ARBEITSLOSENVERSICHERUNG

Informationen / Richtsätze / ab 01.01.2012

Arbeitslosmeldung beim AMS

eAMS-Konto (Antrag auf Arbeitslosengeld Online)

Arbeitslosengeld (ALG) 

Höchstbemessungsgrundlage nach dem AlVG (Maximalwert):

€ 4.020,00

Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (monatlich)

€ 4.230,00

 
(das monatliche Einkommen wird nur bis zu 3 Jahre vor der Geltendmachung des ALG berücksichtigt)

 

Familienzuschlag für Angehörige

 

 

 

 

täglich

monatlich

für Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Pflegekinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe und für EhegatInnen (LebensgefährtInnen) mit Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze

€ 0,97

€ 29,07

 

Ergänzungsbetrag

ohne Anspruch auf Familienzuschläge wird in der Differenz von Grundbetrag zum Ausgleichszulagenrichtsatz von € 814,82 gewährt. Diese Summe darf jedoch 60% des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreiten

bei Anspruch auf Familienzuschläge wird der Ergänzungsbetrag in der Differenz von Grundbetrag und Familienzuschlägen zum Ausgleichszulagenrichtsatz gewährt. 80% des täglichen Nettoeinkommens dürfen jedoch nicht überschritten werden

Geringfügigkeitsgrenze

 

Grenze für verpflichtende SV und Zuverdienstgrenze in der Sozialversicherung (z.B. ALG, NH, vorzeitige Alterspension)

ASVG

monatlich/brutto

€ 376,26

täglich/brutto € 28,89

 

Pensionsvorschuss

 

 

täglich

für Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension

€ 34,67

für Alterspension

€ 37,93

 

Notstandshilfe

Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartner/der Ehepartnerin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Pensionsversicherung. Dies gilt jedoch nur für ab 1.1.1955 geborene Bezieher/-innen.

Ab August 2009 besteht auch die Möglichkeit eines Krankenversicherungsschutzes, wenn keine Notstandshilfe aufgrund mangelnder Notlage gebührt. Personen, die aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten und der Arbeitsvermittlung weiterhin wie Notstandshilfebezieher/-innen zur Verfügung stehen, sind nicht nur pensions-, sondern auch krankenversichert. Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, ist jedoch Voraussetzung, dass keine beitragsfreie Mitversicherung vorliegt. Diese Voraussetzung entfällt jedoch ab 1.1.2011.

Freigrenzen für Notstandshilfe (§ 36 AlVG):

 

 

vor 50. Lj.

nach 50. Lj.

nach 55. Lj.

für das Einkommen des im Haushalt lebenden Ehegatten/LG bzw. ae. KV; netto ohne Sonderzahlung

€ 515,00

€ 1030,00

€ 1.545,00

für im Haushalt lebende Person, für welche Unterhaltspflicht besteht

€ 257,50

€ 515,00

€ 772,50

 

Deckelung der Notstandshilfe ( 36 Abs. 6 AlVG)

nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung".

 

bei einem Bezug von 20 Wochen Arbeitslosengeld

 

€ 814,82

 

bei einem Bezug von 30 Wochen Arbeitslosengeld

 

€ 950,00

 

bei Bezug von 39 oder 52 Wochen Arbeitslosengeld

 

keine Deckelung

 

Dienstleistungsscheck

 

bei einem Arbeitgeber max. monatliche Geringfügigkeitsgrenze

€ 376,26

+ Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungsanteil € 139,16
max. Brutto-Einkommen

€ 515,42

Information der WGKK - Dienstleistungsscheck  

 

 

Einheitswert (§ 12 Abs. 6 ALVG)

 

 € 12.467,33 (Land-/Forstwirtschaft)

 

Unterhaltsgrundbetrag

monatlich  € 162,00

wöchentlich € 38,00

täglich € 5,00

 

 

Weiterbildungsgeld

bei Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. Urlaub gegen Entfall der Bezüge nach § 12 AVRAG

täglich: € 14,53                      monatlich: € 435,90