Anspruch: Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Infos: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird automatisch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber berücksichtigt. Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben bei der Veranlagung an Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe. Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag, so kann es bei geringem Einkommen zu einer Negativsteuer bis zu 110 € kommen. In den Jahren 2009 und 2010 kann die Negativsteuer für Pendler bis zu 240 € pro Jahr betragen.

Verkehrsabsetzbetrag - Betrag: 291 € pro Jahr / Anspruch: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen

Pensionistenabsetzbetrag - Betrag: bis zu 400 € pro Jahr / Anspruch: Pensionsbezieher und Pensionsbezieherinnen

Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 17.000 € jährlich beträgt er 400 €. Für Pensionsbezüge zwischen 17.000 € und 25.000 € kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.

Berechnung
  Bruttopension
abzüglich SV-Pflichtbeiträge
abzüglich Sonderausgaben
abzüglich außergewöhnliche Belastungen
  Pensionseinkommen 2009

weiter gehts:

  25.000,00
abzüglich Pensionseinkommen 2009
durch 100
mal 5
  Pensionsabsetzbetrag 2009

Wichtig: Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages ist nicht möglich.

Kinderabsetzbetrag - Betrag: 58,40 € monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt / Anspruch: Familienbeihilfenbezieher/innen

Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen bzw. EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen), deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Für ein (im Ausland haushaltszugehöriges) Kind bzw. Kinder in Nicht-EU-/EWR-Staaten kann die oder der Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung von grundsätzlich 50 € monatlich geltend

Mehrkindzuschlag - Betrag: 36,40 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind / Anspruch: Bezieher/innen von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt. Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag, der im Wege der Veranlagung für 2009 beantragt wird, besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2009 den Betrag von 55.000 € (monatlich 4.583,33 €) nicht überstiegen hat.

Brutto-Jahresfamilieneinkommensgrenze

55.000,00

Jahres- Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen (Studierende - Leistungsnachweis: 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte)

9.000,00

monatliche Zuverdienstgrenze für Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht in Ausbildung stehen, sondern beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt sind

349,01

Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen einer (Ehe)Partnerin bzw. eines (Ehe)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe)Partnerin und (Ehe)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag - Betrag: 364 € pro Jahr

(Grundbetrag des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kinder). Wird für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag

AlleinverdienerInnen

AlleinerzieherInnen

Kindezuschlag pro Kind Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag
ohne Kind 0,00 364,00
1 Kind 130,00 494,00
2 Kinder

1. Kind = 130,00

2. Kind = 175,00

669,00
3 Kinder

1. Kind = 130,00

2. Kind = 175,00

3. Kind = 220

889,00
4 Kinder

1. Kind = 130,00

2. Kind = 175,00

3. Kind = 220,00

4. Kind = 220,00

1109,00

Unterhaltsabsetzbetrag - Betrag: monatlich 29,20 € für das erste Kind, 43,80 € für das zweite Kind und jeweils 58,40 € für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind / Anspruch: Unterhaltsverpflichtete

Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind - für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe)Partnerin oder (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird - nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.

Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu beachten?

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.

Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch für im Ausland lebende Kinder zu, für die Alimente bezahlt werden.

Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer)

Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift (Negativsteuer) kommen:

Besteht Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch 110 €, gutgeschrieben. Dies gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

Personen, die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steht in den Jahren 2008 bis 2010 ein Pendlerzuschlag in Höhe von 130 € zu. Insgesamt können daher bis 240 € gutschrieben werden. Wenn der Arbeitgeber bereits während des Jahres ein Pendlerpauschale berücksichtigt hat oder wenn Sie ein Pendlerpauschale beantragen, wird ein Pendlerzuschlag gegebenenfalls automatisch berücksichtigt

Die Negativsteuer inklusive Pendlerzuschlag ist dabei mit insgesamt 15 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.

Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag (letzterer aber nur bei mindestens einem Kind, also wenn Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht) wird in jenen Fällen, in denen er sie sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt - bei einem Kind daher beispielsweise bis zu 494 € (Negativsteuer).

Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Einkünfte die auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für Zwecke der Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.

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